Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 SF 39/08 R
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 385/08 V
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Rechtzeitigkeit eines Gesuchs auf Ablehung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
2. Unzulässigkeiten, Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit des Gutachtens und mangelnde Sachkunde des Sachverständigen begründen ein solches Gesuch nicht.
2. Unzulässigkeiten, Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit des Gutachtens und mangelnde Sachkunde des Sachverständigen begründen ein solches Gesuch nicht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München 07.03.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr.B. begründet ist.
Im Ausgangsverfahren (S 30 V 17/07) begehrt der 1926 geborene Beschwerdeführer die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge seiner Kriegsverletzung, eines Lungensteckschusses, und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. statt wie bisher um 40 v.H.
Mit Beweisanordnung vom 30.11.2007 ernannte das Sozialgericht (SG) den Lungen- und Bronchialarzt, Internisten Dr.B. zum Sachverständigen und beauftragte ihn, zur Frage, ob weitere Gesundheitsstörungen, als im Bescheid vom 30.04.2003 anerkannt, Folgen der Schädigung seien und wie hoch die MdE einzuschätzen sei, Stellung zu nehmen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2007 bekannt gegeben. Am 02.01.2008 ging das Gutachten des Dr.B. vom 17.11.2007 ein. Darin wurden keine weiteren Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen festgestellt, und die Gesamt-MdE wurde mit 40 v.H. bestätigt. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2008 zur Kenntnis gegeben mit Frist zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
Mit Schreiben vom 09.02.2008, eingegangen bei Gericht am 22.02.2008, lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen Dr.B. wegen Befangenheit ab. Er vermute, neuere ärztliche Befunde hätten dem Sachverständigen nicht vorgelegen, was sein Gutachten unglaubwürdig erscheinen lasse. Auch hätte der Sachverständige erwähnen müssen, dass frühere Gutachter und Operateure wider besseres Wissen ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt hätten. Dr.B. habe den Umfang der seinerzeit nach dem Lungensteckschuss eingetretenen Entzündung bagatellisiert. Er habe seine Psyche als leidensfixiert bezeichnet, was darauf schließen lasse, dass der Gutachter voreingenommen sei. Er habe sich unlauterer Mittel bedient. Im Übrigen rügte er ein seiner Meinung nach gesetzwidriges Verhalten der Beklagten und der Gerichte.
Mit Beschluss vom 07.03.2008 wies das SG das Befangenheitsgesuch ab. Der Antrag sei unbegründet. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, im Gutachten seien bedeutsame Fakten und Informationen übersehen oder falsch bewertet worden, betreffe die Beanstandung des Inhalts und bekunde keine persönlich geprägte negative Haltung des Sachverständigen gerade gegenüber dem Beschwerdeführer. Der Beschluss wurde dem Kläger am 27.03.2008 zugestellt.
Mit am 27.04.2008 bei Gericht per Fax eingegangener Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, er habe Unstimmigkeiten und Mängel im Gutachten festgestellt. Das Gutachten dürfe nicht zur Grundlage eines Urteils gemacht werden. Wie schon in zahlreichen früheren Gutachten verwende auch Dr.B. die Formulierung, er habe ausschließlich nach dem jetzigen Stand der medizinischen Wissenschaft entschieden. Mitwirkende Stoffe mit Einfluss auf die Entwicklung einer bei ihm bestehenden Pneumonie seien nicht richtig bewertet worden. Befunde, die zu seinen Gunsten sprächen, habe der Sachverständige nicht verwertet. Der einzig wahre Befund sei im Operationsbericht vom 27.08.1956 und im histologischen Befund des Prof.Dr.S. enthalten. Darüber hinaus lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der 30. Kammer des SG ab.
Der Beklage erklärte, er sehe von einer Stellungnahme zur Beschwerde ab.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.03.2008 aufzuheben und seinem Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr.B. wegen Besorgnis der Befangenheit stattzugeben.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Ob § 172 in der Fassung des Art.29 des Sozialgerichtsgesetz- und Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetzes vom 26.03.2008 gilt, weil der Beschluss noch vor dem In-Kraft-treten zum 01.04.2008 zugestellt worden ist, kann dahinstehen, weil auch die Neufassung gegenüber der bisherigen Fassung keine Änderung hinsichtlich des hier zu entscheidenden Streites enthält.
