Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 81/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 119/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Auszahlung seiner am 01.12.2008 beginnenden Regelaltersrente ohne Kürzung durch eine voraussichtliche rumänische Leistung.
Auf den Antrag vom 02.09.2008 hatte die Beschwerdegegnerin die Regelaltersrente in Höhe von 1.192,62 Euro festgestellt. Dabei wurde von dem zunächst errechneten Betrag von 1.418,97 Euro der Betrag für eine voraussichtliche rumänische Rentenleistung in Höhe von 91,63 Euro abgezogen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2009 erlassen hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2009 beim Sozialgericht München, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 02.12.2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe einer nicht gezahlten hypothetischen Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Dispositionsrechts den Leistungsbeginn in Rumänien verschoben; ein Leistungsverzicht sei von ihm nie erklärt worden. Ohne jegliche Rechtsgrundlage habe die Beschwerdegegnerin einen Fiktivabzug in Höhe einer von ihr geschätzten Rente vorgenommen, die jedoch nicht bezogen werde. Bundesweit flächendeckend hätten Sozialgerichte bestätigt, dass für die durchgeführte Kürzung eine Rechtsgrundlage fehle und daher rechtswidrig sei.
Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, der vorliegend erforderliche Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen summarischen Prüfung, für die der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens von Amts wegen zu ermitteln sei, zu der Überzeugung gelange, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zustehe und er deshalb an dem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft machen könne, dass ihm wesentliche - insbesondere irreparable - Nachteile drohten, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Das Gericht gehe davon aus, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten sei; auch sei dem Antragsteller zuzumuten, bei der gewährten Rente in Höhe von netto 1.192,62 Euro und einer Kürzung von lediglich 91,63 Euro, also einem Betrag von unter 10 %, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine besondere Dringlichkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen sei nicht zu erkennen und sei vom Beschwerdeführer auch nicht explizit geltend gemacht, so dass kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers zum Bayer. Landessozialgericht. Er verweist u. a. auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts (L 14 B 669/08 R ER), wonach der Wechsel von § 1 Abs. 5 FAG zu der genau formulierten Vorschrift des § 31 FRG nicht versehentlich, sondern aus voller gesetzgeberischer Absicht erfolgt sei.
Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da die gezahlte Rente zu einem Leben am Rande der Armutsgrenze führe. Die Beschwerdegegnerin kürze ohne jeden Rechtsgrund einen erheblichen Betrag, der aber zur Lebensführung dringend erforderlich sei.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin weist insbesondere darauf hin, dass durch den Bescheid vom 02.12.2008 gerade nicht in eine bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei, weshalb eine isolierte Anfechtungsklage in der Hauptsache auch nicht die statthafte Klageart darstelle.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt hat.
Im Hauptsacheverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Auszahlung einer höheren Rente (ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente), weshalb auch in einem Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung ein derartiger Antrag - auf Auszahlung der vollen Rente - zulässig sein muss. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Einstweilige Anordnungen können gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht und der identisch ist mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch.
Daneben muss aber auch ein Anordnungsgrund bestehen, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen würde. Der Senat konnte es im Rahmen der durchzuführenden summarischen Prüfung vorliegend letztlich dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch besteht, da jedenfalls die Eilbedürftigkeit einer Regelung zugunsten des Beschwerdeführers nicht dargetan ist, weshalb ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, die gezahlte Rente führe zu einem Leben am Rande der Armutsgrenze; die Beschwerdegegnerin kürze ohne jeden Rechtsgrund einen erheblichen Betrag, der aber zur Lebensführung dringend erforderlich sei. Nachdem weitere Ausführungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des verheirateten Beschwerdeführers fehlen, obwohl im Hinblick auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hierfür Anlass gewesen wäre, muss der Senat vom Fehlen eines Anordnungsgrundes ausgehen. Zweifellos liegt der ausgezahlte Betrag auch nicht unterhalb des Niveaus der Grundsicherung bzw. eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistung, wobei weitere Einkommen wie etwa eine Betriebsrente, nicht genannt, aber denkbar sind.
