Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 359/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 414/09 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aussetzung der Vollstreckung bei beiderseitigem Interesse an der Aussetzung
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom
16.02.2009, Az S 4 R 359/07 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2009 entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt hat, der Kläger aber selbst die Möglichkeit zur Rückzahlung überzahlter Leistungen bezweifelt und bei Obsiegen an einer evtl Nachzahlung der Rentenansprüche nach Verfahrensabschluss interessiert ist, war mangels erkennbarem Interesses des Klägers an den vorläufigen Vollstreckung dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
16.02.2009, Az S 4 R 359/07 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2009 entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt hat, der Kläger aber selbst die Möglichkeit zur Rückzahlung überzahlter Leistungen bezweifelt und bei Obsiegen an einer evtl Nachzahlung der Rentenansprüche nach Verfahrensabschluss interessiert ist, war mangels erkennbarem Interesses des Klägers an den vorläufigen Vollstreckung dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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