L 6 R 445/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1269/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 445/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger ist 1961 geboren und stellte am 06.09.2005 einen Rentenantrag. Er machte Rente ab dem 28.12., dem Beginn seiner psychischen Erkrankung geltend.

Er weist für die Zeit von Januar 1981 bis Dezember 1982 Pflichtbeiträge wegen Wehrdienstes und von da an bis 30.09.1985 Pflichtbeiträge aufgrund einer Nachversicherung auf. Bis 01.01.1984 sind 39 Monate mit Versicherungszeiten belegt.

Die Zeit vom 01.11.1985 bis 22.03.1988 ist mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt, es folgen drei Monate als Zeiten der Arbeitslosigkeit. Aufgrund von Wehrdienstübungen sind die Monate Februar und März 1988 sowie Juli bis Oktober 1992 mit Pflichtbeiträgen belegt.

Der Kläger hat zu seinen Versicherungsverhältnissen und Tätigkeiten angegeben, er habe von 1988 bis 1995 keine Leistungen vom Arbeitsamt erhalten und von Oktober 1995 bis Dezember 2000 als selbständiger Heilpraktiker ohne Einnahmen und ohne Zahlung von Versicherungsbeiträgen gearbeitet.

Von Januar 2004 bis Juli 2006 hat der Kläger eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Der Kläger wurde im Jahre 2001 unter Betreuung gestellt, die zwischenzeitlich aufgehoben ist. Das im Betreuungsverfahren vom Amtsgericht A-Stadt - Vormundschaftsgericht - eingeholte Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie Dr. M. gibt wieder, dass erstmals im Jahre 2000 eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Auf der Grundlage fremdanamnestischer Angaben ging der Sachverständige davon aus, dass die Schizophrenie wohl seit mindestens fünf Jahren, vielleicht auch schon länger bestehe.

Den Rentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2006 ab, weil der Kläger, gerechnet vom Antragszeitpunkt, nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfülle. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruch vom 30.10.2006 als unbegründet zurück, weil nach den Versicherungsverhältnissen ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn der Leistungsfall spätestens vor September 1990 eingetreten sei. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte, zumal der Kläger noch im Jahre 1992 Wehrübungen absolviert habe.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht den Kläger erfolglos um Übersendung medizinischer Unterlagen für die Zeit bis 1990 gebeten.

Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2007 als unbegründet abgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien mit dem Ablauf des Monats August 1990 erloschen. Für eine Erwerbsminderung zu diesem Zeitpunkt bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hält die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts für willkürlich und legt dar, für welche Zwecke er die Rente er dringend benötige.

Einen bestimmten Antrag hat der Kläger im Klage- und im Berufungsverfahren bezüglich der begehrten Leistung nicht mehr gestellt. Er macht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten geltend und begehrt damit in der Sache eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 28.12.2000.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet; die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zustehe, sind rechtens.

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den seit 01.01.2001 hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, auch wenn der Kläger einen Rentenanspruch für einen davor liegenden Zeitraum geltend macht, denn der Kläger hat seinen Rentenantrag später als drei Monate nach der Rechtsänderung gestellt (§ 300 Abs.1 und 2 Sozialgesetzbuch
- SGB - VI).

Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI neben dem Vorliegen einer entsprechenden Erwerbsminderung voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Dieser Zeitraum kann sich nach § 43 Abs.4 SGB VI um dort näher bezeichnete Zeiten verlängern, die beim Kläger jedoch nicht vorliegen. Die Ausnahmevorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI, die eine solche Belegung mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfordert, kommt dem Kläger nicht zugute, weil er vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht erfüllt hatte und eine Erwerbsminderung oder eine Berufsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht eingetreten war. Damit ist der Versicherungsschutz des Klägers für eine Rente wegen Erwerbsminderung, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, mit Ablauf des August 1990 erloschen.

Eine bis dahin eingetretene Erwerbsminderung hat nicht festgestellt werden können. Die psychische Erkrankung des Klägers, mit der möglicherweise eine teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist, ist ärztlicherseits erstmals im Jahre 2000 diagnostiziert worden. Die Aussage des Sachverständigen, dass die Erkrankung möglicherweise schon

Mitte der 90-er Jahre oder früher vorgelegen habe, beruht allein auf fremdanamnestischen Angaben, lässt noch keinen Schluss auf das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers zu und reicht davon abgesehen nicht in die Zeit vor September 1990 zurück.

Für die Zeit vor September 1990 hat der Kläger trotz Aufforderung nichts benannt, worauf weitere Ermittlungen gegründet werden könnten und es ist nach dem bisher bekannten Verlauf der Erkrankung des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass für den betreffenden Zeitraum überhaupt medizinische Unterlagen existieren könnten.

Da das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erwiesen sein müssen und dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dass sich diese Voraussetzungen nicht haben beweisen lassen, geht zu Lasten desjenigen, dessen Anspruch vom Vorliegen dieser Tatsachen abhängt, das ist im vorliegenden Fall der Kläger (vgl. BSG SozR 4-2500 § 44 Nr.7).

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Tatsache, dass der Kläger in beiden Instanzen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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