Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 83/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 135/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Aufhebung einer Aufforderung zur Mitwirkung gemäß §§ 60, 62 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) an einer amtsärztlichen Untersuchung.
Der 1960 geborene Bf. ist zusammen mit seiner 1972 geborenen Ehefrau und der 1995 geborenen Tochter im laufenden Leistungsbezug nach Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der Bf. wurde am 02.02.2009 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit in A-Stadt amtsärztlich zur Feststellung des Umfangs seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II untersucht. Der begutachtende Arzt hielt zur Klärung der gesundheitlichen Situation und der beruflichen Leistungsfähigkeit eine fachärztliche Zusatzbegutachtung für erforderlich.
Mit Schreiben vom 02.02.2008 forderte die Bg. den Bf. zur Mitwirkung gemäß §§ 60, 62 SGB I an einer Zusatzbegutachtung am 20.02.2009 bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. im Rahmen einer vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchung auf und wies ihn auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin.
Mit Schreiben vom 09.02.2009 erhob der Bf. beim Sozialgericht Landshut Klage und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Aufforderung der Bg. vom 02.02.2009 sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, ein Fachanwalt sei zuzuordnen bzw. Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er berufe sich auf die Grenzen der Mitwirkung gemäß § 65 SGB I, insbesondere auf Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift. Zudem sei er nicht ordnungsgemäß beraten worden und die Agentur für Arbeit E. habe bereits ein psychologisches Gutachten erstellen lassen.
Mit Beschluss vom 17.02.2008 lehnte das Sozialgericht Landshut den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Der Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Pflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, sei eine Obliegenheit. Sie sei nicht selbständig durchsetzbar; bei Nichtbeachtung drohe lediglich Rechtsnachteile, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Daher bedarf der Bf. gegenwärtig nicht des gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei mangels Erfolgsaussicht unbegründet.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf. durch Telefax an das Sozialgericht Landshut am 01.03.2009 Beschwerde erhoben. Nach Aufforderung des Senats seine Beschwerde zu begründen, hat der Bf. geltend gemacht, dass der Datenträger nicht mehr konstruierbar sei und auf die Klagebegründung verwiesen.
Die Bg. hat ausgeführt, dass die Beschwerde mangels Rechtschutzbedürfnisses nicht zulässig sei. Streitgegenstand sei eine unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I erfolgte Aufforderung zur Mitwirkung des Bf. an einer Untersuchung durch einen Fremdgutachter, die am 27.02.2009 (wohl 20.02.2009) stattfinden sollte. Der Bf. sei zu dieser Untersuchung entschuldigt nicht erschienen, mithin sei er durch die Aufforderung, an diesem Tag zur Erstellung des Fremdgutachtens mitzuwirken, nicht mehr beschwert. Zudem ermangle es hinsichtlich des Streitgegenstandes ebenfalls am einem Rechtschutzinteresse, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Bg. Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz fehlt das Rechtschutzbedürfnis.
Die Aufforderung der Bg. an den Bf. bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen um seine Leistungsfähigkeit nach dem SGB II abzuklären stellt aufgrund des Regelungscharakters einen Verwaltungsakt dar. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, (SGB III) ist die Meldung zu einem ärztlichen Untersuchungstermin ausdrücklich in § 309 SGB III geregelt, was unstrittig einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. von Wulffen, SGB X, § 31 RdNr. 72).
Der Regelungsinhalt des Aufforderungsschreibens vom 02.02.2009 beschränkt sich darauf, dass der Kläger am 20.02.2009 zu einem ärztlichen Untersuchungstermin bei Dr. S. erscheinen soll. Lässt der Bf. diesen Termin verstreichen, ergeben sich unmittelbar aus diesem Verwaltungsakt keinerlei Rechtsfolgen. Er hat sich durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, SGB X ). Dies gilt vielmehr als der Bf. für diesen Termin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, die die Bg. anerkannt hat. Damit scheitert der Antrag des Bf. am fehlenden Rechtschutzbedürfnis.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich zukünftig ergehender Aufforderungen ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage 2008, § 86b RdNr. 9b, § 131 RdNr. 7c).
Der Senat geht nach Auslegung des Schreibens des Bf. vom 23.03.2009 davon aus, dass der Bf. mit Hinweis auf die Klageschrift auch seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde weiter verfolgt. Dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgaussichten nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Aufhebung einer Aufforderung zur Mitwirkung gemäß §§ 60, 62 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) an einer amtsärztlichen Untersuchung.
