Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1069/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 224/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2005 sowie
die Bescheide der Beklagten vom 24.09.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
drei Viertel zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 12.03.1999 bzw. 02.07.1999 wegen mangelnder Mitwirkung.
Der 1946 geborene Kläger hat den Beruf eines Maschinenbauers erlernt. Nach seiner Haftentlassung am 14.08.1995 bezog er vom 21.08.1995 bis zum 18.02.1996 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 12.01.1997 Alhi. Bis zum 24.02.1997 er an einer berufsbildenen Maßnahme teil und erhielt dann ab dem 04.03.1997 bis zum 03.03.1998 wiederum Alhi.
Im Alg-Antrag vom 31.08.1995 gab er an, er wohne in der G.Straße in H ... Ab dem 21.08.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.09.1995 Alg und zahlte dieses bis zum 18.02.1996. Auch in dem Antrag auf Alhi vom 24.01.1996 gab er an, in H. zu wohnen. Die Beklagte bewilligte Alhi weiter bis 23.09.1996.
Am 30. September 1996 ging bei der Beklagten eine anonyme Anzeige ein. Ein Anrufer behauptete, der Kläger wohne seit Dezember 1995 in der H.Straße in P ... Als am 04.03.1997 eine weitere Arbeitslosmeldung des Klägers erfolgte, bewilligte die Beklagte auf den am 06.03.1997 gestellten Antrag hin weiter Alhi ab dem 4. März 1997.
In einem Telefonat vom 16. Dezember 1997 teilte eine Frau P. der Beklagten mit, der Kläger habe eine Erbschaft gemacht und wohne bei seiner Freundin in der CSFR. Am 17.02.1998 erhielt die Beklagte eine weitere anonyme Anzeige, der Kläger habe seit zwei Jahren seinen Wohnsitz in die CSFR verlegt und hole monatlich zweimal seine Post ab. Im Rahmen der durch die Beklagte daraufhin durchgeführten Ermittlungen teilte das Nachlassgericht M. am 18.02.1998 der Beklagten mit, der Kläger sei in der Nachlasssache seiner verstorbenen Schwester J. H. Alleinerbe. Er sei im Grundbuch mittlerweile als Eigentümer des Wohneigentums in der G.Straße. in H. eingetragen. Zu anderen ererbten Vermögensgegenständen könne keine Auskunft erteilt werden.
Im weiteren Alhi-Fortzahlungsantrag vom 01.03.1998 verneinte der Kläger im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung den Besitz von Bargeld und Bankguthaben. Er habe ein bebautes Grundstück mit 800 qm und einer Wohnfläche von 100 qm, die er selbst bewohne.
Die Beklagte wies ihn dann darauf hin, über seinen Antrag könne nicht entschieden werden, weil noch Feststellungen hinsichtlich seiner Bedürftigkeit erforderlich seien. Er habe eine Erbschaft gemacht. Er solle genauerer Angaben zu der Erbschaft machen. Mit Schreiben vom 04.05.1998 wurde die Aufforderung wiederholt. Die Angaben seien erforderlich, um die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtig festzulegen. Sollte er bis zum 15.05.1998 nicht antworten, werde die Arbeitslosenhilfe bis zu einer Nachholung der Mitwirkung ganz versagt.
Nach Anhörung (Anhörungsschreiben vom 15.07.1998) lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung von Alhi ab dem 04.03.1998 ab. Im seinem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, der Bescheid entspreche nicht den Tatsachen. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen der Beklagten teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, im Jahr 1991 habe der Kläger an einen Herrn G. 90.000,- DM in bar und 10.000,- DM in Pfandbriefen verliehen. Der Kläger selbst habe aber insoweit mit geliehenem Geld gearbeitet. Kapital und Zinsen habe er an seine Geldgeber zurückführen müssen. Für den Fall, dass sich der Kläger bemühe, die angeforderte Bescheinigung der Schweizer Kreditanstalt in R. zu beschaffen, bitte er vorab um Mitteilung, ob die Beklagte die Kosten übernehme.
