Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 401/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 311/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Hinblick auf einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab Dezember 2002 bis Dezember 2004 ist nach §§ 190, 193 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Arbeitslosenhilfeverordnung - 2002 ein vermietetes nicht selbst bewohntes Hausgrundstück als Vermögen zu berücksichtigen. Bei Fehlen besonderer Umstände kann der Kaufpreis eines im Jahr 1997 geschlossenen Kaufvertrages als Verkehrswert angesetzt werden. Liegt der Verkehrswert weit über dem Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung - 2002 und einem weiteren Freibetrag im Rahmen eines fiktiv angenommenen Härtefalls nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, sind weitere Ermittlungen in Bezug auf eine besondere Berufsbiographie des Versicherten nicht mehr erforderlich.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 06.12.2002 weiter Arbeitslosenhilfe zu zahlen, insbesondere ist strittig, ob die Beklagte zu Recht wegen mangelnder Bedürftigkeit die Zahlung der Arbeitslosenhilfe abgelehnt hat, weil das Vermögen der Klägerin in Form von Grundbesitz die zu berücksichtigenden Freibeträge übersteigt.
Die 1945 geborene Klägerin arbeitete zuletzt vom 01.11.1995 bis zum 31.12.1998 in R. als kaufmännische Angestellte bei der J. GmbH. Einer der beiden Geschäftsführer der GmbH war der am 10.01.1930 geborene Ehemann der Klägerin, W. A ... Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber zum 31.12.1998 gekündigt.
Am 29.12.1998 meldete sich die Klägerin arbeitslos und stellte Antrag auf Arbeitslosengeld, das ihr bewilligt wurde. Arbeitslosenhilfe beantragte sie erstmals am 30.05.2000. Im Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung - unterschrieben von der Klägerin am 11.05.2000 - gab sie unter "Ziffer 9. 2 Vermögen" an, gemeinsam mit ihrem Ehegatten besitze sie ein Grundstück mit einer Fläche von 450 Quadratmetern, einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern und zwar selbstbewohnt. Der Verkehrswert betrage 405.000,00 DM und die Belastungen lägen bei 300.000,00 DM. Zudem besitze ihr Ehegatte ein Grundstück mit einer Fläche von 4.300,00 Quadratmetern, einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern, wovon
20 Quadratmeter selbst bewohnt seien. Der Verkehrswert liege bei 180.000,00 DM. Die Pachteinnahmen lägen monatlich bei 790,00 DM, die Belastungen bei 350,00 DM. Mit Kaufvertrag vom 25.02.2000 hatte die Klägerin von ihrer Tochter das Grundstück der Flurnummer 1744/6 samt Wohnhaus und Nebengebäuden sowie einen 1/10 Miteigentumsanteil an der Fl. Nr. 1744/20 der Gemarkung U.(Ortflur K.) zu einem Kaufpreis von 405.000,00 DM erworben. Gleichlautende Angaben, den Grundbesitz betreffend, machte die Klägerin in der weiteren Erklärung vom 23.11.2000.
Sie bezog dann Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungszeitraum vom 06.12.2000 bis zum 05.12.2001 (vgl. Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsverfügung vom 29.01.2001) und für den Bewilligungszeitraum vom 06.12.2001 bis zum 05.12.2002 (vgl. Fortzahlungsmitteilung vom 25.10.2001). Mit Kaufvertrag vom 10.06.1997 hatte der Ehemann der Klägerin von einer Frau K. zwei Grundstücke in K. (Gemarkung K. Flur 1 Flurstück 9/1 und Flur 2 Flurstück 8/1) zu einem Kaufpreis von 180.000,00 DM erworben. Gleichlautende Angaben, den Grundbesitz betreffend, machte die Klägerin auch in der weiteren Erklärung vom 03.12.2001 zu dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe, der zur Bewilligung bis 05.12.2002 geführt hatte.
Schon am 14.11.2002 hatte die Klägerin einer Weiterzahlungsantrag gestellt, wobei sie im Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung die drei Grundstücke angab und hier als Verkehrswerte 205.000,00 EUR für das erste Grundstück in K., 90.000,00 EUR für das zweite Grundstück in A-Stadt und 11.180,00 EUR für das dritte Grundstück in A-Stadt. Nach Vorlage von Mietverträgen, Nachweisen für Rentenbezüge des Ehemannes und Darlehensverträgen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2003 die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für einen weiteren Bewilligungszeitraum ab. Die Klägerin verfüge gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Vermögen in Höhe von 101.180,00 EUR. Dieses Vermögen sei verwertbar und die Verwertung sei zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 29.640,00 EUR für sie und 33.800,00 EUR für ihren Ehemann würden 37.740,00 EUR verbleiben. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.04.2003, sie verfüge nicht über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 101.180,00 EUR, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2003 zurück. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien Eigentümer eines vermieteten Hausgrundstücks mit einer Grundstücksgröße von 4.300 qm und einer Wohnfläche von 140 qm sowie eines verpachteten unbebauten Grundstücks mit einer Fläche von 31.945 qm. Laut den eigenen Angaben der Klägerin im Fortzahlungsantrag betrage der Wert des Hausgrundstücks 90.000,00 EUR und des unbebauten Grundstücks 11.180,00 EUR. Grundschulden seien auf diese Grundstücke nicht eingetragen. Die Grundstücke seien durch Verkauf oder Beleihen verwertbar und ihre Verwertung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Das daher zu berücksichtigende Vermögen i.H.v. insgesamt 101.180,00 EUR übersteige den Freibetrag i.H.v. 33.800,00 EUR (Höchstbetrag bei einem Lebensalter der Widerspruchsführerin ab 65 Jahre) + 520,00 EUR x 58 (Lebensjahre des Ehegatten) = 63.960,00 EUR, so dass Bedürftigkeit nicht bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am 22.07.2003 Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Anschaffung der Grundstücke in A-Stadt sei durch die Aufnahme von Hypotheken auf das Wohnhaus in K. finanziert worden. In der Klageerwiderung hat die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung seien die zu Beginn des Bewilligungsabschnitts (06.12.2002) vorliegenden Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das nicht selbst bewohnte Hausgrundstück und das unbebaute Grundstück könnten verwertet werden und die Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die Klägerin sei auch nicht in der Verfügung über dieses Immobilienvermögen beschränkt, da keine Grundschulden oder Hypotheken darauf lasten würden. Die auf das andere, selbst bewohnte Hausgrundstück lautende Grundschuld könne nicht abgesetzt werden, da andernfalls die Bedürftigkeit manipuliert werden könnte.
