Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 U 5061/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 32/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 41/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.12.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger wegen einer Verschlimmerung ab Oktober 2002 aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.07.1992 einen Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der 1935 geborene Kläger erlitt am 11.07.1992 einen Arbeitsunfall, als ihn eine Kuh auf den Boden drückte. Die Beklagte erkannte den Unfall mit Bescheid vom 23.03.1993 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch aufgrund der Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. P., des Nervenarztes Dr. N. und des Internisten Dr. L. die Gewährung einer Rente ab, da die Verletzungen (Prellung des linken Brustkorbes und des linken Außenknöchels, kleine schalenförmige Knochenabsprengung an der Rückseite des linken Schienbeins) folgenlos ausgeheilt seien. Sie lehnte ferner die Anerkennung der s-förmigen Fehlstellung mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule als Unfallfolge ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1993 zurück.
Am 31.10.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Rentengewährung wegen einer Verschlimmerung. Er legte ein Attest des Kreiskrankenhauses R. vom 13.03.2003 vor, dem ein Kernspin-Befund vom 19.02.2003 beilag. Danach konnte eine strukturelle Unfallfolge nicht nachgewiesen werden. Das MRT zeige lediglich degenerative, keine traumatischen Veränderungen. Daraufhin lehnte die Beklagte die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente mit Bescheid vom 21.07.2005 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 zurück.
Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) ein. Er beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 07.06.2005 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 ab. Bereits 1993 sei festgestellt worden, dass die Erkrankungen des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule nicht Unfallfolge seien.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und zur Begründung ein neurochirurgisches Gutachten des Dr. H. vom 25.06.2007 vor. Dieser führte aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang der chronischen Nacken-Schulterschmerzen des Klägers mit dem Unfallgeschehen vom 11.07.1992 durchaus plausibel sei und durch die bildgebenden und klinischen Befunde nicht widerlegt werden könne. Die Beklagte übersandte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. D. vom 28.08.2007.
Der Senat holte ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. G. ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere aufgrund der Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 08.01.1993, die eine hochgradige degenerative Veränderung der unteren Halswirbelsäule im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 und 6/7 zeigte, ein Zustand nach traumatischer Verletzung der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden könne. Durch den Unfall am 11.07.1992 sei lediglich eine Halswirbelsäulen-Distorsion eingetreten, die aufgrund der vorbestehenden degenerativen Veränderungen retrospektiv einen prolongierten Verlauf genommen und zu einer maximal dreimonatigen Verschlimmerung geführt habe. Darüber hinausgehende Folgen lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 11.12.2006 sowie des Bescheides vom 21.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 07.06.2005 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die Gerichtsakten beider Instanzen und die Gerichtsakte des SG Regensburg im Verfahren S 10 LW 119/95 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verletztenrente ab 2005 hat, da ein Zusammenhang seiner jetzigen Beschwerden mit dem Arbeitsunfall am 11.07.1992 nicht wahrscheinlich gemacht werden kann.
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und ggf. die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, hier also des Arbeitsunfalles vom 11.7.1992, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgenschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Die Beschwerden des Klägers an der Halswirbelsäule können nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. G. vom 04.03.2008 fest. Dr. G. hat dargelegt, dass bereits durch die relativ kurz nach dem Unfall angefertigte Kernspintomographie vom Januar 1993 ausgeschlossen werden könne, dass im Bereich der Halswirbelsäule eine traumatische Verletzung erfolgte. Vielmehr zeigt diese Kernspinaufnahme, dass beim Kläger im Bereich C5/C6 und C6/C7 starke degenerative Veränderungen vorliegen, die für seine momentanen Beschwerden ursächlich sind.
Damit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs. 2 SGG) vorliegt.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger wegen einer Verschlimmerung ab Oktober 2002 aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.07.1992 einen Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der 1935 geborene Kläger erlitt am 11.07.1992 einen Arbeitsunfall, als ihn eine Kuh auf den Boden drückte. Die Beklagte erkannte den Unfall mit Bescheid vom 23.03.1993 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch aufgrund der Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. P., des Nervenarztes Dr. N. und des Internisten Dr. L. die Gewährung einer Rente ab, da die Verletzungen (Prellung des linken Brustkorbes und des linken Außenknöchels, kleine schalenförmige Knochenabsprengung an der Rückseite des linken Schienbeins) folgenlos ausgeheilt seien. Sie lehnte ferner die Anerkennung der s-förmigen Fehlstellung mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule als Unfallfolge ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1993 zurück.
Am 31.10.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Rentengewährung wegen einer Verschlimmerung. Er legte ein Attest des Kreiskrankenhauses R. vom 13.03.2003 vor, dem ein Kernspin-Befund vom 19.02.2003 beilag. Danach konnte eine strukturelle Unfallfolge nicht nachgewiesen werden. Das MRT zeige lediglich degenerative, keine traumatischen Veränderungen. Daraufhin lehnte die Beklagte die Feststellung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente mit Bescheid vom 21.07.2005 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 zurück.
Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) ein. Er beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 07.06.2005 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 ab. Bereits 1993 sei festgestellt worden, dass die Erkrankungen des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule nicht Unfallfolge seien.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und zur Begründung ein neurochirurgisches Gutachten des Dr. H. vom 25.06.2007 vor. Dieser führte aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang der chronischen Nacken-Schulterschmerzen des Klägers mit dem Unfallgeschehen vom 11.07.1992 durchaus plausibel sei und durch die bildgebenden und klinischen Befunde nicht widerlegt werden könne. Die Beklagte übersandte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. D. vom 28.08.2007.
Der Senat holte ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. G. ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere aufgrund der Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 08.01.1993, die eine hochgradige degenerative Veränderung der unteren Halswirbelsäule im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 und 6/7 zeigte, ein Zustand nach traumatischer Verletzung der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden könne. Durch den Unfall am 11.07.1992 sei lediglich eine Halswirbelsäulen-Distorsion eingetreten, die aufgrund der vorbestehenden degenerativen Veränderungen retrospektiv einen prolongierten Verlauf genommen und zu einer maximal dreimonatigen Verschlimmerung geführt habe. Darüber hinausgehende Folgen lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 11.12.2006 sowie des Bescheides vom 21.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 07.06.2005 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die Gerichtsakten beider Instanzen und die Gerichtsakte des SG Regensburg im Verfahren S 10 LW 119/95 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verletztenrente ab 2005 hat, da ein Zusammenhang seiner jetzigen Beschwerden mit dem Arbeitsunfall am 11.07.1992 nicht wahrscheinlich gemacht werden kann.
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und ggf. die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, hier also des Arbeitsunfalles vom 11.7.1992, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgenschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Die Beschwerden des Klägers an der Halswirbelsäule können nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. G. vom 04.03.2008 fest. Dr. G. hat dargelegt, dass bereits durch die relativ kurz nach dem Unfall angefertigte Kernspintomographie vom Januar 1993 ausgeschlossen werden könne, dass im Bereich der Halswirbelsäule eine traumatische Verletzung erfolgte. Vielmehr zeigt diese Kernspinaufnahme, dass beim Kläger im Bereich C5/C6 und C6/C7 starke degenerative Veränderungen vorliegen, die für seine momentanen Beschwerden ursächlich sind.
Damit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs. 2 SGG) vorliegt.
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