L 14 R 872/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 41/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 872/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist am 9. August 2001 aus Kasachstan in das Bundesgebiet zugezogen. Nach seinen eigenen Angaben hat er nach einer zehnjährigen Schulausbildung eine Ausbildung an Instituten für Ingenieurmechanik und Jurisprudenz absolviert. Vor seiner Ausreise in das Bundesgebiet hat er Polizeidienst bei der Miliz verrichtet und war dabei als Kfz-Mechaniker bzw. Busfahrer tätig. Nach seinem Zuzug war er von September 2001 bis März 2002 als Bauarbeiter und zuletzt vom 14. November 2002 bis 29. August 2003 als Lagerarbeiter bei der Firma B. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Am 29. August 2003 hatte der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er eine drittgradig offene distale Unterschenkelmehrfragmentfraktur re. sowie eine LWK 1- und LWK 2-Kompressionsfraktur erlitt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 14. September 2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung ist auf die bei dem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen verwiesen. Die Beklagte holte daraufhin nach Beiziehung des Durchgangsarztberichtes vom 1. September 2003 sowie von Befundberichten des Kreiskrankenhauses A-Stadt ein chirurgisches Gutachten von Dr. M. vom 8. Oktober 2004 ein. Hierin werden folgende Diagnosen gestellt: Restbeschwerden rechter Unterschenkel mit eingeschränkter Beweglichkeit des Sprunggelenks nach operiertem Unterschenkelbruch, Restbeschwerden nach Bruch des ersten und zweiten Lendenwirbels (stabile Wirbelfraktur), kein Anhalt für Rückenmarkschädigung, Bluthochdruck, Übergewicht, Hyperurikämie, Fettstoffwechselstörung, Leberparenchymschaden ohne wesentliche Prozessaktivität. Der Kläger wurde für fähig erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten 6 Stunden täglich und mehr ohne dauerndes Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen und ohne Bücken zu verrichten. Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 19. Oktober 2004 abgelehnt. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten ausüben könne. Außerdem sei die erforderliche Wartezeit derzeit nicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vorliegen, habe nicht geprüft werden können, da das Konto des Klägers noch nicht vollständig geklärt sei. Der Rentenantrag sei jedoch bereits aus medizinischen Gründen abzulehnen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis auf die Unfallfolgen. Er leide unter permanenten Schmerzen im rechten Unterschenkel, einer erheblichen Verspannung der Rückenmuskulatur, Druck- und Klopfschmerzen der Lendenwirbelsäule. Es sei von einer Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen auszugehen. Außerdem sei der Kläger als qualifizierter Arbeiter einzustufen. Damit könne er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Die Beklagte hat sodann eine Arbeitgeberauskunft der Firma B. GmbH vom 19. Dezember 2004 eingeholt, aus der hervorgeht, dass der Kläger als Lagerarbeiter ungelernte Arbeiten verrichtet und den ortsüblichen Lohn für Hilfsarbeiter erhalten hat. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. L. wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, beim Kläger liege keine Erwerbsminderung vor.

In dem darauf folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) machte der Kläger geltend, aufgrund der Unfallfolgen könne er nur noch weniger als drei Stunden täglich Arbeiten verrichten. Jedenfalls könne er aufgrund der Notwendigkeit, während der Arbeitszeit zusätzliche Pausen einzulegen, nicht mehr unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten. Es wurde ein Attest des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. E. vom 15. September 2005 vorgelegt, wonach der Kläger aufgrund der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten sowie eines chronischen Schmerzsyndroms nur noch 3 Stunden sitzende Tätigkeiten verrichten könne. Das SG hat die Schwerbehindertenakten beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz, Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. E. beigezogen und gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines Terminsgutachtens von Dr. S. vom 13. Oktober 2005 sowie - nach Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2005 - eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. L. vom 22. Februar 2006.

Dr. S. stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: verheilte Fraktur des rechten Unterschenkels mit eingeschränkter Beweglichkeit am rechten Fußgelenk, Funktionsbehinderung am rechten Bein, wahrscheinlich Schmerzkrankheit, Blutumlaufstörungen am rechten Bein, Fehlhaltung der Wirbelsäule unter mäßiger Verformung, knöchern fest verheilter Bruch des ersten und zweiten Lendenwirbels, teilweise schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der unteren Wirbelsäule, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Bluthochdruck, Stoffwechselstörung, Der Kläger sei noch in der Lage, 6 Stunden und mehr vorwiegend leichte sitzende Tätigkeiten, ohne schwere und mittelschwere Hebe- und Tragebelastung, ohne häufiges Steigen und Zwangshaltungen sowie ohne besondere Ansprüche an die nervliche Belastung zu verrichten.

Dr. L. bestätigte in seinem Gutachten das Vorliegen einer Somatisierungsstörung ohne Nachweis einer depressiven Symptomatik und schloss sich im übrigen den von Dr. S. wiedergegebenen Diagnosen sowie dem festgestellten Leistungsvermögen des Klägers vollumfänglich an. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich; die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Quantitative Leistungseinschränkungen aus Gesundheitsstörungen auf neurologischem oder psychiatrischem Fachgebiet ließen sich nicht begründen. Tätigkeiten mit besonderem Verantwortungsbewusstsein oder ausgeprägter Flexibilität seien nicht mehr möglich. Zumutbar seien jedoch noch Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit.

