L 19 R 413/09 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 623/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 413/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Übernahme der Kosten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse, wenn dieses Gutachten lediglich die vorangegangenen Gutachten bestätigt und der Rechtsstreit sich dadurch nicht erledigt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten eines gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse.

Der Kläger beantragte Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Gutachten gemäß § 106 SGG von Prof. Dr.L. und Dr.O. eingeholt.

Auf Antrag des Klägers hat Prof. Dr.F. am 10.12.2004 ein Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet. Seine Diagnosen stimmen weitestgehend mit den von Prof. Dr.L. aufgestellten überein. Er führt aus, im Vergleich zu den Vorgutachten bestehe eine vollkommene Übereinstimmung in der Leistungsfähigkeit des Untersuchten. Nuancierungen in der Befundinterpretation bedürften daher keiner weiteren Kommentierungen, da sie keinerlei Einfluss auf das Leistungsbild hätten.

Mit Urteil vom 19.08.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine entsprechende quantitative Leistungsminderung sei von den Sachverständigen nicht beschrieben worden, wobei alle drei Gutachten inhaltlich nachvollziehbar seien.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Dieses hat mit Urteil vom 24.07.2008 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.

Mit Beschluss vom 02.04.2009 hat das Sozialgericht den am 27.03.2009 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung durch Prof. Dr.F. auf die Staatskasse abgelehnt. Das Gutachten von Prof. Dr.F. habe insbesondere unter Berücksichtigung des Prozesszieles des Klägers nicht wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Sozialgericht habe im Gutachten von Prof. Dr.F. eine Bestätigung der Richtigkeit des Gutachtens von Dr.L. gesehen. Prof.Dr.F. habe sich ein eigenes Bild vom Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des Klägers gemacht. Er sei vom Sozialgericht auch als kompetent gewürdigt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Übernahme der für das Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" i.S. des § 109 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss (vgl. BayLSG, Beschluss vom 24.04.2007 - L 20 B 82/07 R - mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Gutachten von Prof. Dr.F. keine neuen bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte aufgezeigt, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hätten. Vielmehr führt Prof. Dr.F. selbst aus - das Sozialgericht hat dies im Urteil besonders erwähnt - es bestehe vollkommene Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Vorgutachter.

Allein die Erwähnung von Prof. Dr.F. im Urteil des Sozialgerichts und der Hinweis des SG darauf, dass auch dieses Gutachten nur zu der bislang gewonnenen Leistungsbeurteilung führe, bietet noch keinen Anlass, die Kosten dieses Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen. Eine andere Entscheidung hätte das Sozialgericht auch ohne das Gutachten von Prof. Dr.F. im vorliegenden Rechtsstreit nicht getroffen.

Der Rechtsstreit hat sich zudem nach Einholung des Gutachtens von Prof. Dr.F. nicht erledigt. Vielmehr hat der Kläger Berufung eingelegt, die vom Senat zurückgewiesen worden ist.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr.F. endgültig zu tragen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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