Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 88/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 996/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gewährung von Altersrente nach § 35 SGB VI trotz Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 RVO bzw. § 210 SGB VI
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI, trotz Beitragserstattung, streitig.
Der 1937 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er arbeitete vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 versicherungspflichtig in Deutschland.
Der Kläger beantragte am 09.02.1984 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen die Erstattung seiner zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Mit Bescheid vom 02.05.1984 wurden dem Kläger die Beiträge in Höhe von 33.838,80 DM erstattet.
Am 31.08.2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen formlos die Gewährung einer Altersrente. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.09.2006 stellte er bei der Beklagten ebenfalls einen Antrag auf Gewährung der Altersrente. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gab den bei ihr eingegangenen Rentenantrag an die Beklagte als zuständige Verbindungsanstalt für Tunesien ab. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2006 die Gewährung von Altersrente ab, da die zur Deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 02.05.1984 erstattet worden seien und daher keine Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung bestehen würden. Nach der Erstattung dieser Beiträge seien keine weiteren Beiträge vom Kläger entrichtet worden.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 17.11.2006, bei der Beklagten am 29.11.2006 eingegangen, Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass bei der Ausreise aus Deutschland eine Prämie in Höhe seiner persönlichen Anteile zur Rentenversicherung an ihn gezahlt worden sei, damit er Deutschland freiwillig verlasse. Er sei der Meinung, dass die Arbeitgeberanteile für eine spätere Rentenzahlung erhalten geblieben wären.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis des Klägers aufgelöst worden sei.
Am 22.02.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg, das den Rechtsstreit an das örtlich zustände Sozialgericht Augsburg (SG) verwies. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger nochmals vor, dass ihm eine Rente aufgrund der noch vorhandenen Arbeitgeberanteile zustehe. Die von der damaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen erhaltene Erstattungssumme sei lediglich eine Prämie für das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gewesen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2008 ab, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente gemäß § 33 Abs. 2 SGB VI habe. Trotz Vollendung der Altersgrenze erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 bzw. § 235 SGB VI nicht. Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente sei die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 50 Abs. 2 Nr.1 Satz 1 SGB VI von fünf Jahren. Durch die Erstattung der Beiträge sei das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger gemäß § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI aufgelöst worden. Damit bestünden für den Kläger keine Beiträge mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit sei die Klage abzuweisen.
Am 19.12.2008 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg eingelegt. Er macht geltend, dass sein Versicherungsverhältnis wegen der eingezahlten Arbeitgeberanteile nicht aufgelöst worden sei, dass er kein Einkommen habe und arbeitslos sei und dass die Beklagte die Arbeitgeberanteile für sich behalten habe. Zur Erwiderung hat die Beklagte ausgeführt, dass die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurückzuweisen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2007 aufzuheben und ihm ab Antragstellung Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Hinsichtlich weiterer Einzelheit wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß der §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (- SGG -) zulässig, sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage zu Recht durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI, da er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Beim Kläger liegen wegen der durchgeführten Beitragserstattung keine anrechenbaren Beitragszeiten vor.
Der Kläger hat vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 Beitragszeiten zur Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Ihm wurden unstreitig die Arbeitnehmeranteile der für diese Zeiten entrichteten Pflichtbeiträge mit Bescheid vom 02.05.1984, auf seinen Antrag vom 09.02.1984 hin, erstattet. Mit dieser Erstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Denn sowohl § 1303 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zur Zeit der Beitragserstattung gegolten hat, als auch die Neuregelung des § 210 SGB VI bestimmen, dass die Beiträge auf Antrag erstattet werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Als Folge der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung mehr bestehen (vgl. § 1303 Abs. 7 RVO bzw. § 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI). Weitere Beitragszeiten nach der Beitragserstattung hat der Kläger zur Deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein Rentenanspruch nur beruhend auf den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ableiten lässt, gibt es nicht. Vielmehr ist mit der Beitragserstattung das Sozialversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen und der Kläger kann keine Ansprüche aus diesem Sozialrechtsverhältnis herleiten. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausführt (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1303 Nr.34). Rentengewährung und Beitragserstattung haben unterschiedliche Ziele und sind daher nicht vergleichbar. Die Rentengewährung hat Lohnersatzfunktion, während die Beitragserstattung dem Zweck dient, Beiträge nicht völlig verfallen zu lassen oder heimkehrenden Ausländern die Möglichkeit einer Existenzgründung zu schaffen (so BVerfG, a.a.O.). Eine Rentenzahlung allein aus den nicht ausgezahlten Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung würde beiden Zielen widersprechen und ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Dass der Kläger mittellos und arbeitslos ist, kann vor diesem Hintergrund nicht berücksichtigt werden.
