Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 880/07*
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 54/09 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf "Aussetzung der Aufrechnung" wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die "Aussetzung der Aufrechnung" bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens.
Die 1928 geborene Antragstellerin (ASt) bezieht seit 01.01.1989 von der Antragsgegnerin (Ag) eine Altersrente. Seit 01.01.1997 übt sie eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus. Mit Bescheid vom 25.07.1998 wurde der ASt eine große Witwenrente an Geschiedene unter Anrechnung der eigenen Rente ab 01.03.1998 bewilligt. Mit Bescheiden vom 22.05.2007 und 31.08.2007 wurde der Bescheid vom 25.07.1998 unter Anrechnung des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung teilweise aufgehoben und eine Überzahlung insgesamt in Höhe von 7.866,42 EUR zurückgefordert. Den Widerspruch hat die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg am 23.11.2007 eingegangene Klage ist mit Urteil vom 30.07.2008 abgewiesen worden (S 4 R 880/07). Dagegen hat die ASt Berufung eingelegt (L 19 R 828/08), über die noch nicht entschieden worden ist.
Am 23.01.2009 hat der Bevollmächtigte der ASt beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) "die Aussetzung der Aufrechnung gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz" (SGG) unter Hinweis auf ein Anhörungsschreiben der Ag vom 22.01.2009 beantragt. Laut Schreiben vom 22.01.2009 beabsichtige die Ag, die mit Bescheid vom 31.08.2007 festgestellte Forderung in Höhe von 7.866,42 EUR gegen die laufende Witwenrente aufzurechnen und ab 01.01.2009 einen Betrag von 402,01 EUR monatlich von der Witwenrente einzubehalten.
Mit Schreiben vom 28.01.2009 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung möglicherweise nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei. Die Ast hat erwidert, dass ein Antrag auf Aussetzung der Aufrechnung bei der Ag gestellt worden sei. Diese habe jedoch mitgeteilt, dass ggf. das LSG wegen des anhängigen Berufungsverfahrens zuständig sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b SGG hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das LSG nicht zuständig ist.
Zuständig für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 86b SGG "das Gericht der Hauptsache". Streitgegenständlich im Hauptsacheverfahren vor dem LSG sind jedoch lediglich die Bescheide vom 22.05.2007 und 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007, mit denen die Höhe der Rückforderung festgestellt wurde.
Eine Aufrechnung gemäß § 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie wurde im Übrigen bislang auch nicht erklärt.
Damit war der Antrag als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die "Aussetzung der Aufrechnung" bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens.
Die 1928 geborene Antragstellerin (ASt) bezieht seit 01.01.1989 von der Antragsgegnerin (Ag) eine Altersrente. Seit 01.01.1997 übt sie eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus. Mit Bescheid vom 25.07.1998 wurde der ASt eine große Witwenrente an Geschiedene unter Anrechnung der eigenen Rente ab 01.03.1998 bewilligt. Mit Bescheiden vom 22.05.2007 und 31.08.2007 wurde der Bescheid vom 25.07.1998 unter Anrechnung des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung teilweise aufgehoben und eine Überzahlung insgesamt in Höhe von 7.866,42 EUR zurückgefordert. Den Widerspruch hat die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg am 23.11.2007 eingegangene Klage ist mit Urteil vom 30.07.2008 abgewiesen worden (S 4 R 880/07). Dagegen hat die ASt Berufung eingelegt (L 19 R 828/08), über die noch nicht entschieden worden ist.
Am 23.01.2009 hat der Bevollmächtigte der ASt beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) "die Aussetzung der Aufrechnung gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz" (SGG) unter Hinweis auf ein Anhörungsschreiben der Ag vom 22.01.2009 beantragt. Laut Schreiben vom 22.01.2009 beabsichtige die Ag, die mit Bescheid vom 31.08.2007 festgestellte Forderung in Höhe von 7.866,42 EUR gegen die laufende Witwenrente aufzurechnen und ab 01.01.2009 einen Betrag von 402,01 EUR monatlich von der Witwenrente einzubehalten.
Mit Schreiben vom 28.01.2009 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung möglicherweise nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei. Die Ast hat erwidert, dass ein Antrag auf Aussetzung der Aufrechnung bei der Ag gestellt worden sei. Diese habe jedoch mitgeteilt, dass ggf. das LSG wegen des anhängigen Berufungsverfahrens zuständig sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86b SGG hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das LSG nicht zuständig ist.
Zuständig für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 86b SGG "das Gericht der Hauptsache". Streitgegenständlich im Hauptsacheverfahren vor dem LSG sind jedoch lediglich die Bescheide vom 22.05.2007 und 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007, mit denen die Höhe der Rückforderung festgestellt wurde.
Eine Aufrechnung gemäß § 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie wurde im Übrigen bislang auch nicht erklärt.
Damit war der Antrag als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved