Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 119/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 36/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die pauschale Behauptung, einige Arbeitgeber des Hotel- und Gaststättenverbandes versuchten, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, verpflichtet das Sozialgericht jedenfalls dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn der Kläger statt der geforderten 10 Stellenbewerbungen nur 6 nachgewiesen hat und im virtuellen Arbeitsmarkt 22 offene Stellen angeboten worden sind.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 18.11.2006 bis 01.12.2006 und die damit zusammenhängende Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe von 329,68 EUR.
Der Kläger, der zuletzt bis 15.10.2006 als Koch beschäftigt war, wurde von der Beklagten am 18.10.2006 aufgefordert, bis 17.11.2006 schriftliche Nachweise über zehn Eigenbemühungen um offene versicherungspflichtige Stellen aus der Tagespresse, Jobbörse oder Internet/VAM vorzulegen. Nachdem der Kläger lediglich sechs Stellenbewerbungen angegeben hatte, stellte die Beklagte am 04.12.2006 den Eintritt einer Sperrzeit vom 18.11.2006 bis 01.12.2006 fest, hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf und forderte das zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 329,68 EUR zurück.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der für ihn in Betracht kommende Stellenmarkt als Küchenchef sei beschränkt. Auch erfolgten saisonal keine Einstellungen und einige Arbeitgeber versuchten, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Die Beklagte wies den Widerspruch am 19.03.2007 mit der Begründung zurück, eine Qualifizierung als Küchenmeister sei nicht belegt und allein im Bereich der Agentur für Arbeit W. seien vom 15.10.2006 bis 30.11.2006 22 zu besetzende offene Stellen als Koch gemeldet gewesen.
Die dagegen ohne schriftliche Begründung erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg am 16.12.2008 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, zehn Eigenbemühungen um eine Stelle als Koch nachzuweisen, denn nach dem Auszug aus dem virtuellen Arbeitsmarkt seien 22 offene Stellen gemeldet gewesen und in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit sei eine Minderung des Arbeitsentgelts um bis zu 20 % hinzunehmen. Die pauschale Behauptung, Arbeitgeber würden versuchen, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, biete keinen Anlass für weitere Ermittlungen.
Gegen das am 19.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.02.2009 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese damit begründet, es liege ein Verfahrensmangel vor. Die von der Beklagten erhobene Forderung auf den Nachweis von Eigenbemühungen sei widersprüchlich und missverständlich formuliert gewesen und das Sozialgericht hätte aufklären müssen, welche der im virtuellen Arbeitsmarkt angeblich vorhandenen Stellen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich offen gewesen seien und ob es sich dabei um sozialversicherungspflichtige Stellen gehandelt habe.
Demgegenüber hat die Beklagte die Eindeutigkeit ihrer Aufforderung zu Eigenbemühungen betont und auf die freie Beweiswürdigung des Gerichts hingewiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Sozialgericht ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Auch eine grundsätzliche Bedeutung hat der Kläger nicht geltend gemacht; seine Beschwerdeschrift betrifft ausschließlich das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
Das Urteil des Sozialgerichts leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Kein Verfahrensmangel ist ein Fehler in der Beweiswürdigung, da solche Fehler zunächst nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 34a). Der Kläger kann also seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht damit begründen, das Sozialgericht sei zu Unrecht von einer eindeutigen Aufforderung zu Eigenbemühungen um offene versicherungspflichtige Stellen ausgegangen.
Der Kläger rügt mangelnde Sachaufklärung. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 34 mwN). Nach § 103 Satz 1 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, d.h. es kann sich nicht auf eine Beschränkung seiner Amtsermittlungspflicht durch einen fehlenden Beweisantrag berufen. Anders als § 160 Abs 2 Nr 3 SGG verlangt § 144 Abs 2 Nr 3 SGG lediglich eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels. Daran fehlt es hier.
Das Sozialgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Hinderungsgründe in erster Linie deshalb verworfen, weil nach dem Auszug aus dem virtuellen Arbeitsmarkt 22 offene Stellen gemeldet gewesen seien. Dass es sich bei diesen Stellen sämtlich um nicht sozialversicherungspflichtige Stellen handeln würde, ist vom Kläger selbst bis zur Entscheidung durch das Sozialgericht nicht behauptet worden. Nachdem die Beklagte den Kläger selbst auf den virtuellen Arbeitsmarkt hingewiesen hatte, hätten Bewerbungen hierauf ausgereicht, unabhängig davon, ob die Stellen tatsächlich offen waren oder nicht. Schließlich ging es lediglich um das Vorhandensein von vier weiteren offenen Stellen, an deren Vorhandensein angesichts des Umfangs der angebotenen Stellen allein im Raum W. kein Zweifel bestehen konnte. Durch die pauschalen Behauptungen des Klägers musste sich das Sozialgericht daher nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 18.11.2006 bis 01.12.2006 und die damit zusammenhängende Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe von 329,68 EUR.
