Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 2261/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 1012/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf Beitragszuschuss zu einer Waisenrente steht bei minderjährigen Waisen dem Kind selbst, nicht aber dem gesetzlichen Vertreter zu.
Eine volljährige Waise kann in einem gerichtlichen Vergleich auch über Beitragszuschüsse zur Waisenrente verfügten, die vor Eintritt ihrer Volljährigkeit an den gesetzlichen Vertreter ausgezahlt wurden.
Eine volljährige Waise kann in einem gerichtlichen Vergleich auch über Beitragszuschüsse zur Waisenrente verfügten, die vor Eintritt ihrer Volljährigkeit an den gesetzlichen Vertreter ausgezahlt wurden.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die verfahrensbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.
Die 1985 geborene, derzeit in A-Stadt wohnhafte Klägerin bezog ab 28. Juni 1996 eine zunächst bis zum 31. August 2003 (Vollendung des 18. Lebensjahres) befristete Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres an diesem Tag verstorbenen Vaters - Versicherter - (Bescheid vom 20. Dezember 1996) sowie einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Beitragszuschuss - (Bescheid vom 25. Februar 1997). Am 1. Oktober 1997 nahm die Mutter der Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei ihr in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Nach dem Tod der versorgungsausgleichsberechtigten ersten Ehefrau des Versicherten setzte die Beklagte die Waisenrente und den Beitragszuschuss ab 1. Januar 1998 neu fest (Bescheid vom 21. Februar 2003). In den Bescheiden vom 25. Februar 1997 und
21. Februar 2003 wurde unter der Überschrift "Mitteilungspflichten" darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Zuschuss für die freiwillige oder private Krankenversicherung mit der Aufgabe oder dem Ruhen dieser Krankenversicherung und bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfällt. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und jede Änderung der Beitragshöhe unverzüglich mitzuteilen. Der Anspruch auf Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung entfalle bei Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowie bei Eintritt von Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten jede Änderung des Kranken - und Pflegeversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.
Adressat der Bescheide und Empfänger der Renten- und Zuschusszahlungen war die Mutter der damals noch minderjährigen Klägerin.
Anlässlich der Prüfung, ob die Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin hinaus zu leisten sei, teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, sie sei nunmehr Zahlungsberechtigte, bat um Zahlung auf ein von ihr angegebenes eigenes Konto und gab an, sie sei in der Krankenversicherung pflichtversichert (Schreiben vom 9. und 29. November 2003). Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin über den 31. August 2003 hinaus befristet bis zum 30. Juni 2005 und weiter bis zum 31. Juli 2005 Waisenrente und Beitragszuschuss in der bisherigen Höhe (Bescheid vom 12. Dezember 2003 und
14. Mai 2004). Auf Anfragen der Beklagten gab die Klägerin mit Datum vom 10. Mai 2004 und 12. Mai 2005 erneut an, sie sei krankenversicherungspflichtig.
Im Oktober 2005 teilte die Krankenkasse der Beklagten mit, die Krankenkassendaten der Klägerin seien für die Zeit ab 1. Oktober 1997 fehlerhaft. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst Waisenrente und Beitragszuschuss über den 31. Juli 2005 hinaus in unveränderter Höhe (Bescheid vom 9. Januar 2006). Anschließend hob die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses für die Zeit ab 1. März 2006 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (Bescheid vom 7. Januar 2006) und nach Anhörung der Klägerin (zur Anwendung des § 48 SGB X) den Bescheid vom 25. Februar 1997 für die Zeit ab 1. Oktober 1997 nach § 48 SGB X sowie den Bescheid vom 21. Februar 2003 für die Zeit ab 1. Januar 1998 nach § 45 SGB X auf, stellte für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 28. Februar 2006 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 1712,50 EUR fest und forderte die Klägerin gemäß 50 SGB X zur Rückzahlung dieses Betrages auf (Bescheid vom
22. März 2006). Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht (Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses) verletzt und habe erkennen müssen, dass im angegebenen Zeitraum kein Anspruch auf Beitragszuschuss mehr bestehe. Auf den Widerspruch der von ihrem Stiefvater auch im Klage- und Berufungsverfahren vertretenen Klägerin reduzierte die Beklagte die Rückforderung auf 856,45 EUR, weil die Überzahlung auch durch eine fehlende Meldung der Krankenkasse entstanden sei (Bescheid vom 7. Juni 2006). Im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006).
