L 19 R 497/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4357/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 497/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.05.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Der 1947 geborene Kläger war nach seinen Angaben seit 04.03.1998 selbstständig erwerbstätig als Vermittler von Versicherungsverträgen.
Seinen Antrag vom 04.10.2001 auf Befreiung von der Versicherungspflicht lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 11.12.2001, vom 06.03.2002, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2003 ab, weil der Antrag auf Befreiung verspätet gestellt worden sei.
Mit der dagegen erhobenen Klage (Az: S 2 R 4045/03 des SG Würzburg) machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er in der Zeit vom 01.12.2001 bis 31.12.2002 nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Der Kläger legte der Beklagten seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2004 vor. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 05.12.2005, in dem sie feststellte, dass beim Kläger ab 01.04.2003 Versicherungsfreiheit bestehe, dass aber ab 01.01.1999 Versicherungspflicht bestanden habe.
Mit weiterem Bescheid vom 19.12.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in den Jahren 1999 und 2000 versicherungsfrei gemäß § 5 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewesen sei, weil nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Würzburg am 21.03.2006 erklärte die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 wegen einer lediglich geringfügigen Tätigkeit versicherungsfrei war und dass damit auch die Säumniszuschläge für dieses Jahr - 2001 - entfallen. Die Beklagte sagte zu, dem Kläger einen neuen Bescheid mit den noch fälligen Zahlungen zu übersenden. Mit dieser Regelung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklärt.

Mit Bescheid vom 10.04.2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 01.01.2002 wieder versicherungspflichtig sei nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Die Säumniszuschläge für die Beiträge vom 01.01.2002 bis 31.03.2003 betrügen insgesamt 1.026,00 EUR.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18.04.2006 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass erstmals mit Bescheid vom 05.12.2005 Beiträge angefordert worden seien. Mithin könne frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Säumniszuschlag erhoben werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2006 zurück. Die Forderung der Säumniszuschläge ab 01.01.2002 (nicht wie vom Kläger verlangt ab 05.12.2005) sei gerechtfertigt, da der Kläger durch die verspätete Einsendung der Unterlagen dafür verantwortlich sei, dass überhaupt Säumniszuschläge entstanden seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich vom 21.03.2006.
Mit Bescheid vom 24.11.2006 hat die Beklagte die Säumniszuschläge für die Beitragsrückstände ab 01.01.2002 aufgelistet und einen Gesamtbetrag von 717,00 EUR festgestellt. Der Kläger hat die Säumniszuschläge - nach seiner eigenen Einlassung - unter Protest gezahlt.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 hat der Kläger am 16.11.2006 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben (Az: S 2 R 4357/06). Er hat im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Verhandlung am 21.03.2006 vor dem SG festgestellt worden sei, dass Säumniszuschläge erst ab dem 05.12.2005 berechnet werden könnten. Mit Bescheid vom 05.12.2005 habe die Beklagte erstmals Beitragszahlungsforderungen an ihn gerichtet. Deshalb seien nach der Rechtsprechung frühestens ab diesem Zeitpunkt Säumniszuschläge möglich. Insgesamt sei er der Meinung, dass er keine Säumniszuschläge zahlen müsse, weil eine solche Zahlung bzw. Verpflichtung im Sitzungsprotokoll vom 21.03.2006 nicht vermerkt sei.
Mit Urteil vom 14.05.2007 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 10.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 und den Bescheid vom 24.11.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht Säumniszuschläge vom Kläger gemäß § 24 SGB IV erhoben. Bei der gesetzlichen Regelung komme es nicht darauf an, ob in dem gerichtlichen Vergleich vom 21.03.2006 Säumniszuschläge festgelegt worden seien, da diese bereits aufgrund Gesetzes mit der Fälligkeit entstanden seien. Auch die Höhe der erhobenen Zuschläge sei nicht zu beanstanden; der Kläger habe dazu auch nichts vorgetragen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 26.06.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers.
In dem vor dem Sozialgericht am 21.03.2006 geschlossenen Vergleich sei - seitens der Beklagten - auf die Zahlung von Säumniszuschlägen verzichtet worden. Nach gängigem Recht schließe ein Vergleich darüber hinausgehende Forderungen einer Seite der anderen gegenüber aus. Er lehne jegliche Zahlung von Säumniszuschlägen ab und erbitte seine bereits unter Protest geleisteten Zahlungen (in Höhe von 717,00 EUR) zurück.
In dem Erörterungstermin am 28.03.2008 ist der Kläger bei seiner Auffassung verblieben und hat erklärt, dass er den genannten Vergleich vom 21.03.2006 so auslege, dass Säumniszuschläge für die Jahre 2002 und 2003 nicht erhoben werden dürften, weil diese im Vergleich nicht ausdrücklich angesprochen seien. Eine diesbezügliche Zahlungspflicht würde er nur dann anerkennen, wenn dies im Vergleich festgelegt wäre.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 14.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 und den Bescheid vom 24.11.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgesetzbuch -SGG-).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu Recht vom Kläger Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV erhoben hat, und zwar auch für die Zeit ab 01.01.2002.
Die Höhe der festgesetzten Zuschläge ist unter den Beteiligten nicht streitig; der Kläger hat den Betrag von 717,00 EUR - unter Vorbehalt - an die Beklagte gezahlt.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass Säumniszuschläge überhaupt nicht - zumindest nicht für die Zeit vor dem 05.12.2005 - zu zahlen seien, findet dies weder in der geltenden Gesetzeslage (§ 24 SGB IV) noch in der am 21.03.2006 vor dem Sozialgericht getroffenen Vereinbarung eine Stütze.
Säumniszuschläge entstehen auf grundgesetzlicher Regelung (§ 24 SGB IV) und werden nach dieser Vorschrift festgesetzt, wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat. Eine Abweichung von dieser Regelung, etwa für bestimmte Zeiträume von der Erhebung von Zuschlägen abzusehen, hätte unter den Beteiligten einvernehmlich geregelt werden müssen und - für den Fall einer gerichtlichen Vereinbarung - dann auch in der Sitzungsniederschrift entsprechend vermerkt werden müssen. Eine solche Vereinbarung wurde in der Verhandlung am 21.03.2006 vor dem SG aber ausschließlich für das Jahr 2001 getroffen. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2001 wegen einer lediglich geringfügigen Tätigkeit versicherungsfrei war und dass damit auch die Säumniszuschläge für dieses Jahr - 2001 - entfallen.
Jede weitergehende Regelung - über das Jahr 2001 hinaus - hätte gesondert vereinbart werden müssen. Das "Schweigen" im Protokoll hierüber bedeutet keinen Verzicht der Beklagten auf Säumniszuschläge für andere Zeiträume (als das Jahr 2001).

Die Entscheidung des SG ist demnach nicht zu beanstanden; die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Dem entsprechend haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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