Mit Schreiben vom 20.04.1999 wies die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, sie benötige eine Kopie des Vertrages, aus dem sich der Sachverhalt ableiten lasse. Ohne die angeforderten Unterlagen und Nachweise könne nicht geprüft werden, ob grundsätzlich Bedürftigkeit im Rahmen der Arbeitslosenhilfe bestehe. Da der Kläger wegen der Mitwirkungspflicht zur Vorlage verpflichtet sei, könne dies bedeuten, dass die beantragte Leistung versagt/entzogen werden könne. Im Interesse des Klägers werde um Mitteilung bis zum 15.05.1999 gebeten. Sollte eine Erledigung bis zu diesem Termin nicht möglich sein, bitte sie um kurze Mitteilung, wann mit einer Erledigung zu rechnen sei.
Am 12. März 1999 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Er vermerkte in seinem Antrag lediglich: "wie bisher", "keine Änderungen". Weitere Prüfungen des Außendienstes der Beklagten ergaben, dass am 28.05.1999 der Briefkasten in H. ungeleert war, der Kläger nicht angetroffen wurde. Trotz Meldeaufforderung kam der Kläger einer zum 05.05.1999 und auch zum 10.05.1999 angekündigten Vorladung nicht nach. Die Beklagte monierte deswegen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten die ausstehende Beantwortung auch des Schreibens vom 20.04.1999. Sie bat bis spätestens 14.06.1999 um Mitteilung, wann mit einer Erledigung zurechnen sei. Sollten Unterlagen bis dahin nicht vorliegen, werde nach Aktenlage entschieden.
In einem weiteren Antrag auf Alhi vom 05.07.1999 aufgrund der Arbeitslosmeldung vom 02.07.1999 gab der Kläger als Wohnsitz wiederum die G.Straße in H. an. Er habe weder Bargeld noch Bankguthaben, aber ein bebautes Grundstück, jedoch keine Mieteinnahmen. Er bewohne das Grundstück selbst. Trotzdem erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 21.06.1999, der Kläger sei Mitberechtigter eines Kontos einer Schweizer Kreditanstalt. Das dort liegende Geld gehöre aber einer anderen Person.
Am 03.08.1999 sprach der Kläger wegen der Alhi bei der Beklagten erneut vor. Es wurde vereinbart, er werde verständigt, sobald der Beklagten die Akten wieder vorlägen. Der entsprechende Aktenvermerk über diese persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten (Arbeitsamt M. Leistungsabteilung 111-113) wurde durch den Kläger und den Sachbearbeiter der Beklagten unterschrieben. Ab dem 20.08.1999 befand sich der Kläger wieder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Mit Bescheid vom 24.09.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi ab dem 12.03.1999 ab. Trotz Aufforderung habe der Kläger angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt, damit seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Die gleiche Begründung enthielt der Bescheid vom 24.09.1999 mit dem die Beklagte den Antrag auf Alhi ab dem 02.07.1999 ablehnte.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Er gab durch seinen Prozessbevollmächtigten an, die Eigentümerin des in der Schweiz deponierten Geldes sei Frau L. K. aus S ... Anfragen der Beklagten bei der Schweizer Bankgesellschaft blieben jedoch ohne Erfolg, da die Beklagte Vollmachten von L. K. im Original mit Beglaubigung der Unterschrift durch eine bekannte Bank oder Urkundsperson nicht vorlegen konnte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2000 wies die Beklagte dann den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.10.1998 betreffend die Rücknahme und die Erstattung zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 13.07.2000 wies sie die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.09.1999 betreffend die Versagung von Alhi wegen fehlender Mitwirkung ab 12.03.1999 und 02.07.1999 zurück. Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenhilfe, insbesondere hinsichtlich der Bedürftigkeit, sei dem Kläger der unvollständig ausgefüllte Antragsvordruck zum Zwecke der Vervollständigung zurückgesandt worden. Diesen Antragsvordruck habe er trotz eines entsprechenden Hinweises im Schreiben vom 18.10.1999, nicht wieder eingereicht. Hinsichtlich des Schweizer Kontos sei als Kontoinhaberin Frau L. K. benannt. Näheres, wie den jeweils aktuellen Kontostand, habe der Kläger nicht preisgegeben. Aufgrund des Schweizer Bankgeheimnisses habe die Beklagte keine Möglichkeit, sich die erforderlichen Informationen selbst zu beschaffen. Für den Kläger wäre dies aber allem Anschein nach ohne größeren Aufwand möglich gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid die Versagung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Mitwirkung hat der Kläger am 20.07.2000 Klage beim Sozialgericht München erhoben. Die Beklagte solle Arbeitslosenhilfe ab dem 12.03.1999 bzw. ab dem 02.07.1999 bewilligen. Der Umstand, dass er hierbei die übersandten Formulare nicht vollständig ausfüllte sondern lediglich auf ein bereits früher ausgefülltes Formular verwies, könne zur Versagung der beantragten Arbeitslosenhilfe nicht führen. Soweit ihm vorgeworfen werde, er hätte den Kontostand eines von Frau L. K. in der Schweiz geführten Kontos nicht bekannt gegeben, weise er darauf hin, dass der Beklagten kein Recht zustehe, über einen Antragssteller von Arbeitslosenhilfe die Vermögensverhältnisse dritter Personen zu erfahren. Ein entsprechendes Verlangen der Beklagten sei verfassungswidrig.
