L 6 R 43/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 R 3010/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 43/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Beschwerdeführer betreibt seit Beginn der Neunzigerjahre als Einzelunternehmer ein Bewachungsgewerbe. Er wandte sich am 17.04.2007 an die Beschwerdegegnerin mit einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da er seit dem Jahre 2004 aus privaten, persönlichen und Altersgründen nur noch für einen Auftraggeber arbeite. Zugleich legte er dar, in welchem Umfang er durch private Versicherungen vorgesorgt habe.

Nach Ermittlungen über die gewerbliche Tätigkeit des Klägers lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 10.05.2007 die Befreiung von der Versicherungspflicht ab und stellte mit Bescheid vom 11.05.2007 die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab dem 01.01.2004 fest. Mit weiteren Bescheiden entschied die Beschwerdegegnerin unter anderem über die freiwillige Weiterversicherung sowie das Ende der Versicherungspflicht als Selbständiger ab dem 01.01.2007, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass er ab diesem Zeitpunkt zwei Arbeitnehmer beschäftigt habe, die zusammengerechnet in nicht mehr geringfügigem Umfang tätig waren.

Nach dem mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2008 zurückgewiesenen Widerspruch erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung gegen die Forderung der Pflichtbeiträge für die Jahre 2004 bis 2006 anzuordnen. Er verwies zunächst auf seine angespannte wirtschaftliche Lage und darauf, dass die geforderten Beiträge in keinem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Rente seien.

Die Beschwerdegegnerin stundete die geforderten Beiträge zunächst bis 31.03.2009 und erklärte sich für die Folgezeit zu einer erneuten Entscheidung bereit, wenn entsprechende Unterlagen über die wirtschaftliche Lage vorgelegt würden.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2008 abgewiesen. Weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch seien glaubhaft gemacht. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden nicht. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige angegeben, dass er seit 2004 nur noch für einen Arbeitgeber tätig sei. Das Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis übersteige 400,00 EUR im Monat. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Er unterliege damit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI.

Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht, da die Antragsgegnerin einer Stundung bis 31.03.2009 zugestimmt habe. Sie habe ferner ausgeführt, dass eine eventuell weitere Stundung über den 31.03.2009 hinaus möglich sei, sofern der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beibringe. Dies sei dem Antragsteller zuzumuten.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, er sei zu keiner Zeit weisungsgebunden gewesen, habe seine Arbeitszeiten selbst bestimmt, keine Rechenschaft gegenüber Dritten leisten und das volle unternehmerische Risiko tragen müssen. Er unterliege damit nicht der Rentenversicherungspflicht, rückwirkende Beiträge zur Rentenversicherung seien daher nicht zu erheben. Zudem zahle er seit 1991 nachweisbar höhere Summen als gesetzlich gefordert in private Renten- und Lebensversicherungen und freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zur Absicherung seines Rentenalters ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akten des Sozialgerichts München und die Akten der Beschwerdegegnerin. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt, weil kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen der Beschwerdegegnerin besteht. Darüber hinaus würde es auch an einem Anordnungsgrund fehlen.

Der Senat weist die Beschwerde nach § 142 Abs.2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insofern von einer weiteren Begründung ab.

Die Einwendungen des Beschwerdegegners hiergegen greifen nicht durch. Sie bestätigen vielmehr eindrücklich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI, insbesondere dass der Beschwerdeführer in dem streitgegenständlichen Zeitraum selbständig tätig gewesen ist. Mit seinen Ausführungen will der Beschwerdeführer möglicherweise seine Tätigkeit von der eines abhängig Beschäftigten abgrenzen. Um eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI als Beschäftigter geht es bei ihm jedoch nicht. Er war gerade als selbständig Tätiger versicherungs- und beitragspflichtig.

Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen ändern an der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI nichts. Die genannte Vorschrift enthält keine entsprechenden Einschränkungen. Die vorgetragenen Sachverhalte begründen auch nach keiner Rechtsnorm eine Versicherungsfreiheit oder einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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