Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 239/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 265/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.734,24 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Forderung der Beklagten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 4) für die Zeit vom 02.09.2003 bis 29.06.2004 in Höhe von 1734,24 EUR, worin Säumniszuschläge in Höhe von 82,50 EUR enthalten sind.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig und schloss mit der Beigeladenen
zu 4) B. einen Ausbildungsvertrag ab 02.09.2003, der zwar von den Beteiligten unterschrieben wurde, bezüglich der Urlaubsregelungen von der Rechtsanwaltskammer beanstandet und nicht genehmigt wurde. Der Kläger behauptet, er habe gegenüber der Beigeladenen zu 4) erklärt, keinen Ausbildungsvertrag schließen zu können, da Streit über seine Zulassung als Rechtsanwalt bestehe und er deshalb vor Klärung dieser Frage die Ausbildung nicht durchführen könne. Bei ihrer Vernehmung durch das Hauptzollamt hat die Beigeladene zu 4) erklärt, zwischen dem 2.09.2003 und dem 29.06.2004 im Wechsel drei bzw. vier Tage pro Woche von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Kanzlei des Klägers beschäftigt gewesen zu sein, die übrigen Tage habe sie die Berufsschule besucht. Sie habe in der Kanzlei z.B. Schreibarbeiten, Ablage, Anlegen von Akten sowie Botengänge verrichtet. Entgelt habe sie nur einmal 300,00 EUR Ende Oktober 2003 erhalten.
Den vorenthaltenen Lohn klagte die Beigeladene zu 4) beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgerichts A-Stadt stellte mit Urteil vom 08.06.2004 (1 CA 19/04) fest, dass ein Berufsausbildungsverhältnis zwischen der dortigen Klägerin B. und dem Rechtsanwalt S. seit 02.09.2003 bestand und er aus diesem Ausbildungsverhältnis Entgelt in Höhe von 3600,93 EUR (-300,00 EUR) schuldete. Dieses Urteil wurde im Wesentlichen durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts (11 SA 7/04) vom 18.01.2005 bestätigt, in der Summe des geschuldeten Entgelts allerdings auf
3186,67 EUR (-300,00 EUR) korrigiert. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg, das Urteil ist rechtskräftig (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.11.2005). In einem zweiten Verfahren (3 CA 2153/04) vor dem Arbeitsgericht K. wurde mit Urteil vom 3.05.2006 eine Verzinsung der Entgelte von 400 EUR für Mai und Juni 2004 zugesprochen und auf die verbindlichen Feststellungen des Vorverfahrens bezüglich des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisses ab 2.09.2003 bis 30.06.2004 Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Berufung (3 SA 753/06) wurde vom Kläger zurückgenommen.
Wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen wurde der Kläger vom Landgericht A-Stadt (Az.: 329 Js 207/04) mit Urteil vom 22.06.2005 auf seine Berufung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen á 25 EUR verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Als Sachverhalt lag diesem Urteil die Vorenthaltung der Ausbildungsvergütung an B. und der Nichtabführung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung zu Grunde. Das Landgericht A-Stadt führte aus, dass dem Arbeitgeber bekannt war, dass aus dem wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrag sowohl die Zahlung von Entgelt als auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hätte erfolgen müssen.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29.09.2005 (4 StR 100/05) als unbegründet verworfen.
Die Beklagte führte am 10.08.2004 beim Kläger eine Betriebsprüfung durch und erließ den Bescheid vom 10.08.2004 mit der Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1986,06 EUR für B., wobei bei der Berechnung eine Ausbildungsvergütung von monatlich brutto 452,00 EUR zugrunde gelegt wurde.
Seinen dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger mit der Rechtswidrigkeit der Urteile des Arbeitsgerichts. Es sei mit der Beigeladenen zu 4) kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nur ein einmaliger Vorschuss von 300,00 EUR ausbezahlt worden. Da das Urteil des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben könne, sei der Bescheid rechtswidrig.
