Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 151/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 591/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Weitergewährung des Krankengelds über den 7. Februar 2008 hinaus.
Der 1965 geborene Antragsteller (Ast) war bei der Antragsgegnerin (Ag) als Bezieher von Arbeitslosengeld versichert. Vom 1. März 2007 bis 4. September 2007 hatte der Kläger Krankengeld bezogen ab 5. September 2007 erfolgte eine Neubewilligung des Arbeitslosengeldes. Nach dem Vermerk in den Akten der Bundesagentur bestand ab diesem Zeitpunkt eine Anspruchsdauer von 180 Tagen. Diese Bewilligung wurde von der Bundesagentur mit Wirkung vom 11. Dezember 2007 aufgehoben, da der Ast ab 30. Oktober 2007 erneut arbeitsunfähig war.
Nach Auskunft der Ag begann die Arbeitsunfähigkeit wegen der Knorpelschädigung im rechten Knie am 1. März 2007. Ab diesem Zeitpunkt bezog der Ast Krankengeld von der Ag, unterbrochen vom 5. September bis 29. Oktober 2007 durch Bezug von Arbeitslosengeld.
Aufgrund der Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 1. Februar 2008 wurde festgestellt, dass ab 4. Februar 2008 körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vom Ast wieder ausgeübt werden könnten. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 teilte die Ag dem Ast mit, dass der Anspruch auf Krankengeld am 7. Februar 2008 ende.
Sowohl der Ast als auch der behandelnde Arzt Dr. F. legten dagegen Widerspruch ein, da es zu einer Zunahme der Beschwerden seit Januar 2008 gekommen und daher Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme bei der Rentenversicherung gestellt worden sei. Nach Begutachtung nach Aktenlage und telefonischer Rücksprache mit Dr. F. blieb der MDK bei seiner bisherigen Beurteilung und die Ag wies mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2008 den Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 beantragte der Ast beim Sozialgericht Bayreuth, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung ab 8. Februar 2008 Krankengeld zu bezahlen. Zur Begründung führte er an, Dr. F. habe gegen das Ergebnis der Begutachtung Widerspruch eingelegt. Er sei aufgrund der starken Probleme beim Gehen und Stehen weiterhin arbeitsunfähig und leide unter starken Schmerzen in seinem rechten Knie.
Ausweislich der Akten der Bundesagentur meldete sich der Antragsteller am 11. Februar 2008 arbeitslos, aus gesundheitlichen Gründen könne er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben, stelle sich aber im Rahmen der festgestellten Leistungsfähigkeit der Vermittlung zur Verfügung. Er gab auch an, gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch eingereicht zu haben.
Die Ag beantragte die Zurückweisung des Antrags, da nach dem Ergebnis der Begutachtung am 1. Februar 2008 festgestellt worden sei, der Ast könne leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ausüben. Diesem Ergebnis der Begutachtung stehe die bereits im Oktober 2007 von der Bundesagentur durch Dr. D. abgegebene Beurteilung nicht entgegen.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2008 wies das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und führte zur Begründung aus, der zulässige Antrag sei nicht begründet, da weder glaubhaft gemacht wurde, dass eine die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage vorliege, zumal der Ast gegen seine berufstätige Ehefrau einen Unterhaltsanspruch habe. Hinsichtlich des Umstands, dass der Ast seit vier Monaten ohne Einkommen sei, werde dieser Unterhaltsanspruch offenbar auch erfüllt. Im Übrigen sei im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass Arbeitsunfähigkeit über den 4. Februar 2008 hinaus bestanden habe, so dass auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt Dr. F. über den 4. Februar 2008 hinaus weder Arbeitsunfähigkeit bescheinigt noch im Einzelnen dargelegt habe, warum er von der Beurteilung des Medizinischen Dienstes abweiche.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 6. Juli 2008 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wurde zum einen auf die Beurteilung von Dr. D. für das Arbeitsamt vom Oktober 2007 hingewiesen und den von Dr. F. eingelegten Widerspruch. Der Ast habe es nicht versäumt, sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, vielmehr seien die Anträge noch nicht verbeschieden, da die Bundesagentur ihrerseits ein neues ärztliches Gutachten einholen wolle. Zum Unterhaltsanspruch wurde vorgetragen, dass das Einkommen der Ehefrau unter Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des elfjährigen gemeinsamen Kindes nicht ausreiche, um einen Unterhaltsanspruch des Ast gegen die Ehefrau zu begründen.
In der Folge wurde mehrfach mitgeteilt, dass ein Termin zur Untersuchung bei der Bundesagentur vorgesehen sei, dort aber über den Antrag vom 11. Februar 2008 noch nicht entschieden wurde.
Auf Anfrage des Senats teilte die Ag mit, dass der Ast seit 8. Februar 2008 laufend familienversichert. Aufgrund der am 01.03.2007 beginnenden Rahmenfrist ende der Anspruch auf Krankengeld am 27.04.2008. Die Bundesagentur hat auf Anfrage mitgeteilt, dass für die Zeit vom 24. April 2008 bis 17. Juli 2008 Arbeitslosengeld nachgezahlt und ein Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse angemeldet wurde.
Der Ast beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 8. Februar 2008 vorläufig Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
Die Ag beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Anordnung zu Recht abgelehnt wurde, denn es sei dem Ast zumutbar, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auszuüben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Bundesagentur für Arbeit, des Sozialgerichts Bayreuth und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und das Vorliegen sowohl des Anordnungsanspruchs als des Anordnungsgrundes verneint.
Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Soweit das Sozialgericht dabei Ausführungen zur Frage des Krankengeldanspruchs Arbeitsloser und deren Verweisbarkeit auf körperlich leichte Tätigkeiten gemacht hat und dabei diese Voraussetzungen im Falle des Klägers bejaht hat, ist dem Sozialgericht ausdrücklich zuzustimmen. Auch die Ausführungen zur Frage des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des nicht weiter begründeten Widerspruchs des behandelnden Arztes Dr. F. sind zutreffend, wobei zu ergänzen ist, dass weitere Auszahlungsscheine oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weder von Dr. F. noch von einem anderen behandelnden Arzt ausgestellt wurden, so dass ein Krankengeldanspruch des Klägers gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V nach dem vorliegend maßgeblichen Sachverhalt an der fehlenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit scheitern muss.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Juli 2008 sowohl im Hinblick auf die tatsächlich am 11. Februar 2008 erfolgte Meldung beim Arbeitsamt mit der Maßgabe, entsprechend der ärztlichen Begutachtung der Vermittlung zur Verfügung zu stehen und der Begrenzung des Anspruchs auf Krankengeld durch Erschöpfung des Anspruchs spätestens am 27. August 2008 kein Raum für Entscheidungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mehr bestand.
Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 177 SGG).
Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Weitergewährung des Krankengelds über den 7. Februar 2008 hinaus.
Der 1965 geborene Antragsteller (Ast) war bei der Antragsgegnerin (Ag) als Bezieher von Arbeitslosengeld versichert. Vom 1. März 2007 bis 4. September 2007 hatte der Kläger Krankengeld bezogen ab 5. September 2007 erfolgte eine Neubewilligung des Arbeitslosengeldes. Nach dem Vermerk in den Akten der Bundesagentur bestand ab diesem Zeitpunkt eine Anspruchsdauer von 180 Tagen. Diese Bewilligung wurde von der Bundesagentur mit Wirkung vom 11. Dezember 2007 aufgehoben, da der Ast ab 30. Oktober 2007 erneut arbeitsunfähig war.
Nach Auskunft der Ag begann die Arbeitsunfähigkeit wegen der Knorpelschädigung im rechten Knie am 1. März 2007. Ab diesem Zeitpunkt bezog der Ast Krankengeld von der Ag, unterbrochen vom 5. September bis 29. Oktober 2007 durch Bezug von Arbeitslosengeld.
Aufgrund der Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 1. Februar 2008 wurde festgestellt, dass ab 4. Februar 2008 körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vom Ast wieder ausgeübt werden könnten. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 teilte die Ag dem Ast mit, dass der Anspruch auf Krankengeld am 7. Februar 2008 ende.
Sowohl der Ast als auch der behandelnde Arzt Dr. F. legten dagegen Widerspruch ein, da es zu einer Zunahme der Beschwerden seit Januar 2008 gekommen und daher Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme bei der Rentenversicherung gestellt worden sei. Nach Begutachtung nach Aktenlage und telefonischer Rücksprache mit Dr. F. blieb der MDK bei seiner bisherigen Beurteilung und die Ag wies mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2008 den Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 beantragte der Ast beim Sozialgericht Bayreuth, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung ab 8. Februar 2008 Krankengeld zu bezahlen. Zur Begründung führte er an, Dr. F. habe gegen das Ergebnis der Begutachtung Widerspruch eingelegt. Er sei aufgrund der starken Probleme beim Gehen und Stehen weiterhin arbeitsunfähig und leide unter starken Schmerzen in seinem rechten Knie.
