L 13 R 4216/02.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4216/02.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Zeugen oder Kläger haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie die Durchführung der Beweisaufnahme schuldhaft vereiteln (§ 4 Abs.1 JVEG). Hierzu genügt bei einer psychischen Erkrankung auch eine fehlende Compliance, die es dem ärztlichen Gutachter unmöglich macht, das Gutachten sachgerecht zu erstellen.
Der Antragstellerin stehen für die anlässlich der für den 09.08.2004 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung bei Dr. R. R. entstandenen Aufwendung keine Entschädigung zu.

Gründe:

I.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit der Antragstellerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund ist Dr. R. R. mit Beweisanordnung vom 23.06.2004 gemäß §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Diese hat anfänglich eine Untersuchung für den 12.07.2004 vorgesehen. Auf Wunsch der Antragstellerin ist der vorgesehene Untersuchungstermin auf den 09.08.2004 verlegt worden.

Dr. R. R. hat mit Schreiben vom 09.08.2004 mitgeteilt, dass die vorgesehene psychiatrische Begutachtung nicht zustande gekommen sei, da die Antragstellerin alle Mitarbeit verweigert habe. So habe sie in dem bereits im Vorfeld mitgeschickten Fragebogen die meisten Fragen mit "keine Aussage" beantwortet und sei auch nicht bereit gewesen, im Gespräch nähere Angaben zu machen. Nach Meinung der Antragstellerin seien diese Fragen für ihre Begutachtung unerheblich und sie gedenke nicht, sie erneut zu beantworten. Vor diesem Hintergrund sei ihr die Erstellung eines fachpsychiatrischen Gutachtens leider unmöglich, da hierzu eine minimale Compliance seitens der zu Begutachtenden erwartet werden müsse.

Um Stellungnahme gebeten haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.08.2004 mitgeteilt, dass bei dem Begutachtungstermin mit Ausnahme einer Blutdruckmessung keine Untersuchung stattgefunden habe. Zu den Ursachen der Berufsunfähigkeit habe die Gutachterin keine Fragen gestellt, auch nicht zu der von ihr geforderten und von der Antragstellerin geschilderten Vorgeschichte. Dr. R. R. habe dann nochmals die Fragen gemäß ihres Fragenkatalogs hinterfragt. Die im Folgenden geschilderten Fragen bzw. Antworten oder Fragen der Antragstellerin hätten wohl letztendlich dazu geführt, dass Dr. R. R. das Gutachten abgelehnt habe:

Bei der Frage, welche Schmerztabletten die Antragstellerin nehme, habe Dr. R. R. sofort nach der Antwort der Antragstellerin festgestellt, dass der Hausarzt der Antragstellerin diese nicht ausreichend, d.h. unterversorgt hätte. Da die Antragstellerin nicht alle Schmerztabletten der letzten Jahre namentlich und stückzahlmäßig habe nennen können, sei die Antragstellerin sehr barsch aufgefordert worden, darüber nachzudenken und ihr per Fax die Zahlen zuzuschicken. Die Gutachterin habe u.a. wissen wollen, wie das Hüftleiden der Mutter der Antragstellerin heiße. Nachdem die Antragstellerin diese Krankheit nicht habe benennen können und die Antragstellerin freundlich nachfragte, was das mit ihr zu tun habe, sei ihr gedroht worden, sie brauche ein Gutachten nicht die Gutachterin. Der Abbruch sei letztlich nach weniger als zehn Minuten zustande gekommen, dies auf die Frage nach der ersten Periode der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe diese Frage ordnungsgemäß beantwortet und sich dann die Frage erlaubt, was der Zeitpunkt der ersten Periode mit der vorliegenden Begutachtung zu tun habe. Die Antwort der Gutachterin sei gewesen, dass sie das Gutachten abbreche. Die Antragstellerin möge nach Hause gehen.

Dr. R. R. hat mit Schreiben vom 17.09.2004 erwidert, dass sich die Antragstellerin zu Beginn des Gesprächs unkooperativ und gereizt gezeigt habe. Sie habe überdeutlich gemacht, dass sie die stattfindende Begutachtung als Unverschämtheit empfinde, weshalb sie auch nicht einsehe, die gestellten Fragen zu beantworten. Insgesamt habe die Antragstellerin sich nicht auf die Gutachtenssituation einlassen können. Vor diesem Hintergrund sei eine psychiatrische Untersuchung nicht durchführbar gewesen und deshalb von ihrer Seite aus eingestellt worden.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schriftsatz vom 11.10.2004 entgegnet, dass die Antragstellerin weder unkooperativ noch gereizt gewesen sei; im Gegenteil habe diese alles getan, um eine Erstellung des Gutachtens zu ermöglichen. Die Antragstellerin habe die Begutachtung weder als Unverschämtheit empfunden, noch habe sie geäußert, sie könne nicht einsehen, warum sie die gestellten Fragen beantworten müsse.

Im Folgenden hat das BayLSG mit Beweisanordnung vom 09.12.2004 Dr. S. R. gemäß §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigem auf psychiatrischem Fachgebiet ernannt. Auch dort ist es zu Differenzen zwischen der Antragstellerin und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen gekommen (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.08.2005 und Stellungnahme des Dr. S. R. vom 16.01.2006).

Die Antragstellerin hat mit Entschädigungsantrag vom 09.08.2004 vorgetragen, sie sei mit ihrem Ehemann als Begleitperson mit dem PKW angereist.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 26.10.2004 eine Fahrtkostenentschädigung für den 09.08.2004 abgelehnt. Nach Aktenlage (Schreiben von Dr. R. R. vom 09.08.2004 und 17.09.2004) habe die Antragstellerin durch ihr Verhalten verhindert, dass ein Gutachten nach Untersuchung von Amts wegen nach § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zustande gekommen sei. In entsprechender Anwendung des Beschlusses des Kostensenats des BayLSG vom 28.11.2003 - L 5 RJ 568/01.Ko habe die Antragstellerin damit keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schriftsatz vom 03.11.2004 die richterliche Festsetzung der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigung beantragt. Wie bereits mit Schriftsatz vom 11.10.2004 mitgeteilt, habe die Antragstellerin nicht durch ihr Verhalten verhindert, dass ein Gutachten nach Untersuchung von Amts wegen zustande gekommen sei. Die Antragstellerin sei weder unkooperativ noch gereizt gewesen, sondern habe im Gegenteil alles getan, um eine Erstellung des Gutachtens zu ermöglichen. Ebenfalls habe die Antragstellerin die Begutachtung weder als Unverschämtheit empfunden, noch habe sie geäußert, sie könne nicht einsehen, warum die gestellten Fragen zu beantworten seien. Die Entscheidung vom 26.10.2004 habe weder die Ausführungen vom 11.10.2004 noch die vom 20.08.2004 berücksichtigt. Der Abbruch der Untersuchung zur Erstellung des Gutachtens sei durch die Gutachterin Dr. R. R. erfolgt, als sich die Klägerin die Frage erlaubt habe, welche Relevanz eine Frage nach ihrer ersten Periode für die Erstellung des Gutachtens habe.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2005 hat Dr. R. R. ausgeführt, der Antragstellerin sei mehrfach erklärt worden, dass es sich bei den gestellten Fragen, also auch der Frage nach der ersten Periode, zu den notwendigen Routineerhebungen auch bei einer psychiatrischen Untersuchung gehandelt habe. Die Antragstellerin habe den ihr zugesandten Fragebogen leider nicht sinnvoll ausgefüllt, sondern viele Fragen mit dem Kommentar "keine Aussage" bzw. "bitte mündlich hinterfragen" versehen. Ein erster Kommentar habe sich z.B. bei den Fragen befunden, ob eine Fehlsichtigkeit vorliege, eine Brille benötigt würde, ob Alkohol oder Zigaretten konsumiert würden, ob und wann eine Krebsvorsorge stattgefunden habe etc. Hierbei habe es sich um Fragen gehandelt, deren Beantwortung sicherlich keine Zumutung darstellen würden. Bei der mündlich gestellten Frage nach aktuellen Beschwerden habe die Antragstellerin auf den beigelegten Befundbericht aus einer physiotherapeutischen Praxis verwiesen und habe hier eine eigene Berichterstattung mit dem Kommentar verweigert, die Gutachterin könne ja lesen. Bei allem Verständnis für die Belastung, die für die Begutachtende durch eine Gutachtenssituation entstehe, sei eine solche Verhaltensweise nicht erklärbar und seitens der Gutachterin auch nicht auflösbar, weshalb die weitere Untersuchung abgebrochen worden sei. Zum Nachweis hierfür hat Dr. R. R. eine Kopie des Fragebogens der Antragstellerin beigefügt.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben sich hierzu nicht mehr geäußert.

Von Seiten des 15. Senats des BayLSG als zuständiger Kostensenat wurden die Rentenstreitakten der Antragstellerin beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Der Antragstellerin stehen hier für die anlässlich der für den 09.04.2004 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung bei Dr. R. R. entstandenen Aufwendungen keine Entschädigung zu.

Das JVEG enthält keine Regelungen über den Ausschluss oder den Verlust eines Entschädigungsanspruches. Es besteht jedenfalls kein Entschädigungsanspruch für Zeugen oder Kläger, wenn sie die Durchführung der Beweisaufnahme, wie hier, schuldhaft vereitelt haben (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage, Rz.1.35 zu § 1 JVEG mit Hinweis auf LSG Niedersachsen in Nds.Rpfl. 2000.123).

In Würdigung der divergierenden Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragstellerin einerseits und von Dr. R. R. andererseits ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem in Kopie beigefügten Fragebogen zweifelsfrei ergibt, dass die Antragstellerin den Abbruch der Begutachtung zu verantworten hat. Beispeilhaft sind die Fragen nach Alkohol-, Zigaretten- und Kaffeekonsum verweigert worden. Auch zu Stuhlgang und Wasserlassen hat die Antragstellerin keine Aussage getroffen, ebenso nicht zur letzten Krebsvorsorgeuntersuchung. Befragt zu aktuellen Beschwerden hat die Antragstellerin schriftlich auf den beigefügten therapeutischen Befund hingewiesen. Die Ausführungen von Dr. R. R. mit ergänzender Stellungnahme vom 05.10.2005 werden durch den in Kopie vorgelegten Fragebogen vollinhaltlich bestätigt.

Weiterhin fällt auf, dass Dr. S. R. im Rahmen seiner Begutachtung auf ähnliche Schwierigkeiten gestoßen ist. Er hat mit Telefax vom 16.01.2006 berichtet, dass sich die Untersuchungssituation als schwierig gestaltet habe. Die Probandin sei erst nach mehrmaligem Anschreiben bereit gewesen, sich der Untersuchung zu unterziehen. Die Behauptung der Probandin, dass die Untersuchung lediglich zehn Minuten gedauert habe, stimme nicht.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der bei der Antragstellerin fehlenden Compliance eine ordnungsgemäße Begutachtung von Dr. R. R. nicht hat durchgeführt werden können. Nachdem dies in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin fällt, stehen ihr für die anlässlich der für den 09.04.2004 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung bei Dr. R. R. entstandenen Aufwendungen keine Entschädigung zu.

Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat bereits mit Beschluss vom 28.11.2003 - L 5 RJ 568/01.Ko grundsätzlich entschieden hat, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Entschädigung nicht zusteht.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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