Die Beklagte erließ am 11.08.2005 einen weiteren Bescheid mit dem sie den Bescheid vom 18.06.2004 aufhob und eine Nachforderung aufgrund einer neuen Berechnung in Höhe von 1915,74 EUR festsetzte. Sie bezog sich dabei auf die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des Landgerichts, dass das Arbeitentgelt in der streitigen Zeit vom 02.09.2003 bis 29.06.2004 400,00 EUR betragen habe und nicht wie bisher berücksichtigt, 452,00 EUR. Außerdem wurden in der Nachforderung Säumniszuschläge in Höhe von 264,00 EUR geltend gemacht.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Am 28.09.2005 erteilte die Beklagte einen weiteren Bescheid und reduzierte die Nachforderung auf 1734,24 EUR, da die Säumniszuschläge nur bis Juli 2004 zu berechnen seien. Der Bescheid vom 11.08.2005 werde deshalb aufgehoben. Dem Bescheid lagen erneut die Berechnungsunterlagen bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm sie auf die rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichts sowie des Amtsgerichts A-Stadt, des Landgerichts A-Stadt Bezug und stellte fest, dass Beiträge in Höhe von 1651,74 EUR nachzufordern seien, da die Beigeladene zu 4) vom 02.09.2003 bis 29.06.2004 beim Kläger beschäftigt war und dafür Entgelt in Höhe von 400,00 Euro zu erhalten hatte.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 04.04.2006 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Bescheide der Beklagten mit der Begründung, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Ausbildungsverhältnis mit Frau B. bestanden, daher habe er ihr auch keinen Arbeitslohn geschuldet, so dass Sozialversicherungsbeiträge nicht anfallen. Er habe im Hinblick auf den Streit wegen seiner Zulassung keinen Vertrag mit B. geschlossen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Beklagte habe zurecht Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1651,74 EUR zuzüglich der Säumniszuschläge in Höhe von 82,50 EUR gefordert, da nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung feststehe, dass die Versicherte in einem Berufsausbildungsverhältnis in der Zeit vom 2.09.2003 bis 29.06.2004 gestanden habe und ihr dafür ein Vergütungsanspruch in Höhe von monatlich 400,00 EUR zustand. Dieser Sachverhalt sei durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt und es ergeben sich keine Hinweise, die diese Feststellungen infrage stellten. Im Hinblick auf die zutreffende Begründung der genannten Bescheide wurde nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Dagegen richtet sich die Berufung. Zur Begründung wiederholte der Kläger sein Vorbringen in allen bisherigen Verfahren, insbesondere, dass kein Arbeitsvertrag mit Frau B. zustande gekommen sei und er durch die Willkür der Gerichte verpflichtet worden sei, Arbeitsentgelt zu zahlen. Frau B. habe wahrheitswidrig behauptet, als Auszubildende in seiner Kanzlei beschäftigt worden zu sein und dies, obwohl ihr erklärt worden war, dass der Vertrag nicht genehmigt worden sei und sie auch kein Entgelt erhalten hat. Der Vater von Frau B. habe den Abschluss eines Angestelltenvertrages abgelehnt, da er auf einem Ausbildungsvertrag bestanden habe. Da die Familie B. aber auf Entgelt verzichtet habe, sei bewiesen, dass sie wussten, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.02.2008 sowie die Be- scheide der Beklagten vom 11.08.2005 und 28.09.2005 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 06.03.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts A-Stadt 3 CA 2153/04 und 1 CA 1109/04, des Landesarbeitgerichts München, sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Arbeitgeber zur Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist.
Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 28e Abs. 1 Satz. 1 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu bezahlen. Abs. 1 der Bestimmung stellt also als zahlungspflichtigen Schuldner den Arbeitgeber fest. Die Regelungen der einzelnen Sozialversicherungszweige (§ 253 SGB V für die Krankenversicherung,
§ 174 SGB VI für die Rentenversicherung und § 348 Abs. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung) verweisen auf die Regelungen des SGB IV über den Gesamtversicherungsbeitrag und somit auch auf § 28 e SGB IV. Dabei gehört die Zahlungspflicht des Arbeitgebers zu seinen Hauptpflichten im Rahmen seiner Indienstnahme als Privater (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar § 28e SGB V Anm.1).
Arbeitgeber ist nach der Definition der Rechtsprechung derjenige, der einen anderen beschäftigt und zu dem der Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit steht (vgl. § 7
SGB IV). Die Arbeitgebereigenschaft ist gekennzeichnet durch die Tragung des Unternehmerrisikos und der Lohn- und Gehaltszahlungspflicht. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Die Beigeladene zu 4) hat nach
§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IV eine Beschäftigung ausgeübt.
Über dieses Beschäftigungsverhältnis i.S. eines Ausbildungsverhältnisses ist durch die rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichts auch für die Beteiligten in diesem Verfahren entschieden worden. Im Urteil des Arbeitsgerichts wurde sowohl über das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses an sich, als auch die Höhe des geschuldeten Entgelts rechtskräftig entschieden.