Zur Begründung der am 29. September 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere ausgeführt, es liege kein Verschulden der Klägerin vor. Der Fehler (Überzahlung) beruhe auf einer nachlässigen Arbeitsweise der Beklagten und sei dort erst durch Hinweise der Klägerin selbst bemerkt worden. Für Fehler (fehlende Meldung) der Krankenkasse sei eine Teilabhilfe erfolgt. Dann sei auch der Klägerin der andere Teil zu erlassen. Im Übrigen hat er u.a. beantragt, das Verfahren an das SG B-Stadt abzugeben, weil er dort seinen Wohnsitz habe. Im Falle einer persönlichen Verhandlung seien die Reisekosten im Vergleich zur Rückforderungssumme nicht wirtschaftlich.
Das SG hat die Mutter der Klägerin beigeladen (Beschluss vom 7. August 2008) und die Klägerin unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einer mündlichen Verhandlung am 21. August 2008 geladen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Das Verfahren solle nach B-Stadt abgegeben oder nach Aktenlage entschieden werden. Eine mündliche Verhandlung mit der Klägerin sei sinnlos, weil diese bei Rentenbeginn erst 11 Jahre alt gewesen sei. Er selbst beziehe zur Zeit Arbeitslosengeld II und könne schon deshalb nicht zum Termin erscheinen, weil er an diesem Tag die Schwester der Klägerin zum Studienbeginn nach L. bringe.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2008, zu der die Klägerin ohne ihren Prozessbevollmächtigten erschienen ist, dargelegt, die Bescheide vom 25. Februar 1997 und 21. Februar 2003 seien zu Recht aufgehoben worden. Eine Rückforderung für die Zeit ab 1. Dezember 2003 sei aber nicht möglich, da der Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2003 nicht aufgehoben worden sei und der Bescheid vom 14. Mai 2004 nicht aufgehoben werden könne, denn die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht am
29. November 2003 nachgekommen. Die Beteiligten schlossen daraufhin zu Protokoll des SG folgenden Vergleich:
"I. Die Klägerin erkennt die Forderung in Höhe von 630,00 Euro an.
II. Die Beklagte erklärt sich bereit, die Forderung bis 31. Dezember 2013 zu stunden.
III. Die Klägerin sichert zu, die Aufnahme einer geregelten Arbeit der Beklagten zu
melden.
IV. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit in vollem Umfang erledigt ist."
Laut Sitzungsprotokoll wurde dieser Vergleichstext den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt (Sitzungsprotokoll vom 21. August 2008).
Mit Schreiben vom 21. August 2008 hat die Klägerin dem SG mitgeteilt, sie widerrufe ihre Aussage und ihre Zustimmung vom selben Tage aufgrund fehlender Informationen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dazu mitgeteilt, der Vergleich sei unwirksam, weil keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt sei. Auch sei die Klägerin ohne Widerspruchsbelehrung zu dem Vergleich gedrängt worden und solle Leistungen zurückzahlen, die vor ihrem
18. Geburtstag erbracht worden seien. Die Halbwaisenrente ersetze jedoch bis zum
18. Geburtstag den Unterhalt des Versicherten und könne deshalb nicht von der Klägerin, sondern allenfalls von deren Mutter zurückgefordert werden. Im Übrigen habe die Beklagte bislang keinen Regress bei der Krankenkasse genommen, sondern ihren Erstattungsanspruch verjähren lassen, was eine extreme Ungleichbehandlung der Parteien darstelle.
Das SG hat festgestellt, dass das Klageverfahren am 21. August 2008 durch gerichtlichen Vergleich beendet worden sei (Gerichtsbescheid vom 19. November 2008, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. November 2008). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Vergleichs lägen nicht vor. Welche Informationen der Klägerin gefehlt hätten, werde aus den Schreiben der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten nicht deutlich. Dass die Klägerin den Vergleich ohne ihren Bevollmächtigten abgeschlossen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es habe kein Vertagungsgrund vorgelegen, da aus allen Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten eindeutig hervorgehe, dass er zu einer Reise nach A-Stadt nicht bereit gewesen sei. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sie halte die Unterstützung ihres Bevollmächtigten für notwendig.
Mit der am 22. Dezember 2008 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, sie sei in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend aufgeklärt und nicht auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden. Auch sei nicht über einen Regress gegen die Krankenkasse gesprochen worden und bislang keine plausible Aufrechnung der Forderung erfolgt. Im übrigen könne von der Klägerin kein Geld gefordert werden, das der Mutter als Erziehungsbeihilfe zugestanden habe. Deshalb sei gar kein Vergleich zu Stande gekommen beziehungsweise der Vergleich rechtswidrig.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2006 in der Fassung des Bescheides vom 7. Juni 2006 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe die verfahrensbeendende Wirkung des Vergleichs vom 21. August 2008 zu Recht festgestellt.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass das Klageverfahren S 20 R 2686/06 - fortgesetzt unter dem Aktenzeichen S 20 R 2261/08 - am 21. August 2008 gemäß § 101 Abs. 1 SGG durch gerichtlichen Vergleich beendet worden ist.
Gemäß § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können, zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Mit dem Abschluss des Vergleichs endet das Klageverfahren. Ein Widerruf ist nur möglich, soweit die Beteiligten ein solches Widerrufsrecht vereinbart haben. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Anfechtung des Vergleichs kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die Klägerin bei der Genehmigung des Vergleichs im Irrtum über den Inhalt und die rechtliche, insbesondere die verfahrensbeendende Bedeutung des Vergleichs befunden hat (§ 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Abschluss des Vergleichs veranlasst worden ist (§ 123 BGB).
Der Vergleich ist auch formell wirksam zu Stande gekommen. Der Vergleichstext wurde den Beteiligten ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21. August 2009 vorgelesen und von diesen genehmigt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil gegen einen Vergleich kein Rechtsbehelf gegeben ist. Auch sieht das Gesetz kein allgemeines Widerrufsrecht vor, über das die Klägerin hätte belehrt werden können. Entgegen der Ansicht ihres Prozessbevollmächtigten konnte die Klägerin auch im Sinne des § 101 Abs. 1 SGG über den Streitgegenstand verfügen, denn Anspruch auf Waisenrente und daran anknüpfend Anspruch auf Beitragszuschuss hat auch bei minderjährigen Kindern allein die Waise, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Nach § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente. Da nach § 106 Abs. 1 S. 1 und § 106a Abs. 1 S. 1 SGB VI nur Rentenbezieher Anspruch auf Beitragszuschuss (zur Rente) haben, steht auch dieser Anspruch nicht dem gesetzlichen Vertreter, sondern der Waisen selbst zu. Dass bei minderjährigen Waisen die Auszahlung jeweils an den gesetzlichen Vertreter erfolgt, ändert nichts daran, dass Anspruchsinhaber die Waise selbst ist. Somit konnte die bei Abschluss des Vergleichs volljährige Klägerin auch über Ansprüche gegenüber der Beklagten verfügen, die sich auf Zeiträume vor Eintritt ihrer Volljährigkeit beziehen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Übrigen geltend macht, es sei keine "Aufrechnung" der (Rück-) Forderung erfolgt und das SG habe sich nicht zu einem Reggress der Beklagten gegenüber der Krankenkasse der Klägerin geäußert, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung dies für die Wirksamkeit des Vergleichs haben sollte. Die Beteiligten haben sich im Vergleich auf eine Rückforderung in Höhe von (nur noch) 630 EUR geeinigt. Einer schriftlichen Berechnung des Betrages bedurfte es zur Wirksamkeit des Vergleichs nicht. Für einen Regressanspruch der Beklagten gegenüber der Krankenkasse liegen schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Zwar hat die Beklagte den ursprünglichen Rückforderungsbetrag mit Bescheid vom 7. Juni 2006 mit der Begründung halbiert, die Bezahlung sei auch durch eine fehlende Meldung der Krankenkasse entstanden. Damit hat die Beklagte jedoch lediglich berücksichtigt, dass bei einer früheren (Fehler) Meldung der Krankenkasse die durch die Pflichtverletzung der Klägerin beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin entstandene Überzahlung geringer ausgefallen wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin es versäumt hat, der Beklagten in Erfüllung der in den Bescheiden vom 25. Februar 1997 und 21. Februar 2003 ausdrücklich genannten Mitteilungspflichten die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses der Klägerin (Wechsel zur Familienversicherung) zum 1. Oktober 1997 mitzuteilen und in der Folgezeit Beitragszuschüsse für die Klägerin entgegengenommen hat, obwohl für sie schon aufgrund der Beitragsfreiheit der Familienversicherung ohne weiteres erkennbar war, dass der Klägerin ein Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht mehr zustehen konnte. Dass die Folgen dieses Versäumnisses geringer ausgefallen wären, wenn die Krankenkasse den Fehler früher bemerkt und der Beklagte mitgeteilt hätte, entlastet die Klägerin, die sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, bezüglich ihres eigenen Verschuldens nicht. Es liegt aber auch kein Mitverschulden der Krankenkasse vor. Nachdem diese (mangels damaliger Versicherungspflicht der Klägerin zu Recht) nicht am Rentenverfahren beteiligt war und von der Klägerin bzw. deren Mutter nach Eintritt in die Familienversicherung offenbar nicht über den Rentenbezug informiert wurde, ist nicht ersichtlich, gegen welche Pflichten die Krankenkasse hier verstoßen haben sollte.
Für die Wirksamkeit des Vergleichs wäre ein Regressanspruch der Beklagten gegenüber der Krankenkasse auch nur von Bedeutung, wenn und soweit etwa durch den Eintritt einer Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X der Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin ganz oder teilweise entfiele. Für einen solchen Fall liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die verfahrensbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.
Die 1985 geborene, derzeit in A-Stadt wohnhafte Klägerin bezog ab 28. Juni 1996 eine zunächst bis zum 31. August 2003 (Vollendung des 18. Lebensjahres) befristete Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres an diesem Tag verstorbenen Vaters - Versicherter - (Bescheid vom 20. Dezember 1996) sowie einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Beitragszuschuss - (Bescheid vom 25. Februar 1997). Am 1. Oktober 1997 nahm die Mutter der Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei ihr in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Nach dem Tod der versorgungsausgleichsberechtigten ersten Ehefrau des Versicherten setzte die Beklagte die Waisenrente und den Beitragszuschuss ab 1. Januar 1998 neu fest (Bescheid vom 21. Februar 2003). In den Bescheiden vom 25. Februar 1997 und
21. Februar 2003 wurde unter der Überschrift "Mitteilungspflichten" darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Zuschuss für die freiwillige oder private Krankenversicherung mit der Aufgabe oder dem Ruhen dieser Krankenversicherung und bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfällt. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und jede Änderung der Beitragshöhe unverzüglich mitzuteilen. Der Anspruch auf Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung entfalle bei Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowie bei Eintritt von Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten jede Änderung des Kranken - und Pflegeversicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.
Adressat der Bescheide und Empfänger der Renten- und Zuschusszahlungen war die Mutter der damals noch minderjährigen Klägerin.
