Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 153/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 47/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Voraussetzungen für die Gewährung von Haushaltshilfe.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom
13. Dezember 2001, im Berufungsverfahren nur noch Gewährung der Haushaltshilfe.
Der 1943 geborene Kläger erlitt am 13. Dezember 2001 laut Diagnose des Durchgangsarztes, des Unfallchirurgen Privatdozent Dr. H., eine Fibula-Fraktur (Wadenbeinbruch) rechts sowie Schürfwunden. Am 17. Dezember 2001 stellte der Chirurg Dr. R. eine massive Schwellung am rechten Knie und Unterschenkel mit einem großen Hämatom an der Oberschenkelinnenseite fest. Ein MRT des Kniegelenks vom 27. Dezember 2001 zeigte eine Fibula-Fraktur mit großem Bone bruise (Markraumödem), Zerrung und Teilläsion des medialen Kollateralbandes mit Ödem, Einblutung und großem Hämatom, Horizontal-Einriss am Außenmeniskus, geringer Degeneration im Innenmeniskus, intakte Kreuzbänder sowie Chondromalazie. Im Bericht vom 26. April 2002 führte Dr. R. aus, durch die massive Schwellung und eine Herzerkrankung sei die Fortbewegung mit Unterarmgehstützen stark beeinträchtigt. Die dringende Notwendigkeit, ein Taxi zu benutzen, sei bis zum 4. Februar 2002 gegeben gewesen. Nach einem Aufenthalt des Klägers in Griechenland stellte Dr. R. am 3. Juni 2002 eine wesentliche Besserung fest; die Instabilität im Kniegelenk sei muskulär jetzt soweit kompensiert, dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben beginnen könne. Ein MRT vom 2. Juli 2002 zeigte eine gering- bis mittelgradige Chondromalazie, einen diskreten Erguss, ansonsten unauffällige Befunde, insbesondere der knöchernen Strukturen. Nach einem weiteren Urlaub in Griechenland waren am 24. September 2002 die Schmerzen deutlich rückläufig und die Beweglichkeit im Kniegelenk uneingeschränkt. Dr. R. erwartete volle Arbeitsfähigkeit in ca. vier Wochen. In einem ärztlichen Zeugnis vom 27. September 2002 führte Dr. R. aus, der Kläger sei vom 9. Juli 2002 bis 3. Oktober 2002 zu 70% erwerbsgemindert gewesen, vom 4. Oktober 2002 bis 8. Oktober 2002 zu 100% und vom 9. Oktober 2002 bis auf weiteres zu 70%.
Nach einer stationären Heilbehandlung in der Unfallklinik M. vom 4. Dezember 2002 bis 9. Januar 2003 erklärte der Chirurg Prof. Dr. B., es bestünden noch Belastungsschmerzen am Kniegelenk, eine endgradig schmerzhafte freie Beweglichkeit, der Kapsel-Bandapparat sei stabil. Eine Nervenschädigung durch den Unfall habe sich nicht objektivieren lassen. Es bestehe Verdacht auf eine degenerative Innenmeniskusläsion, daher solle eine Arthroskopie erwogen werden. Auch aufgrund der internistischen Begleiterkrankungen sei der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich.
Mit den Attesten vom 1. Juli 2002 bestätigte Dr. R., infolge des Arbeitsunfalls sei der Kläger bis zum 10. April 2002 auf die Hilfe seiner Ehefrau bei der Grundpflege, beim Anziehen, Ausziehen und Fortbewegung Tag und Nacht angewiesen gewesen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2001 und 27. März 2003 erklärte die Firma "D.", die Ehefrau des Klägers sei zum 17. Dezember 2001 als Produktionshilfe eingestellt worden; sie hätte als Aushilfe in der Produktion arbeiten sollen. Es sei ein Monatsgehalt in Höhe von 1.800,00 DM brutto vereinbart gewesen. Die Arbeitszeit hätte von Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr gedauert. Die Ehefrau des Klägers habe am 14. Dezember 2001 mitgeteilt, dass sie wegen des Unfalls ihres Mannes die Arbeit nicht aufnehmen könne.
Der Beratungsarzt der Beklagten, der Unfallchirurg Dr. R., erklärte in der Stellungnahme vom 25. März 2003, eine Fibula-Fraktur sei nach vier Wochen belastungsstabil. Großzügiger Weise könne eine Haushaltshilfe für insgesamt sechs Wochen genehmigt werden.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 14. April 2003 ab 17. Dezember 2001 für sechs Wochen für die Vormittagsstunden Haushaltshilfe, insgesamt 30 Tage mal 3 Stunden
(= 546,21 Euro).
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 14. April 2003 mit Schreiben vom 22. April 2003 Widerspruch.