In ihrer Klageerwiderung nahm die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Die Anträge auf Arbeitslosenhilfe seien nach wie vor nicht eingereicht. Es genüge nicht, wenn der Kläger mit dem Hinweis, es habe sich nichts geändert, auf ein vorangegangenes Antragsformular verweise. Bezüglich des auf einem Schweizer Konto deponierten Vermögens müsse er sich vorhalten lassen, dass es nicht angehe, dass er - evtl. anspruchsschädliches - Vermögen im Ausland auf dem Konto einer dritten Person anlegt und jede Auskunft darüber unter Hinweis auf schützenswürdige Interessen dieser Person verweigere. Er habe dem Arbeitsamt M. Vollmacht erteilt, dass dieses die erforderlichen Erkundigungen bei der Sparkasse in R. einzieht.
Hierzu führte die Beklagte im Schreiben vom 26.02.2001 aus, die U.-AG lehne unter Berufung auf das schweizerische Bankgeheimnis eine Auskunftserteilung ab. Der Prozessbevollmächtigte übersandte dann eine handschriftliche Erklärung einer Frau L. K. vom 28.02.2001. Diese bestätigte, dass sie ein Konto bei der R.-Bank besitze. Das Geld auf diesem Konto sei ihr Eigentum. Der Kläger besitze lediglich eine Vollmacht für dieses Konto. Der Kläger habe eine Vollmacht erteilt, die Beklagte habe die Auskunft erhalten, dass sie eine Auskunft deshalb nicht erhalten würde, weil der Kläger bei dieser Bank kein Konto unterhalte.
Das SG hat mit Urteil vom 29.April 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm auf seine Anträge vom 12.03.1999 und 02.07.1999 hin Arbeitslosengeld bewilligt werde, weil er seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht nachgekommen sei.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16.06.2005 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte solle dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 12.03.1999 bzw. 02.07.1999 zahlen. Am 6. August 2005 hat der Prozessbevollmächtigte sein Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat auf den Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts verwiesen und geltend gemacht, eine Erwiderung werde nach Eingang der Begründung der Berufung erfolgen. Eine weitere Begründung der Berufung hat der Kläger nicht mehr abgegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. April 2005 sowie der Bescheide vom 24. September 1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000, zu verurteilen, ihm ab dem 12. März 1999 bzw. ab dem 2. Juli 1999 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)
Die Berufung ist zum Teil begründet.
Streitgegenstand sind nach dem Vorbringen des Klägers die Bescheide der Beklagten vom 24. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 200 über die Versagung von Arbeitslosenhilfe ab dem 12.03.1999 bzw. 02.07.1999 wegen mangelnder Mitwirkung und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den gleichen Zeitraum.
Die Berufung ist insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung der Bescheide der Beklagten wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch I (SGB I) geltend macht.
Nach § 190 I Nr. 5 Sozialgesetzbuch III (SGB III) in der Fassung vom 24. 03 1997 haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die bedürftig sind. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (§ 193 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Art.1 Nr. 43 des Gesetzes vom 16.12.1997 mit Wirkung vom 01.01.1998). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III in der Fassung des Art.1 Nr. 43 des Gesetzes vom 16.12.1997 mit Wirkung vom 01.01.1998).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB I in der Fassung vom 06.12.1985 hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Zudem hat er nach der Nr. 2 Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Diese Mitwirkungspflichten bestehen nach § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3).