Der 1960 geborene Bf. ist zusammen mit seiner 1972 geborenen Ehefrau und der 1995 geborenen Tochter im laufenden Leistungsbezug nach Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der Bf. wurde am 02.02.2009 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit in A-Stadt amtsärztlich zur Feststellung des Umfangs seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II untersucht. Der begutachtende Arzt hielt zur Klärung der gesundheitlichen Situation und der beruflichen Leistungsfähigkeit eine fachärztliche Zusatzbegutachtung für erforderlich.
Mit Schreiben vom 02.02.2008 forderte die Bg. den Bf. zur Mitwirkung gemäß §§ 60, 62 SGB I an einer Zusatzbegutachtung am 20.02.2009 bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. im Rahmen einer vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchung auf und wies ihn auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin.
Mit Schreiben vom 09.02.2009 erhob der Bf. beim Sozialgericht Landshut Klage und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Aufforderung der Bg. vom 02.02.2009 sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, ein Fachanwalt sei zuzuordnen bzw. Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er berufe sich auf die Grenzen der Mitwirkung gemäß § 65 SGB I, insbesondere auf Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift. Zudem sei er nicht ordnungsgemäß beraten worden und die Agentur für Arbeit E. habe bereits ein psychologisches Gutachten erstellen lassen.
Mit Beschluss vom 17.02.2008 lehnte das Sozialgericht Landshut den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Der Antrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Pflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, sei eine Obliegenheit. Sie sei nicht selbständig durchsetzbar; bei Nichtbeachtung drohe lediglich Rechtsnachteile, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Daher bedarf der Bf. gegenwärtig nicht des gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei mangels Erfolgsaussicht unbegründet.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf. durch Telefax an das Sozialgericht Landshut am 01.03.2009 Beschwerde erhoben. Nach Aufforderung des Senats seine Beschwerde zu begründen, hat der Bf. geltend gemacht, dass der Datenträger nicht mehr konstruierbar sei und auf die Klagebegründung verwiesen.
Die Bg. hat ausgeführt, dass die Beschwerde mangels Rechtschutzbedürfnisses nicht zulässig sei. Streitgegenstand sei eine unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I erfolgte Aufforderung zur Mitwirkung des Bf. an einer Untersuchung durch einen Fremdgutachter, die am 27.02.2009 (wohl 20.02.2009) stattfinden sollte. Der Bf. sei zu dieser Untersuchung entschuldigt nicht erschienen, mithin sei er durch die Aufforderung, an diesem Tag zur Erstellung des Fremdgutachtens mitzuwirken, nicht mehr beschwert. Zudem ermangle es hinsichtlich des Streitgegenstandes ebenfalls am einem Rechtschutzinteresse, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Bg. Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz fehlt das Rechtschutzbedürfnis.
Die Aufforderung der Bg. an den Bf. bei einem ärztlichen Untersuchungstermin zu erscheinen um seine Leistungsfähigkeit nach dem SGB II abzuklären stellt aufgrund des Regelungscharakters einen Verwaltungsakt dar. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, (SGB III) ist die Meldung zu einem ärztlichen Untersuchungstermin ausdrücklich in § 309 SGB III geregelt, was unstrittig einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. von Wulffen, SGB X, § 31 RdNr. 72).
Der Regelungsinhalt des Aufforderungsschreibens vom 02.02.2009 beschränkt sich darauf, dass der Kläger am 20.02.2009 zu einem ärztlichen Untersuchungstermin bei Dr. S. erscheinen soll. Lässt der Bf. diesen Termin verstreichen, ergeben sich unmittelbar aus diesem Verwaltungsakt keinerlei Rechtsfolgen. Er hat sich durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, SGB X ). Dies gilt vielmehr als der Bf. für diesen Termin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, die die Bg. anerkannt hat. Damit scheitert der Antrag des Bf. am fehlenden Rechtschutzbedürfnis.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich zukünftig ergehender Aufforderungen ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage 2008, § 86b RdNr. 9b, § 131 RdNr. 7c).
Der Senat geht nach Auslegung des Schreibens des Bf. vom 23.03.2009 davon aus, dass der Bf. mit Hinweis auf die Klageschrift auch seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde weiter verfolgt. Dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgaussichten nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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