Im Gutachten vom 14. Juli 2003 führte der Chirurg Dr. G. aus, Folgen der Fibula-Fraktur seien nicht erkennbar. Sie sei in regelrechter Stellung knöchern fest verheilt. Es bestehe eine mäßiggradige Einschränkung der Beugefähigkeit. Festzustellen sei eine deutliche Diskrepanz zwischen den klinischen, röntgenologischen, kernspintomographischen Untersuchungen und den angegebenen Beschwerden. Ab der 78. Woche sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. auf Dauer auszugehen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. August 2003 die Gewährung einer Rente ab. Der Kläger sei vom 13. Dezember 2001 bis 11. Juni 2003 arbeitsunfähig gewesen. Der Unfall habe eine MdE in rentenberechtigendem Grad nach dem Fortfall des Anspruchs
auf Verletztengeld nicht hinterlassen.
Mit Widerspruch vom 4. September 2003 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 26. August 2003.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte Dr. R. im Schreiben vom 8. September 2003, zwar habe er am 26. April 2003 bestätigt, dass bis 4. Februar 2002 Taxifahrten notwendig gewesen seien. Er habe aber übersehen, dass der Kläger am 11. Februar 2002 wieder über so massive Beschwerden geklagt habe, dass er erneut auf ein Taxi angewiesen gewesen sei. Er habe nur sehr unbeholfen mit den Gehstützen umgehen können, so dass auch immer die Begleitung seiner Frau erforderlich gewesen sei. Am 10. April 2003 habe er sich notiert, dass ab diesem Datum die Taxifahrten, ebenso wie die Versorgung und Hilfen durch die Ehefrau nicht mehr medizinisch notwendig gewesen seien. Bis zum 4. Februar 2002 sei sicherlich eine Rundum-Versorgung des Klägers, der nahezu völlig unbeweglich gewesen sei, notwendig gewesen. Nach dem 4. Februar 2002 bis zum
10. April 2002 sei eine tägliche Hilfe für drei Stunden angemessen gewesen.
Im Gutachten vom 23. April 2003 führte der Internist Dr. R. im Auftrag der LVA Oberbayern aus, das rechte Kniegelenk sei beim Beugen frei beweglich, hier werde kräftig gegengespannt und demonstriert. Die Fußsohlen seien seitengleich und kräftig beschwielt, auch rechts. Die Fibula-Fraktur sei knöchern konsolidiert.
Die Beklagte erklärte im Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004, der Anspruch auf Verletztengeld habe am 11. Juni 2003 mit dem Ablauf der 78. Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geendet. Für die danach liegende Zeit werde die Gewährung einer Rente auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. G. abgelehnt. Aus dem Bericht der Unfallklinik M. vom 13. Januar 2003 gehe hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit zum Teil auf unfallfremden Erkrankungen beruhe. Dies bestätigten auch die Unterlagen des Rentenversicherungsträgers.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 bezüglich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. April 2003 führte die Beklagte aus, bei der Gewährung der Haushaltshilfe sei das Ausmaß der Verletzungen und der dadurch bedingte Betreuungsaufwand ebenso gewürdigt worden, wie die Art und Dauer der Tätigkeit und die Höhe des Verdienstausfalles, den die Ehefrau nach Angaben des Klägers erlitten habe. Im Hinblick auf die nicht zu schwerwiegenden Unfallfolgen und unter Berücksichtigung der zur Erwerbsunfähigkeit führenden unfallfremden Beschwerdebilder komme die Gewährung eines weitergehenden finanziellen Ausgleichs nicht in Betracht.
Mit den Klagen vom 10. März 2004 und 16. März 2004 wandte sich der Kläger gegen die ablehnenden Bescheide und Widerspruchsbescheide. Die Klagen wurden durch Beschluss vom 14. Juli 2004 verbunden.
Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen ernannte das Sozialgericht den Chirurgen
Dr. L. zum ärztlichen Sachverständigen. Im Gutachten vom 3. Juni 2006, der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2006 und dem Gutachten vom 16. August 2006 - alle nach Aktenlage - führte Dr. L. aus, wegen blutgerinnungshemmender medikamentöser Therapie wegen Herzrhythmusstörungen sei es zu einer ausgedehnten Weichteileinblutung mit guter Rückbildungstendenz, wie die Kernspintomographie vom 27. Dezember 2001 zeige, gekommen. Unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes könne dem Kläger die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe im Sinne einer Rundum-Betreuung für einen Zeitraum von längstens vier Wochen, also bis zum 9. Januar 2002, zugebilligt werden. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe längstens bis zum 31. Januar 2002 bestanden, unfallbedingte Heilbehandlungsbedürftigkeit längstens bis zum 28. Februar 2002. Eine MdE um 10 v.H. könne bei wohlwollender Einschätzung vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2002 zugebilligt werden. Für die Heilung einer nicht dislozierten Wadenbeinköpfchenfraktur sei ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen anzusetzen. Spätestens ab dem 3. Monat nach dem Unfall sei das Beschwerdebild überwiegend von den unfallunabhängigen Knorpelveränderungen an der Kniescheibenrückseite geprägt gewesen. Spätestens zum Zeitpunkt der Kernspintomographie vom 2. Juli 2002 seien keinerlei objektivierbare Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr. L. führte im Gutachten vom 7. März 2007 aus, bedingt durch die starke Hämatombildung könne eine gewisse Hilflosigkeit und Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für einige Zeit angenommen werden. Eine Rundum-Betreuung komme nur in Betracht, wenn ein Patient bettlägerig sei und ständig auf Hilfe angewiesen. Wenn diese Hilfe nur gelegentlich notwendig sei, so sei ein zeitlicher Rahmen von bis zu drei Stunden nachvollziehbar und durchaus üblich. In der Regel könne ein Zweipersonenhaushalt in drei Stunden täglich versorgt werden. Da der Kläger über zwei Unterarmgehstützen verfügt habe, sei davon auszugehen, dass er sich beim Gehen im Wohnbereich selbst habe helfen können. Die von der Beklagten gewährte Haushaltshilfe sei daher hinsichtlich der Zeitdauer nicht zu beanstanden. Eine Wadenbeinköpfchenfraktur verheile innerhalb von vier bis sechs Wochen. Die Marcumar-Behandlung habe hierauf keinen Einfluss, denn die Hämatomauflösung werde durch Marcumar nicht verzögert. Der retropatellare Schaden sei keine Unfallfolge. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 28. Februar 2002 gegeben gewesen, unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis Mitte oder Ende März 2002. Eine höhere MdE als 10 v.H. sei im Hinblick auf die fehlenden unfalltypischen Spätfolgen nicht gegeben.
Der Kläger verwies im Schreiben vom 13. August 2007 auf die Ausführungen von
Dr. R., Dr. R., der Ärzte im H. Krankenhaus, die MRT´s, Dr. G. und Prof. Dr. B ... Der Beistand seiner Frau sei für ihn unentbehrlich gewesen, dies habe Dr. R. bestätigt. Die Unstimmigkeiten zwischen den Ärzten seien skandalös. Er könne das Gutachten von Dr. L. keinesfalls akzeptieren, da es seinem damaligen Gesundheitszustand nicht entspreche.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 wies das Sozialgericht München die Klage ab und gab dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro auf. Wie sich aus den überzeugenden Gutachten von Dr. L. und Dr. L. ergebe, sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe wegen der Folgen des Unfalls vom 13. Dezember 2001 nicht verblieben. Die Beklagte habe Verletztengeld deutlich über den von den Sachverständigen festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeitraum hinaus geleistet. Ebenso verhalte es sich mit dem Anspruch des Klägers auf Haushaltshilfe. Hier habe die Beklagte für den Zeitraum von sechs Wochen, also länger als von den Sachverständigen angegeben, Leistungen erbracht. Dabei sei das Ausmaß der Verletzungen und der dadurch bedingte Betreuungsaufwand ebenso gewürdigt worden wie die Art und Dauer der Tätigkeit und die Höhe des Verdienstausfalles der Ehefrau des Klägers. Hierbei handle es sich um eine Ermessensentscheidung, die von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise getroffen worden sei. Obwohl aufgrund sämtlicher im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlich geworden sei, dass sich die Ansprüche des Klägers nicht begründen ließen, sei keine Klagerücknahme erfolgt. Daher habe das Gericht Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG verhängt.
Der Kläger führte zur Begründung der Berufung vom 31. Januar 2008 im Schreiben vom
2. Juni 2008 aus, die Atteste von Dr. R. vom 19. August 2002, Dr. G. vom 14. Juli 2003, Dr. T., Unfallklinik M. vom 17. Juli 2006 (Dr. L.) und Dr. R. widersprächen den Gutachten von Dr. L. und Dr. L ... Das Urteil vom 23. Oktober 2007 sei daher zu überprüfen. Die Verhängung von Mutwillenskosten empfinde er als ungerecht, da es ihm unmöglich gewesen sei, die Klage zurückzunehmen. Trotzdem halte er seine Forderung bezüglich der Behindertenrente nicht länger aufrecht, jedoch sei die Betreuung durch seine Ehefrau bis zum 14. April 2002 vollständig zu entschädigen.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2007 insoweit abzuändern, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 verurteilt werden soll, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles Haushaltshilfe vom 13. Dezember 2001 bis 14. April 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Streitig ist im Berufungsverfahren lediglich noch der Umfang der Gewährung der Haushaltshilfe. Gemäß § 42 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) wird Haushaltshilfe bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. Haushaltshilfe wird unter den Voraussetzungen des § 54 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) an Teilnehmer an medizinischen Rehamaßnahmen oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. § 54 SGB IX gilt unmittelbar auch für die Unfallversicherungsträger. Er bestimmt, dass Haushaltshilfe geleistet wird, wenn den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerhalb dieser Voraussetzungen ist eine besondere Unterstützung zum Ausgleich besonderer Härten im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB VII vorgesehen: ob Leistungen zu erbringen sind, steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Die Vorschrift verlangt keine wirtschaftliche Notlage. Es geht nur um zusätzliche Aufwendungen, die mit den üblichen Leistungen nicht aufzufangen sind und die zu tragen den Verletzten nicht zugemutet werden kann. Leistungen an Angehörige sind möglich, so z.B. auch Leistungen für Haushaltshilfe, in deren Rahmen die erforderlichen Fahrtkosten und der Verdienstausfall erstattet werden können (§ 38 Abs. 4 S. 2 SGB V).