Ausweislich der Akten der Bundesagentur meldete sich der Antragsteller am 11. Februar 2008 arbeitslos, aus gesundheitlichen Gründen könne er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben, stelle sich aber im Rahmen der festgestellten Leistungsfähigkeit der Vermittlung zur Verfügung. Er gab auch an, gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch eingereicht zu haben.
Die Ag beantragte die Zurückweisung des Antrags, da nach dem Ergebnis der Begutachtung am 1. Februar 2008 festgestellt worden sei, der Ast könne leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ausüben. Diesem Ergebnis der Begutachtung stehe die bereits im Oktober 2007 von der Bundesagentur durch Dr. D. abgegebene Beurteilung nicht entgegen.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2008 wies das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und führte zur Begründung aus, der zulässige Antrag sei nicht begründet, da weder glaubhaft gemacht wurde, dass eine die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage vorliege, zumal der Ast gegen seine berufstätige Ehefrau einen Unterhaltsanspruch habe. Hinsichtlich des Umstands, dass der Ast seit vier Monaten ohne Einkommen sei, werde dieser Unterhaltsanspruch offenbar auch erfüllt. Im Übrigen sei im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass Arbeitsunfähigkeit über den 4. Februar 2008 hinaus bestanden habe, so dass auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt Dr. F. über den 4. Februar 2008 hinaus weder Arbeitsunfähigkeit bescheinigt noch im Einzelnen dargelegt habe, warum er von der Beurteilung des Medizinischen Dienstes abweiche.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 6. Juli 2008 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wurde zum einen auf die Beurteilung von Dr. D. für das Arbeitsamt vom Oktober 2007 hingewiesen und den von Dr. F. eingelegten Widerspruch. Der Ast habe es nicht versäumt, sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, vielmehr seien die Anträge noch nicht verbeschieden, da die Bundesagentur ihrerseits ein neues ärztliches Gutachten einholen wolle. Zum Unterhaltsanspruch wurde vorgetragen, dass das Einkommen der Ehefrau unter Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des elfjährigen gemeinsamen Kindes nicht ausreiche, um einen Unterhaltsanspruch des Ast gegen die Ehefrau zu begründen.
In der Folge wurde mehrfach mitgeteilt, dass ein Termin zur Untersuchung bei der Bundesagentur vorgesehen sei, dort aber über den Antrag vom 11. Februar 2008 noch nicht entschieden wurde.
Auf Anfrage des Senats teilte die Ag mit, dass der Ast seit 8. Februar 2008 laufend familienversichert. Aufgrund der am 01.03.2007 beginnenden Rahmenfrist ende der Anspruch auf Krankengeld am 27.04.2008. Die Bundesagentur hat auf Anfrage mitgeteilt, dass für die Zeit vom 24. April 2008 bis 17. Juli 2008 Arbeitslosengeld nachgezahlt und ein Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse angemeldet wurde.
Der Ast beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 8. Februar 2008 vorläufig Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
Die Ag beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Anordnung zu Recht abgelehnt wurde, denn es sei dem Ast zumutbar, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auszuüben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Bundesagentur für Arbeit, des Sozialgerichts Bayreuth und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und das Vorliegen sowohl des Anordnungsanspruchs als des Anordnungsgrundes verneint.
Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Soweit das Sozialgericht dabei Ausführungen zur Frage des Krankengeldanspruchs Arbeitsloser und deren Verweisbarkeit auf körperlich leichte Tätigkeiten gemacht hat und dabei diese Voraussetzungen im Falle des Klägers bejaht hat, ist dem Sozialgericht ausdrücklich zuzustimmen. Auch die Ausführungen zur Frage des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des nicht weiter begründeten Widerspruchs des behandelnden Arztes Dr. F. sind zutreffend, wobei zu ergänzen ist, dass weitere Auszahlungsscheine oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weder von Dr. F. noch von einem anderen behandelnden Arzt ausgestellt wurden, so dass ein Krankengeldanspruch des Klägers gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V nach dem vorliegend maßgeblichen Sachverhalt an der fehlenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit scheitern muss.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Juli 2008 sowohl im Hinblick auf die tatsächlich am 11. Februar 2008 erfolgte Meldung beim Arbeitsamt mit der Maßgabe, entsprechend der ärztlichen Begutachtung der Vermittlung zur Verfügung zu stehen und der Begrenzung des Anspruchs auf Krankengeld durch Erschöpfung des Anspruchs spätestens am 27. August 2008 kein Raum für Entscheidungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mehr bestand.
Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 177 SGG).
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