Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 251/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 272/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 100/10 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Beitragspflicht von Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung.
Die 1947 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und bei der Beigeladenen gesetzlich pflegeversichert. Mit Bescheiden vom 29.10.2007, 31.01.2008 sowie mit Leistungsaussetzungsbescheid vom 10.03.2008, diese jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 stellte die Beklagte fest, dass eine als solche explizit bezeichnete "Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung" der A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007 in Höhe von 44.464,30 EUR stammend aus der Lebensversicherung Nr.21 235 406 3 des Ehemannes und Arbeitgebers der Klägerin zu deren Gunsten der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung unterliege. Die Beklagte errechnete aus 1/120 des Zahlungsbetrags einen ab 01.10.2007 zu berücksichtigenden Anteil von 370,54 EUR monatlich sowie daraus die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen erhobene Widersprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008). Der Argumentation der Klägerin, es liege kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor, weil die Beiträge zur Direktversicherung nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben des Ehemannes der Klägerin wegen des Bestehens eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anerkannt worden waren, folgte die Beklagte nicht. Es liege der Kapitalzahlung an die Klägerin eine Direktversicherung aus der betrieblichen Altersversorgung zu Grunde. Die vormals fehlende steuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebsausgabe sei nicht relevant.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 10.09.2008. Auch das Sozialgericht hat die Leistung aus der betrieblich veranlassten Lebensversicherung des Arbeitgebers und Ehemannes der Klägerin zu deren Gunsten als beitragspflichtig angesehen. Die entsprechende gesetzliche Regelung sei verfassungskonform, wie das BSG bereits entschieden habe, und verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen Prinzipien des Vertrauensschutzes.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholend darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Zahlung keine Rente sei und deshalb keine beitragspflichtige Kapitalleistung. Die Beitragszahlung sei vormals steuerlich nicht als Betriebsausgabe des Arbeitgebers/Ehemannes berücksichtigt worden, sodass keine Direktversicherung vorliege und diese also auch sozialrechtlich nicht unterstellt werden dürfe. Die vom Sozialgericht zitierten anderslautenden obergerichtlichen Entscheidungen beträfen nicht den Fall einer betrieblichen Altersversorgung aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis wie vorliegend. Zudem verstoße die Entscheidung der Beklagten auch gegen Art.6 Abs.1 GG.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.09.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2007, 31.01.2008 und 10.03.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladene hat unter gemeinsamem Briefkopf mit der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung des Senats gehört, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Hierzu haben die Beklagte und die Beigeladene ihr Einverständnis erklärt.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung der A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007 in Höhe von 44.464,30 EUR unterliegt der Beitragspflicht.
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2007, 31.01.2008 und 10.03.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008. In diesen hat die Beklagte jeweils zutreffend entschieden, dass die Klägerin Beiträge aus der Zahlung der A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007 aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr.21 235 406 3 des H. A., welcher Ehemann der Klägerin ist und deren Arbeitgeber war, in Höhe von 44.464,30 EUR der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Insoweit ist festzustellen, dass diese Entscheidungen jeweils von der beklagten AOK Bayern - die Gesundheitskasse - erlassen worden sind, nicht jedoch von der beigeladenen AOK Bayern - die Pflegekasse. Die Beigeladene hat deshalb bisher noch nicht zur Beitragspflicht und Beitragshöhe in der gesetzlichen Pflegeversicherung entschieden. Sie ist deshalb zu Recht zum Verfahren nur beigeladen worden.
Die Entscheidung zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung ist dem Grunde und aufgrund zutreffender Berechnung auch der Höhe nach zu Recht ergangen. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden und ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.09.2008 zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.
In Bezug auf die Berufungsbegründung der Klägerin ist ergänzend auszuführen, dass sich aus der Auszahlungsentscheidung der A. Lebensversicherungs-AG vom 26.03.2007 zweifelsfrei ergibt, dass Versicherungsnehmer der Ehemann und Arbeitgeber der Klägerin war, diese jedoch berechtigte Versorgungsempfängerin des Versorgungsbezuges. Die Lebensversicherung entstammte zweifelsfrei dem Ehegattenarbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, also der betrieblichen Altersversorgung. Damit ist die daraus resultierende Kapitalleistung von 44.464,30 EUR als Versorgungsbezug nach § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V beitragspflichtig. Dem steht Art.6 GG nicht entgegen, weil der Gesetzgeber Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen mit Versorgungsbezügen oder anderen beitragspflichtigen Einnahmen aus Normalarbeitsverhältnissen gleichbehandeln musste. Denn die streitige Zahlung bestimmt auch im Falle der Klägerin unabhängig vom vormaligen Bestehen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses maßgeblich ihre beitragsrechtliche Leistungsfähigkeit. Zudem war der Gesetzgeber in Anbetracht der eklatanten Unterdeckung der Leistungsseite der Krankenversicherung der Rentner aus den dortigen Beiträgen geradezu verpflichtet, das Solidaritätsprinzip und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken und auch Leistungen aus Kapitallebensversicherungen der Beitragspflicht zu unterwerfen, soweit diese - wie vorliegend - aus einem Arbeitsverhältnis herrühren. Eine Verletzung der besonderen Schutzpflichten des Staates zugunsten von Ehe und Familie ist insoweit nicht erkennbar. Die vormals fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsbeiträge im Ehegattenarbeitsverhältnis zwingt nicht dazu, die Auszahlung aus der Kapitallebensversicherung beitragsfrei zu stellen.
Im Übrigen hat das BSG mit Urteilen vom 12.11.2008 seine ständige Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen einer Direktversicherung fortgeführt und verfassungsrechtliche Einwände zurückgewiesen (Urteile vom 12.11.2008, Az.: B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R sowie B 12 KR 10/08 R).
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Beitragspflicht von Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung.
Die 1947 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und bei der Beigeladenen gesetzlich pflegeversichert. Mit Bescheiden vom 29.10.2007, 31.01.2008 sowie mit Leistungsaussetzungsbescheid vom 10.03.2008, diese jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 stellte die Beklagte fest, dass eine als solche explizit bezeichnete "Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung" der A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007 in Höhe von 44.464,30 EUR stammend aus der Lebensversicherung Nr.21 235 406 3 des Ehemannes und Arbeitgebers der Klägerin zu deren Gunsten der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung unterliege. Die Beklagte errechnete aus 1/120 des Zahlungsbetrags einen ab 01.10.2007 zu berücksichtigenden Anteil von 370,54 EUR monatlich sowie daraus die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen erhobene Widersprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008). Der Argumentation der Klägerin, es liege kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor, weil die Beiträge zur Direktversicherung nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben des Ehemannes der Klägerin wegen des Bestehens eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anerkannt worden waren, folgte die Beklagte nicht. Es liege der Kapitalzahlung an die Klägerin eine Direktversicherung aus der betrieblichen Altersversorgung zu Grunde. Die vormals fehlende steuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebsausgabe sei nicht relevant.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 10.09.2008. Auch das Sozialgericht hat die Leistung aus der betrieblich veranlassten Lebensversicherung des Arbeitgebers und Ehemannes der Klägerin zu deren Gunsten als beitragspflichtig angesehen. Die entsprechende gesetzliche Regelung sei verfassungskonform, wie das BSG bereits entschieden habe, und verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen Prinzipien des Vertrauensschutzes.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholend darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Zahlung keine Rente sei und deshalb keine beitragspflichtige Kapitalleistung. Die Beitragszahlung sei vormals steuerlich nicht als Betriebsausgabe des Arbeitgebers/Ehemannes berücksichtigt worden, sodass keine Direktversicherung vorliege und diese also auch sozialrechtlich nicht unterstellt werden dürfe. Die vom Sozialgericht zitierten anderslautenden obergerichtlichen Entscheidungen beträfen nicht den Fall einer betrieblichen Altersversorgung aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis wie vorliegend. Zudem verstoße die Entscheidung der Beklagten auch gegen Art.6 Abs.1 GG.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.09.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2007, 31.01.2008 und 10.03.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladene hat unter gemeinsamem Briefkopf mit der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung des Senats gehört, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Hierzu haben die Beklagte und die Beigeladene ihr Einverständnis erklärt.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung der A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007 in Höhe von 44.464,30 EUR unterliegt der Beitragspflicht.
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2007, 31.01.2008 und 10.03.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008. In diesen hat die Beklagte jeweils zutreffend entschieden, dass die Klägerin Beiträge aus der Zahlung der A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007 aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr.21 235 406 3 des H. A., welcher Ehemann der Klägerin ist und deren Arbeitgeber war, in Höhe von 44.464,30 EUR der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Insoweit ist festzustellen, dass diese Entscheidungen jeweils von der beklagten AOK Bayern - die Gesundheitskasse - erlassen worden sind, nicht jedoch von der beigeladenen AOK Bayern - die Pflegekasse. Die Beigeladene hat deshalb bisher noch nicht zur Beitragspflicht und Beitragshöhe in der gesetzlichen Pflegeversicherung entschieden. Sie ist deshalb zu Recht zum Verfahren nur beigeladen worden.
Die Entscheidung zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung ist dem Grunde und aufgrund zutreffender Berechnung auch der Höhe nach zu Recht ergangen. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden und ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.09.2008 zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.
In Bezug auf die Berufungsbegründung der Klägerin ist ergänzend auszuführen, dass sich aus der Auszahlungsentscheidung der A. Lebensversicherungs-AG vom 26.03.2007 zweifelsfrei ergibt, dass Versicherungsnehmer der Ehemann und Arbeitgeber der Klägerin war, diese jedoch berechtigte Versorgungsempfängerin des Versorgungsbezuges. Die Lebensversicherung entstammte zweifelsfrei dem Ehegattenarbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, also der betrieblichen Altersversorgung. Damit ist die daraus resultierende Kapitalleistung von 44.464,30 EUR als Versorgungsbezug nach § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V beitragspflichtig. Dem steht Art.6 GG nicht entgegen, weil der Gesetzgeber Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen mit Versorgungsbezügen oder anderen beitragspflichtigen Einnahmen aus Normalarbeitsverhältnissen gleichbehandeln musste. Denn die streitige Zahlung bestimmt auch im Falle der Klägerin unabhängig vom vormaligen Bestehen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses maßgeblich ihre beitragsrechtliche Leistungsfähigkeit. Zudem war der Gesetzgeber in Anbetracht der eklatanten Unterdeckung der Leistungsseite der Krankenversicherung der Rentner aus den dortigen Beiträgen geradezu verpflichtet, das Solidaritätsprinzip und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken und auch Leistungen aus Kapitallebensversicherungen der Beitragspflicht zu unterwerfen, soweit diese - wie vorliegend - aus einem Arbeitsverhältnis herrühren. Eine Verletzung der besonderen Schutzpflichten des Staates zugunsten von Ehe und Familie ist insoweit nicht erkennbar. Die vormals fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsbeiträge im Ehegattenarbeitsverhältnis zwingt nicht dazu, die Auszahlung aus der Kapitallebensversicherung beitragsfrei zu stellen.
Im Übrigen hat das BSG mit Urteilen vom 12.11.2008 seine ständige Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen einer Direktversicherung fortgeführt und verfassungsrechtliche Einwände zurückgewiesen (Urteile vom 12.11.2008, Az.: B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R sowie B 12 KR 10/08 R).
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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