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 14. April 2003 Leistungen der Haushaltshilfe für sechs Wochen - vom 17. Dezember 2001 bis 25. Januar 2002 - für jeweils drei Stunden täglich gewährt. Im Hinblick darauf, dass der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr. R., eine sechswöchige Leistung für angemessen hielt, ist diese Gewährung nicht zu beanstanden. Auch der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Dr. L. hat im Gutachten vom 7. März 2007 überzeugend dargelegt, dass eine länger dauernde Gewährung nicht zu begründen ist. Eine Rundum-Betreuung über acht Stunden am Tag kommt, wie Dr. L. betont, nur dann in Betracht, wenn es sich um hilflose Versicherte handelt, die bettlägerig und ständig auf Hilfe angewiesen sind. Da der Kläger über zwei Unterarmgehstützen verfügte, ist, so Dr. L., davon auszugehen, dass er sich selbst beim Gehen im Wohnbereich behelfen konnte. Der zeitliche Rahmen von bis zu 3 Stunden ist daher nachvollziehbar. Zwar hat der ärztliche Sachverständige Dr. L. im Gutachten vom 3. Juni 2006 unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe im Sinne einer Rundum-Betreuung für einen Zeitraum von längstens vier Wochen, also bis zum 9. Januar 2002, befürwortet. Andererseits hat er aber erklärt, dass bei einer Wadenbeinköpfchenfraktur von einer Ausheilungszeit der knöchernen Verletzung in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen auszugehen ist. Zu berücksichtigen sind auch die Befunde des behandelnden Arztes Dr. R ... Er stellte am 17. Dezember 2001 ein großes Hämatom und eine massive Schwellung fest. Dieses Hämatom war aber am 27. Dezember 2001 bereits weitgehend abgeheilt, denn im MRT wurde lediglich ein 6 cm langes Hämatom im Fettgewebe beschrieben. Auch Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass die Unterlagen stark wechselnde, zum Teil nicht durch den Verletzungsbefund erklärbare Beschwerden, so z.B. subjektives Instabilitätsgefühl bei objektiv allzeit stabilem Bandapparat dokumentieren. Ein Teil der Beschwerdesymptomatik war auch durch Nichtunfallfolgen, so die retropatellare Beschwerdesymptomatik, zu erklären.
Insofern ist die von der Beklagten gewährte Leistung ihrem Umfang nach gerechtfertigt. Die zur Begründung der Berufung zitierten ärztlichen Berichte können diese Einschätzung nicht widerlegen. Dr. R. hat in dem vom Kläger erwähnten Bericht vom 19. August 2002 zwar den Verdacht auf einen traumatogenen retropatellaren Knorpelschaden geäußert, dieser Verdacht wurde aber im Hinblick auf die vorliegenden MRT´s und röntgenologischen Befunde von Dr. L. und Dr. L. nicht bestätigt. Denn unter biomechanischen Gesichtspunkten, bei Berücksichtigung der seitlichen Krafteinwirkung vor allem auf den Schienbeinkopf, ist eine unfallbedingte Affektion des Kniescheibenknorpels nicht vorstellbar. Dr. G. hat im Gutachten vom 14. Juli 2003 eine MdE um 10 v.H. angenommen. Die Fraktur war zum Zeitpunkt seiner Untersuchung in regelrechter Stellung knöchern fest verheilt. Dr. L. verweist in seinem Gutachten auf die Befunde, die während der Reha-Maßnahmen der Unfallklinik M. vom 4. Dezember 2002 bis 9. Januar 2003 erhoben wurden, wo bei freier Beweglichkeit des Kniegelenks und stabilem Kapselbandapparat vor allem eine retropatellare Schmerzsymptomatik beschrieben wurde, die, wie Dr. L. erläutert, keine Unfallfolge ist.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nach ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat auch keinen Bevollmächtigten beauftragt. In seinem Schreiben vom
15. Mai 2009, er habe "nichts dagegen", wenn das Gericht ihm einen Vertreter stelle, ist kein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu sehen. Der Kläger war im Klage- und zunächst auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten, hat aber nach Beendigung des Mandats keinen anderen Bevollmächtigten beauftragt und auch keinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, sondern die Berufung selbst begründet.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom
13. Dezember 2001, im Berufungsverfahren nur noch Gewährung der Haushaltshilfe.
Der 1943 geborene Kläger erlitt am 13. Dezember 2001 laut Diagnose des Durchgangsarztes, des Unfallchirurgen Privatdozent Dr. H., eine Fibula-Fraktur (Wadenbeinbruch) rechts sowie Schürfwunden. Am 17. Dezember 2001 stellte der Chirurg Dr. R. eine massive Schwellung am rechten Knie und Unterschenkel mit einem großen Hämatom an der Oberschenkelinnenseite fest. Ein MRT des Kniegelenks vom 27. Dezember 2001 zeigte eine Fibula-Fraktur mit großem Bone bruise (Markraumödem), Zerrung und Teilläsion des medialen Kollateralbandes mit Ödem, Einblutung und großem Hämatom, Horizontal-Einriss am Außenmeniskus, geringer Degeneration im Innenmeniskus, intakte Kreuzbänder sowie Chondromalazie. Im Bericht vom 26. April 2002 führte Dr. R. aus, durch die massive Schwellung und eine Herzerkrankung sei die Fortbewegung mit Unterarmgehstützen stark beeinträchtigt. Die dringende Notwendigkeit, ein Taxi zu benutzen, sei bis zum 4. Februar 2002 gegeben gewesen. Nach einem Aufenthalt des Klägers in Griechenland stellte Dr. R. am 3. Juni 2002 eine wesentliche Besserung fest; die Instabilität im Kniegelenk sei muskulär jetzt soweit kompensiert, dass eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben beginnen könne. Ein MRT vom 2. Juli 2002 zeigte eine gering- bis mittelgradige Chondromalazie, einen diskreten Erguss, ansonsten unauffällige Befunde, insbesondere der knöchernen Strukturen. Nach einem weiteren Urlaub in Griechenland waren am 24. September 2002 die Schmerzen deutlich rückläufig und die Beweglichkeit im Kniegelenk uneingeschränkt. Dr. R. erwartete volle Arbeitsfähigkeit in ca. vier Wochen. In einem ärztlichen Zeugnis vom 27. September 2002 führte Dr. R. aus, der Kläger sei vom 9. Juli 2002 bis 3. Oktober 2002 zu 70% erwerbsgemindert gewesen, vom 4. Oktober 2002 bis 8. Oktober 2002 zu 100% und vom 9. Oktober 2002 bis auf weiteres zu 70%.
Nach einer stationären Heilbehandlung in der Unfallklinik M. vom 4. Dezember 2002 bis 9. Januar 2003 erklärte der Chirurg Prof. Dr. B., es bestünden noch Belastungsschmerzen am Kniegelenk, eine endgradig schmerzhafte freie Beweglichkeit, der Kapsel-Bandapparat sei stabil. Eine Nervenschädigung durch den Unfall habe sich nicht objektivieren lassen. Es bestehe Verdacht auf eine degenerative Innenmeniskusläsion, daher solle eine Arthroskopie erwogen werden. Auch aufgrund der internistischen Begleiterkrankungen sei der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich.
Mit den Attesten vom 1. Juli 2002 bestätigte Dr. R., infolge des Arbeitsunfalls sei der Kläger bis zum 10. April 2002 auf die Hilfe seiner Ehefrau bei der Grundpflege, beim Anziehen, Ausziehen und Fortbewegung Tag und Nacht angewiesen gewesen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2001 und 27. März 2003 erklärte die Firma "D.", die Ehefrau des Klägers sei zum 17. Dezember 2001 als Produktionshilfe eingestellt worden; sie hätte als Aushilfe in der Produktion arbeiten sollen. Es sei ein Monatsgehalt in Höhe von 1.800,00 DM brutto vereinbart gewesen. Die Arbeitszeit hätte von Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr gedauert. Die Ehefrau des Klägers habe am 14. Dezember 2001 mitgeteilt, dass sie wegen des Unfalls ihres Mannes die Arbeit nicht aufnehmen könne.
Der Beratungsarzt der Beklagten, der Unfallchirurg Dr. R., erklärte in der Stellungnahme vom 25. März 2003, eine Fibula-Fraktur sei nach vier Wochen belastungsstabil. Großzügiger Weise könne eine Haushaltshilfe für insgesamt sechs Wochen genehmigt werden.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 14. April 2003 ab 17. Dezember 2001 für sechs Wochen für die Vormittagsstunden Haushaltshilfe, insgesamt 30 Tage mal 3 Stunden
(= 546,21 Euro).
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 14. April 2003 mit Schreiben vom 22. April 2003 Widerspruch.
