Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 VG 25/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 13/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nachbarschaftliches Fehlverhalten bzw. nachbarschaftliche Schikanemaßnahmen (Lärmen auch des Nachts, Urinieren in Kellerabteile usw.) kann nicht nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) abgewehrt werden. Wird von Klägerseite selbst vorgetragen, man habe deswegen keine Verletzungen hinnehmen müssen und sei auch nicht beim Arzt gewesen, ist für ein Klageverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.03.2009 - S 30 VG 25/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die 1934 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner hat es mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 09.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 27.01.2005 abgelehnt, der Klägerin Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren. Ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Sinne von § 1 Abs.1 OEG habe sich auch nach Beiziehung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt nicht nachweisen lassen.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat die Beschwerdeführerin vor allem nachbarschaftliche Schikanemaßnahmen begangen von M. K., O. K., U. K. und R. S. vorgetragen (z.B. erhebliche Lärmbelästigung bis in die Nachtstunden, Urinieren in Kellerabteile u.a.).
Das Sozialgericht München hat es mit Beschluss vom 30.03.2009 - S 30 VG 25/08 - abgelehnt, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Gemäß § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe als erlittene Beeinträchtigungen zum allergrößten Teil Sachbeschädigungen und verbale Handlungen vorgetragen, die selbst im Falle eines Nachweises nicht zu einem Anspruch nach dem OEG führen würden, weil es sich hierbei nicht um Gewalttaten gehandelt habe. Straftaten gegen dritte Personen müssten ohnehin vollkommen außer Betracht bleiben. Soweit die Klägerin Tätlichkeiten gegen sie selbst bis hin zum Mordversuch vorgetragen habe, hätten sich in jahrelangen Verwaltungsverfahren und dem vorangegangenen gerichtlichen Rechtsstreit keine Anhaltspunkte für nachweisbare vorsätzliche rechtswidrige Taten eines Kontrahenten ergeben. Bei unterstelltem Nachweis müsste in einem weiteren Schritt ein Kausalzusammenhang zu gegenwärtig anhaltenden Schädigungsfolgen in einem rentenberechtigenden Ausmaß gelingen. Auch in dieser Hinsicht erscheine ein Prozesserfolg äußerst unwahrscheinlich. Die Klägerin habe fortdauernde Verletzungen aufgrund von Gewalttaten nicht vorgetragen.
Mit Beschwerdeschrift vom 30.03.2009 hat die Beschwerdeführerin hervorgehoben, allein die ständige Angst vor Angriffen und die hieraus resultierenden seelischen Belastungen würden jede Klage rechtfertigen. M. K. habe auch den Hausmeister F. angegriffen und wolle ihn verletzen bzw. erwürgen. Zu erwähnen seien auch die vielen Angriffe auf andere Personen (B. R., P., H. u.a.). Die Beschwerdeführerin könne ihre Wohnung nur dann verlassen, wenn die Verursacher nicht in der Anlage seien; abendliche Ausgänge zu Konzerten oder Theaterbesuche seien ganz unmöglich. Auch ständige Beleidigungen von Seiten des K., W., B. u.a. würden eine seelische Belastung darstellen. Außerdem sei der Rollator wiederholt beschädigt worden. Sie beantrage daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine anwaltschaftliche Vertretung.
Das Sozialgericht München hat den Vorgang dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) mit den Akten zur Entscheidung vorgelegt. Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner ist mit Nachricht vom 16.04.2009 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden.
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. SGG in Verbindung mit § 127 Abs.2 ZPO), jedoch nicht begründet.
Nachbarschaftliche Schikanemaßnahmen bzw. erhebliches Fehlverhalten können nicht mit den Mitteln des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) abgewehrt werden. Vielmehr ist in § 1 Abs.1 OEG bestimmt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin und hiesige Beschwerdeführerin sei daran erinnert, dass auch sie ihren Strafantrag gegenüber M. K. zurückgezogen hat. Sie hat am 25.01.2004 im Polizeipräsidium A-Stadt angerufen und erklärt, dass sie nicht beim Arzt gewesen sei und auch keine Verletzungen geltend mache. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt hat das Ermittlungsverfahren 459 Js 302754/04 mit Verfügung vom 01.03.2004 gemäß § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten lasse sich nicht feststellen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe. Es stünden letztendlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukomme und ohne dass unbeteiligte Zeugen zur Verfügung stünden, die mit ihren Angaben ausreichenden Aufschluss über das tatsächliche Geschehen geben könnten. Andere objektive Beweismittel seien nicht vorhanden. Unter diesen Umständen sei für die Erhebung einer öffentlichen Klage kein Raum.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht A-Stadt hat der Beschwerde vom 13.03.2004 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht A-Stadt vom 01.03.2004 mit Bescheid vom 28.05.2004 - VIII Zs 1597/2004 - keine Folge gegeben.
Das BayLSG verkennt nicht, dass vor allem M. K. wegen Raubdelikten, Sachbeschädigung und Bedrohung aktenkundig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies bedingt jedoch nicht den Nachweis einer Gewalttat zu Lasten der hiesigen Beschwerdeführerin, zumal diese gegenüber dem Polizeipräsidium A-Stadt ausdrücklich erklärt hat, dass sie nicht beim Arzt gewesen sei und auch keine Verletzungen geltend mache.
Wie bereits erwähnt, bedingen die glaubhaft vorgetragenen nachbarschaftlichen Schikanemaßnahmen durch M. K. und Angehörige bzw. aus dessen Freundeskreis keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass nach den Vorschriften des OEG das vorgetragene nachbarschaftliche Fehlverhalten, auch wenn es noch so erheblich ist, nicht abgewehrt werden kann.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG in Verbindung mit § 127 Abs.4 ZPO).
