Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 8010/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 309/08 R ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
Z. wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Regensburg vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.135,18 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsforderungsbescheid der Antragsgegnerin (Ag) herzustellen.
Der 1966 geborene Ast betrieb im hier streitigen Zeitraum sechs verschiedene Restaurants beziehungsweise Pizza-Heimservice-Firmen. Im Rahmen von Ermittlungen des Hauptzollamts B-Stadt wurde bei der Überprüfung der Betriebe des Ast festgestellt, dass im Zeitraum von Dezember 2002 bis Dezember 2006 Unstimmigkeiten in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bezüglich der Höhe der zu Grunde gelegten Einkünfte und des Zeitraums der Beschäftigung bestanden. Das Amtsgericht A-Stadt erließ daraufhin am 15. Oktober 2006 einen Strafbefehl gemäß § 266a StGB, worin gegen den Ast eine Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen festgesetzt und diese zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund des Einspruchs des Antragstellers gegen den Strafbefehl kam es vor dem Amtsgericht A-Stadt am 4. Juli 2007 zur mündlichen Verhandlung. Dort wurden zahlreiche Zeugen einvernommen, wobei sich nach Auffassung des Gerichts ergab, dass der Schaden geringer sein könnte als ursprünglich angenommen. Der Ast räumte darauf hin in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2007 vor dem Amtsgericht A-Stadt ein, dass die Taten sich so zugetragen hätten wie es der Richter geschildert habe. Daraufhin erging nach Absprache zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Ast. das Urteil vom 04.07.2007, worin der Ast wegen des schuldhaften Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt wurde. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Ast verzichteten noch in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel gegen das Urteil.
Die Ag hatte aufgrund der Betriebsprüfung vom 29.06.2007 mit Bescheid vom 04.07.2007 Beiträge für die namentlich genannten Arbeitnehmer in Höhe von 21.924,56 Euro nachgefordert, wobei in der Nachforderung Säumniszuschläge in Höhe von 5.273,85 Euro enthalten waren. Die Ag legte unter namentlicher Nennung der Arbeitnehmer im Bescheid dar, in welchem Umfang sie von einem durch die Aufzeichnungen nicht ausreichend dokumentierten Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer ausgehe und in welchem Umfang für den einzelnen Arbeitnehmer Beiträge nachzuberechnen seien.
Im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren führte die Ag weitere Ermittlungen durch und setzte aufgrund neuer Erkenntnisse im Bescheid vom 31. Oktober 2007 den Nachforderungsbetrag auf 8.123,08 Euro herab, wobei in diesem Betrag noch Säumniszuschläge in Höhe von 1.717,55 Euro enthalten sind. In diesem Bescheid, der Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde, setzte die Ag die Vollstreckung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Der Bevollmächtigte des Ast erklärte sich auch mit dem Abänderungsbescheid nicht einverstanden. Er erklärte außerdem, dass dem Ast derzeit wegen nicht unerheblicher anderer Schulden eine Begleichung der Beitragsforderung nicht möglich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 wies die Ag den Widerspruch zurück mit der Begründung, die berichtigte Beitragsforderung entspreche dem Ergebnis des Strafverfahrens und der daraufhin durchgeführten weiteren Ermittlungen. Dem Ergebnis dieser Ermittlungen sei Rechnung getragen worden, indem für mehrere Personen die Sozialversicherungsbeiträge aus einem niedrigeren Arbeitsentgelt berechnet wurden und bei zwei Arbeitnehmern von einer Beitragsnachforderung gänzlich abgesehen wurde. Im Übrigen sei aber zu berücksichtigen, dass der Ast die Taten eingeräumt habe. Soweit er jetzt behaupte, dies sei nur wegen der drohenden Freiheitsstrafe erfolgt und entspreche nicht der Wahrheit, handle es sich um eine Schutzbehauptung.
Dagegen richten sich die zum Sozialgericht Regensburg eingelegte Klage sowie der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ast habe in weitaus geringerem Umfang Arbeitnehmer beschäftigt, als dies im Ausgangsbescheid festgestellt wurde, insbesondere seien einige dieser Arbeitnehmer nur zur Probe beschäftigt gewesen, so dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht , zumindest aber nicht in dem zu Grunde gelegten Umfang bestanden habe. Im Übrigen habe der Ast nur wegen der drohenden Freiheitsstrafe den vom Gericht vorgeschlagenen Umfang eingeräumt. Diese Angaben entsprächen aber nicht dem tatsächlichen Umfang der Beschäftigungen und seien vom Strafgericht nur geschätzt worden. Deshalb hätte die Ag die Zeugen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch mal hören und den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung aufklären müssen. Die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil würden die Ag nicht von weiteren Ermittlungen entbinden, wenn sich hinsichtlich ihrer Richtigkeit Zweifel ergäben oder von einem Beteiligten substantiierte Einwände dagegen erhoben würden.