Im Gutachten vom 14. Juli 2003 führte der Chirurg Dr. G. aus, Folgen der Fibula-Fraktur seien nicht erkennbar. Sie sei in regelrechter Stellung knöchern fest verheilt. Es bestehe eine mäßiggradige Einschränkung der Beugefähigkeit. Festzustellen sei eine deutliche Diskrepanz zwischen den klinischen, röntgenologischen, kernspintomographischen Untersuchungen und den angegebenen Beschwerden. Ab der 78. Woche sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. auf Dauer auszugehen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. August 2003 die Gewährung einer Rente ab. Der Kläger sei vom 13. Dezember 2001 bis 11. Juni 2003 arbeitsunfähig gewesen. Der Unfall habe eine MdE in rentenberechtigendem Grad nach dem Fortfall des Anspruchs
auf Verletztengeld nicht hinterlassen.
Mit Widerspruch vom 4. September 2003 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 26. August 2003.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte Dr. R. im Schreiben vom 8. September 2003, zwar habe er am 26. April 2003 bestätigt, dass bis 4. Februar 2002 Taxifahrten notwendig gewesen seien. Er habe aber übersehen, dass der Kläger am 11. Februar 2002 wieder über so massive Beschwerden geklagt habe, dass er erneut auf ein Taxi angewiesen gewesen sei. Er habe nur sehr unbeholfen mit den Gehstützen umgehen können, so dass auch immer die Begleitung seiner Frau erforderlich gewesen sei. Am 10. April 2003 habe er sich notiert, dass ab diesem Datum die Taxifahrten, ebenso wie die Versorgung und Hilfen durch die Ehefrau nicht mehr medizinisch notwendig gewesen seien. Bis zum 4. Februar 2002 sei sicherlich eine Rundum-Versorgung des Klägers, der nahezu völlig unbeweglich gewesen sei, notwendig gewesen. Nach dem 4. Februar 2002 bis zum
10. April 2002 sei eine tägliche Hilfe für drei Stunden angemessen gewesen.
Im Gutachten vom 23. April 2003 führte der Internist Dr. R. im Auftrag der LVA Oberbayern aus, das rechte Kniegelenk sei beim Beugen frei beweglich, hier werde kräftig gegengespannt und demonstriert. Die Fußsohlen seien seitengleich und kräftig beschwielt, auch rechts. Die Fibula-Fraktur sei knöchern konsolidiert.
Die Beklagte erklärte im Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004, der Anspruch auf Verletztengeld habe am 11. Juni 2003 mit dem Ablauf der 78. Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geendet. Für die danach liegende Zeit werde die Gewährung einer Rente auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. G. abgelehnt. Aus dem Bericht der Unfallklinik M. vom 13. Januar 2003 gehe hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit zum Teil auf unfallfremden Erkrankungen beruhe. Dies bestätigten auch die Unterlagen des Rentenversicherungsträgers.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 bezüglich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. April 2003 führte die Beklagte aus, bei der Gewährung der Haushaltshilfe sei das Ausmaß der Verletzungen und der dadurch bedingte Betreuungsaufwand ebenso gewürdigt worden, wie die Art und Dauer der Tätigkeit und die Höhe des Verdienstausfalles, den die Ehefrau nach Angaben des Klägers erlitten habe. Im Hinblick auf die nicht zu schwerwiegenden Unfallfolgen und unter Berücksichtigung der zur Erwerbsunfähigkeit führenden unfallfremden Beschwerdebilder komme die Gewährung eines weitergehenden finanziellen Ausgleichs nicht in Betracht.
Mit den Klagen vom 10. März 2004 und 16. März 2004 wandte sich der Kläger gegen die ablehnenden Bescheide und Widerspruchsbescheide. Die Klagen wurden durch Beschluss vom 14. Juli 2004 verbunden.
Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen ernannte das Sozialgericht den Chirurgen
Dr. L. zum ärztlichen Sachverständigen. Im Gutachten vom 3. Juni 2006, der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2006 und dem Gutachten vom 16. August 2006 - alle nach Aktenlage - führte Dr. L. aus, wegen blutgerinnungshemmender medikamentöser Therapie wegen Herzrhythmusstörungen sei es zu einer ausgedehnten Weichteileinblutung mit guter Rückbildungstendenz, wie die Kernspintomographie vom 27. Dezember 2001 zeige, gekommen. Unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes könne dem Kläger die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe im Sinne einer Rundum-Betreuung für einen Zeitraum von längstens vier Wochen, also bis zum 9. Januar 2002, zugebilligt werden. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe längstens bis zum 31. Januar 2002 bestanden, unfallbedingte Heilbehandlungsbedürftigkeit längstens bis zum 28. Februar 2002. Eine MdE um 10 v.H. könne bei wohlwollender Einschätzung vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2002 zugebilligt werden. Für die Heilung einer nicht dislozierten Wadenbeinköpfchenfraktur sei ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen anzusetzen. Spätestens ab dem 3. Monat nach dem Unfall sei das Beschwerdebild überwiegend von den unfallunabhängigen Knorpelveränderungen an der Kniescheibenrückseite geprägt gewesen. Spätestens zum Zeitpunkt der Kernspintomographie vom 2. Juli 2002 seien keinerlei objektivierbare Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr. L. führte im Gutachten vom 7. März 2007 aus, bedingt durch die starke Hämatombildung könne eine gewisse Hilflosigkeit und Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für einige Zeit angenommen werden. Eine Rundum-Betreuung komme nur in Betracht, wenn ein Patient bettlägerig sei und ständig auf Hilfe angewiesen. Wenn diese Hilfe nur gelegentlich notwendig sei, so sei ein zeitlicher Rahmen von bis zu drei Stunden nachvollziehbar und durchaus üblich. In der Regel könne ein Zweipersonenhaushalt in drei Stunden täglich versorgt werden. Da der Kläger über zwei Unterarmgehstützen verfügt habe, sei davon auszugehen, dass er sich beim Gehen im Wohnbereich selbst habe helfen können. Die von der Beklagten gewährte Haushaltshilfe sei daher hinsichtlich der Zeitdauer nicht zu beanstanden. Eine Wadenbeinköpfchenfraktur verheile innerhalb von vier bis sechs Wochen. Die Marcumar-Behandlung habe hierauf keinen Einfluss, denn die Hämatomauflösung werde durch Marcumar nicht verzögert. Der retropatellare Schaden sei keine Unfallfolge. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 28. Februar 2002 gegeben gewesen, unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis Mitte oder Ende März 2002. Eine höhere MdE als 10 v.H. sei im Hinblick auf die fehlenden unfalltypischen Spätfolgen nicht gegeben.
Der Kläger verwies im Schreiben vom 13. August 2007 auf die Ausführungen von
Dr. R., Dr. R., der Ärzte im H. Krankenhaus, die MRT´s, Dr. G. und Prof. Dr. B ... Der Beistand seiner Frau sei für ihn unentbehrlich gewesen, dies habe Dr. R. bestätigt. Die Unstimmigkeiten zwischen den Ärzten seien skandalös. Er könne das Gutachten von Dr. L. keinesfalls akzeptieren, da es seinem damaligen Gesundheitszustand nicht entspreche.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 wies das Sozialgericht München die Klage ab und gab dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 Euro auf. Wie sich aus den überzeugenden Gutachten von Dr. L. und Dr. L. ergebe, sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe wegen der Folgen des Unfalls vom 13. Dezember 2001 nicht verblieben. Die Beklagte habe Verletztengeld deutlich über den von den Sachverständigen festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeitraum hinaus geleistet. Ebenso verhalte es sich mit dem Anspruch des Klägers auf Haushaltshilfe. Hier habe die Beklagte für den Zeitraum von sechs Wochen, also länger als von den Sachverständigen angegeben, Leistungen erbracht. Dabei sei das Ausmaß der Verletzungen und der dadurch bedingte Betreuungsaufwand ebenso gewürdigt worden wie die Art und Dauer der Tätigkeit und die Höhe des Verdienstausfalles der Ehefrau des Klägers. Hierbei handle es sich um eine Ermessensentscheidung, die von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise getroffen worden sei. Obwohl aufgrund sämtlicher im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlich geworden sei, dass sich die Ansprüche des Klägers nicht begründen ließen, sei keine Klagerücknahme erfolgt. Daher habe das Gericht Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG verhängt.
Der Kläger führte zur Begründung der Berufung vom 31. Januar 2008 im Schreiben vom
2. Juni 2008 aus, die Atteste von Dr. R. vom 19. August 2002, Dr. G. vom 14. Juli 2003, Dr. T., Unfallklinik M. vom 17. Juli 2006 (Dr. L.) und Dr. R. widersprächen den Gutachten von Dr. L. und Dr. L ... Das Urteil vom 23. Oktober 2007 sei daher zu überprüfen. Die Verhängung von Mutwillenskosten empfinde er als ungerecht, da es ihm unmöglich gewesen sei, die Klage zurückzunehmen. Trotzdem halte er seine Forderung bezüglich der Behindertenrente nicht länger aufrecht, jedoch sei die Betreuung durch seine Ehefrau bis zum 14. April 2002 vollständig zu entschädigen.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2007 insoweit abzuändern, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 verurteilt werden soll, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles Haushaltshilfe vom 13. Dezember 2001 bis 14. April 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Streitig ist im Berufungsverfahren lediglich noch der Umfang der Gewährung der Haushaltshilfe. Gemäß § 42 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) wird Haushaltshilfe bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. Haushaltshilfe wird unter den Voraussetzungen des § 54 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) an Teilnehmer an medizinischen Rehamaßnahmen oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. § 54 SGB IX gilt unmittelbar auch für die Unfallversicherungsträger. Er bestimmt, dass Haushaltshilfe geleistet wird, wenn den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerhalb dieser Voraussetzungen ist eine besondere Unterstützung zum Ausgleich besonderer Härten im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB VII vorgesehen: ob Leistungen zu erbringen sind, steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Die Vorschrift verlangt keine wirtschaftliche Notlage. Es geht nur um zusätzliche Aufwendungen, die mit den üblichen Leistungen nicht aufzufangen sind und die zu tragen den Verletzten nicht zugemutet werden kann. Leistungen an Angehörige sind möglich, so z.B. auch Leistungen für Haushaltshilfe, in deren Rahmen die erforderlichen Fahrtkosten und der Verdienstausfall erstattet werden können (§ 38 Abs. 4 S. 2 SGB V).