Am 02.03.2005 ist der Ehemann der Klägerin verstorben. Sie und ihr Ehemann waren inzwischen ab dem 15.12.2004 nach A-Stadt umgezogen, nachdem das Wohnhaus in K. zum 15.11.2004 auf Veranlassung einer Bank zu einem Preis von 201.500,00 EUR versteigert worden war.
Das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen (Urteil vom 28.06.2008), die Arbeitslosenhilfe sei nicht dazu bestimmt, zusätzliches Hauseigentum über das bereits vorhandene selbst bewohnte Hausgrundstück hinaus zu erwerben.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 08.08.2005 macht die Klägerin geltend, sie wolle Arbeitslosengeld ab dem 09.12.2002 und im Anschluss daran ab 2005 ALG II sowie die Zuerkennung der Rentenanwartschaften für die entsprechenden Zeiträume. Ihr Mann sei selbständig gewesen, es sei keinerlei Vermögen vorhanden, eine Zwangsversteigerung sei eingeleitet worden. Außerdem müsse bei ihr die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden, da sie arbeitslos gemeldet gewesen ist.
In ihrer Berufungserwiderung vom 03.11.2005 verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid und das erstinstanzliche Urteil. Eine aktuelle Verkehrswertermittlung beider Grundstücke habe unterbleiben können, weil die von der Klägerin angegebenen Verkehrswerte mit insgesamt 101.180,00 EUR(90.000,- EUR+ 11.180,00 EUR) bereits zur Ablehnung der beantragten Arbeitslosenhilfe ausreichten. Dieses Gesamtvermögen (in Form des bebauten als auch unbebauten Grundstückes) sei verwertbar, weil es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt z. B. durch Verkauf oder Beleihung nutzbar gemacht werden könne. Die Klägerin bzw. ihr verstorbener Ehegatte seien alleinige Vermögensinhaber gewesen. Eine Beschränkung der Vermögensverwertung habe nicht vorgelegen. Da beide Grundstücke unbelastet waren, habe zumindest eine Beleihung dieser Vermögenswerte durch die Vermögensinhaber erfolgen können, um den eigenen Lebensunterhalt hiervon zu sichern. Ein gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt geplanter Umzug zu einer Zweitimmobilie und deren spätere Verwertung durch Eigennutzung rechtfertige nicht die Nichtberücksichtigung als Vermögenswert, zumal seit dem Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Das landwirtschaftliche Grundstück der Klägerin ist dann - nach Angaben der Klägerin wegen Forderungen der DAK - A. - nach dem Tod ihres Mannes verkauft worden. Zu dem von der Klägerin mitgeteilten Verkauf der landwirtschaftlichen Grundfläche in Thüringen hat die Beklagte erklärt, im streitgegenständlichen Zeitraum sei dieses Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhanden und als verwertbar zu betrachten. Wann der tatsächliche Verkauf stattgefunden habe und wie hoch der erzielte Verkaufserlös gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang für die angefochtene Entscheidung als nachrangig zu bewerten, weil ein weiteres bebautes Grundstück als Vermögenswert zu berücksichtigen war, welches isoliert betrachtet den einzuräumenden Freibetrag überschritt.
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II A. Land hat im Lauf des Jahres 2008 das Landesamt für Vermessung und Geoinformation in Z. mit einer Wertermittlung offensichtlich der Klägerin gehörender Grundstücke in den Gemarkungen A-Stadt, T., G. und G. beauftragt. Das Landesamt hat der Klägerin mitgeteilt, der Gutachterausschuss für das Gebiet des Landkreises A. Land sei zu dem Ergebnis gekommen, die Grundstücke würden in Gesamtheit auf dem Grundstücksmarkt kein Vermögen darstellen (kein Verkehrswert). Dies sei nach Meinung der Beklagten, unbeachtlich, weil dieses Verkehrswertgutachten nicht den streitbefangenen Zeitraum ab 06.12.02 beurteile und daher nicht zur Beurteilung der damaligen Bedürftigkeit herangezogen werden könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.06.2005 sowie den Bescheid vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004 Arbeitslo- senhilfe zu zahlen und vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004 Rentenanwartschaften
zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004 wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin abgelehnt hat.
Nach § 190 Sozialgesetzbuch III (SGB III) in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBI I S. 2624), gültig vom 01.01.2000 bis 31.12.2003, haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und
5. bedürftig sind.
Auch nach § 190 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I
S. 2624), gültig vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 , haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen erloschen ist, und 5. bedürftig sind.
Die Beklagte hat die beantragte Leistung zu Recht wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (Gesetz vom
16.12.1997, BGBI I S. 2970 mit Wirkung vom 01.01.1998 und Gesetz vom 16.02.2001,
BGBI I S. 266 mit Wirkung vom 01.08. 2001), ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach Abs. 2 ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Aus § 193 Abs. 1 SGB III ergibt sich eine allgemeine Bedürftigkeitsprüfung, d.h. bedürftig ist der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann, und eine spezielle Bedürftigkeitsprüfung; danach liegt Bedürftigkeit vor, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die Höhe der Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Beide Sachverhalte müssen kumulativ vorliegen, d.h. die spezielle Prüfung nach dem Einkommen erübrigt sich, wenn schon die generelle ergibt, dass es wegen Vermögens an der Bedürftigkeit fehlt und umgekehrt (Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rn. 189). § 193 Abs. 2 SGB III formuliert im Grundsatz, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht besteht, wenn anrechenbares Vermögen der Bedürftigkeit entgegensteht. Ein wesentliches Kriterium für die Bedürftigkeit ist das Fehlen anrechenbaren Vermögens für jeweilige Zeiten der Arbeitslosigkeit (Gagel, SGB III, 1999, § 193,
Rn. 15).
Die in § 193 SGB III getroffene Regelung wird durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 206 SGB III basierende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) konkretisiert. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004 war dies zum einen die AlhiV 2002 vom 13.12.2001 (BGBI I S. 3734) mit Gültigkeit im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002, zum anderen die AlhiV 2002 in der Fassung des Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607) mit Gültigkeit im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 und schließlich die AlhiV 2002, zuletzt geändert durch Art. 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBI I S. 2848), aufgehoben mit Wirkung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBI I S. 2954) für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004. Für den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ist die AlhiV 2002 in ihrer jeweiligen Fassung unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen anzuwenden und nicht die davor geltende AlhiV 1974. Nach § 4 AlhiV 2002 gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der AlhiV vom 07.08.1974 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit bestimmten Maßgaben weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 SGB III im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 vorgelegen haben. Zwar hat die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 Arbeitslosenhilfe bezogen. Die beiden, dem streitgegenständlichen Zeitraum vorangehenden Bewilligungszeiträume umfassten aber die Zeit vom 06.12.2000 bis zum 05.12.2001 und die Zeit vom 06.12.2001 bis zum 05.12.2002. Für den letzten Bewilligungszeitraum war die Regelung des § 4 AlhiV anzuwenden, denn ab dem 01.01.2002 handelte es sich bei dem Arbeitslosenhilfebezug der Klägerin um die "laufende Bewilligung" im Sinne des § 4. Daher berücksichtigte die Beklagte offensichtlich die Grundstücke der Klägerin bzw. ihres Ehemannes nicht.
Nach dem vorliegend einschlägigen § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 vom 13.12.2001 (BGBI I S. 3734)
- der insoweit für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Änderung erfahren hat - ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner) zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Das Regelungskonzept des § 1 AlhiV 2002 muss so verstanden werden, dass entweder Vermögen vorliegt, das den Freibetrag gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 übersteigt oder nicht.
Solange den Freibetrag übersteigendes Vermögen vorhanden ist, liegt keine Bedürftigkeit vor. Einen fiktiven Verbrauch dieses Vermögens gibt es nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 nicht mehr (Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13, Rn. 189). Nach der AlhiV 2002 (§ 1 Abs. 4 S. 2 bis 3) ist für die Bewertung von Vermögen der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswerts sind zu berücksichtigen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 09.12.2004 (SozR 4-4300 § 193 Nr. 2)
entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 206 Nr. 1, 193 Abs. 2 SGB III insoweit nicht in Einklang steht, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). Es hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 20.10.2005 (SozR 4-4300 § 193 Nr. 10) bekräftigt und mit Urteil vom 13.09.2006 (info also 2007, 117) entschieden, dass die AlhiV 2002 auch in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage insoweit nicht in Einklang steht, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. In der Zeit vor dem 01.01.2005 ist daher bei der Härtefallprüfung nach § 193 Abs. 2 SGB III unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3
SGB II ein zusätzlicher Freibetrag für Altersvorsorgevermögen einzuräumen.
Im hier streitigen Zeitraum vom 06.12.2002 bis 31.12.2004 war von einem zu berücksichtigenden Vermögen der Klägerin und ihres Ehegatten auszugehen, das größer war als die für beide zu berücksichtigenden Freibeträge. Die angegebenen Grundstücke hat der Ehemann der Klägerin nach dem vorgelegten Kaufvertrag vom 10.06.1997 unbelastet zu einem Kaufpreis von 180.00,00 DM erworben, die Klägerin selbst hat in allen Anträgen auf Arbeitslosenhilfe einen Verkehrswert von 90.000,00 EUR bzw. 11.180,00 EUR angegeben, so auch in ihrem Antrag vom 14.11.2002, mit dem sie Arbeitslosenhilfe ab dem 06.12.2002 beantragt hat. Die Klägerin und ihr Ehegatte waren, wie die Beklagte richtig festgestellt hat, Eigentümer des vermieteten Hausgrundstücks mit einer Grundstücksgröße von 4.300 qm und einer vermieteten Wohnfläche von 140 qm (eine Wohnung mit 80 qm und eine Wohnung mit 60 qm) sowie einer selbstgenutzten Wohnfläche von
20 qm und eines verpachteten unbebauten Grundstücks mit einer Fläche von 31.945 qm. Als Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ist für die Klägerin und ihren Ehemann ein Betrag in Höhe von 63.440,00 EUR zu berücksichtigen, d.h. für den am 10.01.1930 geborenen Ehemann der Klägerin der Höchstbetrag in Höhe von 33.800,00 EUR, für die am 19.10.1945 geborene Klägerin für die Zeit ab dem 06.12.2002 für 57 Lebensjahre ein Betrag von 520,00 EUR also 29.640,00 EUR. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Vermögen von 37.740,00 EUR für die Zeit bis zum Umzug der Klägerin und ihres Ehemannes nach A-Stadt. Der Freibetrag von jährlich 520,00 EUR wurde zwar ab dem 01.01.2003 auf 200,00 EUR abgesenkt, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der AlhiV 2002 in der Fassung des Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmark vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607) ist § 1 Abs. 2 jedoch in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 01.01.1948 geboren sind, also sowohl für die Klägerin als auch ihren Ehemann.
