Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1251/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 1061/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BayLSG Beschluss vom 20.11.2008, Az: L 11 B 873/08 AS ER).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008.
Der 1961 geborene Antragsteller (ASt) erhält von der Antragsgegnerin (Ag) seit dem Jahre 2006 Leistungen nach dem SGB II. Bei der erstmaligen Antragstellung gab der ASt an, zu seinem Haushalt gehöre Frau K. E., geboren 1980, die nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei.
Am 10.09.2008 beantragte der ASt die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 12.09.2008 teilte Frau E. mit, sie sei weder Willens noch fähig den Unterhalt für den ASt zu übernehmen und legte die von der Ag geforderten Formblätter teilweise vor.
Mit Bescheid vom 02.10.2008 wurden dem ASt und Frau E. von der Ag Leistungen in Höhe von 13,18 EUR monatlich für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2009 bewilligt. Hiergegen hat der Ag Widerspruch eingelegt, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Am 13.10.2008 beantragte der ASt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen der Frau E. zuzusprechen. In der öffentlichen Sitzung vom 11.11.2008 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich, wonach die Ag für den Bewilligungszeitraum ab 01.10.2008 eine Neuberechnung vornehmen und hierbei vom Einkommen der Frau E. auch die vorgenommenen Gehaltspfändungen in Abzug bringen werde. Den Differenzbetrag werde sie an den ASt und Frau E. nachzahlen. Im Übrigen lehnte das Sozialgericht Nürnberg (SG) den Antrag ab. Ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II sei nicht glaubhaft gemacht. Das SG habe zu seiner vollen Überzeugung festgestellt, dass der ASt und Frau E. unter Bedingungen zusammenlebten, die einen hinreichend sicheren Schluss darauf zuließen, dass sie bereit seien, für einander einzustehen, obwohl sie das Gegenteil hiervon bekunden würden. Eine vorgetragene zwischenzeitliche Trennung sei nicht glaubhaft. Angesichts des langen Zusammenlebens und Wirtschaftens unter widrigen Umständen könne mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass Frau E. bereit sei, auch weiterhin für den ASt einzustehen.
Hiergegen hat der ASt am 04.12.2008 Beschwerde eingelegt. Die vom ASt vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass Frau E. zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt des ASt aufzukommen. Eine finanzielle Unterstützung von Seiten von Frau E. habe nicht stattgefunden. Die Beziehung zu Frau E. sei nur noch freundschaftlich, diese habe ihre eigenen wirtschaftlichen Verpflichtungen.
Mit Urteil des Amtsgerichts W. (Az: 3 Ds 1061 Js 9351/08) vom 22.12.2008 wurde der ASt wegen Betrugs in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 14.05.2008 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen verurteilt. In den Urteilsgründen findet sich u.a. folgender Passus:
"Er erhält derzeit Alg II in Höhe von 13,00 EUR monatlich. Er wohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die ab Januar 2009 1.500,00 EUR verdient."
Auf Vorhalt hierzu hat der ASt mit Schreiben vom 14.03.2009 mitgeteilt, dass ein Nachweis darüber, dass tatsächlich Leistungen von Seiten anderer an ihn geflossen seien, trotz Beweislast der ARGE nicht erbracht wäre. Ein Einkommen von 1.500,00 EUR netto sei erst ab Januar 2009 erreicht. Es bestünden Bedenken, ob sich die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorläge, anhand von vordergründigen, objektiven Kriterien - wie hier dem Zusammenleben - ermitteln lasse. Der ASt beantrage, der Ag die Zahlung der Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.12.2008 aufzuerlegen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, aber unbegründet.
Der ASt begehrt die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Danach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, vom 19.10.1997, BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm §§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfGE vom 12.05.2005, Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hautsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Vorliegend ist lediglich noch der Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 zu prüfen. Mit seinem Schreiben vom 14.03.2009 hat der ASt seine Beschwerde - im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts W. vom 22.12.2008 und das gerichtliche Schreiben vom 11.03.2009 - auf den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 begrenzt.
Damit liegt für die Beschwerde ein Anordnungsgrund nicht vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BayLSG Beschluss vom 20.11.2008, Az: L 11 B 873/08 AS ER). Anhaltspunkte dafür, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzusehen, sind nicht ersichtlich. Es ist dem ASt zumutbar, für diesen Zeitraum, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten bzw. soweit er dies begehrt ein gerichtliches Klageverfahren durchzuführen.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008.
