Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 6/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 1031/08 R PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.11.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat beim Sozialgericht München zunächst mit Schreiben vom 28.12.2007 Untätigkeitsklage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Untätigkeit, "in der Bearbeitung des vorgreiflichen Versicherungsverlaufs 54 K180634 K 022 mit den Anträgen auf Hinzufügung der ausländischen Versicherungszeiten ab November 1961 (AHV Schweiz; Social Security USA) bis einschließlich Juni 1971" aufzugeben. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schreiben vom 22.10.2008 erhob er eine weitere Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid zum "Pflichtmonat Dezember 1964" zu erlassen. In diesem Monat habe er in den USA Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Für dieses Verfahren beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nach dessen Bewilligung ein entsprechender Fachanwalt von ihm benannt werde. Die beiden Streitsachen tragen die Aktenzeichen S 14 R 6/08 und S 14 R 2740/08. Mit Beschluss vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 14 R 6/08 verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht sodann die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die hinreichende Erfolgsaussicht der beiden Klagen nicht gegeben sei. Die Beklagte habe über die Anträge des Beschwerdeführers auf Hinzufügung der in der Schweiz und in den USA zurückgelegten Versicherungszeiten zu seinem Versicherungskonto sowie den Monat Dezember 1964 unter Korrektur der Bestätigung des Rentenversicherungsträgers der USA im Versicherungsverlauf vorzumerken, aus zureichenden Gründen nicht entschieden. Von der Beklagten sei bereits im Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 ausgeführt worden, dass sich ein Rentenanspruch auch nicht unter Berücksichtigung der amerikanischen Versicherungszeiten ergebe, weil in der deutschen Rentenversicherung keine Mindestversicherungszeit von 18 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei. Auch finde das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen keine Anwendung, weil hier eine Mindestversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung von 12 Monaten Voraussetzung sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an weiterer Abklärung der schweizerischen und US-amerikanischen Versicherungszeiten sei nicht erkennbar.
Dagegen richtet sich die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe seine Sachverhalts-Darlegungen nicht gelesen und sich nur an den Schriftsätzen der Beklagten orientiert. Die vom Sozialgericht behaupteten 12 bzw. 18 Kalendermonate deutsche Wartezeiten seien bereits bis Juli 2003 anerkannt, seither kämen weitere hinzu, sodass sich aufgrund der geringfügigen Beschäftigung mindestens 65 Kalendermonate ergeben würden. Nach Einsichtnahme in die Akten der Beklagten hat er mit Schreiben vom 05.03.2009 vorgetragen, die Beklagte liste weiterhin unrichtige Daten auf und führe unrichtige Behauptungen. Die Beklagte habe ihm Fotokopien aus den Akten zu übermitteln und es habe ein Erörterungstermin stattzufinden, auch seien ihm nur neun Seiten an Kopien kostenfrei vom Gericht überlassen worden. Auch sei die Akte der Beklagten unvollständig und enthalte weitere Fehler.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 Abs.1 Satz 1 SGG, § 114 ff. ZPO). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben - wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren - , wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers erscheint zwar nicht von vornherein mutwillig und es würde auch grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen, wenngleich im Rahmen einer Untätigkeitsklage kaum schwierige Rechtsfragen auftauchen, da sich grundsätzlich hier nur die Frage eines Zeitablaufs stellt.
Der Senat stimmt jedoch im Ergebnis mit dem Sozialgericht darin überein, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der anhängigen Klage nicht gegeben ist.
Zunächst hat das Sozialgericht zutreffend die Untätigkeitsklage, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, seinem Versicherungsverlauf die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten hinzuzufügen, als nicht erfolgversprechend bezeichnet. Ist gemäß § 88 SGG ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts mit zureichendem Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das vom Kläger begehrte Handeln der Beklagten - Übermittlung eines Versicherungsverlaufs, wobei der schweizerische Versicherungsverlauf nicht von der Beklagten festgestellt wird, sondern vom dortigen Versicherungsträger - stellt nicht einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, der erst im weiteren Verfahren entsprechend der Vorschrift des § 149 Abs.5 SGB VI zu ergehen hat. Damit geht eine Untätigkeitsklage ins Leere, die das Ergehen eines Verwaltungsakts voraussetzt.
Auch eine Verpflichtung der Beklagten, den Monat Dezember 1964 als in den USA zurückgelegte Versicherungszeit dem deutschen Versicherungsverlauf hinzuzufügen, besteht nicht. So kann die Beklagte nur die ihr vom amerikanischen Versicherungsträger genannten Zeiten wiedergeben und nicht diesbezüglich eigene Ermittlungen anstellen. Selbst wenn die Feststellung der vom Kläger behaupteten Zeit in Form eines Verwaltungsakts zu ergehen hatte, besteht für die Beklagte ein zureichender Grund, nicht zu entscheiden, da die Zuständigkeit hierfür nicht bei ihr liegt.
Damit ist die hinreichende Erfolgsaussicht der beim Sozialgericht München anhängigen Untätigkeitsklagen nicht gegeben. Das vom Kläger gewünschte weitere Tätigwerden des Gerichts (Erörterungstermin u.a.) kann schon deshalb nicht erfolgen, weil im Rahmen einer Untätigkeitsklage bzw. des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des letztlich gestellten Anspruchs möglich oder erforderlich sind.
