L 4 KR 245/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KR 536/05 LW
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 245/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der mitarbeitenden Familienangehörigen ist nur insoweit möglich, sich gegen eine als zu hoch eingeschätzte Beitragsberechnung zu wehren, als sie selbst von der LKK in Anspruch genommen wird.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. April 2007 abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. April 2005 wird aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtzüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine preisgünstigere Versicherung der Klägerin bei der Beklagten, hilfsweise der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse streitig.

Die Klägerin ist aufgrund ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Ehemannes bei der Beklagten seit dem 01.01.1995 als sogenannte mitarbeitende Familienangehörige pflichtversichert.

Mit streitigem Bescheid vom 28.01.2005 wurde dem Ehemann der Klägerin der Beitragssatz für die Zeit ab dem 01.01.2005 für die Klägerin mitgeteilt. Beigefügt waren die im Einzelnen erfolgten Beitragsberechnungsgrundlagen ab diesem Zeitpunkt.

Gegen den Bescheid vom 28.01.2005, der allein an den Ehemann der Klägerin gerichtet war, erhoben die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam Widerspruch. Die Steigerung des Beitrags sei derart hoch, dass sie (die Klägerin) die Versicherung kündigen wolle. Sie wolle wie jeder "normale" Arbeitnehmer behandelt werden, der eine Wahlmöglichkeit habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005, der allein an die Klägerin gerichtet war, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter anderem hieß es in dem Widerspruchsbescheid, dass die Klägerin ab 01.01.2005 monatlich 118,11 Euro zu zahlen habe.

Die dagegen von der Klägerin zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage ist mit Urteil vom 20.04.2007 erfolglos geblieben.

Gegen das Urteil des SG richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgt. Hier läge eine Ungleichbehandlung zwischen mitarbeitenden Familienangehörigen und den übrigen angestellten Arbeitnehmern in der Landwirtschaft vor. Wenn die Beklagte sie nicht mit einem ihrem Lohn angemessenen Beitrag versichern könne, müsse sie die Kasse wechseln können.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

eine niedrigere Beitragszahlung,
hilfsweise, ihr einen Kassenwechsel zu ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:
:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig und erweist sich in der Sache als überwiegend begründet.

Das Urteil des SG München vom 20.04.2007 ist insoweit zu beanstanden, als es nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin durch den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 nicht beschwert war. Erst der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 verletzte die Klägerin in ihren Rechten.

Die Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes der Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) nicht berechtigt, die Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 zur Zahlung des Beitrags aufzufordern. Nach dieser Vorschrift tragen die landwirtschaftlichen Unternehmer die Beiträge nach § 42 Abs. 1 KVLG für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. Die Klägerin hätte somit nicht aufgefordert werden dürfen, die Beiträge zu zahlen. Deshalb war der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2005 aufzuheben.

Anders verhält es sich mit dem Bescheid vom 28.01.2005, der ausschließlich an den Ehemann der Klägerin gerichtet war. Denn durch diesen Bescheid war die Klägerin nicht beschwert mit der Folge, dass die Klage als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.

Über den Widerspruch des durch den Bescheid vom 28.02.2005 belasteten Unternehmers, also des Ehemannes der Klägerin, ist bislang keine Entscheidung ergangen. Allerdings deutet nichts darauf hin, dass der ursprüngliche Bescheid vom 28.01.2005 wohl zutreffend sein dürfte. Die Überprüfung war dem Senat jedoch verwehrt, weil noch kein Widerspruchsbescheid an den Ehemann der Klägerin ergangen und von diesem daher auch noch nicht das Gericht angerufen worden ist.

Ein Kassenwechsel, den das KVLG nicht vorsieht, ist von der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht erklärt worden und war auch nicht Gegenstand des an sie gerichteten Widerspruchsbescheides, so dass vom Gericht darüber auch nicht entschieden werden kann. Es ist jedoch, sofern noch ein Interesse besteht, gegebenenfalls nachzuholen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das erst seit 01.01.1996 bestehende Wahlrecht der versicherten Arbeitnehmer, beliebig zwischen einzelnen Krankenkassen zu wählen, weder für landwirtschaftliche Unternehmer noch für deren Familienangehörige gilt. Aus der Zielsetzung, solche mitarbeitenden Angehörigen mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen, folgt auch die völlig andere Beitragsgestaltung, wonach sich diese nicht an dem ausgezahlten Lohn orientiert, sondern an der Ertragskraft des Unternehmens. Die mitarbeitenden Familienangehörigen sollen von Gesetzes her also anders behandelt werden, als nicht familiäre Angestellte. Von daher vermag der Senat auch keine Ungleichbehandlung zwischen mitarbeitenden Familienangehörigen und übrigen Arbeitnehmern in der Landwirtschaft zu erkennen.

Somit waren auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG München vom 20.04.2007 abzuändern, der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.04.2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2005 abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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