Der 1961 geborene Antragsteller (ASt) erhält von der Antragsgegnerin (Ag) seit dem Jahre 2006 Leistungen nach dem SGB II. Bei der erstmaligen Antragstellung gab der ASt an, zu seinem Haushalt gehöre Frau K. E., geboren 1980, die nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei.
Am 10.09.2008 beantragte der ASt die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 12.09.2008 teilte Frau E. mit, sie sei weder Willens noch fähig den Unterhalt für den ASt zu übernehmen und legte die von der Ag geforderten Formblätter teilweise vor.
Mit Bescheid vom 02.10.2008 wurden dem ASt und Frau E. von der Ag Leistungen in Höhe von 13,18 EUR monatlich für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2009 bewilligt. Hiergegen hat der Ag Widerspruch eingelegt, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Am 13.10.2008 beantragte der ASt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen der Frau E. zuzusprechen. In der öffentlichen Sitzung vom 11.11.2008 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich, wonach die Ag für den Bewilligungszeitraum ab 01.10.2008 eine Neuberechnung vornehmen und hierbei vom Einkommen der Frau E. auch die vorgenommenen Gehaltspfändungen in Abzug bringen werde. Den Differenzbetrag werde sie an den ASt und Frau E. nachzahlen. Im Übrigen lehnte das Sozialgericht Nürnberg (SG) den Antrag ab. Ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II sei nicht glaubhaft gemacht. Das SG habe zu seiner vollen Überzeugung festgestellt, dass der ASt und Frau E. unter Bedingungen zusammenlebten, die einen hinreichend sicheren Schluss darauf zuließen, dass sie bereit seien, für einander einzustehen, obwohl sie das Gegenteil hiervon bekunden würden. Eine vorgetragene zwischenzeitliche Trennung sei nicht glaubhaft. Angesichts des langen Zusammenlebens und Wirtschaftens unter widrigen Umständen könne mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass Frau E. bereit sei, auch weiterhin für den ASt einzustehen.
Hiergegen hat der ASt am 04.12.2008 Beschwerde eingelegt. Die vom ASt vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass Frau E. zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt des ASt aufzukommen. Eine finanzielle Unterstützung von Seiten von Frau E. habe nicht stattgefunden. Die Beziehung zu Frau E. sei nur noch freundschaftlich, diese habe ihre eigenen wirtschaftlichen Verpflichtungen.
Mit Urteil des Amtsgerichts W. (Az: 3 Ds 1061 Js 9351/08) vom 22.12.2008 wurde der ASt wegen Betrugs in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 14.05.2008 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen verurteilt. In den Urteilsgründen findet sich u.a. folgender Passus:
"Er erhält derzeit Alg II in Höhe von 13,00 EUR monatlich. Er wohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die ab Januar 2009 1.500,00 EUR verdient."
Auf Vorhalt hierzu hat der ASt mit Schreiben vom 14.03.2009 mitgeteilt, dass ein Nachweis darüber, dass tatsächlich Leistungen von Seiten anderer an ihn geflossen seien, trotz Beweislast der ARGE nicht erbracht wäre. Ein Einkommen von 1.500,00 EUR netto sei erst ab Januar 2009 erreicht. Es bestünden Bedenken, ob sich die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorläge, anhand von vordergründigen, objektiven Kriterien - wie hier dem Zusammenleben - ermitteln lasse. Der ASt beantrage, der Ag die Zahlung der Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.12.2008 aufzuerlegen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, aber unbegründet.
Der ASt begehrt die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Danach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, vom 19.10.1997, BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm §§ 920 Abs 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfGE vom 12.05.2005, Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hautsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO).
Vorliegend ist lediglich noch der Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 zu prüfen. Mit seinem Schreiben vom 14.03.2009 hat der ASt seine Beschwerde - im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts W. vom 22.12.2008 und das gerichtliche Schreiben vom 11.03.2009 - auf den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 begrenzt.
Damit liegt für die Beschwerde ein Anordnungsgrund nicht vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BayLSG Beschluss vom 20.11.2008, Az: L 11 B 873/08 AS ER). Anhaltspunkte dafür, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzusehen, sind nicht ersichtlich. Es ist dem ASt zumutbar, für diesen Zeitraum, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten bzw. soweit er dies begehrt ein gerichtliches Klageverfahren durchzuführen.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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