Aber auch für die restlichen zwei Wochen des Jahres 2004 bis zum 31.12.2004 übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen den Freibetrag. Wie die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat (Schreiben vom 06.04.2006) ist sie erst am 15.12.2004 in ihre Wohnung in A-Stadt gezogen. Diese Wohnung hatte nach ihren eigenen Angaben eine Größe von 20 Quadratmetern. Die anderen beiden Wohnungen waren auf unbestimmte Zeit vermietet. Dies belegen die von der Klägerin vorgelegten und auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverträge mit C. C. vom 23.03.2000 über die Wohnung mit einer Größe von 80 Quadratmetern und einem monatlichen Mietzins von 490,00 DM und der Mietvertrag vom 01.01.2000 mit H. S. über die Wohnung mit einer Größe von 60 Quadratmetern und einem monatlichen Mietzins von 300,00 DM. Wie von der Klägerin angegeben ist das bebaute Grundstück mit einem Verkehrswert von 90.000,00 EUR als zu berücksichtigendes Vermögen anzusetzen. Ab dem Umzug der Klägerin nach A-Stadt, der wegen der Versteigerung des Hausgrundstücks in K. erfolgte, war zwar einerseits das Hausgrundstücks in K. nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 (AlhiV 2002 zuletzt geändert durch Artikel 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBI I S. 2848)), aufgehoben mit Wirkung zum 01.01.2005 durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBI I S. 2954)) für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 als Vermögen anzusetzen. Andererseits ist aber ab dem Umzug in die von der Klägerin in A-Stadt vorgehaltene Wohnung diese Wohnung - anteilsmäßig - nun als nach § 1 Abs.3 Nr. 5 AlhiV 2002 nicht zu berücksichtigendes Vermögen heranzuziehen. Daher reduziert sich insoweit das zu berücksichtigende Vermögen: Da zwei vermietete Wohnungen mit insgesamt, wie von der Klägerin angegeben und auch wie oben dargestellt, insgesamt 140 Quadratmeter umfassen, die Wohnung der Klägerin aber 20 Quadratmeter, ist vom Verkehrswert des Hausgrundstücks der von der Klägerin bewohnte Teil abzuziehen, also 11.250,00 EUR (90.000,00 EUR Verkehrswert: 140 Quadratmeter vermietete Wohnungen; 20 Quadratmeter selbstgenutzte Wohnung). Damit bleibt ein Vermögen von 78.750,00 EUR anzusetzten für das Hausgrundstück in A-Stadt, zu dem auch das weitere landwirtschaftliche Grundstück mit einem Wert, wie von der Klägerin angesetzt, mit 11.180,00 EUR hinzuzurechnen ist. Dem Freibetrag von 63.960,00 EUR steht damit ein Vermögen von 89.930,00 EUR gegenüber. Die Klägerin war daher auch ab dem Umzug nach A-Stadt für die Zeit vom 15.12.2004 bis zum 31.12.2004 nicht bedürftig, weil ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen zu berücksichtigen war.
Ein Abzug vom Vermögen für die Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 kommt nicht in Betracht, da sich aus den Angaben der Klägerin nicht ergibt, dass sie diese Anlageformen (sog. Riester-Anlagen) gewählt hat.
Auch § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002 greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Eine derartige Befreiung besteht für die Klägerin nicht.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 sind schließlich als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die Grundstücke könnten nicht verwertet werden, liegt eine offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung nicht vor. § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV 1974 hatte die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung noch als Zumutbarkeitskriterien genannt und dabei auch darauf abgestellt, ob die Verwertung vom Inhaber des AlhiV 2002 hat den Begriff der Unwirtschaftlichkeit objektiviert. Es ist dabei nicht auf die subjektive Befindlichkeit und den bisherigen Lebensstil des Arbeitslosen abzustellen, sondern auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers. Es kommt nach rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten darauf an, ob ein vernünftig wirtschaftender Mensch jetzt eine bestimmte Vermögensverwertung unterlassen würde, weil sie offensichtlich unökonomisch wäre. Der Verkauf der Grundstücke, die keine Privilegierung nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 genießen, weil es sich nicht um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt, das die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum selbst bewohnt hat, ist nicht als "offensichtlich unwirtschaftlich" anzusehen. Zudem ist zu beachten, dass Grundschulden zum Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Grundstücke nicht eingetragen waren, die Grundstücke also durch Verkauf oder Beleihung und ab dem Zeitpunkt der Selbstnutzung nur durch Beleihung verwertet werden konnten.
Soweit die Klägerin ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft SGB II A. Land vom 04.02.2008 vorlegt, der Gutachterausschuss für das Gebiet des Landkreises A. Land sei zu dem Ergebnis gekommen, die Grundstücke der Klägerin würden in Gesamtheit auf dem Grundstücksmarkt kein Vermögen darstellen (kein Verkehrswert), ist diese Bewertung unbeachtlich. Zum einen hat die Klägerin offensichtlich das landwirtschaftliche Grundstück nach dem Tod ihres Ehemannes verkauft, weil sie Schulden begleichen musste, zum anderen trifft die Beurteilung einen Zeitraum nach dem 31.12.2004.
Es spricht im vorliegenden Fall nichts für einen besonderen Härtefall. Das BSG hat mit Urteil vom 09.12.2004 (a.a.O.) zu Recht erkannt, dass die fehlende Aussicht, noch jemals zusätzliches Vermögen selbst aufzubauen, noch keinen Härtefall darstellt. Es hat in der Entscheidung vom 20.10.2005 (SozR 4-4300 § 193 Nr. 10) auf die Erwerbsbiografie des (dortigen) Klägers und auf eine atypische Vorsorgesituation abgestellt, die die Annahme eines Härtefalls rechtfertigt. In dem vom BSG entschiedenen Fall handelte es sich um einen überwiegend selbständig Tätigen und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversicherten Kläger, der daher gezwungen war, sich freiwillig abzusichern und dafür private Versicherungsunternehmen einschalten musste. Es hat zur Begründung für einen besonderen Härtefall angeführt, dass auch den nicht von § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002 erfassten Personen, deren Altersvorsorgebiografie aufgrund eines für die AlhiV 2002 atypischen Verlaufs des Erwerbslebens erhebliche Lücken aufweist, eine angemessene Altersversorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung über den Freibetrag hinaus zugestanden werden muss, wobei diese Alterssicherung jedoch dann in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2002 auf den generellen Freibetrag anzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, soweit dem Akteninhalt zu entnehmen ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Sie war auch nicht über einen längeren Zeitraum selbständig tätig.
Selbst bei Annahme eines Härtefalls und einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und damit der Berücksichtigung eines zusätzlichen Freibetrages für Altersvorsorgevermögen, würde das zu berücksichtigende Vermögen den Freibetrag übersteigen. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der Fassung des Art. 1 des Gesetztes vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) könnten maximal für die Klägerin 13.000,00 EUR und für ihren Ehemann ebenfalls 13.000,00 EUR angesetzt werden. Damit bliebe aber immer noch ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen von 11.740,00 EUR (37.740,00 EUR - 26.000,00 EUR).
Unberücksichtigt konnte damit ebenfalls bleiben, inwieweit nach der Versteigerung des Hauses in K. am 15.11.2004 der Versteigerungserlös in Höhe von 201.500,00 EUR zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies gilt auch für den Verkauf des Grundstücks Gemarkung A-Stadt Flur 2 FlNr. 8/1, denn dieser Grundstück wurde erst nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin also nach dem 02.03.2005 veräußert.
