L 13 R 61/09 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 800/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 61/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 3 R 800/07 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt sowie Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.



Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Parteien wegen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Augsburg.

Der 54-jährige Kläger ist gelernter Landmaschinenmechaniker. Von Januar 1992 bis Februar 2006 arbeitete er als CNC-Radialfräser. Zunächst war er in Lohngruppe 6 (qualifizierte angelernte Arbeitnehmer) des einschlägigen Manteltarifvertrags eingestuft, ab 01.05.1995 in Lohngruppe 7, bei der es sich um einen Facharbeitertarif handelte.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) lehnte einen Antrag des Bf. vom 29.05.2006 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ab. So kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg. Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein fachorthopädisches Gutachten nach persönlicher Untersuchung ein. Das Gutachten wurde dem Bf. Ende August 2008 bekanntgegeben. Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 hat der Bf. PKH und die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Mit Beschluss vom 04.12.2008 hat das Sozialgericht diese Anträge abgelehnt. Es hat dies damit begründet, das Verfahren sei entscheidungsreif. Es liege ein schlüssiges Gutachten vor, wonach der Bf. für zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, aber auch in der Tätigkeit als CNC-Radialfräser noch vollschichtig einsatzfähig sei. Das Sozialgericht hat offen gelassen, ob der Bf. als Facharbeiter im Sinn des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts zu klassifizieren sei, auch wenn es angedeutet hat, es würde dies verneinen. Jedenfalls, so das Sozialgericht, sei der Bf. gesundheitlich in der Lage, den Beruf des CNC-Radialfräsers weiterhin mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 15.01.2009 eingelegte Beschwerde.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.

Die Anwaltsbeiordnung beruht auf § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Als Maßstab ist für eine Entscheidung vorab zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort im Prinzip keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen. Allerdings ist im PKH-Verfahren nicht jede Beweisantizipation ausgeschlossen, sondern vielmehr in eng begrenztem Rahmen zulässig. Sachverhaltsermittlungen einschließlich der Schlussfolgerungen von Hilfs- auf Haupttatsachen müssen nicht von vornherein unterbleiben. Eine Beweisaufnahme - und auch eine Beweiswürdigung - ist dann unbedenklich, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Bf. ausgehen würde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2007 - 1 BvR 68/07 und andere sowie 1 BvR 69/07 und andere).

Konkretisiert man diesen Maßstab für das vorliegende Verfahren, in dem der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung streitig ist, so müsste man eine hinreichende Erfolgsaussicht dann verneinen, wenn das Sozialgericht den Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags für entscheidungsreif halten durfte, wenn also objektiv weitere für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Ermittlungen zum Sachverhalt nicht mehr anzustellen waren. Diese Voraussetzung lag zum maßgebenden Zeitpunkt aber nicht vor. Vielmehr waren weitere Ermittlungen in zentralen Punkten notwendig.

Richtig ist die Argumentation des Bf. insoweit, als er eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht aus dem Umstand herzuleiten versucht, dass das Sozialgericht überhaupt medizinische Ermittlungen durchgeführt und eine Beweiswürdigung zu medizinischen Tatsachen vorgenommen hat. Dass es Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte und der Bf. orthopädisch begutachtet worden ist, vermittelt für sich allein dem Rechtsschutzbegehren keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn diese Ermittlungsschritte waren längst durchgeführt, als der Bf. den PKH-Antrag stellte. Daher darf und muss das Ergebnis dieser Beweiserhebungen mit in die Bewertung einbezogen werden. Das verfassungsrechtlich geforderte Prinzip, dass Beweiserhebungen und -würdigungen aus dem PKH-Verfahren weit gehend ausgeklammert bleiben müssen, gilt nur für solche Beweiserhebungen bzw. -würdigungen, die nach Einleitung eines PKH-Verfahrens erfolgen.

Aber auch wenn man den Erkenntnisstand nach Erstellung des fachorthopädischen Gutachtens heranzieht, kommt man nicht umhin, eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Der Senat braucht an dieser Stelle nicht auf die Überzeugungskraft des eingeholten orthopädischen Gutachtens sowie auf die Frage einzugehen, ob zudem eine nervenärztliche Begutachtung angezeigt gewesen wäre.

Jedenfalls waren die Ermittlungen bezüglich einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit noch nicht abgeschlossen. Nach dem orthopädischen Gutachten kann der Bf. nur noch leichte Arbeiten ohne zeitliche Einschränkung verrichten. Der Sachverständige hat gerade nicht explizit festgestellt, der Bf. sei gesundheitlich in der Lage, dem Beruf des CNC-Radialfräsers weiterhin mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Er hat sich diesbezüglich vielmehr nur bedingt geäußert, nämlich unter der Prämisse, dass schwere und mittelschwere Arbeiten sowie häufige Überkopfarbeiten unterblieben. Das zeigt, dass der Sachverständige wohl keine Kenntnis von den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen hatte, die bei einem CNC-Radialfräser für gewöhnlich anfallen. Ohne dieses Wissen ist ein Sachverständiger aber nicht im Stande, die gesundheitliche Eignung eines bestimmten Berufs für einen bestimmten Rentenantragsteller zu beurteilen.

Zu dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgebenden Zeitpunkt war auch noch ungeklärt, ob der Bf. als Facharbeiter einzustufen ist. Die Frage war offen, aus welchem Grund der ehemalige Arbeitgeber des Bf. diesen in Lohnstufe 7 eingruppiert hat, die Facharbeitern vorbehalten ist. Bei einem bloßen "Bewährungsaufstieg" wäre die Frage möglicherweise anders zu beantworten, als wenn der Arbeitgeber die Arbeit des Bf. tatsächlich für so "wertvoll" gehalten hätte, dass er sie als Facharbeitertätigkeit bewertete; der Umstand, dass die Einarbeitungszeit des Bf. relativ kurz war, verliert im letzteren Fall möglicherweise seine Bedeutung.

Es wäre nicht angemessen gewesen, diese Probleme bereits im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens einer Lösung zuzuführen; diese musste dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.

Auch die subjektiven, insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor. Insbesondere vermag der Senat kein verwertbares Vermögen festzustellen.

Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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