L 18 SO 80/09 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 17/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 80/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 Satz 3 SGG.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.05.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Der Beschwerdeführer (Bf) hat am 09.03.2009 eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben, weil die Beschwerdegegnerin (Bg) über den Widerspruch vom 26.11.2008 gegen den Bescheid vom 11.11.2008 noch nicht durch Widerspruchsbescheid entschieden habe. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 26.03.2009 hat der Bf den Rechtsstreit am 15.04.2009 für erledigt erklärt.

Auf Antrag des Bf hat das SG durch Beschluss vom 19.05.2009 entschieden, dass außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens nicht zu erstatten seien. Ein zureichender Grund für den verspäteten Erlass des Widerspruchsbescheides sei u.a. darin zu sehen, dass der Bf erst nach 2 Monaten den Widerspruch begründet habe. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung die Beschwerde statthaft sei.

Gegen den Beschluss vom 19.05.2009 richtet sich die am 26.05.2009 eingelegte Beschwerde.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 193 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenverteilung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nach § 172 Abs 3 Nr 3 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
(SGGArbGGÄndG) vom 26.3.2008 (BGBl I 444) ausgeschlossen. Bei Verfahrensbeendigung durch Zurücknahme der Klage bzw. - wie hier - einseitiger Erledigungserklärung hat das Gericht ebenfalls auf Antrag über die Kosten zu entscheiden. Auch in diesem Fall ist die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ausgeschlossen (§ 102 Abs 3 Satz 2 SGG idF des SGGArbGGÄndG).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom SG getroffenen Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Belehrung ist fehlerhaft und entbehrt einer rechtlichen Grundlage.

Nicht zu entscheiden ist, ob die Bg ohne zureichenden Grund iSd § 88 Abs 2 SGG verspätet über den Widerspruch des Bf entscheiden hat. Es wird jedoch zu Bedenken gegeben, ob ein zureichender Grund allein in dem Zuwarten auf die Begründung eines Widerspruchs gesehen werden kann. § 84 Abs 1 Satz 1 SGG verlangt weder einen substantiierten Antrag noch eine Begründung des Widerspruches (Urteil des BSG vom 28.10.1965 -
8 RV 721/6231.01.2008 - SozR Nr 10 zu § 78 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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