L 17 U 63/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 206/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 63/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Anfechtung der Erklärung einer Berufungsrücknahme.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der 1937 geborene Kläger zeigte mit Schreiben vom 20.01.2005 bei der Beklagten einen Unfall an, den er am 14.06.1994 bei der Arbeit erlitten habe. Die Beklagte versuchte, den Sachverhalt zu erforschen und lehnte mit Bescheid vom 24.05.2005 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da dieser nicht mit Sicherheit erwiesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2005 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 29.11.2006 als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2007 legte der Kläger hiergegen Berufung ein (L 17 U 59/97). Am 10.05.2007 führte der damalige Berichterstatter des Senats einen Erörterungstermin durch, zu dem der Kläger persönlich erschien. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Kläger ausweislich der Niederschrift:

"Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.11.2006 zurück. Falls ich aber neue Unterlagen finde, werde ich erneut Überprüfungsantrag stellen."

Diese Erklärung wurde dem Kläger durch die Urkundsbeamtin vorgelesen und von ihm genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2008, gerichtet an das SG, bat der Kläger, "die Gerichtsverhandlung in Nürnberg zu wiederholen". Auf Grund der im Schriftsatz enthaltenen Vorwürfe gegen den Berichterstatter wurde der Schriftsatz durch den erkennenden Senat als Anfechtung der Berufungsrücknahme vom 10.05.2007 aufgefasst.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2009 machte der Kläger geltend, am 10.05.2007 sei er unter dem Landessozialgericht in Schweinfurt in eine Folterkammer eingewiesen worden. In der Folterkammer könne man um Hilfe rufen, da höre keiner. Zeugen, die die Nachricht von der Folterkammer hätten herausbringen wollen, seien nicht hereingelassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Berufungsverfahren L 17 U 59/07 fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.11.2006 sowie des Bescheides der Beklagten vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2005 zu verurteilen, das Ereignis vom 14.06.1994 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass das Verfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.

Der Senat teilte dem Kläger mit, ein etwaiger Befangenheitsantrag gegen den damaligen Berichterstatter habe sich erledigt, da dieser mit Eintritt in den Ruhestand aus dem Senat ausgeschieden sei. Der Senat beabsichtige, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über das anhängige Verfahren zu entscheiden.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, insbesondere die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 10.05.2007, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:
:

Die vom Kläger eingelegte Berufung ist durch die im Erörterungstermin vom 10.05.2007 erklärte Zurücknahme der Berufung erledigt.

Vorliegend ist, ehe eine Entscheidung in der Sache ergehen könnte, in Fortsetzung des Rechtsstreits zunächst darüber zu entscheiden, ob der Kläger am 10.05.2007 die Berufung wirksam zurückgenommen hat (BSG vom 26.07.1989 SozR 1500 § 73 Nr. 6). Eine solche Entscheidung kann - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG erfolgen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl. 2008, RdNrn. 6 zu § 156 und 14 zu § 153).

Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat der Kläger im Erörterungstermin vom 10.05.2007 die Berufung wirksam zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung hierüber ist nicht erforderlich, da die Rücknahme der Berufung durch die Sitzungsniederschrift als Urkunde bewiesen ist. Danach hat auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beurkundet, dass der Kläger die Berufung zurückgenommen hat und ihm die Erklärung der Zurücknahme vorgelesen und durch ihn genehmigt wurde (§§ 153 Abs. 1, 122 SGG i.V.m. §§ 159, 160, 162 Zivilprozessordnung).

Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers sind nicht nur unsachlich und beleidigenden Inhalts, sie geben auch sonst keinerlei Anlass, ihnen nachzugehen.

Zweifel an der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme bestehen nicht. Nach Hinweisen des früheren Berichterstatters, dass weder der Unfall selbst noch Unfallfolgen feststellbar seien, hat der Kläger beantragt, bei Auffinden neuer Beweismittel einen Überprüfungsantrag zu stellen. Hieraus kann man mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass er sich der prozessualen Lage und der Tragweite seiner Berufungsrücknahme durchaus bewusst war. Insbesondere sind deshalb Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers, die geeignet wären, die Wirksamkeit seiner Prozesshandlung in Frage zu stellen, nicht erkennbar.

Das Berufungsverfahren ist daher durch die Rücknahme der Berufung vom 10.05.2007 beendet und der Kläger ist des Rechtsmittels damit verlustig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme sei der Kläger noch darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung schon deshalb nahe lag, weil ausweislich der von der Beklagten beigezogenen Unterlagen seines behandelnden Arztes er die nun geklagten Beschwerden bereits ein Jahr vor dem angeblichen Unfall geltend gemacht hat und entgegen seinen Einlassungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Unfallereignis überhaupt stattgefunden hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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