Die Beschwerde des Klägers war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat beim Sozialgericht München zunächst mit Schreiben vom 28.12.2007 Untätigkeitsklage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Untätigkeit, "in der Bearbeitung des vorgreiflichen Versicherungsverlaufs 54 K180634 K 022 mit den Anträgen auf Hinzufügung der ausländischen Versicherungszeiten ab November 1961 (AHV Schweiz; Social Security USA) bis einschließlich Juni 1971" aufzugeben. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schreiben vom 22.10.2008 erhob er eine weitere Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid zum "Pflichtmonat Dezember 1964" zu erlassen. In diesem Monat habe er in den USA Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Für dieses Verfahren beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nach dessen Bewilligung ein entsprechender Fachanwalt von ihm benannt werde. Die beiden Streitsachen tragen die Aktenzeichen S 14 R 6/08 und S 14 R 2740/08. Mit Beschluss vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 14 R 6/08 verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht sodann die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die hinreichende Erfolgsaussicht der beiden Klagen nicht gegeben sei. Die Beklagte habe über die Anträge des Beschwerdeführers auf Hinzufügung der in der Schweiz und in den USA zurückgelegten Versicherungszeiten zu seinem Versicherungskonto sowie den Monat Dezember 1964 unter Korrektur der Bestätigung des Rentenversicherungsträgers der USA im Versicherungsverlauf vorzumerken, aus zureichenden Gründen nicht entschieden. Von der Beklagten sei bereits im Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 ausgeführt worden, dass sich ein Rentenanspruch auch nicht unter Berücksichtigung der amerikanischen Versicherungszeiten ergebe, weil in der deutschen Rentenversicherung keine Mindestversicherungszeit von 18 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei. Auch finde das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen keine Anwendung, weil hier eine Mindestversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung von 12 Monaten Voraussetzung sei. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an weiterer Abklärung der schweizerischen und US-amerikanischen Versicherungszeiten sei nicht erkennbar.
Dagegen richtet sich die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe seine Sachverhalts-Darlegungen nicht gelesen und sich nur an den Schriftsätzen der Beklagten orientiert. Die vom Sozialgericht behaupteten 12 bzw. 18 Kalendermonate deutsche Wartezeiten seien bereits bis Juli 2003 anerkannt, seither kämen weitere hinzu, sodass sich aufgrund der geringfügigen Beschäftigung mindestens 65 Kalendermonate ergeben würden. Nach Einsichtnahme in die Akten der Beklagten hat er mit Schreiben vom 05.03.2009 vorgetragen, die Beklagte liste weiterhin unrichtige Daten auf und führe unrichtige Behauptungen. Die Beklagte habe ihm Fotokopien aus den Akten zu übermitteln und es habe ein Erörterungstermin stattzufinden, auch seien ihm nur neun Seiten an Kopien kostenfrei vom Gericht überlassen worden. Auch sei die Akte der Beklagten unvollständig und enthalte weitere Fehler.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 Abs.1 Satz 1 SGG, § 114 ff. ZPO). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben - wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren - , wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers erscheint zwar nicht von vornherein mutwillig und es würde auch grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen, wenngleich im Rahmen einer Untätigkeitsklage kaum schwierige Rechtsfragen auftauchen, da sich grundsätzlich hier nur die Frage eines Zeitablaufs stellt.
Der Senat stimmt jedoch im Ergebnis mit dem Sozialgericht darin überein, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der anhängigen Klage nicht gegeben ist.
Zunächst hat das Sozialgericht zutreffend die Untätigkeitsklage, betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, seinem Versicherungsverlauf die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten hinzuzufügen, als nicht erfolgversprechend bezeichnet. Ist gemäß § 88 SGG ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts mit zureichendem Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das vom Kläger begehrte Handeln der Beklagten - Übermittlung eines Versicherungsverlaufs, wobei der schweizerische Versicherungsverlauf nicht von der Beklagten festgestellt wird, sondern vom dortigen Versicherungsträger - stellt nicht einen Verwaltungsakt i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, der erst im weiteren Verfahren entsprechend der Vorschrift des § 149 Abs.5 SGB VI zu ergehen hat. Damit geht eine Untätigkeitsklage ins Leere, die das Ergehen eines Verwaltungsakts voraussetzt.
Auch eine Verpflichtung der Beklagten, den Monat Dezember 1964 als in den USA zurückgelegte Versicherungszeit dem deutschen Versicherungsverlauf hinzuzufügen, besteht nicht. So kann die Beklagte nur die ihr vom amerikanischen Versicherungsträger genannten Zeiten wiedergeben und nicht diesbezüglich eigene Ermittlungen anstellen. Selbst wenn die Feststellung der vom Kläger behaupteten Zeit in Form eines Verwaltungsakts zu ergehen hatte, besteht für die Beklagte ein zureichender Grund, nicht zu entscheiden, da die Zuständigkeit hierfür nicht bei ihr liegt.
Damit ist die hinreichende Erfolgsaussicht der beim Sozialgericht München anhängigen Untätigkeitsklagen nicht gegeben. Das vom Kläger gewünschte weitere Tätigwerden des Gerichts (Erörterungstermin u.a.) kann schon deshalb nicht erfolgen, weil im Rahmen einer Untätigkeitsklage bzw. des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des letztlich gestellten Anspruchs möglich oder erforderlich sind.
Die Beschwerde des Klägers war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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