Da an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erhebliche Zweifel bestünden und im Übrigen die Vollziehung für den Ast eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstelle, müsse nach § 86a Absatz 3 Satz 2 SGG die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, da diese Vollziehung für den Ast eine nicht durch das überwiegend öffentliche Interesse gedeckte besondere Härte darstelle.
Die Ag wies hingegen darauf hin, dass das Vorbringen des Ast keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung infrage stellen könnten. Einer nochmaligen Einvernahme der Zeugen durch die Ag habe es nicht bedurft, da diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht A-Stadt vernommen worden und deren Aussagen im ergangenen Urteil berücksichtigt seien. Da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht bestünden und eine unbillige Härte nicht erkennbar sei, überwiege das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Zahlung der fälligen Beiträge.
Mit Beschluss vom 14.03.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung verwies das Sozialgericht darauf, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so wie er durch den Abhilfebescheid vom 31. Oktober 2007 ausgestaltet sei, bestehen. Das Sozialgericht wies besonders daraufhin, dass es ausschließlich auf die fehlenden beziehungsweise ungenauen Aufzeichnungen des Ast zurückzuführen sei, dass der zeitliche Umfang und die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse nicht ausreichend dokumentiert seien. Es sei außerdem fraglich, ob eine erneute Einvernahme der Zeugen erforderlich sei, da Unterlagen des Hauptzollamts bereits vorlägen. Auf die vom Ast zu tragende Beweislast wies das Sozialgericht ebenfalls hin. Es konnte auch keine unbillige Härte für den Ast erkennen, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertige. Der Hinweis auf eine mögliche Existenzgefährdung sei angesichts der fünf Betriebe des Ast nicht überzeugend dargetan, andererseits aber Betriebsprüfungen immanent. Dem Ast wurde vielmehr geraten mit den zuständigen Einzugsstellen gegebenenfalls Stundungsmöglichkeiten auszuhandeln. Zum Streitwert führte das Sozialgericht in der Begründung aus, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Drittel der Hauptforderung als Streitwert, also eine Summe von 2.135,18 Euro angemessen sei. Nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO habe der Ast die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dagegen richtet sich die zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und die mit dem bisherigen Vorbringen begründet wurde. Dabei wurde besonders auf den Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur Durchführung der Amtsermittlung durch die Beklagte hingewiesen und gerügt, dass das Sozialgericht hier in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen habe. Vielmehr seien die Ermittlungen des Hauptzollamts gerade durch das Ergebnis der Hauptverhandlung im Strafverfahren widerlegt. Im Übrigen trage nicht der Ast, sondern die Ag die objektive Beweislast für die Höhe der nachgeforderten Beiträge. Das Sozialgericht gehe auch fehl, wenn es ausführe, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Ast nicht erkennbar sei, denn es treffe nicht mehr zu, dass der Ast fünf Betriebe führe, vielmehr sei er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation gezwungen gewesen, sich radikal zu verkleinern und betreibe aktuell nur noch die Gaststätte A ... Aber auch hier laufe der Pachtvertrag in zwei Monaten aus und werde wegen fehlender Rentabilität vom Beschwerdeführer nicht verlängert werden. Zur Begründung seiner wirtschaftlichen Situation werde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Bilanzen der Jahre 2006 und 2007 vorgelegt, aus denen sich ein Verlust für das Jahr 2006 ergebe. Der Ast sei im Übrigen auch für eine Frau und zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig und deshalb nicht in der Lage die Beitragsschuld zu begleichen. Der Ast betreibe zwischenzeitlich überhaupt kein Gaststättengewerbe mehr und erziele auch keine Mieteinnahmen. Das beantragte Arbeitslosengeld II wurde während des Verfahrens bewilligt. Die unbillige Härte sei nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gedeckt.