Nach § 66 SGB I in der Fassung vom 26.05.1994 gilt: Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Der Abs. 3 des § 66 SGB I bestimmt, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seiner Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher, wie das Bundessozialgericht entschieden hat, nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Ein mündlicher Hinweis genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 SozR 4-1500 § 103 Nr. 5).
Er muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
Im vorliegenden Falle ist, solange das Vermögen, insbesondere die Höhe der Bankguthaben des Klägers nicht feststeht, zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf Alhi zusteht.
Da deshalb allein die völlige Versagung der Alhi in Betracht kam, hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie die Alhi gemäß § 66 SGB I ganz versagen werde, wenn der Kläger die geforderten Angaben über seine Bankguthaben in R. nicht innerhalb der gesetzten Frist machte.
Das ist hier nicht geschehen. Der gegebene Hinweis im Schreiben vom 20.04.1999, dass die Leistung gemäß § 66 SGB I ganz oder teilweise versagt werden könne, wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 SGB I nicht nachkomme, beschreibt lediglich mit den Worten des Gesetzes die rechtlichen Möglichkeiten, die dem Leistungsträger in Fällen dieser Art durch § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumt worden sind. Er lässt jedoch weder eine Absicht der Beklagten erkennen, nach Ablauf der Frist nach § 66 SGB I zu verfahren, noch, welches Ausmaß die Versagung im Falle des Klägers haben werde.
Die Beklagte hat den Kläger sogar aufgefordert, er solle mitteilen, wenn er die Frist bis zum 15. Mai 1999 nicht einhalten könne, er bei ihr am 03.08.1999 persönlich vorsprach, hat sie ihm zugesagt, sie werde mit ihm nach Vorliegen der Akten Rücksprache nehmen. Trotzdem erließ sie die Bescheide vom 24.09.1999. Der von der Beklagten gegebene Hinweis gewährleistete daher nicht, dass der Kläger in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenken konnte.
Auch in der Anhörung vom 18.10.1999 hat die Beklagte den Anforderungen § 66 SGB I nicht Rechnung getragen. Sie hat dem Kläger keinen Hinweis gegeben, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sich äußern müsse, noch wurde die Arbeitslosenhilfe endgültig versagt.
Noch mit Schreiben vom 30.04.1999 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, er solle seinen Antrag neu ausfüllen und eine Bestätigung der Schweizer Bank vorlegen. Sie benötige die Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags. Gegenüber dem Prozessbevollmächtigten hat sie die Übersendung der Unterlagen angemahnt. Sie hat um Mitteilung bis spätestens 14.06.1999 gebeten. Sollten die Unterlagen bis dahin nicht vorliegen, werde nach Aktenlage entschieden. Als der Kläger wegen Arbeitslosenhilfe am 03.08.1999 bei der Beklagten vorgesprochen hat, hat sie zugesagt, sie werde mit ihm nach Vorliegen der Akte Rücksprache nehmen.
Mangels vorhergehenden ausreichenden schriftlichen Hinweises können die angefochtenen Bescheide daher keinen Bestand haben.
Die Berufung ist insoweit unbegründet, als der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe geltend macht. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, findet keine Anwendung. Diese setzt nämlich voraus, dass die Verwaltung gerade über die begehrte Leistung entschieden hat, hier also über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die Verwaltung gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung versagt, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine solche Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87 zitiert nach juris).
Wie das BSG entschieden hat, erlaubt § 66 Abs. 1 SGB I es dem Leistungsträger gerade, "ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen.
Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren (Hinweis auf BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 Nr. 1). Mit der Versagung der Alhi mangels Mitwirkung hat die Beklagte eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Der Unterschied wird auch an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur.
Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, wie der 3. Senat des BSG entschieden hat, so dass sich die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheids auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt (vgl. Urteil vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 -, nicht veröffentlicht.
Da der Kläger seinen ursprünglich gestellten Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten, Arbeitslosenhilfe zu gewähren nicht zurückgenommen hat, war die Berufung insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und Nr. 2 SGG).
die Bescheide der Beklagten vom 24.09.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
drei Viertel zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 12.03.1999 bzw. 02.07.1999 wegen mangelnder Mitwirkung.
