L 12 EG 77/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 EG 5/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 77/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Haben die Eheleute in ihrer gemeinsamen Steuererklärung die Höhe der jeweils anfallenden Werbungskosten erklärt, wird im Rahmen späterer BErzG-Einkommensprüfung dem Vortrag in der Regel nicht zu glauben sein, dass Werbungskosten der Ehefrau tatsächlich solche des Ehemannes gewesen seien.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Gewährung von budgetiertem Bundeserziehungsgeld an Stelle einer Regelbetragsgewährung für den ersten bis sechsten Lebensmonat.

Die Klägerin ist Mutter des 2005 geborenen Kindes S ... Sie beantragte für dieses am 1. Februar 2006 die Zahlung von Bundeserziehungsgeld als Budget.

Vorgelegt wurde der Bescheid für 2004 zur Einkommensteuer (Finanzamt K. vom 9. Mai 2005). Dort sind Einkünfte des Ehemannes i.H.v. 49.193,00 EUR und Werbungskosten i.H.v. 5.629,00 EUR ausgewiesen. Daneben werden auch Einkünfte der Ehefrau in bestimmter Höhe und Werbungskosten der Ehefrau i.H.v. 196,00 EUR genannt.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von budgetiertem Erziehungsgeld (450,00 EUR p.m.) für das erste Lebensjahr ab, gewährte jedoch stattdessen Erziehungsgeld als Regelbetrag (300,00 EUR p.m.) für den 1. - 6. Monat. In den ersten zwei Monaten nach der Geburt ergebe sich wegen Anrechnung von Mutterschaftsleistungen kein Zahlbetrag, danach für weitere vier Monate in Höhe von 300,00 EUR. Ab dem 7. - 12. Monat errechne sich kein Zahlbetrag.

Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes sei das tatsächliche Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt maßgebend. Maßgebliches Einkommen sei die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 EStG abzüglich 19 v.H. pauschaler Sonderausgabenabzug für Personen nach § 10 c Abs. 3 EStG (nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer) und abzüglich bestehender Unterhaltspflichtleistungen ggü. weiteren Kindern. Für die beiden Varianten gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen. Der Anspruch auf den Regelbetrag (1. - 6. Monat) entfalle, wenn das maßgebliche Einkommen 30.000,00 EUR übersteige. Anspruch auf das Budget bestehe dagegen nur dann, wenn das maßgebliche Einkommen nicht über 22.086,00 EUR liege. Die genannten Grenzen seien im Hinblick auf ein kindergeldberechtigendes Kind um 3.140,00 EUR zu erhöhen. Ab dem siebten Monat werde das über einem Betrag von 16.500,00 EUR liegende Einkommen angerechnet (beide Varianten).

Als Einkommen seien die Angaben im Bescheid für 2004 zur Einkommensteuer zu Grunde zu legen. Das Vorjahreseinkommen der Ehefrau sei aber nicht zu berücksichtigen, da sie nicht mehr arbeite. Es ergebe sich folgende Einkommensberechnung:

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit 49.193,00 EUR
Werbungskosten - 5.629,00 EUR
Pauschalabzug Sonderausgaben - 8.277,16 EUR (19 %)
Unterhalt f. zwei Kinder aus erster Ehe - 9.976,00 EUR
zu berücksichtigendes Einkommen daher 25.310,00 EUR.

Die Ausschlussgrenzen unter Berücksichtigung eines weiteren Kindes errechneten sich mit 33.140,00 EUR und 25.226,00 EUR für den ersten bis zum sechsten Monat. Damit bestehe nur ein Zahlungsanspruch auf den Regelbetrag bei Anrechnung von Mutterschaftsgeld. Ab dem siebten Monat (Grenze 16.500,00 EUR + 3.140,00 EUR = 19.640,00 EUR) zeige sich eine Überschreitung um 5.670,00 EUR. Davon seien monatlich 5,2 % anzurechnen, wodurch sich der Zahlbetrag durch Anrechnung um 294,88 EUR vermindere. Beträge unter 10,00 EUR seien nicht zu bezahlen.

Die Klägerin verfolgte im Widerspruch ihr Begehren auf budgetiertes Erziehungsgeld für den 1. - 6. Lebensmonat mit der Begründung weiter, dass von höheren Werbungskosten auszugehen sei. Im Steuerbescheid sei eine Ergänzungslieferung in Höhe von 196,00 EUR versehentlich bei der Antragstellerin und nicht beim Ehemann zugeordnet worden. Es handele sich um Ersatzblattlieferungen zu einer Loseblattsammlung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch.

Beigelegt wird ein Schreiben der Firma Z. GmbH vom 20. Februar 2006, welches bestätigt, dass im Jahre 2004 drei Loseblattlieferungen zum SGB KV geliefert und bezahlt worden seien (77,40 EUR, 59,00 EUR, 59,80 EUR).

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. April 2006 zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin das Sozialgericht Landshut angerufen.
Mit Urteil vom 30. Juli 2007 hat dieses den Beklagten verurteilt, unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Erziehungsgeldes budgetiertes Erziehungsgeld für den Zeitraum 10. Januar 2006 bis 19. Dezember 2006 zu bezahlen.

In den Gründen ist ausgeführt, dass die Kosten der Ergänzungslieferung hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen seien. Unter Berücksichtigung der hälftigen Zurechnung vermindere sich das zu berücksichtigende Einkommen von 25.310,84 EUR auf einen geringfügig unter der Ausschlussgrenze von 25.226,00 EUR liegenden Betrag. Der Klägerin stehe damit das Budgeterziehungsgeld für die ersten sechs Monate zu.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zum Bayerischen Landessozialgericht.
Vorgetragen wird, dass selbst bei hälftiger Berücksichtigung der 196,00 EUR als Werbungskosten der Ausschlussbetrag des Budgeterziehungsgeldes nicht unterschritten werde.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass das Werk tatsächlich von ihr angeschafft und zunächst gepflegt worden sei, weil sie dieses für ihre Ausbildung bei einer Krankenkasse benötigte. Nach Beendigung der Ausbildung (vor dem Jahr 2005) habe sie das Werk nicht mehr benötigt. Da ihr Ehemann aber als Leiter der Beitragsabteilung einer Krankenkasse-Regionalniederlas-sung auch zu Hause von Kunden angerufen werde und dafür der Dienstherr kein Zweitexemplar zur Verfügung stelle, sei der Kommentar dann von ihrem Ehemann übernommen worden.

Die Verwaltungsakte enthält einen Vermerk eines Sachbearbeiters des Beklagten über eine Rückfrage beim zuständigen Finanzamt, demzufolge der zuständige Finanzamtsachbearbeiter keine weiteren Auskünfte erteilen könne, weil die Belege zurückgesandt worden seien. Es sei jedoch zu vermuten, dass die Arbeitsmittel wohl von der Ehefrau beantragt worden seien, weil sie in der Steuererklärung dort angesetzt worden seien.

Auf Nachfrage des Senats erklärte der Ehemann der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass wohl in der Tat die Ergänzungslieferung als Werbungskosten der Ehefrau erklärt worden seien.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung erweist sich als begründet und muss zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie Abweisung der Klage führen.

Zum einen wird - ohne Prüfung der Richtigkeit einer hälftigen Berücksichtigung - die maßgebliche Budget-Einkommensgrenze auch bei Erhöhung des Betrags der Werbungskosten um die Hälfte der Kosten der Ergänzungslieferung überschritten, weil bei Verringerung des Einkommens auch der pauschale Sonderausgabenabzug sinkt.
Er ergibt sich folgende Berechnung.

Bruttoarbeitlohn 49.193,00 EUR
Um 98,00 EUR erhöhte Werbungskosten - 5.727,00 EUR
= positive Einkünfte 43.466,00 EUR
Pauschalabzug 19 % hiervon - 8.258,54 EUR
Unterhaltsleistungen - 9.976,00 EUR
Zu berücksichtigendes Einkommen 25.231,46 EUR.

Die Ausschlussgrenze von 25.226,00 EUR wird um 5,46 EUR überschritten.

Zum anderen verurteilt das Sozialgericht zu Budgeterziehungsgeldzahlungen ab dem 10. Januar 2006 ohne Beschränkung auf eine Verurteilung dem Grunde nach. Bis zum 20. Februar 2006 hat die Klägerin jedoch Mutterschaftsgeld erhalten.

Im Übrigen besteht nach Ansicht des Senats keine Veranlassung, die im Steuerverfahren zugunsten der Ehefrau festgestellten Werbungskosten dem Ehemann zuzuordnen.
Die Kammer schenkt dem erst im Hinblick auf die Ablehnung des Budget-Erziehungs-gelds entwickelten Vorbringen zur Überlassung des Grundwerks und Übernahme des Ergänzungslieferungsbezugs durch den Ehemann der Klägerin keinen Glauben. Vielmehr ist an der im Einkommensteuerbescheid erfolgten Zuordnung weiter festzuhalten.

Der Senat stützt seine Überzeugung auf die durch die Eheleute im Steuerverfahren selbst vorgenommene Zuordnung zum beruflichen Bereich der Klägerin. Denn zu einem Ansatz der Werbungskosten bei der Klägerin konnte es im Steuerbescheid nur durch eine entsprechende Erklärung der Eheleute kommen. Wenn danach und erst im Lichte der Voraussetzungen der Bundeserziehungsgeldgewährung bemerkt wird, das eine Zuordnung in den beruflichen Bereich des Ehemanns erheblich günstigere Rechtsfolgen zeitigt, erscheint die Korrektur der vor Kenntnis der Rechtsfolgen getätigten Erklärungsinhalte unglaubhaft.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG und beruht auf der Erwägung, dass Klage und Berufung erfolglos geblieben sind.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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