Für das Beschwerdeverfahren beantrage er, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z. beizuordnen. Zur weiteren Begründung ließ der Ast vortragen, dass die Ag im vorliegenden Fall keine Schätzung der Beitragspflicht vornehmen hätte dürfen. Seiner Aufzeichnungspflicht sei der Ast nur teilweise nicht nachgekommen, wobei durch die Hauptverhandlung erwiesen sei, dass dies in wesentlich geringerem Umfang zutreffe, da ein Teil der von den Zeugen gemachten Angaben sich als unwahr herausgestellt habe. Im Übrigen sei eine Schätzung der Arbeitsentgelte nur dann zulässig, soweit die Feststellung mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand einhergehen. Sofern die Ag die Zeugen nochmals vernommen hätte, wäre die tatsächliche Arbeitszeit aufklärbar. Die Ag hätte sich auch nicht auf die Schätzung durch das Strafgericht berufen dürfen, denn die Schätzung nach § 28 f Abs. 2 SGB IV sei ausschließlich dem prüfenden Rentenversicherungsträger vorbehalten.
Die Ag verwies darauf, dass aufgrund der nicht praktizierten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten durch den Ast die Unterlagen des Hauptzollamts B-Stadt ausgewertet wurden. Die im Rahmen der Ermittlungen gehörten Zeugen machten gegenüber dem Strafgericht abweichende Angaben, so dass deshalb das Strafgericht zur Überzeugung kam, der Schaden könne geringer sein als angenommen. Unabhängig davon verbleibe es bei dem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts A-Stadt. Der Ast müsse sich die in diesem Verfahren erfolgte Beitragschätzung zurechnen lassen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 14.03.2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03.03.2008 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 04.07.2007 und 31.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2008 anzuordnen, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z. beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 86a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff.1 SGG entfällt die grundsätzliche aufschiebende Wirkung einer Klage bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. In diesen Fällen kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, beziehungsweise nach § 86 Abs. 1 Ziffer 2 das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Aussetzung der Vollziehung soll dann erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Diesen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren steht somit im Ermessen des Gerichts und erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn sich ohne Weiteres und in jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen ließe, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg verspricht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dabei vom Gericht die Sachlage nicht wie in einem Hauptsacheverfahren von Amts wegen eingehend zu prüfen, sondern lediglich einer summarischen Überprüfung zu unterziehen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Bescheid der Ag in der Fassung, die er durch den Abhilfebescheid vom 31.10.2007 gefunden hat, materiell und formell keinen Bedenken begegnet. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid den Angaben entspricht, die sich aufgrund der Hauptsacheverhandlung vor dem Amtsgericht A-Stadt im Strafverfahren ergeben haben, wobei die dort gemachten Zeugenaussagen zu Grunde gelegt wurden, deren Richtigkeit vom Ast durch sein Einge-
ständnis der Straftat bestätigt wurden. Der Ast kann insbesondere nicht damit gehört werden, sein Geständnis im Strafverfahren entspreche nicht der Wahrheit und müsse nun im Beitragsverfahren vollständig neu geprüft werden. Vielmehr erfolgte sein Geständnis aufgrund der protokollierten Ausführungen des Strafrichters als Ergebnis der Beweisaufnahme und dabei besonders der Aussagen aller gehörten Zeugen, die zwar die ursprünglichen Tatvorwürfe nicht in vollem Umfange bestätigt haben, der Tatvorwurf jedoch in geringerem Umfang durch diese Aussagen nachgewiesen wurde. Es ist nicht glaubhaft wenn der Ast jetzt vorträgt, der von ihm im Strafverfahren eingeräumte Umfang der vorenthaltenen Arbeitsentgelte orientiere sich nicht an dem durch die Zeugenaussagen bestätigten Arbeitsumfang, sondern sei eine willkürliche Schätzung. Es entspricht schlicht nicht der Lebenserfahrung, dass ein Angeklagter einen Tatvorwurf in höherem Umfang zugesteht, als es dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme entspricht. Sicherlich ist nachvollziehbar, dass der Kläger in Hinblick auf eine drohende Freiheitsstrafe mit einer einvernehmlichen Festlegung des strafbaren Sachverhalts einverstanden war. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass dieser sich nicht am tatsächlichen Ergebnis der Beweisaufnahme orientiert hat. Zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes kann deshalb aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit der Beitragsnachforderung nicht erkannt werden. Dabei ist zu betonen, dass Ursache für die fehlenden exakten Berechnungsunterlagen die dem Ast zuzurechnende lückenhafte beziehungsweise fehlende Aufzeichnungspflicht ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 14.03.2008 zur Aufzeichnungs- und Nachweispflicht (§ 28f SGB IV, §§ 8, 9 Beitragsverfahrensordnung - BVV, beziehungsweise im streitigen Zeitraum §§ 2 und 3 Beitragsüberwachungsverordnung - BÜVO) Bezug genommen (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Schätzung der Beiträge nach § 28f SGB IV rügt, verkennt er zum einen die Ursächlichkeit der fehlerhaften oder mangelhaften Aufzeichnungen durch den Ast selbst, zum anderen sind - wie die dem Abänderungsbescheid beigefügten Berechnungen deutlich zeigen - die Beiträge eindeutig den jeweiligen Arbeitnehmern zugeordnet, so wie sich deren Arbeitsumfang aus den Ermittlungsunterlagen und den Zeugenaussagen ergeben haben. Eine Schätzung nach § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV im engeren Sinn ist somit von der Ag nicht vorgenommen worden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Einwand, einige der namentlich benannten und als Zeugen gehörten Arbeitnehmer hätten zur Probe für ein zukünftiges Arbeitsverhältnis gearbeitet und seien damit nicht sozialversicherungspflichtig gewesen, nicht gehört werden kann, da dafür gezahltes Arbeitsentgelt der Sozialversicherungspflicht unterlegt, beziehungsweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass während einer Probezeit ohne Entgelt gearbeitet wird, so dass sich auch hier der Tatbestand vorenthaltenden Arbeitslohns verwirklicht. Es sind somit keine Umstände erkennbar, dass der Umfang und die Berechnung der nachgeforderten Beiträge rechtswidrig sind.
Soweit der Antragsteller das Vorliegen einer unbillige Härte für sich beansprucht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn soweit die momentane Einkommenssituation des Ast eine Vollstreckung nicht erlaubt, ist er durch die Beachtung der Pfändungsfreigrenzen geschützt. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Dazu muss der Ast konkrete Angaben machen. Solche Nachteile sind allein durch die Vollstreckung von Beitragszahlungen in Höhe von 8.000 Euro nicht erkennbar, zumal der Verlauf auch ohne die Vollstreckung zeigt, dass die wirtschaftliche Existenz des Ast im Bezug auf die von ihm betriebenen Gastronomiebetriebe nicht durch die Forderung der Beklagten, sondern durch andere Umstände bedroht war. Im Interesse der Solidargemeinschaft hat es bei der Vollstreckbarkeit zu verbleiben, um sicherzustellen, dass diese Ansprüche nicht gegenüber anderweitigen Schuldverpflichtungen des Ast schlechter gestellt werden. Nicht wieder gutzumachende Nachteile sind im Übrigen nicht erkennbar.
III.
Soweit der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Z. begehrt, ist der Antrag zwar zulässig, bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen für das Beschwerdeverfahren aus den oben genannten Gründen nicht vor. Da bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Erfolgsaussicht des Beschwerdeantrags feststellbar war, kann auch die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ast keine abweichende Entscheidung im Rahmen der Prozesskostenhilfe begründen.
Weiter konnte aus diesen Gründen dahingestellt bleiben, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, so wie das in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.04.2008 angegeben wurde oder ob eine solche Versicherung nicht besteht, wie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.03.2008 zu entnehmen ist.
IV.
Die Kostenentscheidung entspricht §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG und ist gemäß § 47 Abs. 2 GKG auf den im ersten Rechtszug festgesetzten Streitwert zu begrenzen. Der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg enthält einen offensichtlichen Schreibfehler, da sich aus den Gründen zur Streitwertfestsetzung eindeutig ergibt, dass das Sozialgericht den Streitwert aus der korrigierten Gesamtforderung abzüglich der Säumniszuschläge berechnet hat, und davon ein Drittel in Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als angemessen angesehen hat, somit ergibt sich ein Streitwert von 6.405,53 Euro und davon ein Drittel, was 2.135,18 Euro entspricht. Aus diesen Gründen ergibt sich somit unzweideutig, dass das Sozialgericht als Streitwert ein Drittel von 6.405,53 Euro nämlich 2.135,18 Euro festsetzen wollte und im Tenor nur versehentlich die Summe von 6.405,53 Euro genannt wurde.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 177 SGG).