Der 1946 geborene Kläger hat den Beruf eines Maschinenbauers erlernt. Nach seiner Haftentlassung am 14.08.1995 bezog er vom 21.08.1995 bis zum 18.02.1996 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 12.01.1997 Alhi. Bis zum 24.02.1997 er an einer berufsbildenen Maßnahme teil und erhielt dann ab dem 04.03.1997 bis zum 03.03.1998 wiederum Alhi.
Im Alg-Antrag vom 31.08.1995 gab er an, er wohne in der G.Straße in H ... Ab dem 21.08.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.09.1995 Alg und zahlte dieses bis zum 18.02.1996. Auch in dem Antrag auf Alhi vom 24.01.1996 gab er an, in H. zu wohnen. Die Beklagte bewilligte Alhi weiter bis 23.09.1996.
Am 30. September 1996 ging bei der Beklagten eine anonyme Anzeige ein. Ein Anrufer behauptete, der Kläger wohne seit Dezember 1995 in der H.Straße in P ... Als am 04.03.1997 eine weitere Arbeitslosmeldung des Klägers erfolgte, bewilligte die Beklagte auf den am 06.03.1997 gestellten Antrag hin weiter Alhi ab dem 4. März 1997.
In einem Telefonat vom 16. Dezember 1997 teilte eine Frau P. der Beklagten mit, der Kläger habe eine Erbschaft gemacht und wohne bei seiner Freundin in der CSFR. Am 17.02.1998 erhielt die Beklagte eine weitere anonyme Anzeige, der Kläger habe seit zwei Jahren seinen Wohnsitz in die CSFR verlegt und hole monatlich zweimal seine Post ab. Im Rahmen der durch die Beklagte daraufhin durchgeführten Ermittlungen teilte das Nachlassgericht M. am 18.02.1998 der Beklagten mit, der Kläger sei in der Nachlasssache seiner verstorbenen Schwester J. H. Alleinerbe. Er sei im Grundbuch mittlerweile als Eigentümer des Wohneigentums in der G.Straße. in H. eingetragen. Zu anderen ererbten Vermögensgegenständen könne keine Auskunft erteilt werden.
Im weiteren Alhi-Fortzahlungsantrag vom 01.03.1998 verneinte der Kläger im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung den Besitz von Bargeld und Bankguthaben. Er habe ein bebautes Grundstück mit 800 qm und einer Wohnfläche von 100 qm, die er selbst bewohne.
Die Beklagte wies ihn dann darauf hin, über seinen Antrag könne nicht entschieden werden, weil noch Feststellungen hinsichtlich seiner Bedürftigkeit erforderlich seien. Er habe eine Erbschaft gemacht. Er solle genauerer Angaben zu der Erbschaft machen. Mit Schreiben vom 04.05.1998 wurde die Aufforderung wiederholt. Die Angaben seien erforderlich, um die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtig festzulegen. Sollte er bis zum 15.05.1998 nicht antworten, werde die Arbeitslosenhilfe bis zu einer Nachholung der Mitwirkung ganz versagt.
Nach Anhörung (Anhörungsschreiben vom 15.07.1998) lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung von Alhi ab dem 04.03.1998 ab. Im seinem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, der Bescheid entspreche nicht den Tatsachen. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen der Beklagten teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, im Jahr 1991 habe der Kläger an einen Herrn G. 90.000,- DM in bar und 10.000,- DM in Pfandbriefen verliehen. Der Kläger selbst habe aber insoweit mit geliehenem Geld gearbeitet. Kapital und Zinsen habe er an seine Geldgeber zurückführen müssen. Für den Fall, dass sich der Kläger bemühe, die angeforderte Bescheinigung der Schweizer Kreditanstalt in R. zu beschaffen, bitte er vorab um Mitteilung, ob die Beklagte die Kosten übernehme.
