L 8 B 1082/08 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 409/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 1082/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die darlehensweise Übernahme einer Heizkostennachzahlung im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buchsozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes bezüglich des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens wird gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts München (SG) in seinem Beschluss 29.10.2008 verwiesen. Mit diesem Beschluss hat das SG im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner verpflichtet für die Zeit vom 22.09.2008 bis 31.07.2009, längstens jedoch bis zur Bestandskraft der Bescheide vom 28.08.2008 und 22.09.2008, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Zugrundelegung monatlicher Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 115 EUR zu gewähren. Gleichzeitig hat es den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, ein Darlehen zur Tilgung seiner Mietschulden in Höhe von 1305,17 EUR zu gewähren.

Gegen den am 05.11.2008 zugestellten Beschluss des SG vom 29.10.2008 hat der Antragsteller am 04.12.2008 beim SG Beschwerde erhoben. Dabei hat er sich ausdrücklich nur gegen die unter Ziffer II lediglich darlehensweise erfolgte Übernahme der Heizkostennachzahlung gewendet. Zusammenfassend hat er vorgetragen, die mit dem Beschluss des SG bewilligten Leistungen hätten nicht in Form eines Darlehens, sondern als Zuschuss gewährt werden müssen. Er habe als Grundsicherungsempfänger bereits bei der R.bank 29.079,07 Euro Schulden. Im Übrigen habe der Antragsgegner wegen Alleinverschuldens den Gesamtbetrag zu übernehmen. Hilfe für den Antragsteller sei auch bei einer nur vorübergehenden Notlage nicht als Darlehen sondern als Zuschuss zu gewähren, wenn der Antragsteller in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht zur Rückzahlung in der Lage sein werde. Ergänzend hat der Antragsteller eine umfangreiche Zusammenfassung "Argumente, Daten, Fakten, Vergleichsurteile" übersandt. Insoweit wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Anlage verwiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 29.10.2008 zu verpflichten, zur Tilgung seiner Mietschulden für die Wohnung B.str. in A-Stadt einen Zuschuss in Höhe von 1305,17 EUR zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, der Antragsteller habe einen erheblich höheren Heizungs- und Warmwasserverbrauch als die übrigen Mieter in der Wohnanlage des Antragstellers. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 SGB XII können Mietschulden als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Die Bewilligung als Darlehen sei insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ermessensfehlerfrei.

Das LSG hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Akten des Sozialgerichts München (Az.: S 48 SO 409/08 ER) beigezogen.

II.

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, ist zulässig, aber unbegründet, weil das SG zu Recht lediglich eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden (Heizungskosten) angeordnet hat.

Der Senat verweist zur weiteren Begründung gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffende und inhaltlich überzeugende Begründung des SG in seinem Beschluss vom 29.10.2008.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der im Beschluss des SG angeordneten darlehensweisen Gewährung der Mietschulden um eine vorläufige Entscheidung nach § 86b Abs. 2 SGG handelt. Nachdem das SG zutreffend die Voraussetzungen bezüglich eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes festgestellt hat, erging bezüglich der Frage, welche konkrete Anordnung zu treffen ist, eine eigenständige Ermessensentscheidung des entscheidenden Gerichtes nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - (Krodel, das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rz.: 318; Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 86 b, Rz.: 30). Nach § 938 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Im Rahmen dieses Ermessens sind einerseits Sicherungszweck des Eilverfahrens, andererseits aber auch die verfassungsrechtlich durch das Gewaltenteilungsprinzip gebotene Trennung zwischen Judikative und Exekutive zu berücksichtigen. Danach rechtfertigt der Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung - insbesondere bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung wie hier nach § 34 Abs. 1 S. 3 SGB XII - grundsätzlich keine Überschreitung der Hauptsache (vergleiche Krodel, a.a.O.). Diese Anforderungen hat das SG in seinem Beschluss erkannt und berücksichtigt. Durch die darlehensweise Gewährung ist jedenfalls ein Anordnungsgrund beseitigt.
Unabhängig hiervon wird im Rahmen der Hauptsacheentscheidung endgültig zu entscheiden sein, inwieweit nach § 34 Abs. 1 SGB S. 3 XII ein Darlehen oder ein Zuschuss zu gewähren ist. Dabei wird der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch eine Prognose über die Frage, ob die Notlage vorraussichtlich nur von kurzer Dauer sein wird oder mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nicht mehr zu rechnen ist, mitzuberücksichtigen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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