Nach § 118 Abs.1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs.2 Satz 1, 411 Abs.1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen und zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs.2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall läuft die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat, ab. Zweck der Regelung ist die Beschleunigung des Verfahrens.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ablehnungsantrag fristgerecht gestellt worden war, nämlich innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten. Im Schreiben vom 07.01.2008 wurde dem Kläger eine solche Frist bis 06.02.2008 eingeräumt. Ob die Frist, wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 21.01.2008 beantragt, um zwei Wochen, also bis 20.02.2008, verlängert worden war, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Da der Beschwerdeführer jedoch um Benachrichtigung über die Fristverlängerung gebeten hatte und auch eine solche in der Akte nicht enthalten ist, geht der Senat zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser von einer entsprechenden Verlängerung ausgehen konnte. Zugunsten des Beschwerdeführers wird somit unterstellt, dass sein Ablehnungsantrag, der am 22.02.2008 beim SG eingegangen war, in diesem Sinne rechtzeitig war.
Die Einhaltung solcher Fristen spielt für den hier zu entscheidenden Fall eine untergeordnete Rolle, weil die Anträge unbegründet sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel des schriftlich abgefassten Gutachtens beziehen sich auf Unzulänglichkeiten, Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit und mangelnde Sachkunde. Solche Gründe rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Unzulänglichkeiten, nicht ausreichende Verwertung früher erhobener Befunde können von einem vernünftigen Betrachter nicht als Parteinahme zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden. Unzulänglichkeiten und Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts aus §§ 411 und 412 ZPO in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen treffen solche Unzulänglichkeiten beide Parteien und führen allenfalls dazu, dass ein Gutachten entwertet wird. Der Senat kann auch keine Voreingenommenheit zu Lasten des Beschwerdeführers der Äußerung des Sachverständigen entnehmen, der Beschwerdeführer sei leidensfixiert. Es handelt sich hierbei um eine medizinische Beurteilung, die abzugeben der Sachverständige nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. Eine solche Aussage mag zwar nicht gerade wohlwollend vom Beschwerdeführer aufgenommen worden sein, gibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass der Sachverständige sich zu Lasten des Beschwerdeführers einseitig festgelegt hätte.
Insgesamt kommt der Senat damit zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe die Ablehnung des Sachverständigen Dr.B. wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Er weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.03.2008 zurück.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr.B. begründet ist.
Im Ausgangsverfahren (S 30 V 17/07) begehrt der 1926 geborene Beschwerdeführer die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge seiner Kriegsverletzung, eines Lungensteckschusses, und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. statt wie bisher um 40 v.H.
Mit Beweisanordnung vom 30.11.2007 ernannte das Sozialgericht (SG) den Lungen- und Bronchialarzt, Internisten Dr.B. zum Sachverständigen und beauftragte ihn, zur Frage, ob weitere Gesundheitsstörungen, als im Bescheid vom 30.04.2003 anerkannt, Folgen der Schädigung seien und wie hoch die MdE einzuschätzen sei, Stellung zu nehmen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2007 bekannt gegeben. Am 02.01.2008 ging das Gutachten des Dr.B. vom 17.11.2007 ein. Darin wurden keine weiteren Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen festgestellt, und die Gesamt-MdE wurde mit 40 v.H. bestätigt. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2008 zur Kenntnis gegeben mit Frist zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
Mit Schreiben vom 09.02.2008, eingegangen bei Gericht am 22.02.2008, lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen Dr.B. wegen Befangenheit ab. Er vermute, neuere ärztliche Befunde hätten dem Sachverständigen nicht vorgelegen, was sein Gutachten unglaubwürdig erscheinen lasse. Auch hätte der Sachverständige erwähnen müssen, dass frühere Gutachter und Operateure wider besseres Wissen ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt hätten. Dr.B. habe den Umfang der seinerzeit nach dem Lungensteckschuss eingetretenen Entzündung bagatellisiert. Er habe seine Psyche als leidensfixiert bezeichnet, was darauf schließen lasse, dass der Gutachter voreingenommen sei. Er habe sich unlauterer Mittel bedient. Im Übrigen rügte er ein seiner Meinung nach gesetzwidriges Verhalten der Beklagten und der Gerichte.
