L 19 R 446/09 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 642/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 446/09 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Aussetzung der Vollstreckung im beiderseitigen Interesse der Beteiligten
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom
17.03.2009 - S 3 R 642/08 - wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


Nachdem die Beklagte den ihr durch die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt hat, die Klägerin aber selbst die ernsthaft Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggf. nicht zurückzahlen zu können, bestätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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