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei zumindest die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 als rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen ist hierüber nicht zu entscheiden. Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004. Ein solcher besteht wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 06.12.2002 weiter Arbeitslosenhilfe zu zahlen, insbesondere ist strittig, ob die Beklagte zu Recht wegen mangelnder Bedürftigkeit die Zahlung der Arbeitslosenhilfe abgelehnt hat, weil das Vermögen der Klägerin in Form von Grundbesitz die zu berücksichtigenden Freibeträge übersteigt.
Die 1945 geborene Klägerin arbeitete zuletzt vom 01.11.1995 bis zum 31.12.1998 in R. als kaufmännische Angestellte bei der J. GmbH. Einer der beiden Geschäftsführer der GmbH war der am 10.01.1930 geborene Ehemann der Klägerin, W. A ... Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber zum 31.12.1998 gekündigt.
Am 29.12.1998 meldete sich die Klägerin arbeitslos und stellte Antrag auf Arbeitslosengeld, das ihr bewilligt wurde. Arbeitslosenhilfe beantragte sie erstmals am 30.05.2000. Im Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung - unterschrieben von der Klägerin am 11.05.2000 - gab sie unter "Ziffer 9. 2 Vermögen" an, gemeinsam mit ihrem Ehegatten besitze sie ein Grundstück mit einer Fläche von 450 Quadratmetern, einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern und zwar selbstbewohnt. Der Verkehrswert betrage 405.000,00 DM und die Belastungen lägen bei 300.000,00 DM. Zudem besitze ihr Ehegatte ein Grundstück mit einer Fläche von 4.300,00 Quadratmetern, einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern, wovon
20 Quadratmeter selbst bewohnt seien. Der Verkehrswert liege bei 180.000,00 DM. Die Pachteinnahmen lägen monatlich bei 790,00 DM, die Belastungen bei 350,00 DM. Mit Kaufvertrag vom 25.02.2000 hatte die Klägerin von ihrer Tochter das Grundstück der Flurnummer 1744/6 samt Wohnhaus und Nebengebäuden sowie einen 1/10 Miteigentumsanteil an der Fl. Nr. 1744/20 der Gemarkung U.(Ortflur K.) zu einem Kaufpreis von 405.000,00 DM erworben. Gleichlautende Angaben, den Grundbesitz betreffend, machte die Klägerin in der weiteren Erklärung vom 23.11.2000.
Sie bezog dann Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungszeitraum vom 06.12.2000 bis zum 05.12.2001 (vgl. Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsverfügung vom 29.01.2001) und für den Bewilligungszeitraum vom 06.12.2001 bis zum 05.12.2002 (vgl. Fortzahlungsmitteilung vom 25.10.2001). Mit Kaufvertrag vom 10.06.1997 hatte der Ehemann der Klägerin von einer Frau K. zwei Grundstücke in K. (Gemarkung K. Flur 1 Flurstück 9/1 und Flur 2 Flurstück 8/1) zu einem Kaufpreis von 180.000,00 DM erworben. Gleichlautende Angaben, den Grundbesitz betreffend, machte die Klägerin auch in der weiteren Erklärung vom 03.12.2001 zu dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe, der zur Bewilligung bis 05.12.2002 geführt hatte.
Schon am 14.11.2002 hatte die Klägerin einer Weiterzahlungsantrag gestellt, wobei sie im Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung die drei Grundstücke angab und hier als Verkehrswerte 205.000,00 EUR für das erste Grundstück in K., 90.000,00 EUR für das zweite Grundstück in A-Stadt und 11.180,00 EUR für das dritte Grundstück in A-Stadt. Nach Vorlage von Mietverträgen, Nachweisen für Rentenbezüge des Ehemannes und Darlehensverträgen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2003 die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für einen weiteren Bewilligungszeitraum ab. Die Klägerin verfüge gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Vermögen in Höhe von 101.180,00 EUR. Dieses Vermögen sei verwertbar und die Verwertung sei zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 29.640,00 EUR für sie und 33.800,00 EUR für ihren Ehemann würden 37.740,00 EUR verbleiben. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.04.2003, sie verfüge nicht über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 101.180,00 EUR, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2003 zurück. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien Eigentümer eines vermieteten Hausgrundstücks mit einer Grundstücksgröße von 4.300 qm und einer Wohnfläche von 140 qm sowie eines verpachteten unbebauten Grundstücks mit einer Fläche von 31.945 qm. Laut den eigenen Angaben der Klägerin im Fortzahlungsantrag betrage der Wert des Hausgrundstücks 90.000,00 EUR und des unbebauten Grundstücks 11.180,00 EUR. Grundschulden seien auf diese Grundstücke nicht eingetragen. Die Grundstücke seien durch Verkauf oder Beleihen verwertbar und ihre Verwertung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Das daher zu berücksichtigende Vermögen i.H.v. insgesamt 101.180,00 EUR übersteige den Freibetrag i.H.v. 33.800,00 EUR (Höchstbetrag bei einem Lebensalter der Widerspruchsführerin ab 65 Jahre) + 520,00 EUR x 58 (Lebensjahre des Ehegatten) = 63.960,00 EUR, so dass Bedürftigkeit nicht bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am 22.07.2003 Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Anschaffung der Grundstücke in A-Stadt sei durch die Aufnahme von Hypotheken auf das Wohnhaus in K. finanziert worden. In der Klageerwiderung hat die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung seien die zu Beginn des Bewilligungsabschnitts (06.12.2002) vorliegenden Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das nicht selbst bewohnte Hausgrundstück und das unbebaute Grundstück könnten verwertet werden und die Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die Klägerin sei auch nicht in der Verfügung über dieses Immobilienvermögen beschränkt, da keine Grundschulden oder Hypotheken darauf lasten würden. Die auf das andere, selbst bewohnte Hausgrundstück lautende Grundschuld könne nicht abgesetzt werden, da andernfalls die Bedürftigkeit manipuliert werden könnte.
