Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 212/08 PKH
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 957/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG),
Az.: S 7 KR 212/08, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, den Bescheid vom 27.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 aufzuheben und von der Forderung des Eigenanteils zur bewilligten Vorsorgekur vom 01.08.2007 bis 22.08.2007 in Höhe von 83,04 Euro abzusehen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
Die Beklagte bewilligte der 1965 geborenen Klägerin für die Zeit vom 01.08. bis 22.08.2007 eine Vorsorgekur. Mit der Bewilligung teilte sie der Klägerin mit, dass sie eine Zuzahlung zu leisten habe. Diese betrage 10,00 Euro je Behandlungstag. Am 27.11.2007 stellte die Beklagte der Klägerin 220,00 Euro in Rechnung. Daraufhin stellte die Klägerin am 15.02.2008 einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze. Die Beklagte stellte hierzu fest, dass aufgrund der Einkommens- und Familienverhältnisse die Belastungsgrenze, bis zu der Zuzahlung zu leisten sei, im Jahr 2007 83,04 Euro betragen habe. Demnach könnten die über 83,04 Euro liegenden Beträge für Zuzahlungen von der Beklagten wieder erstattet werden. Sofern die Klägerin bisher für 2007 keine Zuzahlungen geleistet habe, seien aus Anlass der Vorsorgekur demnach 83,04 Euro anteilig zu leisten.
Dagegen legte die Klägerin am 15.02.2008 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, sie sei während der Kur erneut krank geworden, so dass eine Rehabilitation nicht stattgefunden habe. Der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008 erfolglos.
Dagegen hat die Klägerin am 05.06.2008 Klage zum SG Nürnberg erhoben. Gleichzeitig hat sie vorab die Bewilligung von PKH beantragt.
Mit Beschluss vom 22.08.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Der Beschluss wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin am 27.08.2008 zugestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.10.2008.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.12.2008 wurde die Klägerin zur vorliegenden Verfristung angehört. Sie teilte hierzu am 10.01.2008 mit, sie habe den Beschluss vom 22.08.2008 erst am 29.09.2008 von ihrer Rechtsanwältin erhalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.08.2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die beigezogenen Akten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 173 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Über diese Frist wurde die Klägerin im angefochtenen Beschluss ausdrücklich belehrt.
Nach dem vorliegenden Empfangsbekenntnis wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin der Beschluss am 27.08.2008 zugestellt. Die oben bezeichnete Frist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 28.08.2008 und endete gem. § 64 SGG mit Ablauf des 29.09.2008 (Montag).
Die Beschwerde ist jedoch erst am 23.10.2008 beim SG Nürnberg eingegangen. Sie ist demgemäß nicht fristgemäß eingelegt worden. Auch wurden keine Tatsachen bekanntgegeben, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden. Die Klägerin muss sich das Verhalten ihrer damaligen Bevollmächtigten zurechnen lassen, d.h. den tatsächlichen Zugang des Beschlusses vom 22.08.2008 am 27.08.2008.
Im Übrigen - das ist ein Hinweis zur Information und keine Entscheidung - wäre die Beschwerde aber auch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Sinne von
§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG als unbegründet anzusehen.
Somit war die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Gründe:
I.
Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG),
Az.: S 7 KR 212/08, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, den Bescheid vom 27.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 aufzuheben und von der Forderung des Eigenanteils zur bewilligten Vorsorgekur vom 01.08.2007 bis 22.08.2007 in Höhe von 83,04 Euro abzusehen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
Die Beklagte bewilligte der 1965 geborenen Klägerin für die Zeit vom 01.08. bis 22.08.2007 eine Vorsorgekur. Mit der Bewilligung teilte sie der Klägerin mit, dass sie eine Zuzahlung zu leisten habe. Diese betrage 10,00 Euro je Behandlungstag. Am 27.11.2007 stellte die Beklagte der Klägerin 220,00 Euro in Rechnung. Daraufhin stellte die Klägerin am 15.02.2008 einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze. Die Beklagte stellte hierzu fest, dass aufgrund der Einkommens- und Familienverhältnisse die Belastungsgrenze, bis zu der Zuzahlung zu leisten sei, im Jahr 2007 83,04 Euro betragen habe. Demnach könnten die über 83,04 Euro liegenden Beträge für Zuzahlungen von der Beklagten wieder erstattet werden. Sofern die Klägerin bisher für 2007 keine Zuzahlungen geleistet habe, seien aus Anlass der Vorsorgekur demnach 83,04 Euro anteilig zu leisten.
Dagegen legte die Klägerin am 15.02.2008 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, sie sei während der Kur erneut krank geworden, so dass eine Rehabilitation nicht stattgefunden habe. Der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008 erfolglos.
Dagegen hat die Klägerin am 05.06.2008 Klage zum SG Nürnberg erhoben. Gleichzeitig hat sie vorab die Bewilligung von PKH beantragt.
Mit Beschluss vom 22.08.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Der Beschluss wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin am 27.08.2008 zugestellt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.10.2008.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.12.2008 wurde die Klägerin zur vorliegenden Verfristung angehört. Sie teilte hierzu am 10.01.2008 mit, sie habe den Beschluss vom 22.08.2008 erst am 29.09.2008 von ihrer Rechtsanwältin erhalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.08.2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die beigezogenen Akten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 173 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Über diese Frist wurde die Klägerin im angefochtenen Beschluss ausdrücklich belehrt.
Nach dem vorliegenden Empfangsbekenntnis wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin der Beschluss am 27.08.2008 zugestellt. Die oben bezeichnete Frist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 28.08.2008 und endete gem. § 64 SGG mit Ablauf des 29.09.2008 (Montag).
Die Beschwerde ist jedoch erst am 23.10.2008 beim SG Nürnberg eingegangen. Sie ist demgemäß nicht fristgemäß eingelegt worden. Auch wurden keine Tatsachen bekanntgegeben, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden. Die Klägerin muss sich das Verhalten ihrer damaligen Bevollmächtigten zurechnen lassen, d.h. den tatsächlichen Zugang des Beschlusses vom 22.08.2008 am 27.08.2008.
Im Übrigen - das ist ein Hinweis zur Information und keine Entscheidung - wäre die Beschwerde aber auch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Sinne von
§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG als unbegründet anzusehen.
Somit war die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved