Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 SO 505/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 78/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung
gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. August 2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache die Übernahme von Zahnarztbehandlungskosten zur Reparatur eines Zahnimplantats streitig.
Mit Schreiben vom 18.10.2005 beantragte die Klägerin während ihres Leistungsbezugs (Grundsicherung im Alter) bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine am 14.10.2005 durchgeführte Reparatur eines Zahnimplantats. Von ihrem Implantat seien vier Schrauben abgebrochen gewesen. Die der Beklagten vorgelegte Rechnung wies einen Betrag von 411,18 EUR aus. Die Kosten wurden von der Krankenkasse der Klägerin nicht übernommen.
Die Beklagte holte ein Gutachten zu der vorgenommenen prothetischen Versorgung ein, in dem ausgeführt wurde, die zahnärztliche Nachsorge sei für den dauerhaften Erhalt der Implantatversorgung regelmäßig vorzunehmen, aber immer eine reine Privatleistung. Die in der Rechnung vom 14.10.2005 ausgewiesenen Behandlungsmaßnahmen würden der Wiederherstellung und dem Erhalt des Zahnersatzes dienen. Eine Übernahme der Kosten würde aus gutachterlicher Sicht ausnahmsweise befürwortet, um die Funktionsfähigkeit des Zahnersatzes insgesamt zu erhalten.
Mit Bescheid vom 01.06.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 18.10.2005 auf Übernahme der Kosten für die zahnärztliche Privatleistung ab. Nach dem Sozialgesetzbuch
- SGB - XII entspräche die Leistungserbringung den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beantragten Zahnarztkosten würden eine Privatleistung darstellen, die nicht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspräche. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München
- SG - mit Urteil vom 04.08.2008 (nach öffentlicher Sitzung vom 30.07.2008) ab. Nach den gesetzlichen Vorschriften würden Leistungen zur Krankenbehandlung nach den Vorschriften des SGB V erfolgen. Danach gehörten implantologische Leistungen nicht zur zahnärztlichen Behandlung, es sei denn, es lägen seltene, vom Gemeinsamen Bundes-
ausschuss in Richtlinien festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringe. Eine derartige Ausnahmeindikation sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Deshalb seien die Kosten auch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden. Auch nach dem vorliegenden Gutachten handele es sich nicht um Kassenleistungen. Dies sei der Klägerin auch vor Beginn der Behandlung bewusst gewesen, die Klägerin habe bei dem behandelnden Zahnarzt eine Erklärung unterschrieben, dass die Kosten selbst übernommen würden. Durch die unbedingte Deckungsgleichheit solle eine einheitliche Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und den Leistungsempfängern des SGB XII gewährleistet werden. Leistungsempfänger nach dem SGB XII hätten keinen weitergehenden Anspruch auf Übernahme von Krankenbehandlungskosten als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das SG hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 09.09.2008 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt. Ihre Klage sei rechtskonform und begründet. Es müsse die Rechtslage bei Klageeinreichung angewendet werden.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und statthafte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2008 ist unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Berufung an sich statthaft ist, nach § 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG - der Zulassung bedarf und wenn das SG die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Vorliegend hat das SG die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Berufung durch das SG kann daher durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs.1 Satz 1 SGG). Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 04.08.2008 ist an sich statthaft, § 143 SGG. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Eine Zulassung ist aber notwendig. Denn nach § 144 Abs.1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und
des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl.I 2008, 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, da es um Zahnbehandlungskosten in Höhe von 411,18 EUR geht. Die Übernahme dieser Zahnarztbehandlungskosten war - wie das SG zutreffend ausführt - Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Insbesondere ging es nicht um einen Streit über die grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Leistungen nach § 48 SGB XII oder um sonstige Statusfragen. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklich von der Klägerin beim SG und beim LSG gestellten Antrag, der auf die Übernahme der konkreten Behandlungskosten vom 14.10.2005 abzielte, die wiederum die zahnärztliche Behandlung bezüglich der Implantatversorgung betrafen.
Die damit statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Zulassung der Berufung vom SG zu Recht abgelehnt wurde.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Es ist nicht ersichtlich, dass es vorliegend um eine solche Rechtsfrage gehen könnte. Entsprechendes wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Ihren Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass sie mit der Rechtsanwendung des
SG und mit der Würdigung der Umstände des konkreten Falls nicht einverstanden ist. Das bedeutet aber, dass sich die Klägerin gerade nicht auf eine Rechtsfrage bezieht, die sich in verallgemeinungsfähiger Frage klären lässt, so dass die Berufung nach § 144 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG unter keinem denkbaren Aspekt eröffnet ist (grundlegend dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr.7; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 132 VwGO Nr.193). Denn der Frage, ob der Klägerin die begehrten Zahnbehandlungskosten zustehen, ist wegen der Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff nicht der Charakter einer Rechtsfrage, sondern einer Tatfrage beizumessen. Die vom SG zutreffend geschilderte Rechtslage nach § 48 SGB XII ist eindeutig. Fraglich ist allenfalls, ob im konkreten Einzelfall der Klägerin eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle im Sinne der Richtlinien nach § 92 Abs.1 SGB V zu bejahen ist. Eben dies stellt aber eine Tatsachenfrage dar, deren Klärung, auch wenn sie verallgemeinerungsfähige Auswirkungen besitzen sollte, nicht genügt, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr.29).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Von der Klägerin wird insofern nichts vorgetragen.
Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt weder vor noch wird ein solcher Mangel von der Klägerin geltend gemacht. Ob das SG den Rechtsstreit richtig entschieden hat, namentlich die festgestellten Tatsachen richtig gewürdigt und unter die von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsnormen zutreffend subsumiert hat, was von der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde allenfalls stillschweigend bezweifelt wird, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Eine sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - ihr Vorliegen in diesem Zusammenhang unterstellt - würde nach § 144 Abs.2 SGG keinen Grund darstellen, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG bei Verfahren wie dem vorliegenden mit geringem Streitwert grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefoch-
ten werden, § 177 SGG. Nach § 145 Abs.4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. August 2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache die Übernahme von Zahnarztbehandlungskosten zur Reparatur eines Zahnimplantats streitig.
Mit Schreiben vom 18.10.2005 beantragte die Klägerin während ihres Leistungsbezugs (Grundsicherung im Alter) bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine am 14.10.2005 durchgeführte Reparatur eines Zahnimplantats. Von ihrem Implantat seien vier Schrauben abgebrochen gewesen. Die der Beklagten vorgelegte Rechnung wies einen Betrag von 411,18 EUR aus. Die Kosten wurden von der Krankenkasse der Klägerin nicht übernommen.
Die Beklagte holte ein Gutachten zu der vorgenommenen prothetischen Versorgung ein, in dem ausgeführt wurde, die zahnärztliche Nachsorge sei für den dauerhaften Erhalt der Implantatversorgung regelmäßig vorzunehmen, aber immer eine reine Privatleistung. Die in der Rechnung vom 14.10.2005 ausgewiesenen Behandlungsmaßnahmen würden der Wiederherstellung und dem Erhalt des Zahnersatzes dienen. Eine Übernahme der Kosten würde aus gutachterlicher Sicht ausnahmsweise befürwortet, um die Funktionsfähigkeit des Zahnersatzes insgesamt zu erhalten.