Am 02.03.2005 ist der Ehemann der Klägerin verstorben. Sie und ihr Ehemann waren inzwischen ab dem 15.12.2004 nach A-Stadt umgezogen, nachdem das Wohnhaus in K. zum 15.11.2004 auf Veranlassung einer Bank zu einem Preis von 201.500,00 EUR versteigert worden war.
Das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen (Urteil vom 28.06.2008), die Arbeitslosenhilfe sei nicht dazu bestimmt, zusätzliches Hauseigentum über das bereits vorhandene selbst bewohnte Hausgrundstück hinaus zu erwerben.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 08.08.2005 macht die Klägerin geltend, sie wolle Arbeitslosengeld ab dem 09.12.2002 und im Anschluss daran ab 2005 ALG II sowie die Zuerkennung der Rentenanwartschaften für die entsprechenden Zeiträume. Ihr Mann sei selbständig gewesen, es sei keinerlei Vermögen vorhanden, eine Zwangsversteigerung sei eingeleitet worden. Außerdem müsse bei ihr die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden, da sie arbeitslos gemeldet gewesen ist.
In ihrer Berufungserwiderung vom 03.11.2005 verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid und das erstinstanzliche Urteil. Eine aktuelle Verkehrswertermittlung beider Grundstücke habe unterbleiben können, weil die von der Klägerin angegebenen Verkehrswerte mit insgesamt 101.180,00 EUR(90.000,- EUR+ 11.180,00 EUR) bereits zur Ablehnung der beantragten Arbeitslosenhilfe ausreichten. Dieses Gesamtvermögen (in Form des bebauten als auch unbebauten Grundstückes) sei verwertbar, weil es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt z. B. durch Verkauf oder Beleihung nutzbar gemacht werden könne. Die Klägerin bzw. ihr verstorbener Ehegatte seien alleinige Vermögensinhaber gewesen. Eine Beschränkung der Vermögensverwertung habe nicht vorgelegen. Da beide Grundstücke unbelastet waren, habe zumindest eine Beleihung dieser Vermögenswerte durch die Vermögensinhaber erfolgen können, um den eigenen Lebensunterhalt hiervon zu sichern. Ein gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt geplanter Umzug zu einer Zweitimmobilie und deren spätere Verwertung durch Eigennutzung rechtfertige nicht die Nichtberücksichtigung als Vermögenswert, zumal seit dem Erwerb mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Das landwirtschaftliche Grundstück der Klägerin ist dann - nach Angaben der Klägerin wegen Forderungen der DAK - A. - nach dem Tod ihres Mannes verkauft worden. Zu dem von der Klägerin mitgeteilten Verkauf der landwirtschaftlichen Grundfläche in Thüringen hat die Beklagte erklärt, im streitgegenständlichen Zeitraum sei dieses Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorhanden und als verwertbar zu betrachten. Wann der tatsächliche Verkauf stattgefunden habe und wie hoch der erzielte Verkaufserlös gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang für die angefochtene Entscheidung als nachrangig zu bewerten, weil ein weiteres bebautes Grundstück als Vermögenswert zu berücksichtigen war, welches isoliert betrachtet den einzuräumenden Freibetrag überschritt.
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II A. Land hat im Lauf des Jahres 2008 das Landesamt für Vermessung und Geoinformation in Z. mit einer Wertermittlung offensichtlich der Klägerin gehörender Grundstücke in den Gemarkungen A-Stadt, T., G. und G. beauftragt. Das Landesamt hat der Klägerin mitgeteilt, der Gutachterausschuss für das Gebiet des Landkreises A. Land sei zu dem Ergebnis gekommen, die Grundstücke würden in Gesamtheit auf dem Grundstücksmarkt kein Vermögen darstellen (kein Verkehrswert). Dies sei nach Meinung der Beklagten, unbeachtlich, weil dieses Verkehrswertgutachten nicht den streitbefangenen Zeitraum ab 06.12.02 beurteile und daher nicht zur Beurteilung der damaligen Bedürftigkeit herangezogen werden könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.06.2005 sowie den Bescheid vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004 Arbeitslo- senhilfe zu zahlen und vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004 Rentenanwartschaften
zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004.
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004 wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin abgelehnt hat.
Nach § 190 Sozialgesetzbuch III (SGB III) in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBI I S. 2624), gültig vom 01.01.2000 bis 31.12.2003, haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und
5. bedürftig sind.
Auch nach § 190 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I
S. 2624), gültig vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 , haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen erloschen ist, und 5. bedürftig sind.
Die Beklagte hat die beantragte Leistung zu Recht wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (Gesetz vom
16.12.1997, BGBI I S. 2970 mit Wirkung vom 01.01.1998 und Gesetz vom 16.02.2001,
BGBI I S. 266 mit Wirkung vom 01.08. 2001), ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach Abs. 2 ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Aus § 193 Abs. 1 SGB III ergibt sich eine allgemeine Bedürftigkeitsprüfung, d.h. bedürftig ist der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann, und eine spezielle Bedürftigkeitsprüfung; danach liegt Bedürftigkeit vor, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die Höhe der Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Beide Sachverhalte müssen kumulativ vorliegen, d.h. die spezielle Prüfung nach dem Einkommen erübrigt sich, wenn schon die generelle ergibt, dass es wegen Vermögens an der Bedürftigkeit fehlt und umgekehrt (Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rn. 189). § 193 Abs. 2 SGB III formuliert im Grundsatz, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht besteht, wenn anrechenbares Vermögen der Bedürftigkeit entgegensteht. Ein wesentliches Kriterium für die Bedürftigkeit ist das Fehlen anrechenbaren Vermögens für jeweilige Zeiten der Arbeitslosigkeit (Gagel, SGB III, 1999, § 193,
Rn. 15).
