Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 LW 29/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 LW 3/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 4/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Altersrente vor Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Der 1941 geborene Kläger erhält von der Beklagten für die Zeit ab 01.12.2006 Altersrente (Bescheid vom 13.12.2006), nachdem im November 2006 die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgt war.
Das landwirtschaftliche Unternehmen gehörte allein der Ehefrau des Klägers, die mit ihm in gesetzlichem Güterstand lebt. Es wurde der Tochter der Eheleute als elterliche Ausstattung sowie zur Abfindung für ihre Aufwendungen in Ansehung des übernommenen Anwesens und Betriebes überlassen. Als Altenteil wurden ein Wohn- und Mitbenützungsrecht sowie Wart und Pflege für beide Elternteile vereinbart. Das Unternehmen ist mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ohne Zustimmung der Mutter belegt, verbunden mit einem Rückerwerbsrecht im Falle des Verstoßes, das beim Vorversterben der Mutter auf den Kläger übergeht.
Zuvor hatte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17.01.2006 auf Altersrente mit Bescheid vom 06.04.2006 abgelehnt, weil die Abgabe des Unternehmens noch nicht erfolgt war. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 25.10.2007 als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Begehren auf Altersrente für die Zeit vom 01.06.2006 (ursprünglich 23.05.2006) bis 30.11.2006 weiter.
Er ist der Meinung, dass die Regelung des § 11 Abs.1 ALG, wonach der Altersrentenanspruch von der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft abhängig ist, verfassungswidrig sei.
Er werde ungleich gegenüber solchen Landwirten behandelt, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren Hof abgegeben hätten. Hierfür gebe es keine sachlichen Gründe. Der ursprüngliche Zweck der Regelung, die Übergabe in jüngere Hände zu fördern, dem Landwirt das neben einem Altenteil notwendige Bargeld zu gewähren und auch nach Hofübergabe den Lebensstandard zu sichern, sei nicht mehr erreichbar.
Früher seien die Unternehmen in der Regel an die Kinder übergeben und ein Altenteil vereinbart worden, mittlerweile finde jedoch meist keine Hofübergabe mehr an die Kinder statt. Wegen der Subventionsbedürftigkeit könne das Überleben der Höfe nicht mehr durch eine Betriebsübergabe erreicht werden.
Anderen Berufsgruppen werde nach dem 65. Lebensjahr ohne Wegfall des Rentenanspruchs eine berufliche Weiterbeschäftigung erlaubt, auch landwirtschaftliche Unternehmen könnten betrieben werden. Die zwischenzeitliche Anhebung der Altersgrenze spreche auch gegen diesen Gesetzeszweck. Auch verstoße es gegen Art.12 Grundgesetz, wenn der Landwirt seine Tätigkeit nach dem 65. Lebensjahr nicht mehr ausüben dürfe.
Ein Verstoß gegen Art.14 Grundgesetz bestehe darin, dass der Landwirt, wenn er eine Altersrente beziehen wolle, den Hof zu einem Preis abgeben müsse, der die entstehenden Unkosten nicht decke.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 GAL verwiesen (SozR 5850 Nrn.6 und 8), die nach Meinung des Klägers nicht mehr aktuell sind.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2007 sowie den Bescheid vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Altersrente für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Altersrente, deren frühester Beginn gemäß § 30 Abs.1 ALG in Verbindung mit § 99 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI der 01.06.2006 wäre, für die Zeit vor dem 01.12.2006 zusteht.
Dem Rentenanspruch des Klägers für den streitigen Zeitraum steht § 11 Abs.1 Nr.3 ALG entgegen, weil das Unternehmen der Landwirtschaft noch nicht abgegeben im Sinne des § 21 ALG war.
Dass die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Altersrente an den Ehegatten aufgrund der Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs.3 ALG (Ehegatte eines Landwirts) und der Abgabe eines Hofes durch den anderen Ehegatten verfassungsgemäß ist, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht auch unter Geltung des ALG entschieden (Bundesverfassungsgericht SozR 4-5868 § 1 Nr.3; BSG, Urteil vom 18.07.2006 Az.: B 10 LW 3/06 B). Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich hierbei auf die Grundsatzentscheidung im Bundesverfassungsgericht E 25, 314, bei der insbesondere die vom Recht der gesetzlichen Rentenversicherung abweichenden Regelungen als unbedenklich angesehen worden sind.
Soweit der Kläger hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, vermögen sie den Senat nicht zu überzeugen. Sie sind rechtlich unsubstantiiert, ohne jede Bezugnahme auf hierzu vorliegende Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung und berücksichtigen auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts nicht.
