Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 341/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 122/08 U
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme der Kosten des von Prof. Dr. T. nach § 109 SGG erstellten Gutachtens.
Im Verfahren über die Gewährung einer Verletztenrente holte das Sozialgericht nach
§ 106 SGG ein Gutachten des Dr. G. ein sowie nach § 109 SGG ein weiteres des Prof. Dr. T., der im Wesentlichen den objketiven Befund des Dr. G. bestätigte, aber eine nicht auszuschließende Commotio oder Contusio cordis als wahrscheinliche Ursache annahm, da keine konkurrierenden Ursachen gegeben seien und das statistische Erkrankungsrisiko sehr gering sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.10.2007 ab und stürzte sich auf das Gutachten des Dr. G ...
Den Antrag, die Kosten des nach § 109 SGG erstellten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen, wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.01.2008 ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2008 Beschwerde ein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht steht im Ermessen des Gerichts (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Antragsteller die Kosten in der Regel endgültig zu tragen.
Da das Gutachten von Prof. Dr. T. keine zusätzlichen Erkenntnisse ergab und auch keine atypischen Umstände ersichtlich sind, ist eine Übernahme der Gutachtenskosten nicht sachgerecht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme der Kosten des von Prof. Dr. T. nach § 109 SGG erstellten Gutachtens.
Im Verfahren über die Gewährung einer Verletztenrente holte das Sozialgericht nach
§ 106 SGG ein Gutachten des Dr. G. ein sowie nach § 109 SGG ein weiteres des Prof. Dr. T., der im Wesentlichen den objketiven Befund des Dr. G. bestätigte, aber eine nicht auszuschließende Commotio oder Contusio cordis als wahrscheinliche Ursache annahm, da keine konkurrierenden Ursachen gegeben seien und das statistische Erkrankungsrisiko sehr gering sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.10.2007 ab und stürzte sich auf das Gutachten des Dr. G ...
Den Antrag, die Kosten des nach § 109 SGG erstellten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen, wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.01.2008 ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2008 Beschwerde ein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht steht im Ermessen des Gerichts (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Antragsteller die Kosten in der Regel endgültig zu tragen.
Da das Gutachten von Prof. Dr. T. keine zusätzlichen Erkenntnisse ergab und auch keine atypischen Umstände ersichtlich sind, ist eine Übernahme der Gutachtenskosten nicht sachgerecht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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