Mit Beschluss vom 07.03.2008 wies das SG das Befangenheitsgesuch ab. Der Antrag sei unbegründet. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, im Gutachten seien bedeutsame Fakten und Informationen übersehen oder falsch bewertet worden, betreffe die Beanstandung des Inhalts und bekunde keine persönlich geprägte negative Haltung des Sachverständigen gerade gegenüber dem Beschwerdeführer. Der Beschluss wurde dem Kläger am 27.03.2008 zugestellt.
Mit am 27.04.2008 bei Gericht per Fax eingegangener Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, er habe Unstimmigkeiten und Mängel im Gutachten festgestellt. Das Gutachten dürfe nicht zur Grundlage eines Urteils gemacht werden. Wie schon in zahlreichen früheren Gutachten verwende auch Dr.B. die Formulierung, er habe ausschließlich nach dem jetzigen Stand der medizinischen Wissenschaft entschieden. Mitwirkende Stoffe mit Einfluss auf die Entwicklung einer bei ihm bestehenden Pneumonie seien nicht richtig bewertet worden. Befunde, die zu seinen Gunsten sprächen, habe der Sachverständige nicht verwertet. Der einzig wahre Befund sei im Operationsbericht vom 27.08.1956 und im histologischen Befund des Prof.Dr.S. enthalten. Darüber hinaus lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der 30. Kammer des SG ab.
Der Beklage erklärte, er sehe von einer Stellungnahme zur Beschwerde ab.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.03.2008 aufzuheben und seinem Gesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr.B. wegen Besorgnis der Befangenheit stattzugeben.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Ob § 172 in der Fassung des Art.29 des Sozialgerichtsgesetz- und Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetzes vom 26.03.2008 gilt, weil der Beschluss noch vor dem In-Kraft-treten zum 01.04.2008 zugestellt worden ist, kann dahinstehen, weil auch die Neufassung gegenüber der bisherigen Fassung keine Änderung hinsichtlich des hier zu entscheidenden Streites enthält.
Nach § 118 Abs.1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs.2 Satz 1, 411 Abs.1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen und zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs.2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall läuft die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat, ab. Zweck der Regelung ist die Beschleunigung des Verfahrens.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ablehnungsantrag fristgerecht gestellt worden war, nämlich innerhalb der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten. Im Schreiben vom 07.01.2008 wurde dem Kläger eine solche Frist bis 06.02.2008 eingeräumt. Ob die Frist, wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 21.01.2008 beantragt, um zwei Wochen, also bis 20.02.2008, verlängert worden war, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Da der Beschwerdeführer jedoch um Benachrichtigung über die Fristverlängerung gebeten hatte und auch eine solche in der Akte nicht enthalten ist, geht der Senat zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser von einer entsprechenden Verlängerung ausgehen konnte. Zugunsten des Beschwerdeführers wird somit unterstellt, dass sein Ablehnungsantrag, der am 22.02.2008 beim SG eingegangen war, in diesem Sinne rechtzeitig war.
Die Einhaltung solcher Fristen spielt für den hier zu entscheidenden Fall eine untergeordnete Rolle, weil die Anträge unbegründet sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel des schriftlich abgefassten Gutachtens beziehen sich auf Unzulänglichkeiten, Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit und mangelnde Sachkunde. Solche Gründe rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Unzulänglichkeiten, nicht ausreichende Verwertung früher erhobener Befunde können von einem vernünftigen Betrachter nicht als Parteinahme zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden. Unzulänglichkeiten und Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts aus §§ 411 und 412 ZPO in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen treffen solche Unzulänglichkeiten beide Parteien und führen allenfalls dazu, dass ein Gutachten entwertet wird. Der Senat kann auch keine Voreingenommenheit zu Lasten des Beschwerdeführers der Äußerung des Sachverständigen entnehmen, der Beschwerdeführer sei leidensfixiert. Es handelt sich hierbei um eine medizinische Beurteilung, die abzugeben der Sachverständige nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. Eine solche Aussage mag zwar nicht gerade wohlwollend vom Beschwerdeführer aufgenommen worden sein, gibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass der Sachverständige sich zu Lasten des Beschwerdeführers einseitig festgelegt hätte.
Insgesamt kommt der Senat damit zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe die Ablehnung des Sachverständigen Dr.B. wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Er weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.03.2008 zurück.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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