Mit Bescheid vom 01.06.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 18.10.2005 auf Übernahme der Kosten für die zahnärztliche Privatleistung ab. Nach dem Sozialgesetzbuch
- SGB - XII entspräche die Leistungserbringung den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beantragten Zahnarztkosten würden eine Privatleistung darstellen, die nicht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspräche. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München
- SG - mit Urteil vom 04.08.2008 (nach öffentlicher Sitzung vom 30.07.2008) ab. Nach den gesetzlichen Vorschriften würden Leistungen zur Krankenbehandlung nach den Vorschriften des SGB V erfolgen. Danach gehörten implantologische Leistungen nicht zur zahnärztlichen Behandlung, es sei denn, es lägen seltene, vom Gemeinsamen Bundes-
ausschuss in Richtlinien festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringe. Eine derartige Ausnahmeindikation sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Deshalb seien die Kosten auch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden. Auch nach dem vorliegenden Gutachten handele es sich nicht um Kassenleistungen. Dies sei der Klägerin auch vor Beginn der Behandlung bewusst gewesen, die Klägerin habe bei dem behandelnden Zahnarzt eine Erklärung unterschrieben, dass die Kosten selbst übernommen würden. Durch die unbedingte Deckungsgleichheit solle eine einheitliche Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und den Leistungsempfängern des SGB XII gewährleistet werden. Leistungsempfänger nach dem SGB XII hätten keinen weitergehenden Anspruch auf Übernahme von Krankenbehandlungskosten als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das SG hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 09.09.2008 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt. Ihre Klage sei rechtskonform und begründet. Es müsse die Rechtslage bei Klageeinreichung angewendet werden.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und statthafte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2008 ist unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Berufung an sich statthaft ist, nach § 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG - der Zulassung bedarf und wenn das SG die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Vorliegend hat das SG die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Berufung durch das SG kann daher durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs.1 Satz 1 SGG). Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 04.08.2008 ist an sich statthaft, § 143 SGG. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Eine Zulassung ist aber notwendig. Denn nach § 144 Abs.1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und
des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl.I 2008, 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, da es um Zahnbehandlungskosten in Höhe von 411,18 EUR geht. Die Übernahme dieser Zahnarztbehandlungskosten war - wie das SG zutreffend ausführt - Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Insbesondere ging es nicht um einen Streit über die grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Leistungen nach § 48 SGB XII oder um sonstige Statusfragen. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklich von der Klägerin beim SG und beim LSG gestellten Antrag, der auf die Übernahme der konkreten Behandlungskosten vom 14.10.2005 abzielte, die wiederum die zahnärztliche Behandlung bezüglich der Implantatversorgung betrafen.
Die damit statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Zulassung der Berufung vom SG zu Recht abgelehnt wurde.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs.2 Nr.1 SGG. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn von ihrer Entscheidung erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Das ist der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) konkrete Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Es ist nicht ersichtlich, dass es vorliegend um eine solche Rechtsfrage gehen könnte. Entsprechendes wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Ihren Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass sie mit der Rechtsanwendung des
SG und mit der Würdigung der Umstände des konkreten Falls nicht einverstanden ist. Das bedeutet aber, dass sich die Klägerin gerade nicht auf eine Rechtsfrage bezieht, die sich in verallgemeinungsfähiger Frage klären lässt, so dass die Berufung nach § 144 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG unter keinem denkbaren Aspekt eröffnet ist (grundlegend dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr.7; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 132 VwGO Nr.193). Denn der Frage, ob der Klägerin die begehrten Zahnbehandlungskosten zustehen, ist wegen der Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall und dem hierfür maßgeblichen Tatsachenstoff nicht der Charakter einer Rechtsfrage, sondern einer Tatfrage beizumessen. Die vom SG zutreffend geschilderte Rechtslage nach § 48 SGB XII ist eindeutig. Fraglich ist allenfalls, ob im konkreten Einzelfall der Klägerin eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle im Sinne der Richtlinien nach § 92 Abs.1 SGB V zu bejahen ist. Eben dies stellt aber eine Tatsachenfrage dar, deren Klärung, auch wenn sie verallgemeinerungsfähige Auswirkungen besitzen sollte, nicht genügt, um einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr.29).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Von der Klägerin wird insofern nichts vorgetragen.
Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt weder vor noch wird ein solcher Mangel von der Klägerin geltend gemacht. Ob das SG den Rechtsstreit richtig entschieden hat, namentlich die festgestellten Tatsachen richtig gewürdigt und unter die von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsnormen zutreffend subsumiert hat, was von der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde allenfalls stillschweigend bezweifelt wird, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Eine sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - ihr Vorliegen in diesem Zusammenhang unterstellt - würde nach § 144 Abs.2 SGG keinen Grund darstellen, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG bei Verfahren wie dem vorliegenden mit geringem Streitwert grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefoch-
ten werden, § 177 SGG. Nach § 145 Abs.4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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