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 14. April 2003 Leistungen der Haushaltshilfe für sechs Wochen - vom 17. Dezember 2001 bis 25. Januar 2002 - für jeweils drei Stunden täglich gewährt. Im Hinblick darauf, dass der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr. R., eine sechswöchige Leistung für angemessen hielt, ist diese Gewährung nicht zu beanstanden. Auch der vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Dr. L. hat im Gutachten vom 7. März 2007 überzeugend dargelegt, dass eine länger dauernde Gewährung nicht zu begründen ist. Eine Rundum-Betreuung über acht Stunden am Tag kommt, wie Dr. L. betont, nur dann in Betracht, wenn es sich um hilflose Versicherte handelt, die bettlägerig und ständig auf Hilfe angewiesen sind. Da der Kläger über zwei Unterarmgehstützen verfügte, ist, so Dr. L., davon auszugehen, dass er sich selbst beim Gehen im Wohnbereich behelfen konnte. Der zeitliche Rahmen von bis zu 3 Stunden ist daher nachvollziehbar. Zwar hat der ärztliche Sachverständige Dr. L. im Gutachten vom 3. Juni 2006 unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe im Sinne einer Rundum-Betreuung für einen Zeitraum von längstens vier Wochen, also bis zum 9. Januar 2002, befürwortet. Andererseits hat er aber erklärt, dass bei einer Wadenbeinköpfchenfraktur von einer Ausheilungszeit der knöchernen Verletzung in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen auszugehen ist. Zu berücksichtigen sind auch die Befunde des behandelnden Arztes Dr. R ... Er stellte am 17. Dezember 2001 ein großes Hämatom und eine massive Schwellung fest. Dieses Hämatom war aber am 27. Dezember 2001 bereits weitgehend abgeheilt, denn im MRT wurde lediglich ein 6 cm langes Hämatom im Fettgewebe beschrieben. Auch Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass die Unterlagen stark wechselnde, zum Teil nicht durch den Verletzungsbefund erklärbare Beschwerden, so z.B. subjektives Instabilitätsgefühl bei objektiv allzeit stabilem Bandapparat dokumentieren. Ein Teil der Beschwerdesymptomatik war auch durch Nichtunfallfolgen, so die retropatellare Beschwerdesymptomatik, zu erklären.
Insofern ist die von der Beklagten gewährte Leistung ihrem Umfang nach gerechtfertigt. Die zur Begründung der Berufung zitierten ärztlichen Berichte können diese Einschätzung nicht widerlegen. Dr. R. hat in dem vom Kläger erwähnten Bericht vom 19. August 2002 zwar den Verdacht auf einen traumatogenen retropatellaren Knorpelschaden geäußert, dieser Verdacht wurde aber im Hinblick auf die vorliegenden MRT´s und röntgenologischen Befunde von Dr. L. und Dr. L. nicht bestätigt. Denn unter biomechanischen Gesichtspunkten, bei Berücksichtigung der seitlichen Krafteinwirkung vor allem auf den Schienbeinkopf, ist eine unfallbedingte Affektion des Kniescheibenknorpels nicht vorstellbar. Dr. G. hat im Gutachten vom 14. Juli 2003 eine MdE um 10 v.H. angenommen. Die Fraktur war zum Zeitpunkt seiner Untersuchung in regelrechter Stellung knöchern fest verheilt. Dr. L. verweist in seinem Gutachten auf die Befunde, die während der Reha-Maßnahmen der Unfallklinik M. vom 4. Dezember 2002 bis 9. Januar 2003 erhoben wurden, wo bei freier Beweglichkeit des Kniegelenks und stabilem Kapselbandapparat vor allem eine retropatellare Schmerzsymptomatik beschrieben wurde, die, wie Dr. L. erläutert, keine Unfallfolge ist.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nach ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat auch keinen Bevollmächtigten beauftragt. In seinem Schreiben vom
15. Mai 2009, er habe "nichts dagegen", wenn das Gericht ihm einen Vertreter stelle, ist kein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu sehen. Der Kläger war im Klage- und zunächst auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten, hat aber nach Beendigung des Mandats keinen anderen Bevollmächtigten beauftragt und auch keinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, sondern die Berufung selbst begründet.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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