Mit Schreiben vom 20.04.1999 wies die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, sie benötige eine Kopie des Vertrages, aus dem sich der Sachverhalt ableiten lasse. Ohne die angeforderten Unterlagen und Nachweise könne nicht geprüft werden, ob grundsätzlich Bedürftigkeit im Rahmen der Arbeitslosenhilfe bestehe. Da der Kläger wegen der Mitwirkungspflicht zur Vorlage verpflichtet sei, könne dies bedeuten, dass die beantragte Leistung versagt/entzogen werden könne. Im Interesse des Klägers werde um Mitteilung bis zum 15.05.1999 gebeten. Sollte eine Erledigung bis zu diesem Termin nicht möglich sein, bitte sie um kurze Mitteilung, wann mit einer Erledigung zu rechnen sei.
Am 12. März 1999 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Er vermerkte in seinem Antrag lediglich: "wie bisher", "keine Änderungen". Weitere Prüfungen des Außendienstes der Beklagten ergaben, dass am 28.05.1999 der Briefkasten in H. ungeleert war, der Kläger nicht angetroffen wurde. Trotz Meldeaufforderung kam der Kläger einer zum 05.05.1999 und auch zum 10.05.1999 angekündigten Vorladung nicht nach. Die Beklagte monierte deswegen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten die ausstehende Beantwortung auch des Schreibens vom 20.04.1999. Sie bat bis spätestens 14.06.1999 um Mitteilung, wann mit einer Erledigung zurechnen sei. Sollten Unterlagen bis dahin nicht vorliegen, werde nach Aktenlage entschieden.
In einem weiteren Antrag auf Alhi vom 05.07.1999 aufgrund der Arbeitslosmeldung vom 02.07.1999 gab der Kläger als Wohnsitz wiederum die G.Straße in H. an. Er habe weder Bargeld noch Bankguthaben, aber ein bebautes Grundstück, jedoch keine Mieteinnahmen. Er bewohne das Grundstück selbst. Trotzdem erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 21.06.1999, der Kläger sei Mitberechtigter eines Kontos einer Schweizer Kreditanstalt. Das dort liegende Geld gehöre aber einer anderen Person.
Am 03.08.1999 sprach der Kläger wegen der Alhi bei der Beklagten erneut vor. Es wurde vereinbart, er werde verständigt, sobald der Beklagten die Akten wieder vorlägen. Der entsprechende Aktenvermerk über diese persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten (Arbeitsamt M. Leistungsabteilung 111-113) wurde durch den Kläger und den Sachbearbeiter der Beklagten unterschrieben. Ab dem 20.08.1999 befand sich der Kläger wieder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Mit Bescheid vom 24.09.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi ab dem 12.03.1999 ab. Trotz Aufforderung habe der Kläger angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt, damit seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Die gleiche Begründung enthielt der Bescheid vom 24.09.1999 mit dem die Beklagte den Antrag auf Alhi ab dem 02.07.1999 ablehnte.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Er gab durch seinen Prozessbevollmächtigten an, die Eigentümerin des in der Schweiz deponierten Geldes sei Frau L. K. aus S ... Anfragen der Beklagten bei der Schweizer Bankgesellschaft blieben jedoch ohne Erfolg, da die Beklagte Vollmachten von L. K. im Original mit Beglaubigung der Unterschrift durch eine bekannte Bank oder Urkundsperson nicht vorlegen konnte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2000 wies die Beklagte dann den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.10.1998 betreffend die Rücknahme und die Erstattung zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 13.07.2000 wies sie die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.09.1999 betreffend die Versagung von Alhi wegen fehlender Mitwirkung ab 12.03.1999 und 02.07.1999 zurück. Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenhilfe, insbesondere hinsichtlich der Bedürftigkeit, sei dem Kläger der unvollständig ausgefüllte Antragsvordruck zum Zwecke der Vervollständigung zurückgesandt worden. Diesen Antragsvordruck habe er trotz eines entsprechenden Hinweises im Schreiben vom 18.10.1999, nicht wieder eingereicht. Hinsichtlich des Schweizer Kontos sei als Kontoinhaberin Frau L. K. benannt. Näheres, wie den jeweils aktuellen Kontostand, habe der Kläger nicht preisgegeben. Aufgrund des Schweizer Bankgeheimnisses habe die Beklagte keine Möglichkeit, sich die erforderlichen Informationen selbst zu beschaffen. Für den Kläger wäre dies aber allem Anschein nach ohne größeren Aufwand möglich gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid die Versagung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Mitwirkung hat der Kläger am 20.07.2000 Klage beim Sozialgericht München erhoben. Die Beklagte solle Arbeitslosenhilfe ab dem 12.03.1999 bzw. ab dem 02.07.1999 bewilligen. Der Umstand, dass er hierbei die übersandten Formulare nicht vollständig ausfüllte sondern lediglich auf ein bereits früher ausgefülltes Formular verwies, könne zur Versagung der beantragten Arbeitslosenhilfe nicht führen. Soweit ihm vorgeworfen werde, er hätte den Kontostand eines von Frau L. K. in der Schweiz geführten Kontos nicht bekannt gegeben, weise er darauf hin, dass der Beklagten kein Recht zustehe, über einen Antragssteller von Arbeitslosenhilfe die Vermögensverhältnisse dritter Personen zu erfahren. Ein entsprechendes Verlangen der Beklagten sei verfassungswidrig.