Damit ist die im Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten als zuständiger Prüfungsstelle maßgebliche Vorfragen von den Sozialgerichten nicht mehr nachzuprüfen.
Unabhängig davon wäre es für die Beitragspflicht des Klägers nicht entscheidend, ob es sich um ein Ausbildungsverhältnis oder um ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Tatsächlich und vom Kläger auch unbestritten hat die Beigeladene zu 4) in der Kanzlei des Klägers am 02.09.2003 eine Beschäftigung aufgenommen und diese bis 29.06.2004 ausgeübt. Der Kläger selbst hat in einem der Verfahren einen von der Beigeladenen zu 4) gefertigten Schriftsatz vorgelegt und wollte damit die Fehlerhaftigkeit ihrer Arbeit nachweisen. Die glaubwürdigen Angaben der Beigeladenen zu 4) gegenüber dem Hauptzollamt und die Einlassung des Klägers selbst beweisen, dass die Beigeladene zu 4) zumindest Hilfstätigkeiten in der Kanzlei des Klägers tatsächlich ausgeübt hat.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Beigeladene zu 4) habe dies unentgeltlich getan, auch hier stehen die zutreffenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts entgegen. Damit steht aber fest, - wie es auch die Arbeitsgerichte entschieden haben - dass die Beigeladene zu 4) für die tatsächlich geleistete Arbeit einen Anspruch auf Entgelt von monatlich 400,00 EUR hatte und deshalb aus diesem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge vom Kläger zu leisten sind.
Die Höhe der von der Beklagten errechneten Beiträge ist nicht streitig, der Kläger wendet sich in seinem Gesamtvortrag vielmehr nur gegen das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses an sich.
Die Bescheide der Beklagten vom 11.08.2005 und 28.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2006 erweisen sich somit ebenso als rechtmäßig wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.02.2008.
Da der Kläger als Arbeitgeber nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört, ist gemäß § 197a SGG der Streitwert auf 1734,24 EUR festzusetzen (§§ 52
Abs. 1, 47 Abs. 2 S. 1 GKG
Der Kläger hat gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.734,24 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Forderung der Beklagten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 4) für die Zeit vom 02.09.2003 bis 29.06.2004 in Höhe von 1734,24 EUR, worin Säumniszuschläge in Höhe von 82,50 EUR enthalten sind.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig und schloss mit der Beigeladenen
zu 4) B. einen Ausbildungsvertrag ab 02.09.2003, der zwar von den Beteiligten unterschrieben wurde, bezüglich der Urlaubsregelungen von der Rechtsanwaltskammer beanstandet und nicht genehmigt wurde. Der Kläger behauptet, er habe gegenüber der Beigeladenen zu 4) erklärt, keinen Ausbildungsvertrag schließen zu können, da Streit über seine Zulassung als Rechtsanwalt bestehe und er deshalb vor Klärung dieser Frage die Ausbildung nicht durchführen könne. Bei ihrer Vernehmung durch das Hauptzollamt hat die Beigeladene zu 4) erklärt, zwischen dem 2.09.2003 und dem 29.06.2004 im Wechsel drei bzw. vier Tage pro Woche von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Kanzlei des Klägers beschäftigt gewesen zu sein, die übrigen Tage habe sie die Berufsschule besucht. Sie habe in der Kanzlei z.B. Schreibarbeiten, Ablage, Anlegen von Akten sowie Botengänge verrichtet. Entgelt habe sie nur einmal 300,00 EUR Ende Oktober 2003 erhalten.
Den vorenthaltenen Lohn klagte die Beigeladene zu 4) beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgerichts A-Stadt stellte mit Urteil vom 08.06.2004 (1 CA 19/04) fest, dass ein Berufsausbildungsverhältnis zwischen der dortigen Klägerin B. und dem Rechtsanwalt S. seit 02.09.2003 bestand und er aus diesem Ausbildungsverhältnis Entgelt in Höhe von 3600,93 EUR (-300,00 EUR) schuldete. Dieses Urteil wurde im Wesentlichen durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts (11 SA 7/04) vom 18.01.2005 bestätigt, in der Summe des geschuldeten Entgelts allerdings auf
3186,67 EUR (-300,00 EUR) korrigiert. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg, das Urteil ist rechtskräftig (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.11.2005). In einem zweiten Verfahren (3 CA 2153/04) vor dem Arbeitsgericht K. wurde mit Urteil vom 3.05.2006 eine Verzinsung der Entgelte von 400 EUR für Mai und Juni 2004 zugesprochen und auf die verbindlichen Feststellungen des Vorverfahrens bezüglich des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisses ab 2.09.2003 bis 30.06.2004 Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Berufung (3 SA 753/06) wurde vom Kläger zurückgenommen.
Wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen wurde der Kläger vom Landgericht A-Stadt (Az.: 329 Js 207/04) mit Urteil vom 22.06.2005 auf seine Berufung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen á 25 EUR verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Als Sachverhalt lag diesem Urteil die Vorenthaltung der Ausbildungsvergütung an B. und der Nichtabführung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung zu Grunde. Das Landgericht A-Stadt führte aus, dass dem Arbeitgeber bekannt war, dass aus dem wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrag sowohl die Zahlung von Entgelt als auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hätte erfolgen müssen.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29.09.2005 (4 StR 100/05) als unbegründet verworfen.
Die Beklagte führte am 10.08.2004 beim Kläger eine Betriebsprüfung durch und erließ den Bescheid vom 10.08.2004 mit der Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1986,06 EUR für B., wobei bei der Berechnung eine Ausbildungsvergütung von monatlich brutto 452,00 EUR zugrunde gelegt wurde.
Seinen dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger mit der Rechtswidrigkeit der Urteile des Arbeitsgerichts. Es sei mit der Beigeladenen zu 4) kein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nur ein einmaliger Vorschuss von 300,00 EUR ausbezahlt worden. Da das Urteil des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben könne, sei der Bescheid rechtswidrig.
Die Beklagte erließ am 11.08.2005 einen weiteren Bescheid mit dem sie den Bescheid vom 18.06.2004 aufhob und eine Nachforderung aufgrund einer neuen Berechnung in Höhe von 1915,74 EUR festsetzte. Sie bezog sich dabei auf die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des Landgerichts, dass das Arbeitentgelt in der streitigen Zeit vom 02.09.2003 bis 29.06.2004 400,00 EUR betragen habe und nicht wie bisher berücksichtigt, 452,00 EUR. Außerdem wurden in der Nachforderung Säumniszuschläge in Höhe von 264,00 EUR geltend gemacht.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Am 28.09.2005 erteilte die Beklagte einen weiteren Bescheid und reduzierte die Nachforderung auf 1734,24 EUR, da die Säumniszuschläge nur bis Juli 2004 zu berechnen seien. Der Bescheid vom 11.08.2005 werde deshalb aufgehoben. Dem Bescheid lagen erneut die Berechnungsunterlagen bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm sie auf die rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichts sowie des Amtsgerichts A-Stadt, des Landgerichts A-Stadt Bezug und stellte fest, dass Beiträge in Höhe von 1651,74 EUR nachzufordern seien, da die Beigeladene zu 4) vom 02.09.2003 bis 29.06.2004 beim Kläger beschäftigt war und dafür Entgelt in Höhe von 400,00 Euro zu erhalten hatte.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 04.04.2006 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Bescheide der Beklagten mit der Begründung, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Ausbildungsverhältnis mit Frau B. bestanden, daher habe er ihr auch keinen Arbeitslohn geschuldet, so dass Sozialversicherungsbeiträge nicht anfallen. Er habe im Hinblick auf den Streit wegen seiner Zulassung keinen Vertrag mit B. geschlossen.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Beklagte habe zurecht Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1651,74 EUR zuzüglich der Säumniszuschläge in Höhe von 82,50 EUR gefordert, da nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung feststehe, dass die Versicherte in einem Berufsausbildungsverhältnis in der Zeit vom 2.09.2003 bis 29.06.2004 gestanden habe und ihr dafür ein Vergütungsanspruch in Höhe von monatlich 400,00 EUR zustand. Dieser Sachverhalt sei durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt und es ergeben sich keine Hinweise, die diese Feststellungen infrage stellten. Im Hinblick auf die zutreffende Begründung der genannten Bescheide wurde nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Dagegen richtet sich die Berufung. Zur Begründung wiederholte der Kläger sein Vorbringen in allen bisherigen Verfahren, insbesondere, dass kein Arbeitsvertrag mit Frau B. zustande gekommen sei und er durch die Willkür der Gerichte verpflichtet worden sei, Arbeitsentgelt zu zahlen. Frau B. habe wahrheitswidrig behauptet, als Auszubildende in seiner Kanzlei beschäftigt worden zu sein und dies, obwohl ihr erklärt worden war, dass der Vertrag nicht genehmigt worden sei und sie auch kein Entgelt erhalten hat. Der Vater von Frau B. habe den Abschluss eines Angestelltenvertrages abgelehnt, da er auf einem Ausbildungsvertrag bestanden habe. Da die Familie B. aber auf Entgelt verzichtet habe, sei bewiesen, dass sie wussten, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.02.2008 sowie die Be- scheide der Beklagten vom 11.08.2005 und 28.09.2005 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 06.03.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts A-Stadt 3 CA 2153/04 und 1 CA 1109/04, des Landesarbeitgerichts München, sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Arbeitgeber zur Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist.
Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 28e Abs. 1 Satz. 1 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu bezahlen. Abs. 1 der Bestimmung stellt also als zahlungspflichtigen Schuldner den Arbeitgeber fest. Die Regelungen der einzelnen Sozialversicherungszweige (§ 253 SGB V für die Krankenversicherung,
§ 174 SGB VI für die Rentenversicherung und § 348 Abs. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung) verweisen auf die Regelungen des SGB IV über den Gesamtversicherungsbeitrag und somit auch auf § 28 e SGB IV. Dabei gehört die Zahlungspflicht des Arbeitgebers zu seinen Hauptpflichten im Rahmen seiner Indienstnahme als Privater (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar § 28e SGB V Anm.1).
Arbeitgeber ist nach der Definition der Rechtsprechung derjenige, der einen anderen beschäftigt und zu dem der Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit steht (vgl. § 7
SGB IV). Die Arbeitgebereigenschaft ist gekennzeichnet durch die Tragung des Unternehmerrisikos und der Lohn- und Gehaltszahlungspflicht. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Die Beigeladene zu 4) hat nach
§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IV eine Beschäftigung ausgeübt.
Über dieses Beschäftigungsverhältnis i.S. eines Ausbildungsverhältnisses ist durch die rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichts auch für die Beteiligten in diesem Verfahren entschieden worden. Im Urteil des Arbeitsgerichts wurde sowohl über das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses an sich, als auch die Höhe des geschuldeten Entgelts rechtskräftig entschieden.
Damit ist die im Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten als zuständiger Prüfungsstelle maßgebliche Vorfragen von den Sozialgerichten nicht mehr nachzuprüfen.
Unabhängig davon wäre es für die Beitragspflicht des Klägers nicht entscheidend, ob es sich um ein Ausbildungsverhältnis oder um ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Tatsächlich und vom Kläger auch unbestritten hat die Beigeladene zu 4) in der Kanzlei des Klägers am 02.09.2003 eine Beschäftigung aufgenommen und diese bis 29.06.2004 ausgeübt. Der Kläger selbst hat in einem der Verfahren einen von der Beigeladenen zu 4) gefertigten Schriftsatz vorgelegt und wollte damit die Fehlerhaftigkeit ihrer Arbeit nachweisen. Die glaubwürdigen Angaben der Beigeladenen zu 4) gegenüber dem Hauptzollamt und die Einlassung des Klägers selbst beweisen, dass die Beigeladene zu 4) zumindest Hilfstätigkeiten in der Kanzlei des Klägers tatsächlich ausgeübt hat.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Beigeladene zu 4) habe dies unentgeltlich getan, auch hier stehen die zutreffenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts entgegen. Damit steht aber fest, - wie es auch die Arbeitsgerichte entschieden haben - dass die Beigeladene zu 4) für die tatsächlich geleistete Arbeit einen Anspruch auf Entgelt von monatlich 400,00 EUR hatte und deshalb aus diesem Entgelt Sozialversicherungsbeiträge vom Kläger zu leisten sind.
Die Höhe der von der Beklagten errechneten Beiträge ist nicht streitig, der Kläger wendet sich in seinem Gesamtvortrag vielmehr nur gegen das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses an sich.
Die Bescheide der Beklagten vom 11.08.2005 und 28.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2006 erweisen sich somit ebenso als rechtmäßig wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.02.2008.
Da der Kläger als Arbeitgeber nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört, ist gemäß § 197a SGG der Streitwert auf 1734,24 EUR festzusetzen (§§ 52
Abs. 1, 47 Abs. 2 S. 1 GKG
Der Kläger hat gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
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