Die in § 193 SGB III getroffene Regelung wird durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 206 SGB III basierende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) konkretisiert. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004 war dies zum einen die AlhiV 2002 vom 13.12.2001 (BGBI I S. 3734) mit Gültigkeit im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002, zum anderen die AlhiV 2002 in der Fassung des Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607) mit Gültigkeit im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 und schließlich die AlhiV 2002, zuletzt geändert durch Art. 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBI I S. 2848), aufgehoben mit Wirkung zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBI I S. 2954) für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004. Für den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ist die AlhiV 2002 in ihrer jeweiligen Fassung unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen anzuwenden und nicht die davor geltende AlhiV 1974. Nach § 4 AlhiV 2002 gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der AlhiV vom 07.08.1974 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit bestimmten Maßgaben weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 SGB III im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 vorgelegen haben. Zwar hat die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 Arbeitslosenhilfe bezogen. Die beiden, dem streitgegenständlichen Zeitraum vorangehenden Bewilligungszeiträume umfassten aber die Zeit vom 06.12.2000 bis zum 05.12.2001 und die Zeit vom 06.12.2001 bis zum 05.12.2002. Für den letzten Bewilligungszeitraum war die Regelung des § 4 AlhiV anzuwenden, denn ab dem 01.01.2002 handelte es sich bei dem Arbeitslosenhilfebezug der Klägerin um die "laufende Bewilligung" im Sinne des § 4. Daher berücksichtigte die Beklagte offensichtlich die Grundstücke der Klägerin bzw. ihres Ehemannes nicht.
Nach dem vorliegend einschlägigen § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 vom 13.12.2001 (BGBI I S. 3734)
- der insoweit für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Änderung erfahren hat - ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner) zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Das Regelungskonzept des § 1 AlhiV 2002 muss so verstanden werden, dass entweder Vermögen vorliegt, das den Freibetrag gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 übersteigt oder nicht.
Solange den Freibetrag übersteigendes Vermögen vorhanden ist, liegt keine Bedürftigkeit vor. Einen fiktiven Verbrauch dieses Vermögens gibt es nach der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 nicht mehr (Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13, Rn. 189). Nach der AlhiV 2002 (§ 1 Abs. 4 S. 2 bis 3) ist für die Bewertung von Vermögen der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswerts sind zu berücksichtigen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 09.12.2004 (SozR 4-4300 § 193 Nr. 2)
entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 206 Nr. 1, 193 Abs. 2 SGB III insoweit nicht in Einklang steht, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). Es hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 20.10.2005 (SozR 4-4300 § 193 Nr. 10) bekräftigt und mit Urteil vom 13.09.2006 (info also 2007, 117) entschieden, dass die AlhiV 2002 auch in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage insoweit nicht in Einklang steht, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. In der Zeit vor dem 01.01.2005 ist daher bei der Härtefallprüfung nach § 193 Abs. 2 SGB III unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3
SGB II ein zusätzlicher Freibetrag für Altersvorsorgevermögen einzuräumen.
Im hier streitigen Zeitraum vom 06.12.2002 bis 31.12.2004 war von einem zu berücksichtigenden Vermögen der Klägerin und ihres Ehegatten auszugehen, das größer war als die für beide zu berücksichtigenden Freibeträge. Die angegebenen Grundstücke hat der Ehemann der Klägerin nach dem vorgelegten Kaufvertrag vom 10.06.1997 unbelastet zu einem Kaufpreis von 180.00,00 DM erworben, die Klägerin selbst hat in allen Anträgen auf Arbeitslosenhilfe einen Verkehrswert von 90.000,00 EUR bzw. 11.180,00 EUR angegeben, so auch in ihrem Antrag vom 14.11.2002, mit dem sie Arbeitslosenhilfe ab dem 06.12.2002 beantragt hat. Die Klägerin und ihr Ehegatte waren, wie die Beklagte richtig festgestellt hat, Eigentümer des vermieteten Hausgrundstücks mit einer Grundstücksgröße von 4.300 qm und einer vermieteten Wohnfläche von 140 qm (eine Wohnung mit 80 qm und eine Wohnung mit 60 qm) sowie einer selbstgenutzten Wohnfläche von
20 qm und eines verpachteten unbebauten Grundstücks mit einer Fläche von 31.945 qm. Als Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ist für die Klägerin und ihren Ehemann ein Betrag in Höhe von 63.440,00 EUR zu berücksichtigen, d.h. für den am 10.01.1930 geborenen Ehemann der Klägerin der Höchstbetrag in Höhe von 33.800,00 EUR, für die am 19.10.1945 geborene Klägerin für die Zeit ab dem 06.12.2002 für 57 Lebensjahre ein Betrag von 520,00 EUR also 29.640,00 EUR. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Vermögen von 37.740,00 EUR für die Zeit bis zum Umzug der Klägerin und ihres Ehemannes nach A-Stadt. Der Freibetrag von jährlich 520,00 EUR wurde zwar ab dem 01.01.2003 auf 200,00 EUR abgesenkt, nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der AlhiV 2002 in der Fassung des Art. 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmark vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4607) ist § 1 Abs. 2 jedoch in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 01.01.1948 geboren sind, also sowohl für die Klägerin als auch ihren Ehemann.
Aber auch für die restlichen zwei Wochen des Jahres 2004 bis zum 31.12.2004 übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen den Freibetrag. Wie die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat (Schreiben vom 06.04.2006) ist sie erst am 15.12.2004 in ihre Wohnung in A-Stadt gezogen. Diese Wohnung hatte nach ihren eigenen Angaben eine Größe von 20 Quadratmetern. Die anderen beiden Wohnungen waren auf unbestimmte Zeit vermietet. Dies belegen die von der Klägerin vorgelegten und auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverträge mit C. C. vom 23.03.2000 über die Wohnung mit einer Größe von 80 Quadratmetern und einem monatlichen Mietzins von 490,00 DM und der Mietvertrag vom 01.01.2000 mit H. S. über die Wohnung mit einer Größe von 60 Quadratmetern und einem monatlichen Mietzins von 300,00 DM. Wie von der Klägerin angegeben ist das bebaute Grundstück mit einem Verkehrswert von 90.000,00 EUR als zu berücksichtigendes Vermögen anzusetzen. Ab dem Umzug der Klägerin nach A-Stadt, der wegen der Versteigerung des Hausgrundstücks in K. erfolgte, war zwar einerseits das Hausgrundstücks in K. nicht mehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 (AlhiV 2002 zuletzt geändert durch Artikel 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBI I S. 2848)), aufgehoben mit Wirkung zum 01.01.2005 durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBI I S. 2954)) für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 als Vermögen anzusetzen. Andererseits ist aber ab dem Umzug in die von der Klägerin in A-Stadt vorgehaltene Wohnung diese Wohnung - anteilsmäßig - nun als nach § 1 Abs.3 Nr. 5 AlhiV 2002 nicht zu berücksichtigendes Vermögen heranzuziehen. Daher reduziert sich insoweit das zu berücksichtigende Vermögen: Da zwei vermietete Wohnungen mit insgesamt, wie von der Klägerin angegeben und auch wie oben dargestellt, insgesamt 140 Quadratmeter umfassen, die Wohnung der Klägerin aber 20 Quadratmeter, ist vom Verkehrswert des Hausgrundstücks der von der Klägerin bewohnte Teil abzuziehen, also 11.250,00 EUR (90.000,00 EUR Verkehrswert: 140 Quadratmeter vermietete Wohnungen; 20 Quadratmeter selbstgenutzte Wohnung). Damit bleibt ein Vermögen von 78.750,00 EUR anzusetzten für das Hausgrundstück in A-Stadt, zu dem auch das weitere landwirtschaftliche Grundstück mit einem Wert, wie von der Klägerin angesetzt, mit 11.180,00 EUR hinzuzurechnen ist. Dem Freibetrag von 63.960,00 EUR steht damit ein Vermögen von 89.930,00 EUR gegenüber. Die Klägerin war daher auch ab dem Umzug nach A-Stadt für die Zeit vom 15.12.2004 bis zum 31.12.2004 nicht bedürftig, weil ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen zu berücksichtigen war.