In ihrer Klageerwiderung nahm die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Die Anträge auf Arbeitslosenhilfe seien nach wie vor nicht eingereicht. Es genüge nicht, wenn der Kläger mit dem Hinweis, es habe sich nichts geändert, auf ein vorangegangenes Antragsformular verweise. Bezüglich des auf einem Schweizer Konto deponierten Vermögens müsse er sich vorhalten lassen, dass es nicht angehe, dass er - evtl. anspruchsschädliches - Vermögen im Ausland auf dem Konto einer dritten Person anlegt und jede Auskunft darüber unter Hinweis auf schützenswürdige Interessen dieser Person verweigere. Er habe dem Arbeitsamt M. Vollmacht erteilt, dass dieses die erforderlichen Erkundigungen bei der Sparkasse in R. einzieht.
Hierzu führte die Beklagte im Schreiben vom 26.02.2001 aus, die U.-AG lehne unter Berufung auf das schweizerische Bankgeheimnis eine Auskunftserteilung ab. Der Prozessbevollmächtigte übersandte dann eine handschriftliche Erklärung einer Frau L. K. vom 28.02.2001. Diese bestätigte, dass sie ein Konto bei der R.-Bank besitze. Das Geld auf diesem Konto sei ihr Eigentum. Der Kläger besitze lediglich eine Vollmacht für dieses Konto. Der Kläger habe eine Vollmacht erteilt, die Beklagte habe die Auskunft erhalten, dass sie eine Auskunft deshalb nicht erhalten würde, weil der Kläger bei dieser Bank kein Konto unterhalte.
Das SG hat mit Urteil vom 29.April 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm auf seine Anträge vom 12.03.1999 und 02.07.1999 hin Arbeitslosengeld bewilligt werde, weil er seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht nachgekommen sei.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16.06.2005 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte solle dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 12.03.1999 bzw. 02.07.1999 zahlen. Am 6. August 2005 hat der Prozessbevollmächtigte sein Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat auf den Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts verwiesen und geltend gemacht, eine Erwiderung werde nach Eingang der Begründung der Berufung erfolgen. Eine weitere Begründung der Berufung hat der Kläger nicht mehr abgegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. April 2005 sowie der Bescheide vom 24. September 1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2000, zu verurteilen, ihm ab dem 12. März 1999 bzw. ab dem 2. Juli 1999 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)
Die Berufung ist zum Teil begründet.
Streitgegenstand sind nach dem Vorbringen des Klägers die Bescheide der Beklagten vom 24. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 200 über die Versagung von Arbeitslosenhilfe ab dem 12.03.1999 bzw. 02.07.1999 wegen mangelnder Mitwirkung und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den gleichen Zeitraum.
Die Berufung ist insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung der Bescheide der Beklagten wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch I (SGB I) geltend macht.
Nach § 190 I Nr. 5 Sozialgesetzbuch III (SGB III) in der Fassung vom 24. 03 1997 haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die bedürftig sind. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (§ 193 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Art.1 Nr. 43 des Gesetzes vom 16.12.1997 mit Wirkung vom 01.01.1998). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III in der Fassung des Art.1 Nr. 43 des Gesetzes vom 16.12.1997 mit Wirkung vom 01.01.1998).