Mit einem Teil seiner Einwendungen kann der Kläger schon deshalb nicht gehört werden, weil sie ihn konkret nicht betreffen. Der Kläger war nicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Unternehmens, das Unternehmen ist an die Tochter gegen ein Altenteil übergeben worden und es kann generell nicht angenommen werden, dass die Überlebensfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen, nachdem sich die wirtschaftlichen Bedingungen mit und ohne Übergabe gleich gestalten, bei jüngeren, zur Übernahme bereiten Landwirten schlechter gesichert ist, als bei Landwirten, die die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten haben.
Inwiefern der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Grundgesetz verletzt sein sollte, weil der Kläger anders als ein gleichaltriger Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, der sein Unternehmen abgegeben hat, keine Rente erhält, ist nicht ersichtlich. Für wesentlich gleich kann er diese Sachverhalte nicht halten (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz Bundesverfassungsgericht E 116, 164). Sofern er hier offensichtlich Ungleiches gleich behandelt wissen will, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass ein hinreichend gewichtiger Grund für eine solche Gleichbehandlung vorliege (vgl. Bundesverfassungsgericht E 90, 226).
Die Berufung des Klägers auf den Schutz des Eigentums nach Art.14 Grundgesetz kann sich nur auf die von ihm entrichteten Beiträge, nicht auf das landwirtschaftliche Unternehmen beziehen. Die Finanzierung der landwirtschaftlichen Altersvorsorge, die zu mehr als zwei Dritteln aus öffentlichen Mitteln erfolgt, hat, wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt (E 25, 314) und aus § 66 Abs.2 ALG ersichtlich ist, stark fürsorgerischen Charakter, weshalb es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, an die Ansprüche der Berechtigten zusätzliche Anforderungen an das Erreichen der Altersgrenze zu knüpfen und weitergehende sozialpolitische und wirtschaftspolitische Ziele zu verfolgen. Hierzu gehört auch, dass es dem Kläger in Wahrnehmung der Berufsfreiheit nach Art.12 Grundgesetz frei steht, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu betreiben oder Altersrente in Anspruch zu nehmen, die weit überwiegend nicht durch seine Beiträge finanziert wird.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Altersrente vor Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Der 1941 geborene Kläger erhält von der Beklagten für die Zeit ab 01.12.2006 Altersrente (Bescheid vom 13.12.2006), nachdem im November 2006 die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgt war.
Das landwirtschaftliche Unternehmen gehörte allein der Ehefrau des Klägers, die mit ihm in gesetzlichem Güterstand lebt. Es wurde der Tochter der Eheleute als elterliche Ausstattung sowie zur Abfindung für ihre Aufwendungen in Ansehung des übernommenen Anwesens und Betriebes überlassen. Als Altenteil wurden ein Wohn- und Mitbenützungsrecht sowie Wart und Pflege für beide Elternteile vereinbart. Das Unternehmen ist mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ohne Zustimmung der Mutter belegt, verbunden mit einem Rückerwerbsrecht im Falle des Verstoßes, das beim Vorversterben der Mutter auf den Kläger übergeht.
Zuvor hatte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 17.01.2006 auf Altersrente mit Bescheid vom 06.04.2006 abgelehnt, weil die Abgabe des Unternehmens noch nicht erfolgt war. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 25.10.2007 als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Begehren auf Altersrente für die Zeit vom 01.06.2006 (ursprünglich 23.05.2006) bis 30.11.2006 weiter.
Er ist der Meinung, dass die Regelung des § 11 Abs.1 ALG, wonach der Altersrentenanspruch von der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft abhängig ist, verfassungswidrig sei.
Er werde ungleich gegenüber solchen Landwirten behandelt, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren Hof abgegeben hätten. Hierfür gebe es keine sachlichen Gründe. Der ursprüngliche Zweck der Regelung, die Übergabe in jüngere Hände zu fördern, dem Landwirt das neben einem Altenteil notwendige Bargeld zu gewähren und auch nach Hofübergabe den Lebensstandard zu sichern, sei nicht mehr erreichbar.
Früher seien die Unternehmen in der Regel an die Kinder übergeben und ein Altenteil vereinbart worden, mittlerweile finde jedoch meist keine Hofübergabe mehr an die Kinder statt. Wegen der Subventionsbedürftigkeit könne das Überleben der Höfe nicht mehr durch eine Betriebsübergabe erreicht werden.