Anlässlich der Prüfung, ob die Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin hinaus zu leisten sei, teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, sie sei nunmehr Zahlungsberechtigte, bat um Zahlung auf ein von ihr angegebenes eigenes Konto und gab an, sie sei in der Krankenversicherung pflichtversichert (Schreiben vom 9. und 29. November 2003). Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin über den 31. August 2003 hinaus befristet bis zum 30. Juni 2005 und weiter bis zum 31. Juli 2005 Waisenrente und Beitragszuschuss in der bisherigen Höhe (Bescheid vom 12. Dezember 2003 und
14. Mai 2004). Auf Anfragen der Beklagten gab die Klägerin mit Datum vom 10. Mai 2004 und 12. Mai 2005 erneut an, sie sei krankenversicherungspflichtig.
Im Oktober 2005 teilte die Krankenkasse der Beklagten mit, die Krankenkassendaten der Klägerin seien für die Zeit ab 1. Oktober 1997 fehlerhaft. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst Waisenrente und Beitragszuschuss über den 31. Juli 2005 hinaus in unveränderter Höhe (Bescheid vom 9. Januar 2006). Anschließend hob die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses für die Zeit ab 1. März 2006 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (Bescheid vom 7. Januar 2006) und nach Anhörung der Klägerin (zur Anwendung des § 48 SGB X) den Bescheid vom 25. Februar 1997 für die Zeit ab 1. Oktober 1997 nach § 48 SGB X sowie den Bescheid vom 21. Februar 2003 für die Zeit ab 1. Januar 1998 nach § 45 SGB X auf, stellte für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 28. Februar 2006 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 1712,50 EUR fest und forderte die Klägerin gemäß 50 SGB X zur Rückzahlung dieses Betrages auf (Bescheid vom
22. März 2006). Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht (Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses) verletzt und habe erkennen müssen, dass im angegebenen Zeitraum kein Anspruch auf Beitragszuschuss mehr bestehe. Auf den Widerspruch der von ihrem Stiefvater auch im Klage- und Berufungsverfahren vertretenen Klägerin reduzierte die Beklagte die Rückforderung auf 856,45 EUR, weil die Überzahlung auch durch eine fehlende Meldung der Krankenkasse entstanden sei (Bescheid vom 7. Juni 2006). Im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006).
Zur Begründung der am 29. September 2006 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere ausgeführt, es liege kein Verschulden der Klägerin vor. Der Fehler (Überzahlung) beruhe auf einer nachlässigen Arbeitsweise der Beklagten und sei dort erst durch Hinweise der Klägerin selbst bemerkt worden. Für Fehler (fehlende Meldung) der Krankenkasse sei eine Teilabhilfe erfolgt. Dann sei auch der Klägerin der andere Teil zu erlassen. Im Übrigen hat er u.a. beantragt, das Verfahren an das SG B-Stadt abzugeben, weil er dort seinen Wohnsitz habe. Im Falle einer persönlichen Verhandlung seien die Reisekosten im Vergleich zur Rückforderungssumme nicht wirtschaftlich.
Das SG hat die Mutter der Klägerin beigeladen (Beschluss vom 7. August 2008) und die Klägerin unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einer mündlichen Verhandlung am 21. August 2008 geladen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Das Verfahren solle nach B-Stadt abgegeben oder nach Aktenlage entschieden werden. Eine mündliche Verhandlung mit der Klägerin sei sinnlos, weil diese bei Rentenbeginn erst 11 Jahre alt gewesen sei. Er selbst beziehe zur Zeit Arbeitslosengeld II und könne schon deshalb nicht zum Termin erscheinen, weil er an diesem Tag die Schwester der Klägerin zum Studienbeginn nach L. bringe.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2008, zu der die Klägerin ohne ihren Prozessbevollmächtigten erschienen ist, dargelegt, die Bescheide vom 25. Februar 1997 und 21. Februar 2003 seien zu Recht aufgehoben worden. Eine Rückforderung für die Zeit ab 1. Dezember 2003 sei aber nicht möglich, da der Bewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2003 nicht aufgehoben worden sei und der Bescheid vom 14. Mai 2004 nicht aufgehoben werden könne, denn die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht am
29. November 2003 nachgekommen. Die Beteiligten schlossen daraufhin zu Protokoll des SG folgenden Vergleich:
"I. Die Klägerin erkennt die Forderung in Höhe von 630,00 Euro an.
