Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 LW 10/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 938/08 LW ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 1/09 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Würzburg vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 03.04.2008 bei der Beklagten Antrag gestellt, ihm das vorzeitige Altersgeld für die Zeit vom 08.11.1991 bis 31.01.2006 zu zahlen. Er habe am 08.11.1991 einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall erlitten, als dessen Folge Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Mit Bescheid vom 23.04.2008 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil Erwerbsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen sei; auch sei er seit 01.03.1990 bis heute selbständig tätig, was nach dem seinerzeit gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung Erwerbsunfähigkeit ausschließe und er habe auch seinen Betrieb noch nicht abgegeben.
Mit Schreiben vom 15.05.2008 hat der Beschwerdeführer darauf beim Sozialgericht Würzburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm das vorzeitige Altergeld in Höhe von 100.000,00 Euro für die Zeit von November 1991 bis Januar 2006 zu zahlen. Des Weiteren hat er mit Schreiben vom 15.05.2008 gegen den Bescheid vom 23.04.2008 Widerspruch eingelegt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 08.08.2008 den Antrag auf Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes abgelehnt und ausgeführt, dass nach Auffassung des Gerichts ein Anordnungsanspruch nicht vorliege, weshalb das Bestehen eines Anordnungsgrundes dahingestellt bleiben könne. Nach der anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage könne das Gericht keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rente erkennen. So ließen die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht erkennen, dass seit 08.11.1991 bis 31.01.2006 Erwerbsminderung vorgelegen habe. Selbst bei Vorliegen einer Erwerbsminderung wäre eine Rente nicht zu gewähren, da diese nur auf Antrag zu zahlen sei. Der Rentenantrag hätte spätestens am 28.02.1992 gestellt werden müssen, um bereits ab 01.12.1991 einen Rentenanspruch auszulösen. Der Rentenantrag sei unstreitig erst im April 2008 gestellt worden, weshalb eine Rentengewährung frühestens ab 01.04.2008 möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt seien auch nach den Angaben des Beschwerdeführers die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abgabe) für eine Erwerbsminderungsrente bzw. ein vorzeitiges Altersgeld nicht gegeben gewesen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er mit Schreiben vom 15.10.2008, beim Sozialgericht eingegangen am 22.10.2008 begründet hat. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da für den 28.10.2008 ein neuer Zwangsversteigerungstermin hinsichtlich der Hofstelle des Antragstellers anberaumt worden sei. Auch bestehe ein Anordnungsanspruch, da jedenfalls eine rechtzeitige Antragstellung auf Gewährung von damaligen vorzeitigem Altergeld vorgelegen habe. Bereits die Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.11.1991 und 20.01.1992 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sei als umfassender Antrag auf Geltendmachung sämtlicher Rechte und Ansprüche wegen des Arbeitsunfalls vom 08.11.1991 zu verstehen und dahingehend auszulegen. Von einem rechtsunkundigen Laien sei im Sozialrecht nicht mehr zu verlangen. Auszugehen sei im Übrigen von dem bis zum 31.12.1994 geltenden Altrecht (Gesetz über eine Alterhilfe für Landwirte - GAL -). Für eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO sei es bereits ausreichend, wenn aufgrund der Erwerbsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt werde. Dies habe der Beschwerdeführer hinreichend nachgewiesen. Es liege ein nachgewiesener unfallbedingter Herzinfarkt vor. Auch die übrigen Voraussetzungen
- Mindestbeitragszahlung von 60 Monaten, Unternehmensabgabe - seien gegeben. Hierzu legte der Beschwerdeführer Kopien der Unfallanzeige vom 13.11.1991 sowie des Schreibens vom 20.01.1992 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Ausführungen zu dem Unfall vom 08.11.1991 vor sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 08.11.1999. Mit Schreiben vom 12.11.2008 hat er das Weiterbestehen eines Anordnungsgrundes unter Vorlage des Protokolls des Amtsgerichts S. über die öffentliche Sitzung vom 28.10.2008 vorgetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 hatte die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurückgewiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, weil es das Sozialgericht zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Rente im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b
Abs. 2 Satz 1, 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen würde, als auch der Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Aus den vorliegenden Unterlagen müsste somit zu ersehen sein, dass der Anspruch bestehen könnte. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht besteht, weil der erforderliche Antrag (§ 99 Abs. 1 SGB VI), der Grundvoraussetzung für die Zahlung einer Rente wäre, nicht vorliegt. Ein Antrag gemäß § 16 SGB I kann auch weder in der Unfallanzeige vom 13.11.1991 noch in dem Schreiben vom 20.01.1992, betreffend den Hergang des Unfalls und dessen weiteren Folgen gesehen werden, zumal es in der Unfallversicherung eines eigenen Rentenantrags nicht bedarf. Die Unfallanzeige ist somit keinesfalls als allumfassender Antrag auf Sozialleistungen anzusehen. Wie das Sozialgericht im Übrigen zutreffend ausführt, ist auch keineswegs klar, ob beim Beschwerdeführer seit dem Unfall im November 1991 Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt und inwieweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung vorliegen bzw. vorgelegen haben.
Damit braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, der für sich alleine gesehen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigten würde.
Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Würzburg musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs. 3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Würzburg vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 03.04.2008 bei der Beklagten Antrag gestellt, ihm das vorzeitige Altersgeld für die Zeit vom 08.11.1991 bis 31.01.2006 zu zahlen. Er habe am 08.11.1991 einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall erlitten, als dessen Folge Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Mit Bescheid vom 23.04.2008 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil Erwerbsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen sei; auch sei er seit 01.03.1990 bis heute selbständig tätig, was nach dem seinerzeit gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung Erwerbsunfähigkeit ausschließe und er habe auch seinen Betrieb noch nicht abgegeben.
Mit Schreiben vom 15.05.2008 hat der Beschwerdeführer darauf beim Sozialgericht Würzburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm das vorzeitige Altergeld in Höhe von 100.000,00 Euro für die Zeit von November 1991 bis Januar 2006 zu zahlen. Des Weiteren hat er mit Schreiben vom 15.05.2008 gegen den Bescheid vom 23.04.2008 Widerspruch eingelegt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 08.08.2008 den Antrag auf Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes abgelehnt und ausgeführt, dass nach Auffassung des Gerichts ein Anordnungsanspruch nicht vorliege, weshalb das Bestehen eines Anordnungsgrundes dahingestellt bleiben könne. Nach der anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage könne das Gericht keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rente erkennen. So ließen die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht erkennen, dass seit 08.11.1991 bis 31.01.2006 Erwerbsminderung vorgelegen habe. Selbst bei Vorliegen einer Erwerbsminderung wäre eine Rente nicht zu gewähren, da diese nur auf Antrag zu zahlen sei. Der Rentenantrag hätte spätestens am 28.02.1992 gestellt werden müssen, um bereits ab 01.12.1991 einen Rentenanspruch auszulösen. Der Rentenantrag sei unstreitig erst im April 2008 gestellt worden, weshalb eine Rentengewährung frühestens ab 01.04.2008 möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt seien auch nach den Angaben des Beschwerdeführers die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abgabe) für eine Erwerbsminderungsrente bzw. ein vorzeitiges Altersgeld nicht gegeben gewesen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er mit Schreiben vom 15.10.2008, beim Sozialgericht eingegangen am 22.10.2008 begründet hat. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da für den 28.10.2008 ein neuer Zwangsversteigerungstermin hinsichtlich der Hofstelle des Antragstellers anberaumt worden sei. Auch bestehe ein Anordnungsanspruch, da jedenfalls eine rechtzeitige Antragstellung auf Gewährung von damaligen vorzeitigem Altergeld vorgelegen habe. Bereits die Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.11.1991 und 20.01.1992 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sei als umfassender Antrag auf Geltendmachung sämtlicher Rechte und Ansprüche wegen des Arbeitsunfalls vom 08.11.1991 zu verstehen und dahingehend auszulegen. Von einem rechtsunkundigen Laien sei im Sozialrecht nicht mehr zu verlangen. Auszugehen sei im Übrigen von dem bis zum 31.12.1994 geltenden Altrecht (Gesetz über eine Alterhilfe für Landwirte - GAL -). Für eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO sei es bereits ausreichend, wenn aufgrund der Erwerbsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt werde. Dies habe der Beschwerdeführer hinreichend nachgewiesen. Es liege ein nachgewiesener unfallbedingter Herzinfarkt vor. Auch die übrigen Voraussetzungen
- Mindestbeitragszahlung von 60 Monaten, Unternehmensabgabe - seien gegeben. Hierzu legte der Beschwerdeführer Kopien der Unfallanzeige vom 13.11.1991 sowie des Schreibens vom 20.01.1992 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Ausführungen zu dem Unfall vom 08.11.1991 vor sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab 08.11.1999. Mit Schreiben vom 12.11.2008 hat er das Weiterbestehen eines Anordnungsgrundes unter Vorlage des Protokolls des Amtsgerichts S. über die öffentliche Sitzung vom 28.10.2008 vorgetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 hatte die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurückgewiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, weil es das Sozialgericht zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Rente im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b
Abs. 2 Satz 1, 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen würde, als auch der Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Aus den vorliegenden Unterlagen müsste somit zu ersehen sein, dass der Anspruch bestehen könnte. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht besteht, weil der erforderliche Antrag (§ 99 Abs. 1 SGB VI), der Grundvoraussetzung für die Zahlung einer Rente wäre, nicht vorliegt. Ein Antrag gemäß § 16 SGB I kann auch weder in der Unfallanzeige vom 13.11.1991 noch in dem Schreiben vom 20.01.1992, betreffend den Hergang des Unfalls und dessen weiteren Folgen gesehen werden, zumal es in der Unfallversicherung eines eigenen Rentenantrags nicht bedarf. Die Unfallanzeige ist somit keinesfalls als allumfassender Antrag auf Sozialleistungen anzusehen. Wie das Sozialgericht im Übrigen zutreffend ausführt, ist auch keineswegs klar, ob beim Beschwerdeführer seit dem Unfall im November 1991 Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt und inwieweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung vorliegen bzw. vorgelegen haben.
Damit braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, der für sich alleine gesehen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigten würde.
Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Würzburg musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs. 3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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