Anderen Berufsgruppen werde nach dem 65. Lebensjahr ohne Wegfall des Rentenanspruchs eine berufliche Weiterbeschäftigung erlaubt, auch landwirtschaftliche Unternehmen könnten betrieben werden. Die zwischenzeitliche Anhebung der Altersgrenze spreche auch gegen diesen Gesetzeszweck. Auch verstoße es gegen Art.12 Grundgesetz, wenn der Landwirt seine Tätigkeit nach dem 65. Lebensjahr nicht mehr ausüben dürfe.
Ein Verstoß gegen Art.14 Grundgesetz bestehe darin, dass der Landwirt, wenn er eine Altersrente beziehen wolle, den Hof zu einem Preis abgeben müsse, der die entstehenden Unkosten nicht decke.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 GAL verwiesen (SozR 5850 Nrn.6 und 8), die nach Meinung des Klägers nicht mehr aktuell sind.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2007 sowie den Bescheid vom 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Altersrente für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Altersrente, deren frühester Beginn gemäß § 30 Abs.1 ALG in Verbindung mit § 99 Abs.1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI der 01.06.2006 wäre, für die Zeit vor dem 01.12.2006 zusteht.
Dem Rentenanspruch des Klägers für den streitigen Zeitraum steht § 11 Abs.1 Nr.3 ALG entgegen, weil das Unternehmen der Landwirtschaft noch nicht abgegeben im Sinne des § 21 ALG war.
Dass die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Altersrente an den Ehegatten aufgrund der Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs.3 ALG (Ehegatte eines Landwirts) und der Abgabe eines Hofes durch den anderen Ehegatten verfassungsgemäß ist, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht auch unter Geltung des ALG entschieden (Bundesverfassungsgericht SozR 4-5868 § 1 Nr.3; BSG, Urteil vom 18.07.2006 Az.: B 10 LW 3/06 B). Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich hierbei auf die Grundsatzentscheidung im Bundesverfassungsgericht E 25, 314, bei der insbesondere die vom Recht der gesetzlichen Rentenversicherung abweichenden Regelungen als unbedenklich angesehen worden sind.
Soweit der Kläger hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, vermögen sie den Senat nicht zu überzeugen. Sie sind rechtlich unsubstantiiert, ohne jede Bezugnahme auf hierzu vorliegende Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung und berücksichtigen auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts nicht.
Mit einem Teil seiner Einwendungen kann der Kläger schon deshalb nicht gehört werden, weil sie ihn konkret nicht betreffen. Der Kläger war nicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Unternehmens, das Unternehmen ist an die Tochter gegen ein Altenteil übergeben worden und es kann generell nicht angenommen werden, dass die Überlebensfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen, nachdem sich die wirtschaftlichen Bedingungen mit und ohne Übergabe gleich gestalten, bei jüngeren, zur Übernahme bereiten Landwirten schlechter gesichert ist, als bei Landwirten, die die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten haben.
Inwiefern der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Grundgesetz verletzt sein sollte, weil der Kläger anders als ein gleichaltriger Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, der sein Unternehmen abgegeben hat, keine Rente erhält, ist nicht ersichtlich. Für wesentlich gleich kann er diese Sachverhalte nicht halten (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz Bundesverfassungsgericht E 116, 164). Sofern er hier offensichtlich Ungleiches gleich behandelt wissen will, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass ein hinreichend gewichtiger Grund für eine solche Gleichbehandlung vorliege (vgl. Bundesverfassungsgericht E 90, 226).
Die Berufung des Klägers auf den Schutz des Eigentums nach Art.14 Grundgesetz kann sich nur auf die von ihm entrichteten Beiträge, nicht auf das landwirtschaftliche Unternehmen beziehen. Die Finanzierung der landwirtschaftlichen Altersvorsorge, die zu mehr als zwei Dritteln aus öffentlichen Mitteln erfolgt, hat, wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt (E 25, 314) und aus § 66 Abs.2 ALG ersichtlich ist, stark fürsorgerischen Charakter, weshalb es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, an die Ansprüche der Berechtigten zusätzliche Anforderungen an das Erreichen der Altersgrenze zu knüpfen und weitergehende sozialpolitische und wirtschaftspolitische Ziele zu verfolgen. Hierzu gehört auch, dass es dem Kläger in Wahrnehmung der Berufsfreiheit nach Art.12 Grundgesetz frei steht, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu betreiben oder Altersrente in Anspruch zu nehmen, die weit überwiegend nicht durch seine Beiträge finanziert wird.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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