II. Die Beklagte erklärt sich bereit, die Forderung bis 31. Dezember 2013 zu stunden.
III. Die Klägerin sichert zu, die Aufnahme einer geregelten Arbeit der Beklagten zu
melden.
IV. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit in vollem Umfang erledigt ist."
Laut Sitzungsprotokoll wurde dieser Vergleichstext den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt (Sitzungsprotokoll vom 21. August 2008).
Mit Schreiben vom 21. August 2008 hat die Klägerin dem SG mitgeteilt, sie widerrufe ihre Aussage und ihre Zustimmung vom selben Tage aufgrund fehlender Informationen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dazu mitgeteilt, der Vergleich sei unwirksam, weil keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt sei. Auch sei die Klägerin ohne Widerspruchsbelehrung zu dem Vergleich gedrängt worden und solle Leistungen zurückzahlen, die vor ihrem
18. Geburtstag erbracht worden seien. Die Halbwaisenrente ersetze jedoch bis zum
18. Geburtstag den Unterhalt des Versicherten und könne deshalb nicht von der Klägerin, sondern allenfalls von deren Mutter zurückgefordert werden. Im Übrigen habe die Beklagte bislang keinen Regress bei der Krankenkasse genommen, sondern ihren Erstattungsanspruch verjähren lassen, was eine extreme Ungleichbehandlung der Parteien darstelle.
Das SG hat festgestellt, dass das Klageverfahren am 21. August 2008 durch gerichtlichen Vergleich beendet worden sei (Gerichtsbescheid vom 19. November 2008, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. November 2008). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Vergleichs lägen nicht vor. Welche Informationen der Klägerin gefehlt hätten, werde aus den Schreiben der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten nicht deutlich. Dass die Klägerin den Vergleich ohne ihren Bevollmächtigten abgeschlossen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es habe kein Vertagungsgrund vorgelegen, da aus allen Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten eindeutig hervorgehe, dass er zu einer Reise nach A-Stadt nicht bereit gewesen sei. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sie halte die Unterstützung ihres Bevollmächtigten für notwendig.
Mit der am 22. Dezember 2008 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, sie sei in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend aufgeklärt und nicht auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden. Auch sei nicht über einen Regress gegen die Krankenkasse gesprochen worden und bislang keine plausible Aufrechnung der Forderung erfolgt. Im übrigen könne von der Klägerin kein Geld gefordert werden, das der Mutter als Erziehungsbeihilfe zugestanden habe. Deshalb sei gar kein Vergleich zu Stande gekommen beziehungsweise der Vergleich rechtswidrig.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2006 in der Fassung des Bescheides vom 7. Juni 2006 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe die verfahrensbeendende Wirkung des Vergleichs vom 21. August 2008 zu Recht festgestellt.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass das Klageverfahren S 20 R 2686/06 - fortgesetzt unter dem Aktenzeichen S 20 R 2261/08 - am 21. August 2008 gemäß § 101 Abs. 1 SGG durch gerichtlichen Vergleich beendet worden ist.
Gemäß § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können, zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen. Mit dem Abschluss des Vergleichs endet das Klageverfahren. Ein Widerruf ist nur möglich, soweit die Beteiligten ein solches Widerrufsrecht vereinbart haben. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Anfechtung des Vergleichs kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die Klägerin bei der Genehmigung des Vergleichs im Irrtum über den Inhalt und die rechtliche, insbesondere die verfahrensbeendende Bedeutung des Vergleichs befunden hat (§ 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Abschluss des Vergleichs veranlasst worden ist (§ 123 BGB).