Z. wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Regensburg vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.135,18 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsforderungsbescheid der Antragsgegnerin (Ag) herzustellen.
Der 1966 geborene Ast betrieb im hier streitigen Zeitraum sechs verschiedene Restaurants beziehungsweise Pizza-Heimservice-Firmen. Im Rahmen von Ermittlungen des Hauptzollamts B-Stadt wurde bei der Überprüfung der Betriebe des Ast festgestellt, dass im Zeitraum von Dezember 2002 bis Dezember 2006 Unstimmigkeiten in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bezüglich der Höhe der zu Grunde gelegten Einkünfte und des Zeitraums der Beschäftigung bestanden. Das Amtsgericht A-Stadt erließ daraufhin am 15. Oktober 2006 einen Strafbefehl gemäß § 266a StGB, worin gegen den Ast eine Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen festgesetzt und diese zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund des Einspruchs des Antragstellers gegen den Strafbefehl kam es vor dem Amtsgericht A-Stadt am 4. Juli 2007 zur mündlichen Verhandlung. Dort wurden zahlreiche Zeugen einvernommen, wobei sich nach Auffassung des Gerichts ergab, dass der Schaden geringer sein könnte als ursprünglich angenommen. Der Ast räumte darauf hin in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2007 vor dem Amtsgericht A-Stadt ein, dass die Taten sich so zugetragen hätten wie es der Richter geschildert habe. Daraufhin erging nach Absprache zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Ast. das Urteil vom 04.07.2007, worin der Ast wegen des schuldhaften Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt wurde. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Ast verzichteten noch in der mündlichen Verhandlung auf Rechtsmittel gegen das Urteil.
Die Ag hatte aufgrund der Betriebsprüfung vom 29.06.2007 mit Bescheid vom 04.07.2007 Beiträge für die namentlich genannten Arbeitnehmer in Höhe von 21.924,56 Euro nachgefordert, wobei in der Nachforderung Säumniszuschläge in Höhe von 5.273,85 Euro enthalten waren. Die Ag legte unter namentlicher Nennung der Arbeitnehmer im Bescheid dar, in welchem Umfang sie von einem durch die Aufzeichnungen nicht ausreichend dokumentierten Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer ausgehe und in welchem Umfang für den einzelnen Arbeitnehmer Beiträge nachzuberechnen seien.
Im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren führte die Ag weitere Ermittlungen durch und setzte aufgrund neuer Erkenntnisse im Bescheid vom 31. Oktober 2007 den Nachforderungsbetrag auf 8.123,08 Euro herab, wobei in diesem Betrag noch Säumniszuschläge in Höhe von 1.717,55 Euro enthalten sind. In diesem Bescheid, der Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde, setzte die Ag die Vollstreckung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Der Bevollmächtigte des Ast erklärte sich auch mit dem Abänderungsbescheid nicht einverstanden. Er erklärte außerdem, dass dem Ast derzeit wegen nicht unerheblicher anderer Schulden eine Begleichung der Beitragsforderung nicht möglich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 wies die Ag den Widerspruch zurück mit der Begründung, die berichtigte Beitragsforderung entspreche dem Ergebnis des Strafverfahrens und der daraufhin durchgeführten weiteren Ermittlungen. Dem Ergebnis dieser Ermittlungen sei Rechnung getragen worden, indem für mehrere Personen die Sozialversicherungsbeiträge aus einem niedrigeren Arbeitsentgelt berechnet wurden und bei zwei Arbeitnehmern von einer Beitragsnachforderung gänzlich abgesehen wurde. Im Übrigen sei aber zu berücksichtigen, dass der Ast die Taten eingeräumt habe. Soweit er jetzt behaupte, dies sei nur wegen der drohenden Freiheitsstrafe erfolgt und entspreche nicht der Wahrheit, handle es sich um eine Schutzbehauptung.
Dagegen richten sich die zum Sozialgericht Regensburg eingelegte Klage sowie der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ast habe in weitaus geringerem Umfang Arbeitnehmer beschäftigt, als dies im Ausgangsbescheid festgestellt wurde, insbesondere seien einige dieser Arbeitnehmer nur zur Probe beschäftigt gewesen, so dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht , zumindest aber nicht in dem zu Grunde gelegten Umfang bestanden habe. Im Übrigen habe der Ast nur wegen der drohenden Freiheitsstrafe den vom Gericht vorgeschlagenen Umfang eingeräumt. Diese Angaben entsprächen aber nicht dem tatsächlichen Umfang der Beschäftigungen und seien vom Strafgericht nur geschätzt worden. Deshalb hätte die Ag die Zeugen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch mal hören und den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung aufklären müssen. Die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil würden die Ag nicht von weiteren Ermittlungen entbinden, wenn sich hinsichtlich ihrer Richtigkeit Zweifel ergäben oder von einem Beteiligten substantiierte Einwände dagegen erhoben würden.
