L 19 R 632/09 B PKH RG

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 4504/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 632/09 B PKH RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Bewilligung von PKH.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 03.07.2009 im Verfahren L 19 R 324/09 B PKH wird zurückgewiesen.


Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Die Anhörungsrüge wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das Sozialgericht Nürnberg (SG).
Das SG hat mit Beschluss vom 09.03.2009 die Bewilligung von PKH für das vor dem SG rechtshängige Hauptsacheverfahren S 12 R 4504/08 abgelehnt.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Mit Beschluss vom 25.05.2009 hat der Senat den Beschluss des SG vom 09.03.2009 aufgehoben und der Antragstellerin für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren PKH bewilligt. Die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren hingegen ist mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 03.07.2009 durch den Senat abgelehnt worden. Nach allgemeiner Ansicht sei PKH für das Prüfungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von PKH nicht zu bewilligen.
Ihre Anhörungsrüge hiergegen hat die Antragstellerin damit begründet, der 17.Senat des LSG habe in vergleichbaren Fällen PKH bewilligt. Ihr stehe ein Justizgewährleistungsanspruch zu, der durch die Nichtgewährung von PKH beeinträchtigt werde. Ohne anwaltliche Hilfe sei ein solches Verfahren kaum durchführbar. Die Qualität der Rechtsberatung durch Urkundsbeamte des Gerichts werde bezweifelt und die Effektivität des Verfahrens werde durch einen Anwalt gesteigert. Es sei unzumutbar, ihr diese Mittel zu versagen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 178a Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist jedenfalls zurückzuweisen.
Offen bleiben kann, ob die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise von der Antragstellerin ausreichend dargelegt worden ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG), denn die von ihr angegebene Rechtsprechung bezieht sich gerade nicht auf die Frage der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Bewilligung von PKH. Im Übrigen wird der Auffassung des 17.Senates, der ohne nähere Begründung für ein vergleichbares Verfahren PKH bewilligt hat, auch von anderen Senaten eindeutig nicht gefolgt (u.a. BayLSG Beschlüsse vom 30.09.2008 - L 11 B 775/08 AS PKH - und vom 04.07.2008 - L 11 B 518/08 AS PKH -).
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das rechtliche Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Im Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 03.07.2009 ist eine Vielzahl von Hinweisen auf die zu dieser Frage vorliegende Literatur enthalten. Auch wird die Entscheidung unter Heranziehung gesetzlicher Regelungen begründet. Hingegen geht das Vorbringen der Antragstellerin in keinster Weise auf die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens ein, nämlich auf die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Bewilligung von PKH. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch das eigentliche Verfahren der Bewilligung von PKH bereits dem Justizgewährleistungsanspruch Genüge getan wird und im Rahmen dieses Verfahrens der dazu erforderliche Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch durchaus sachgerecht unter Zuhilfenahme von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeführt werden kann. Hier sind lediglich Tatsachen einzutragen; rechtliche Ausführungen der Antragstellerin zur Hauptsache sind allein im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erforderlich, nicht aber im Rahmen des Verfahrens bezüglich der Bewilligung von PKH, denn dort prüft allein das zuständige Gericht die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht unter Berücksichtigung des Vorbringens im Hauptsacheverfahren. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass die von der Antragstellerin angestrebte Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren zu einer endlosen Kette von PKH-Verfahren bei Anlehnung der Bewilligung von PKH führen kann.
Nach alledem war die Anhörungsrüge mit gemäß § 178a Abs 4 Satz 4 SGG kurzer Begründung jedenfalls zurückzuweisen. Die anwaltlichen Kosten sind von der Antragstellerin im Rahmen der Kostenfestsetzung für das Hauptsacheverfahren gegebenenfalls geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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