Der Vergleich ist auch formell wirksam zu Stande gekommen. Der Vergleichstext wurde den Beteiligten ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21. August 2009 vorgelesen und von diesen genehmigt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil gegen einen Vergleich kein Rechtsbehelf gegeben ist. Auch sieht das Gesetz kein allgemeines Widerrufsrecht vor, über das die Klägerin hätte belehrt werden können. Entgegen der Ansicht ihres Prozessbevollmächtigten konnte die Klägerin auch im Sinne des § 101 Abs. 1 SGG über den Streitgegenstand verfügen, denn Anspruch auf Waisenrente und daran anknüpfend Anspruch auf Beitragszuschuss hat auch bei minderjährigen Kindern allein die Waise, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Nach § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente. Da nach § 106 Abs. 1 S. 1 und § 106a Abs. 1 S. 1 SGB VI nur Rentenbezieher Anspruch auf Beitragszuschuss (zur Rente) haben, steht auch dieser Anspruch nicht dem gesetzlichen Vertreter, sondern der Waisen selbst zu. Dass bei minderjährigen Waisen die Auszahlung jeweils an den gesetzlichen Vertreter erfolgt, ändert nichts daran, dass Anspruchsinhaber die Waise selbst ist. Somit konnte die bei Abschluss des Vergleichs volljährige Klägerin auch über Ansprüche gegenüber der Beklagten verfügen, die sich auf Zeiträume vor Eintritt ihrer Volljährigkeit beziehen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Übrigen geltend macht, es sei keine "Aufrechnung" der (Rück-) Forderung erfolgt und das SG habe sich nicht zu einem Reggress der Beklagten gegenüber der Krankenkasse der Klägerin geäußert, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung dies für die Wirksamkeit des Vergleichs haben sollte. Die Beteiligten haben sich im Vergleich auf eine Rückforderung in Höhe von (nur noch) 630 EUR geeinigt. Einer schriftlichen Berechnung des Betrages bedurfte es zur Wirksamkeit des Vergleichs nicht. Für einen Regressanspruch der Beklagten gegenüber der Krankenkasse liegen schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Zwar hat die Beklagte den ursprünglichen Rückforderungsbetrag mit Bescheid vom 7. Juni 2006 mit der Begründung halbiert, die Bezahlung sei auch durch eine fehlende Meldung der Krankenkasse entstanden. Damit hat die Beklagte jedoch lediglich berücksichtigt, dass bei einer früheren (Fehler) Meldung der Krankenkasse die durch die Pflichtverletzung der Klägerin beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin entstandene Überzahlung geringer ausgefallen wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Mutter der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin es versäumt hat, der Beklagten in Erfüllung der in den Bescheiden vom 25. Februar 1997 und 21. Februar 2003 ausdrücklich genannten Mitteilungspflichten die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses der Klägerin (Wechsel zur Familienversicherung) zum 1. Oktober 1997 mitzuteilen und in der Folgezeit Beitragszuschüsse für die Klägerin entgegengenommen hat, obwohl für sie schon aufgrund der Beitragsfreiheit der Familienversicherung ohne weiteres erkennbar war, dass der Klägerin ein Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht mehr zustehen konnte. Dass die Folgen dieses Versäumnisses geringer ausgefallen wären, wenn die Krankenkasse den Fehler früher bemerkt und der Beklagte mitgeteilt hätte, entlastet die Klägerin, die sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, bezüglich ihres eigenen Verschuldens nicht. Es liegt aber auch kein Mitverschulden der Krankenkasse vor. Nachdem diese (mangels damaliger Versicherungspflicht der Klägerin zu Recht) nicht am Rentenverfahren beteiligt war und von der Klägerin bzw. deren Mutter nach Eintritt in die Familienversicherung offenbar nicht über den Rentenbezug informiert wurde, ist nicht ersichtlich, gegen welche Pflichten die Krankenkasse hier verstoßen haben sollte.
Für die Wirksamkeit des Vergleichs wäre ein Regressanspruch der Beklagten gegenüber der Krankenkasse auch nur von Bedeutung, wenn und soweit etwa durch den Eintritt einer Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X der Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin ganz oder teilweise entfiele. Für einen solchen Fall liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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