Der Kläger, der zuletzt bis 15.10.2006 als Koch beschäftigt war, wurde von der Beklagten am 18.10.2006 aufgefordert, bis 17.11.2006 schriftliche Nachweise über zehn Eigenbemühungen um offene versicherungspflichtige Stellen aus der Tagespresse, Jobbörse oder Internet/VAM vorzulegen. Nachdem der Kläger lediglich sechs Stellenbewerbungen angegeben hatte, stellte die Beklagte am 04.12.2006 den Eintritt einer Sperrzeit vom 18.11.2006 bis 01.12.2006 fest, hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf und forderte das zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 329,68 EUR zurück.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, der für ihn in Betracht kommende Stellenmarkt als Küchenchef sei beschränkt. Auch erfolgten saisonal keine Einstellungen und einige Arbeitgeber versuchten, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Die Beklagte wies den Widerspruch am 19.03.2007 mit der Begründung zurück, eine Qualifizierung als Küchenmeister sei nicht belegt und allein im Bereich der Agentur für Arbeit W. seien vom 15.10.2006 bis 30.11.2006 22 zu besetzende offene Stellen als Koch gemeldet gewesen.
Die dagegen ohne schriftliche Begründung erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg am 16.12.2008 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, zehn Eigenbemühungen um eine Stelle als Koch nachzuweisen, denn nach dem Auszug aus dem virtuellen Arbeitsmarkt seien 22 offene Stellen gemeldet gewesen und in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit sei eine Minderung des Arbeitsentgelts um bis zu 20 % hinzunehmen. Die pauschale Behauptung, Arbeitgeber würden versuchen, die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, biete keinen Anlass für weitere Ermittlungen.
Gegen das am 19.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.02.2009 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese damit begründet, es liege ein Verfahrensmangel vor. Die von der Beklagten erhobene Forderung auf den Nachweis von Eigenbemühungen sei widersprüchlich und missverständlich formuliert gewesen und das Sozialgericht hätte aufklären müssen, welche der im virtuellen Arbeitsmarkt angeblich vorhandenen Stellen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich offen gewesen seien und ob es sich dabei um sozialversicherungspflichtige Stellen gehandelt habe.
Demgegenüber hat die Beklagte die Eindeutigkeit ihrer Aufforderung zu Eigenbemühungen betont und auf die freie Beweiswürdigung des Gerichts hingewiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Sozialgericht ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Auch eine grundsätzliche Bedeutung hat der Kläger nicht geltend gemacht; seine Beschwerdeschrift betrifft ausschließlich das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
Das Urteil des Sozialgerichts leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Kein Verfahrensmangel ist ein Fehler in der Beweiswürdigung, da solche Fehler zunächst nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 34a). Der Kläger kann also seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht damit begründen, das Sozialgericht sei zu Unrecht von einer eindeutigen Aufforderung zu Eigenbemühungen um offene versicherungspflichtige Stellen ausgegangen.
Der Kläger rügt mangelnde Sachaufklärung. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 34 mwN). Nach § 103 Satz 1 SGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, d.h. es kann sich nicht auf eine Beschränkung seiner Amtsermittlungspflicht durch einen fehlenden Beweisantrag berufen. Anders als § 160 Abs 2 Nr 3 SGG verlangt § 144 Abs 2 Nr 3 SGG lediglich eine schlüssige Geltendmachung des Verfahrensmangels. Daran fehlt es hier.
Das Sozialgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Hinderungsgründe in erster Linie deshalb verworfen, weil nach dem Auszug aus dem virtuellen Arbeitsmarkt 22 offene Stellen gemeldet gewesen seien. Dass es sich bei diesen Stellen sämtlich um nicht sozialversicherungspflichtige Stellen handeln würde, ist vom Kläger selbst bis zur Entscheidung durch das Sozialgericht nicht behauptet worden. Nachdem die Beklagte den Kläger selbst auf den virtuellen Arbeitsmarkt hingewiesen hatte, hätten Bewerbungen hierauf ausgereicht, unabhängig davon, ob die Stellen tatsächlich offen waren oder nicht. Schließlich ging es lediglich um das Vorhandensein von vier weiteren offenen Stellen, an deren Vorhandensein angesichts des Umfangs der angebotenen Stellen allein im Raum W. kein Zweifel bestehen konnte. Durch die pauschalen Behauptungen des Klägers musste sich das Sozialgericht daher nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
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