Da an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erhebliche Zweifel bestünden und im Übrigen die Vollziehung für den Ast eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstelle, müsse nach § 86a Absatz 3 Satz 2 SGG die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, da diese Vollziehung für den Ast eine nicht durch das überwiegend öffentliche Interesse gedeckte besondere Härte darstelle.
Die Ag wies hingegen darauf hin, dass das Vorbringen des Ast keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung infrage stellen könnten. Einer nochmaligen Einvernahme der Zeugen durch die Ag habe es nicht bedurft, da diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht A-Stadt vernommen worden und deren Aussagen im ergangenen Urteil berücksichtigt seien. Da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht bestünden und eine unbillige Härte nicht erkennbar sei, überwiege das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Zahlung der fälligen Beiträge.
Mit Beschluss vom 14.03.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung verwies das Sozialgericht darauf, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so wie er durch den Abhilfebescheid vom 31. Oktober 2007 ausgestaltet sei, bestehen. Das Sozialgericht wies besonders daraufhin, dass es ausschließlich auf die fehlenden beziehungsweise ungenauen Aufzeichnungen des Ast zurückzuführen sei, dass der zeitliche Umfang und die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse nicht ausreichend dokumentiert seien. Es sei außerdem fraglich, ob eine erneute Einvernahme der Zeugen erforderlich sei, da Unterlagen des Hauptzollamts bereits vorlägen. Auf die vom Ast zu tragende Beweislast wies das Sozialgericht ebenfalls hin. Es konnte auch keine unbillige Härte für den Ast erkennen, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertige. Der Hinweis auf eine mögliche Existenzgefährdung sei angesichts der fünf Betriebe des Ast nicht überzeugend dargetan, andererseits aber Betriebsprüfungen immanent. Dem Ast wurde vielmehr geraten mit den zuständigen Einzugsstellen gegebenenfalls Stundungsmöglichkeiten auszuhandeln. Zum Streitwert führte das Sozialgericht in der Begründung aus, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Drittel der Hauptforderung als Streitwert, also eine Summe von 2.135,18 Euro angemessen sei. Nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO habe der Ast die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dagegen richtet sich die zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und die mit dem bisherigen Vorbringen begründet wurde. Dabei wurde besonders auf den Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur Durchführung der Amtsermittlung durch die Beklagte hingewiesen und gerügt, dass das Sozialgericht hier in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen habe. Vielmehr seien die Ermittlungen des Hauptzollamts gerade durch das Ergebnis der Hauptverhandlung im Strafverfahren widerlegt. Im Übrigen trage nicht der Ast, sondern die Ag die objektive Beweislast für die Höhe der nachgeforderten Beiträge. Das Sozialgericht gehe auch fehl, wenn es ausführe, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Ast nicht erkennbar sei, denn es treffe nicht mehr zu, dass der Ast fünf Betriebe führe, vielmehr sei er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation gezwungen gewesen, sich radikal zu verkleinern und betreibe aktuell nur noch die Gaststätte A ... Aber auch hier laufe der Pachtvertrag in zwei Monaten aus und werde wegen fehlender Rentabilität vom Beschwerdeführer nicht verlängert werden. Zur Begründung seiner wirtschaftlichen Situation werde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Bilanzen der Jahre 2006 und 2007 vorgelegt, aus denen sich ein Verlust für das Jahr 2006 ergebe. Der Ast sei im Übrigen auch für eine Frau und zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig und deshalb nicht in der Lage die Beitragsschuld zu begleichen. Der Ast betreibe zwischenzeitlich überhaupt kein Gaststättengewerbe mehr und erziele auch keine Mieteinnahmen. Das beantragte Arbeitslosengeld II wurde während des Verfahrens bewilligt. Die unbillige Härte sei nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gedeckt.