Ein Abzug vom Vermögen für die Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 kommt nicht in Betracht, da sich aus den Angaben der Klägerin nicht ergibt, dass sie diese Anlageformen (sog. Riester-Anlagen) gewählt hat.
Auch § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002 greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Eine derartige Befreiung besteht für die Klägerin nicht.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 sind schließlich als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die Grundstücke könnten nicht verwertet werden, liegt eine offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung nicht vor. § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV 1974 hatte die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung noch als Zumutbarkeitskriterien genannt und dabei auch darauf abgestellt, ob die Verwertung vom Inhaber des AlhiV 2002 hat den Begriff der Unwirtschaftlichkeit objektiviert. Es ist dabei nicht auf die subjektive Befindlichkeit und den bisherigen Lebensstil des Arbeitslosen abzustellen, sondern auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers. Es kommt nach rein betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten darauf an, ob ein vernünftig wirtschaftender Mensch jetzt eine bestimmte Vermögensverwertung unterlassen würde, weil sie offensichtlich unökonomisch wäre. Der Verkauf der Grundstücke, die keine Privilegierung nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 genießen, weil es sich nicht um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt, das die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum selbst bewohnt hat, ist nicht als "offensichtlich unwirtschaftlich" anzusehen. Zudem ist zu beachten, dass Grundschulden zum Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Grundstücke nicht eingetragen waren, die Grundstücke also durch Verkauf oder Beleihung und ab dem Zeitpunkt der Selbstnutzung nur durch Beleihung verwertet werden konnten.
Soweit die Klägerin ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft SGB II A. Land vom 04.02.2008 vorlegt, der Gutachterausschuss für das Gebiet des Landkreises A. Land sei zu dem Ergebnis gekommen, die Grundstücke der Klägerin würden in Gesamtheit auf dem Grundstücksmarkt kein Vermögen darstellen (kein Verkehrswert), ist diese Bewertung unbeachtlich. Zum einen hat die Klägerin offensichtlich das landwirtschaftliche Grundstück nach dem Tod ihres Ehemannes verkauft, weil sie Schulden begleichen musste, zum anderen trifft die Beurteilung einen Zeitraum nach dem 31.12.2004.
Es spricht im vorliegenden Fall nichts für einen besonderen Härtefall. Das BSG hat mit Urteil vom 09.12.2004 (a.a.O.) zu Recht erkannt, dass die fehlende Aussicht, noch jemals zusätzliches Vermögen selbst aufzubauen, noch keinen Härtefall darstellt. Es hat in der Entscheidung vom 20.10.2005 (SozR 4-4300 § 193 Nr. 10) auf die Erwerbsbiografie des (dortigen) Klägers und auf eine atypische Vorsorgesituation abgestellt, die die Annahme eines Härtefalls rechtfertigt. In dem vom BSG entschiedenen Fall handelte es sich um einen überwiegend selbständig Tätigen und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversicherten Kläger, der daher gezwungen war, sich freiwillig abzusichern und dafür private Versicherungsunternehmen einschalten musste. Es hat zur Begründung für einen besonderen Härtefall angeführt, dass auch den nicht von § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002 erfassten Personen, deren Altersvorsorgebiografie aufgrund eines für die AlhiV 2002 atypischen Verlaufs des Erwerbslebens erhebliche Lücken aufweist, eine angemessene Altersversorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung über den Freibetrag hinaus zugestanden werden muss, wobei diese Alterssicherung jedoch dann in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 S. 2 AlhiV 2002 auf den generellen Freibetrag anzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, soweit dem Akteninhalt zu entnehmen ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Sie war auch nicht über einen längeren Zeitraum selbständig tätig.
Selbst bei Annahme eines Härtefalls und einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und damit der Berücksichtigung eines zusätzlichen Freibetrages für Altersvorsorgevermögen, würde das zu berücksichtigende Vermögen den Freibetrag übersteigen. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der Fassung des Art. 1 des Gesetztes vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) könnten maximal für die Klägerin 13.000,00 EUR und für ihren Ehemann ebenfalls 13.000,00 EUR angesetzt werden. Damit bliebe aber immer noch ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen von 11.740,00 EUR (37.740,00 EUR - 26.000,00 EUR).
Unberücksichtigt konnte damit ebenfalls bleiben, inwieweit nach der Versteigerung des Hauses in K. am 15.11.2004 der Versteigerungserlös in Höhe von 201.500,00 EUR zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies gilt auch für den Verkauf des Grundstücks Gemarkung A-Stadt Flur 2 FlNr. 8/1, denn dieser Grundstück wurde erst nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin also nach dem 02.03.2005 veräußert.
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei zumindest die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 als rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen ist hierüber nicht zu entscheiden. Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 06.12.2002 bis zum 31.12.2004. Ein solcher besteht wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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