Gründe:
I.
Die 1934 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner hat es mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 09.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 27.01.2005 abgelehnt, der Klägerin Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren. Ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Sinne von § 1 Abs.1 OEG habe sich auch nach Beiziehung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt nicht nachweisen lassen.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat die Beschwerdeführerin vor allem nachbarschaftliche Schikanemaßnahmen begangen von M. K., O. K., U. K. und R. S. vorgetragen (z.B. erhebliche Lärmbelästigung bis in die Nachtstunden, Urinieren in Kellerabteile u.a.).
Das Sozialgericht München hat es mit Beschluss vom 30.03.2009 - S 30 VG 25/08 - abgelehnt, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Gemäß § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe als erlittene Beeinträchtigungen zum allergrößten Teil Sachbeschädigungen und verbale Handlungen vorgetragen, die selbst im Falle eines Nachweises nicht zu einem Anspruch nach dem OEG führen würden, weil es sich hierbei nicht um Gewalttaten gehandelt habe. Straftaten gegen dritte Personen müssten ohnehin vollkommen außer Betracht bleiben. Soweit die Klägerin Tätlichkeiten gegen sie selbst bis hin zum Mordversuch vorgetragen habe, hätten sich in jahrelangen Verwaltungsverfahren und dem vorangegangenen gerichtlichen Rechtsstreit keine Anhaltspunkte für nachweisbare vorsätzliche rechtswidrige Taten eines Kontrahenten ergeben. Bei unterstelltem Nachweis müsste in einem weiteren Schritt ein Kausalzusammenhang zu gegenwärtig anhaltenden Schädigungsfolgen in einem rentenberechtigenden Ausmaß gelingen. Auch in dieser Hinsicht erscheine ein Prozesserfolg äußerst unwahrscheinlich. Die Klägerin habe fortdauernde Verletzungen aufgrund von Gewalttaten nicht vorgetragen.
Mit Beschwerdeschrift vom 30.03.2009 hat die Beschwerdeführerin hervorgehoben, allein die ständige Angst vor Angriffen und die hieraus resultierenden seelischen Belastungen würden jede Klage rechtfertigen. M. K. habe auch den Hausmeister F. angegriffen und wolle ihn verletzen bzw. erwürgen. Zu erwähnen seien auch die vielen Angriffe auf andere Personen (B. R., P., H. u.a.). Die Beschwerdeführerin könne ihre Wohnung nur dann verlassen, wenn die Verursacher nicht in der Anlage seien; abendliche Ausgänge zu Konzerten oder Theaterbesuche seien ganz unmöglich. Auch ständige Beleidigungen von Seiten des K., W., B. u.a. würden eine seelische Belastung darstellen. Außerdem sei der Rollator wiederholt beschädigt worden. Sie beantrage daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine anwaltschaftliche Vertretung.
Das Sozialgericht München hat den Vorgang dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) mit den Akten zur Entscheidung vorgelegt. Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner ist mit Nachricht vom 16.04.2009 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden.
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. SGG in Verbindung mit § 127 Abs.2 ZPO), jedoch nicht begründet.
Nachbarschaftliche Schikanemaßnahmen bzw. erhebliches Fehlverhalten können nicht mit den Mitteln des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) abgewehrt werden. Vielmehr ist in § 1 Abs.1 OEG bestimmt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Klägerin und hiesige Beschwerdeführerin sei daran erinnert, dass auch sie ihren Strafantrag gegenüber M. K. zurückgezogen hat. Sie hat am 25.01.2004 im Polizeipräsidium A-Stadt angerufen und erklärt, dass sie nicht beim Arzt gewesen sei und auch keine Verletzungen geltend mache. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt hat das Ermittlungsverfahren 459 Js 302754/04 mit Verfügung vom 01.03.2004 gemäß § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten lasse sich nicht feststellen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe. Es stünden letztendlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukomme und ohne dass unbeteiligte Zeugen zur Verfügung stünden, die mit ihren Angaben ausreichenden Aufschluss über das tatsächliche Geschehen geben könnten. Andere objektive Beweismittel seien nicht vorhanden. Unter diesen Umständen sei für die Erhebung einer öffentlichen Klage kein Raum.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht A-Stadt hat der Beschwerde vom 13.03.2004 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht A-Stadt vom 01.03.2004 mit Bescheid vom 28.05.2004 - VIII Zs 1597/2004 - keine Folge gegeben.
Das BayLSG verkennt nicht, dass vor allem M. K. wegen Raubdelikten, Sachbeschädigung und Bedrohung aktenkundig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies bedingt jedoch nicht den Nachweis einer Gewalttat zu Lasten der hiesigen Beschwerdeführerin, zumal diese gegenüber dem Polizeipräsidium A-Stadt ausdrücklich erklärt hat, dass sie nicht beim Arzt gewesen sei und auch keine Verletzungen geltend mache.
Wie bereits erwähnt, bedingen die glaubhaft vorgetragenen nachbarschaftlichen Schikanemaßnahmen durch M. K. und Angehörige bzw. aus dessen Freundeskreis keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass nach den Vorschriften des OEG das vorgetragene nachbarschaftliche Fehlverhalten, auch wenn es noch so erheblich ist, nicht abgewehrt werden kann.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG in Verbindung mit § 127 Abs.4 ZPO).
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