Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 43/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 24/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Kind, das wegen körperlichen, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu ehalten, hat nach § 1 Abs. 2 S. 3 BKGG - anders als Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern - Anspruch auf Kindergeld nur bis zum Erreichen der in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG genannten Altersgrenze.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Oktober
2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Verbindung mit Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EGVO 1408/71).
Der 1957 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Griechenland. Er ist seit 26. September 2005 (Tod seines Vaters) Vollwaise. Am 1. Februar 2007 (Eingang) übersandte der Kläger der Beklagten unter dem Betreff "Antrag auf Kindergeld" seine Geburtsurkunde und eine ärztliche Bestätigung darüber, dass er seit seiner Geburt behindert sei. Die deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg teilte der Beklagten auf Anfrage mit, der Vater des Versicherten habe vor seinem Tod Rente (von Januar 1998 bis September 2005) bezogen. Ein Antrag auf Waisenrente (für den Kläger) sei nicht gestellt worden. Beigefügt waren Unterlagen, nach denen der Vater des Versicherten zwischen Juli 1961 und Juli 1963 insgesamt 24 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie 14 Jahre und einen Monat Versicherungszeiten in der griechischen Rentenversicherung zurückgelegt hat.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 26. September 2007). Sie führte zur Begründung für die Zeit ab Oktober 2005 aus, nach § 1 Abs. 2 S. 3 BKGG bestehe für ein alleinstehendes behindertes Kind mit Vollendung des 27. Lebensjahres kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Für die Zeit von September 1999 (Tod der Mutter) bis September 2005 (Tod des Vaters) könne kein Kindergeld gezahlt werden, weil der Vater des Klägers keinen Antrag auf Kindergeld gestellt habe.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007, Urteil des Sozialgerichts Nürnberg - SG - vom 13. Oktober 2001). Das SG hat zur Begründung ausgeführt, nach Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b) litt.ii) EGVO 1408/71 sei für den Anspruch auf Familienbeihilfen für Waisen vorrangig Griechenland als Wohnsitzstaat zuständig. Für sich selbst könne der Kläger Kindergeld ab Oktober 2005 nicht beanspruchen, weil er (zu diesem Zeitpunkt) als Waise gemäß § 1 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 2 S. 1
Nr. 3, § 20 Abs. 4 S. 2 BKGG bereits das 27. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Für den Zeitraum vor Oktober 2005 sei ein Anspruch auf Kindergeld als Vollwaise nicht zu prüfen. Ein Anspruch seines Vaters auf Kindergeld komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser keinen Antrag auf deutsche Familienleistungen gestellt habe. Gemäß § 59 S. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) würden Ansprüche auf Geldleistungen jedoch mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Todes weder festgestellt worden seien noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig geworden sei. Auch ein Anspruch der Mutter (bis zu deren Tod 1999) komme nicht in Betracht, weil sie lediglich vier Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe und ihr diese Beiträge erstattet worden seien.
Gegen das ihm im Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Dezember 2008 (Eingang bei Gericht) Berufung eingelegt mit der Begründung, er sei von Geburt an geistesgestört und körperlicher Invalide.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2008 sowie den Bescheid vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. No- vember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kindergeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 S. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG) und haben keine Einwände erhoben.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 153
Abs. 2 SGG) sowie ergänzend auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Für die Zeit vor Oktober 2005 könnte ein Anspruch auf Kindergeld nur der Mutter (bis zu deren Tod 1999) bzw. dem Vater (bis zu dessen Tod 2005) zugestanden haben. Da diese zu Lebzeiten keinen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, kommt ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld, der im Wege der Sonderrechtsnachfolge oder der gesetzlichen Erbfolge auf den Kläger übergegangen sein könnte, nicht in Betracht. Der Kläger selbst kann für die Zeit ab Oktober 2005 kein Kindergeld beanspruchen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits das
27. Lebensjahr vollendet hatte.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Verbindung mit Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EGVO 1408/71).
Der 1957 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Griechenland. Er ist seit 26. September 2005 (Tod seines Vaters) Vollwaise. Am 1. Februar 2007 (Eingang) übersandte der Kläger der Beklagten unter dem Betreff "Antrag auf Kindergeld" seine Geburtsurkunde und eine ärztliche Bestätigung darüber, dass er seit seiner Geburt behindert sei. Die deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg teilte der Beklagten auf Anfrage mit, der Vater des Versicherten habe vor seinem Tod Rente (von Januar 1998 bis September 2005) bezogen. Ein Antrag auf Waisenrente (für den Kläger) sei nicht gestellt worden. Beigefügt waren Unterlagen, nach denen der Vater des Versicherten zwischen Juli 1961 und Juli 1963 insgesamt 24 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie 14 Jahre und einen Monat Versicherungszeiten in der griechischen Rentenversicherung zurückgelegt hat.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 26. September 2007). Sie führte zur Begründung für die Zeit ab Oktober 2005 aus, nach § 1 Abs. 2 S. 3 BKGG bestehe für ein alleinstehendes behindertes Kind mit Vollendung des 27. Lebensjahres kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Für die Zeit von September 1999 (Tod der Mutter) bis September 2005 (Tod des Vaters) könne kein Kindergeld gezahlt werden, weil der Vater des Klägers keinen Antrag auf Kindergeld gestellt habe.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007, Urteil des Sozialgerichts Nürnberg - SG - vom 13. Oktober 2001). Das SG hat zur Begründung ausgeführt, nach Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b) litt.ii) EGVO 1408/71 sei für den Anspruch auf Familienbeihilfen für Waisen vorrangig Griechenland als Wohnsitzstaat zuständig. Für sich selbst könne der Kläger Kindergeld ab Oktober 2005 nicht beanspruchen, weil er (zu diesem Zeitpunkt) als Waise gemäß § 1 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 2 S. 1
Nr. 3, § 20 Abs. 4 S. 2 BKGG bereits das 27. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Für den Zeitraum vor Oktober 2005 sei ein Anspruch auf Kindergeld als Vollwaise nicht zu prüfen. Ein Anspruch seines Vaters auf Kindergeld komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser keinen Antrag auf deutsche Familienleistungen gestellt habe. Gemäß § 59 S. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) würden Ansprüche auf Geldleistungen jedoch mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Todes weder festgestellt worden seien noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig geworden sei. Auch ein Anspruch der Mutter (bis zu deren Tod 1999) komme nicht in Betracht, weil sie lediglich vier Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe und ihr diese Beiträge erstattet worden seien.
Gegen das ihm im Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Dezember 2008 (Eingang bei Gericht) Berufung eingelegt mit der Begründung, er sei von Geburt an geistesgestört und körperlicher Invalide.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2008 sowie den Bescheid vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. No- vember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kindergeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 S. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG) und haben keine Einwände erhoben.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 153
Abs. 2 SGG) sowie ergänzend auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Für die Zeit vor Oktober 2005 könnte ein Anspruch auf Kindergeld nur der Mutter (bis zu deren Tod 1999) bzw. dem Vater (bis zu dessen Tod 2005) zugestanden haben. Da diese zu Lebzeiten keinen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, kommt ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld, der im Wege der Sonderrechtsnachfolge oder der gesetzlichen Erbfolge auf den Kläger übergegangen sein könnte, nicht in Betracht. Der Kläger selbst kann für die Zeit ab Oktober 2005 kein Kindergeld beanspruchen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits das
27. Lebensjahr vollendet hatte.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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