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB I in der Fassung vom 06.12.1985 hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Zudem hat er nach der Nr. 2 Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Diese Mitwirkungspflichten bestehen nach § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3).
Nach § 66 SGB I in der Fassung vom 26.05.1994 gilt: Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Der Abs. 3 des § 66 SGB I bestimmt, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seiner Haltung überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher, wie das Bundessozialgericht entschieden hat, nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Ein mündlicher Hinweis genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 SozR 4-1500 § 103 Nr. 5).
Er muss vielmehr anhand der dem Leistungsträger durch § 66 Abs. 1 und 2 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
Im vorliegenden Falle ist, solange das Vermögen, insbesondere die Höhe der Bankguthaben des Klägers nicht feststeht, zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf Alhi zusteht.
Da deshalb allein die völlige Versagung der Alhi in Betracht kam, hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie die Alhi gemäß § 66 SGB I ganz versagen werde, wenn der Kläger die geforderten Angaben über seine Bankguthaben in R. nicht innerhalb der gesetzten Frist machte.
Das ist hier nicht geschehen. Der gegebene Hinweis im Schreiben vom 20.04.1999, dass die Leistung gemäß § 66 SGB I ganz oder teilweise versagt werden könne, wenn der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 SGB I nicht nachkomme, beschreibt lediglich mit den Worten des Gesetzes die rechtlichen Möglichkeiten, die dem Leistungsträger in Fällen dieser Art durch § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumt worden sind. Er lässt jedoch weder eine Absicht der Beklagten erkennen, nach Ablauf der Frist nach § 66 SGB I zu verfahren, noch, welches Ausmaß die Versagung im Falle des Klägers haben werde.
Die Beklagte hat den Kläger sogar aufgefordert, er solle mitteilen, wenn er die Frist bis zum 15. Mai 1999 nicht einhalten könne, er bei ihr am 03.08.1999 persönlich vorsprach, hat sie ihm zugesagt, sie werde mit ihm nach Vorliegen der Akten Rücksprache nehmen. Trotzdem erließ sie die Bescheide vom 24.09.1999. Der von der Beklagten gegebene Hinweis gewährleistete daher nicht, dass der Kläger in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung überdenken konnte.
Auch in der Anhörung vom 18.10.1999 hat die Beklagte den Anforderungen § 66 SGB I nicht Rechnung getragen. Sie hat dem Kläger keinen Hinweis gegeben, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sich äußern müsse, noch wurde die Arbeitslosenhilfe endgültig versagt.
Noch mit Schreiben vom 30.04.1999 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, er solle seinen Antrag neu ausfüllen und eine Bestätigung der Schweizer Bank vorlegen. Sie benötige die Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags. Gegenüber dem Prozessbevollmächtigten hat sie die Übersendung der Unterlagen angemahnt. Sie hat um Mitteilung bis spätestens 14.06.1999 gebeten. Sollten die Unterlagen bis dahin nicht vorliegen, werde nach Aktenlage entschieden. Als der Kläger wegen Arbeitslosenhilfe am 03.08.1999 bei der Beklagten vorgesprochen hat, hat sie zugesagt, sie werde mit ihm nach Vorliegen der Akte Rücksprache nehmen.
Mangels vorhergehenden ausreichenden schriftlichen Hinweises können die angefochtenen Bescheide daher keinen Bestand haben.
Die Berufung ist insoweit unbegründet, als der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe geltend macht. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, findet keine Anwendung. Diese setzt nämlich voraus, dass die Verwaltung gerade über die begehrte Leistung entschieden hat, hier also über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die Verwaltung gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung versagt, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine solche Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87 zitiert nach juris).
Wie das BSG entschieden hat, erlaubt § 66 Abs. 1 SGB I es dem Leistungsträger gerade, "ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen.
Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren (Hinweis auf BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 Nr. 1). Mit der Versagung der Alhi mangels Mitwirkung hat die Beklagte eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Der Unterschied wird auch an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nämlich nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur.
Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, wie der 3. Senat des BSG entschieden hat, so dass sich die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheids auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt (vgl. Urteil vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 -, nicht veröffentlicht.
Da der Kläger seinen ursprünglich gestellten Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten, Arbeitslosenhilfe zu gewähren nicht zurückgenommen hat, war die Berufung insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und Nr. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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