Mangels Vorliegens eines erkennbaren Anordnungsgrundes musste der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon ausgehen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerde musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Auszahlung seiner am 01.12.2008 beginnenden Regelaltersrente ohne Kürzung durch eine voraussichtliche rumänische Leistung.
Auf den Antrag vom 02.09.2008 hatte die Beschwerdegegnerin die Regelaltersrente in Höhe von 1.192,62 Euro festgestellt. Dabei wurde von dem zunächst errechneten Betrag von 1.418,97 Euro der Betrag für eine voraussichtliche rumänische Rentenleistung in Höhe von 91,63 Euro abgezogen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2009 erlassen hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2009 beim Sozialgericht München, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 02.12.2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe einer nicht gezahlten hypothetischen Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Dispositionsrechts den Leistungsbeginn in Rumänien verschoben; ein Leistungsverzicht sei von ihm nie erklärt worden. Ohne jegliche Rechtsgrundlage habe die Beschwerdegegnerin einen Fiktivabzug in Höhe einer von ihr geschätzten Rente vorgenommen, die jedoch nicht bezogen werde. Bundesweit flächendeckend hätten Sozialgerichte bestätigt, dass für die durchgeführte Kürzung eine Rechtsgrundlage fehle und daher rechtswidrig sei.
Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und ausgeführt, der vorliegend erforderliche Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen summarischen Prüfung, für die der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens von Amts wegen zu ermitteln sei, zu der Überzeugung gelange, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zustehe und er deshalb an dem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft machen könne, dass ihm wesentliche - insbesondere irreparable - Nachteile drohten, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Das Gericht gehe davon aus, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten sei; auch sei dem Antragsteller zuzumuten, bei der gewährten Rente in Höhe von netto 1.192,62 Euro und einer Kürzung von lediglich 91,63 Euro, also einem Betrag von unter 10 %, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine besondere Dringlichkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen sei nicht zu erkennen und sei vom Beschwerdeführer auch nicht explizit geltend gemacht, so dass kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers zum Bayer. Landessozialgericht. Er verweist u. a. auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts (L 14 B 669/08 R ER), wonach der Wechsel von § 1 Abs. 5 FAG zu der genau formulierten Vorschrift des § 31 FRG nicht versehentlich, sondern aus voller gesetzgeberischer Absicht erfolgt sei.
Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da die gezahlte Rente zu einem Leben am Rande der Armutsgrenze führe. Die Beschwerdegegnerin kürze ohne jeden Rechtsgrund einen erheblichen Betrag, der aber zur Lebensführung dringend erforderlich sei.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin weist insbesondere darauf hin, dass durch den Bescheid vom 02.12.2008 gerade nicht in eine bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei, weshalb eine isolierte Anfechtungsklage in der Hauptsache auch nicht die statthafte Klageart darstelle.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt hat.
Im Hauptsacheverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Auszahlung einer höheren Rente (ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente), weshalb auch in einem Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung ein derartiger Antrag - auf Auszahlung der vollen Rente - zulässig sein muss. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Einstweilige Anordnungen können gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht und der identisch ist mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch.
Daneben muss aber auch ein Anordnungsgrund bestehen, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen würde. Der Senat konnte es im Rahmen der durchzuführenden summarischen Prüfung vorliegend letztlich dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch besteht, da jedenfalls die Eilbedürftigkeit einer Regelung zugunsten des Beschwerdeführers nicht dargetan ist, weshalb ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, die gezahlte Rente führe zu einem Leben am Rande der Armutsgrenze; die Beschwerdegegnerin kürze ohne jeden Rechtsgrund einen erheblichen Betrag, der aber zur Lebensführung dringend erforderlich sei. Nachdem weitere Ausführungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des verheirateten Beschwerdeführers fehlen, obwohl im Hinblick auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hierfür Anlass gewesen wäre, muss der Senat vom Fehlen eines Anordnungsgrundes ausgehen. Zweifellos liegt der ausgezahlte Betrag auch nicht unterhalb des Niveaus der Grundsicherung bzw. eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistung, wobei weitere Einkommen wie etwa eine Betriebsrente, nicht genannt, aber denkbar sind.
Mangels Vorliegens eines erkennbaren Anordnungsgrundes musste der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon ausgehen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerde musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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