Da kein Zweifel an der Beitragserstattung besteht, wurde das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Aus den bisherigen rentenrechtlichen Zeiten kann der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Daher ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI, trotz Beitragserstattung, streitig.
Der 1937 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er arbeitete vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 versicherungspflichtig in Deutschland.
Der Kläger beantragte am 09.02.1984 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen die Erstattung seiner zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Mit Bescheid vom 02.05.1984 wurden dem Kläger die Beiträge in Höhe von 33.838,80 DM erstattet.
Am 31.08.2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen formlos die Gewährung einer Altersrente. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.09.2006 stellte er bei der Beklagten ebenfalls einen Antrag auf Gewährung der Altersrente. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gab den bei ihr eingegangenen Rentenantrag an die Beklagte als zuständige Verbindungsanstalt für Tunesien ab. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2006 die Gewährung von Altersrente ab, da die zur Deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 02.05.1984 erstattet worden seien und daher keine Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung bestehen würden. Nach der Erstattung dieser Beiträge seien keine weiteren Beiträge vom Kläger entrichtet worden.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 17.11.2006, bei der Beklagten am 29.11.2006 eingegangen, Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass bei der Ausreise aus Deutschland eine Prämie in Höhe seiner persönlichen Anteile zur Rentenversicherung an ihn gezahlt worden sei, damit er Deutschland freiwillig verlasse. Er sei der Meinung, dass die Arbeitgeberanteile für eine spätere Rentenzahlung erhalten geblieben wären.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis des Klägers aufgelöst worden sei.
Am 22.02.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg, das den Rechtsstreit an das örtlich zustände Sozialgericht Augsburg (SG) verwies. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger nochmals vor, dass ihm eine Rente aufgrund der noch vorhandenen Arbeitgeberanteile zustehe. Die von der damaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen erhaltene Erstattungssumme sei lediglich eine Prämie für das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gewesen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2008 ab, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente gemäß § 33 Abs. 2 SGB VI habe. Trotz Vollendung der Altersgrenze erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 bzw. § 235 SGB VI nicht. Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente sei die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 50 Abs. 2 Nr.1 Satz 1 SGB VI von fünf Jahren. Durch die Erstattung der Beiträge sei das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger gemäß § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI aufgelöst worden. Damit bestünden für den Kläger keine Beiträge mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit sei die Klage abzuweisen.
Am 19.12.2008 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg eingelegt. Er macht geltend, dass sein Versicherungsverhältnis wegen der eingezahlten Arbeitgeberanteile nicht aufgelöst worden sei, dass er kein Einkommen habe und arbeitslos sei und dass die Beklagte die Arbeitgeberanteile für sich behalten habe. Zur Erwiderung hat die Beklagte ausgeführt, dass die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurückzuweisen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2007 aufzuheben und ihm ab Antragstellung Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Hinsichtlich weiterer Einzelheit wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß der §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (- SGG -) zulässig, sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage zu Recht durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI, da er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Beim Kläger liegen wegen der durchgeführten Beitragserstattung keine anrechenbaren Beitragszeiten vor.
Der Kläger hat vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 Beitragszeiten zur Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Ihm wurden unstreitig die Arbeitnehmeranteile der für diese Zeiten entrichteten Pflichtbeiträge mit Bescheid vom 02.05.1984, auf seinen Antrag vom 09.02.1984 hin, erstattet. Mit dieser Erstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Denn sowohl § 1303 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zur Zeit der Beitragserstattung gegolten hat, als auch die Neuregelung des § 210 SGB VI bestimmen, dass die Beiträge auf Antrag erstattet werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Als Folge der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung mehr bestehen (vgl. § 1303 Abs. 7 RVO bzw. § 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI). Weitere Beitragszeiten nach der Beitragserstattung hat der Kläger zur Deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein Rentenanspruch nur beruhend auf den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ableiten lässt, gibt es nicht. Vielmehr ist mit der Beitragserstattung das Sozialversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen und der Kläger kann keine Ansprüche aus diesem Sozialrechtsverhältnis herleiten. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausführt (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1303 Nr.34). Rentengewährung und Beitragserstattung haben unterschiedliche Ziele und sind daher nicht vergleichbar. Die Rentengewährung hat Lohnersatzfunktion, während die Beitragserstattung dem Zweck dient, Beiträge nicht völlig verfallen zu lassen oder heimkehrenden Ausländern die Möglichkeit einer Existenzgründung zu schaffen (so BVerfG, a.a.O.). Eine Rentenzahlung allein aus den nicht ausgezahlten Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung würde beiden Zielen widersprechen und ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Dass der Kläger mittellos und arbeitslos ist, kann vor diesem Hintergrund nicht berücksichtigt werden.
Da kein Zweifel an der Beitragserstattung besteht, wurde das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Aus den bisherigen rentenrechtlichen Zeiten kann der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Daher ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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