L 7 AS 474/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1069/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 474/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch gegenüber dem Leistungsträger nach dem SGB II auf Erstattung der Kosten, dem anlässlich der Ausstellung eines Personalausweises für Fahrt- und Fotokosten entstehen. Solche Kosten sind im Regelsatz enthalten und stellen keinen erstattungsfähigen einmaligen Bedarf dar.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Kläger möchte die Fahrt- und Fotokosten anlässlich der Neuausstellung seines Personalausweises in Höhe von insgesamt 12,39 Euro erstattet haben.
Mit Bescheid vom 01.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008 lehnte es die Beklagte ab, dem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 12,39 Euro für die Fahrt- und Fotokosten bei Ausstellung seines Personalausweises, für den er keine Gebühren zahlen musste, zu erstatten.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2008 als unbegründet zurück. Die Fahrt- und Fotokosten anlässlich der Ausstellung des Personalausweises seien im Regelsatz enthalten. Im Übrigen sei der Kläger im Besitz eines gültigen Reisepasses, den die Beklagte als Dokumentenersatz anerkannt habe. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 02.12.2008 Beschwerde erhoben. Die Berufung sei zuzulassen, weil obergerichtlich im SGB II noch nicht über die Erstattung von Kosten für einen Personalausweis entschieden worden sei und möglicherweise eine gesetzgeberische Regelungslücke vorliege. Auch seien die Kosten für einen Hilfeempfänger erheblich im Sinne der Fahrtkostenentscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.12.2007, Az. B 14/7b AS 50/06 R. Zudem sei die Entscheidung wegen vielfachen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht aufzuheben. Die Urteilsbegründung stütze sich auf fiktive Annahmen und falsche Behauptungen wider besseres Wissen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.

II.
Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 144 Satz 2 Nr. 1 SGG ist zu verneinen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Nach der Systematik des SGB II ist vorgegeben, dass Hilfebedürftige ihren Bedarf mit dem Regelsatz zu decken haben. Nur in Ausnahmefällen kommt die Bewilligung für einen Einzelbedarf nach § 73 SGB XII infrage. Auf dieser Grundlage hat sich das Sozialgericht zutreffend damit auseinandergesetzt, ob die Personalausweiskosten vom Regelbedarf gedeckt sind. Im Zulassungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob sich das Sozialgericht innerhalb dieses gesteckten Rahmens bewegt, nicht aber, ob die Würdigung, ob im konkreten Einzelfall ein Einzelbedarf vorliegt, zutreffend ist.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist ebenfalls nicht gegeben. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG betrifft ausschließlich Aufwendungen, die einem Hilfebedürftigen wegen der Vorgaben des Leistungsträgers entstehen. Nachdem sich die Beklagte mit der Vorlage des Reisepasses begnügt hat, bestand für den Kläger kein Anlass, sich auf Kosten der Beklagten einen Personalausweis zu beschaffen. Er hat dies im Verhältnis zur Beklagten aus freien Stücken getan, so dass die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht einschlägig ist.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit der Kläger Verfahrensmängel, insbesondere einen Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip behauptet, hat er dies durch keinen entsprechenden Sachvortrag untermauert. Anhaltspunkte für irgendeinen Verfahrensfehler sind auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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