Für das Beschwerdeverfahren beantrage er, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z. beizuordnen. Zur weiteren Begründung ließ der Ast vortragen, dass die Ag im vorliegenden Fall keine Schätzung der Beitragspflicht vornehmen hätte dürfen. Seiner Aufzeichnungspflicht sei der Ast nur teilweise nicht nachgekommen, wobei durch die Hauptverhandlung erwiesen sei, dass dies in wesentlich geringerem Umfang zutreffe, da ein Teil der von den Zeugen gemachten Angaben sich als unwahr herausgestellt habe. Im Übrigen sei eine Schätzung der Arbeitsentgelte nur dann zulässig, soweit die Feststellung mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand einhergehen. Sofern die Ag die Zeugen nochmals vernommen hätte, wäre die tatsächliche Arbeitszeit aufklärbar. Die Ag hätte sich auch nicht auf die Schätzung durch das Strafgericht berufen dürfen, denn die Schätzung nach § 28 f Abs. 2 SGB IV sei ausschließlich dem prüfenden Rentenversicherungsträger vorbehalten.
Die Ag verwies darauf, dass aufgrund der nicht praktizierten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten durch den Ast die Unterlagen des Hauptzollamts B-Stadt ausgewertet wurden. Die im Rahmen der Ermittlungen gehörten Zeugen machten gegenüber dem Strafgericht abweichende Angaben, so dass deshalb das Strafgericht zur Überzeugung kam, der Schaden könne geringer sein als angenommen. Unabhängig davon verbleibe es bei dem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts A-Stadt. Der Ast müsse sich die in diesem Verfahren erfolgte Beitragschätzung zurechnen lassen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 14.03.2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03.03.2008 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 04.07.2007 und 31.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2008 anzuordnen, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z. beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 86a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff.1 SGG entfällt die grundsätzliche aufschiebende Wirkung einer Klage bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. In diesen Fällen kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, beziehungsweise nach § 86 Abs. 1 Ziffer 2 das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Aussetzung der Vollziehung soll dann erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Diesen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren steht somit im Ermessen des Gerichts und erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn sich ohne Weiteres und in jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen ließe, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg verspricht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dabei vom Gericht die Sachlage nicht wie in einem Hauptsacheverfahren von Amts wegen eingehend zu prüfen, sondern lediglich einer summarischen Überprüfung zu unterziehen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Bescheid der Ag in der Fassung, die er durch den Abhilfebescheid vom 31.10.2007 gefunden hat, materiell und formell keinen Bedenken begegnet. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid den Angaben entspricht, die sich aufgrund der Hauptsacheverhandlung vor dem Amtsgericht A-Stadt im Strafverfahren ergeben haben, wobei die dort gemachten Zeugenaussagen zu Grunde gelegt wurden, deren Richtigkeit vom Ast durch sein Einge-
ständnis der Straftat bestätigt wurden. Der Ast kann insbesondere nicht damit gehört werden, sein Geständnis im Strafverfahren entspreche nicht der Wahrheit und müsse nun im Beitragsverfahren vollständig neu geprüft werden. Vielmehr erfolgte sein Geständnis aufgrund der protokollierten Ausführungen des Strafrichters als Ergebnis der Beweisaufnahme und dabei besonders der Aussagen aller gehörten Zeugen, die zwar die ursprünglichen Tatvorwürfe nicht in vollem Umfange bestätigt haben, der Tatvorwurf jedoch in geringerem Umfang durch diese Aussagen nachgewiesen wurde. Es ist nicht glaubhaft wenn der Ast jetzt vorträgt, der von ihm im Strafverfahren eingeräumte Umfang der vorenthaltenen Arbeitsentgelte orientiere sich nicht an dem durch die Zeugenaussagen bestätigten Arbeitsumfang, sondern sei eine willkürliche Schätzung. Es entspricht schlicht nicht der Lebenserfahrung, dass ein Angeklagter einen Tatvorwurf in höherem Umfang zugesteht, als es dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme entspricht. Sicherlich ist nachvollziehbar, dass der Kläger in Hinblick auf eine drohende Freiheitsstrafe mit einer einvernehmlichen Festlegung des strafbaren Sachverhalts einverstanden war. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass dieser sich nicht am tatsächlichen Ergebnis der Beweisaufnahme orientiert hat. Zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes kann deshalb aus diesem Grund eine Rechtswidrigkeit der Beitragsnachforderung nicht erkannt werden. Dabei ist zu betonen, dass Ursache für die fehlenden exakten Berechnungsunterlagen die dem Ast zuzurechnende lückenhafte beziehungsweise fehlende Aufzeichnungspflicht ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 14.03.2008 zur Aufzeichnungs- und Nachweispflicht (§ 28f SGB IV, §§ 8, 9 Beitragsverfahrensordnung - BVV, beziehungsweise im streitigen Zeitraum §§ 2 und 3 Beitragsüberwachungsverordnung - BÜVO) Bezug genommen (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Schätzung der Beiträge nach § 28f SGB IV rügt, verkennt er zum einen die Ursächlichkeit der fehlerhaften oder mangelhaften Aufzeichnungen durch den Ast selbst, zum anderen sind - wie die dem Abänderungsbescheid beigefügten Berechnungen deutlich zeigen - die Beiträge eindeutig den jeweiligen Arbeitnehmern zugeordnet, so wie sich deren Arbeitsumfang aus den Ermittlungsunterlagen und den Zeugenaussagen ergeben haben. Eine Schätzung nach § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV im engeren Sinn ist somit von der Ag nicht vorgenommen worden.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Einwand, einige der namentlich benannten und als Zeugen gehörten Arbeitnehmer hätten zur Probe für ein zukünftiges Arbeitsverhältnis gearbeitet und seien damit nicht sozialversicherungspflichtig gewesen, nicht gehört werden kann, da dafür gezahltes Arbeitsentgelt der Sozialversicherungspflicht unterlegt, beziehungsweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass während einer Probezeit ohne Entgelt gearbeitet wird, so dass sich auch hier der Tatbestand vorenthaltenden Arbeitslohns verwirklicht. Es sind somit keine Umstände erkennbar, dass der Umfang und die Berechnung der nachgeforderten Beiträge rechtswidrig sind.
Soweit der Antragsteller das Vorliegen einer unbillige Härte für sich beansprucht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn soweit die momentane Einkommenssituation des Ast eine Vollstreckung nicht erlaubt, ist er durch die Beachtung der Pfändungsfreigrenzen geschützt. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Dazu muss der Ast konkrete Angaben machen. Solche Nachteile sind allein durch die Vollstreckung von Beitragszahlungen in Höhe von 8.000 Euro nicht erkennbar, zumal der Verlauf auch ohne die Vollstreckung zeigt, dass die wirtschaftliche Existenz des Ast im Bezug auf die von ihm betriebenen Gastronomiebetriebe nicht durch die Forderung der Beklagten, sondern durch andere Umstände bedroht war. Im Interesse der Solidargemeinschaft hat es bei der Vollstreckbarkeit zu verbleiben, um sicherzustellen, dass diese Ansprüche nicht gegenüber anderweitigen Schuldverpflichtungen des Ast schlechter gestellt werden. Nicht wieder gutzumachende Nachteile sind im Übrigen nicht erkennbar.
III.
Soweit der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Z. begehrt, ist der Antrag zwar zulässig, bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen für das Beschwerdeverfahren aus den oben genannten Gründen nicht vor. Da bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Erfolgsaussicht des Beschwerdeantrags feststellbar war, kann auch die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ast keine abweichende Entscheidung im Rahmen der Prozesskostenhilfe begründen.
Weiter konnte aus diesen Gründen dahingestellt bleiben, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, so wie das in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.04.2008 angegeben wurde oder ob eine solche Versicherung nicht besteht, wie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.03.2008 zu entnehmen ist.
IV.
Die Kostenentscheidung entspricht §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG und ist gemäß § 47 Abs. 2 GKG auf den im ersten Rechtszug festgesetzten Streitwert zu begrenzen. Der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg enthält einen offensichtlichen Schreibfehler, da sich aus den Gründen zur Streitwertfestsetzung eindeutig ergibt, dass das Sozialgericht den Streitwert aus der korrigierten Gesamtforderung abzüglich der Säumniszuschläge berechnet hat, und davon ein Drittel in Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als angemessen angesehen hat, somit ergibt sich ein Streitwert von 6.405,53 Euro und davon ein Drittel, was 2.135,18 Euro entspricht. Aus diesen Gründen ergibt sich somit unzweideutig, dass das Sozialgericht als Streitwert ein Drittel von 6.405,53 Euro nämlich 2.135,18 Euro festsetzen wollte und im Tenor nur versehentlich die Summe von 6.405,53 Euro genannt wurde.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 177 SGG).
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