In seiner Stellungnahme hierzu trug der Kläger vor, dass ihm aufgrund der Unfallfolgen eine Verletztenrente in Höhe von 30 % gewährt worden sei. Auf das für die zuständige Berufsgenossenschaft erstellte Gutachten von Dr. K. wurde verwiesen. Darüber hinaus machte er geltend, es liege eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung vor, da er seine unteren Gliedmaßen nur eingeschränkt gebrauchen könne. Dies führe zur Notwendigkeit zusätzlicher Pausen.

Das SG zog daraufhin die erledigten Unfallakten beim SG mit den Az. S 5 U 193/05 und S 5 U 157/06 nebst Auszügen aus der Akte der Berufsgenossenschaft, die erledigte Streitakte beim SG S 12 SB 857/05 sowie Befundberichte der Allgemeinärzte Dr. W. und Dr. E., des Neurologen und Psychiaters Dr. G., der Internisten Dr. P. und Dr. E., des Chirurgen Dr. V. und des Orthopäden Dr. V. bei. Es gab ein weiteres Gutachten bei Professor Dr. S. in Auftrag, das zum Termin der mündlichen Verhandlung am 20. November 2006 erstellt werden sollte. Zu diesem Termin ist der Kläger nicht erschienen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger wegen starker Rückenschmerzen zu einem Arzt gefahren sei. Eine Bestätigung von Dr. E. über einen Arztbesuch am 20. November 2006 wurde vorgelegt. Das SG vertagte daraufhin die mündliche Verhandlung und zog einen weiteren Befundbericht von Dr. E. bei.

Zu einem weiteren Termin am 10. Mai 2007, zu dem auch der Sachverständige Professor Dr. S. geladen war, ist der Kläger unentschuldigt nicht pünktlich erschienen. Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2007 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. L. verwiesen, wonach der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Eine Notwendigkeit für zusätzliche Pausen aufgrund einer eingeschränkten Gebrauchsmöglichkeit der unteren Gliedmaßen sei bei sitzenden Tätigkeiten nicht gegeben. Auch lägen keine Befunde vor, die die Einschätzung ausreichender Wegefähigkeit durch die gerichtlichen Sachverständigen infrage stellen würden. Für eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung ergebe sich daher kein Anhalt.

Mit der hiergegen am 27. November 2007 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er legt dar, dass mit dem langsamen Zurücklegen einer Wegstrecke von 1 km mit Gehstützen die Voraussetzungen einer ausreichenden Wegefähigkeit nicht erfüllt seien. Wer sich nur mit zwei Stützen fortbewegen könne, sei nicht erwerbsfähig. Insbesondere in Anbetracht der mit dem Verlust des Beines verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers werde die Klage aufrechterhalten.

Ein weiterer Rentenantrag des Klägers vom Juli 2007 wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 abgelehnt.

Es wurden Befundberichte des Dr. E. vom 5. Mai 2007 und 19. Juli 2007, ein Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz vom 11. Juli 2007 vorgelegt, wonach der GdB nunmehr 60 beträgt sowie ab 25. April 2007 die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt sind. Ferner wurde das für den Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S R 41/05 am 10. Mai 2007 nach Aktenlage erstellte Gutachten von Professor Dr. S. übermittelt, das vom SG nicht mehr bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt worden war. Danach ist der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden und mehr Arbeiten zu verrichten. Eine Einschränkung der Gehstrecke zu Fuß sei nicht anzunehmen.

Der Senat hat Befundberichte des Internisten und Allgemeinmediziners Dr. C., des Allgemeinmediziners Dr. E. und des Krankenhauses F-Stadt beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 ist weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter erschienen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Mai 2007 und des Bescheides vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2005 sowie des Bescheids vom 10. Dezember 2007 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vom Senat beigezogenen Akten des SG mit den Az. , S 5 U 193/05, S 5 U 157/06 und S 12 SB 857/05 sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2005 abgewiesen. Auch der gemäß § 96 SGG zum Streitgegenstand gewordene Bescheid vom 10. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß

§ 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu.

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat fest, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert ist, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt nicht vor. Der Kläger kann nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. L., Dr. S. und Prof. Dr. S. noch 6 Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest leichte Arbeiten verrichten.

Im Vordergrund stehen beim Kläger die Gesundheitsstörungen, die aus dem Unfall vom 20. August 2003 resultieren. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 13. Oktober 2005 festgestellt, dass die Fraktur der Lendenwirbel unter mäßiger Verformung fest verheilt sei. Lähmungen der Muskulatur der unteren Extremitäten, die auf eine Nervenwurzelschädigung oder Schädigung peripheren Nerven hindeuten würden, fanden sich nach den Feststellungen von Dr. L. ebenso wenig wie Muskelatrophien oder Reflexausfälle. Die Halswirbelsäule war gut beweglich. Zwar ergaben sich Einschränkungen der Beweglichkeit der unteren Wirbelsäule in allen Ebenen. Insoweit weist Dr. S. aber ausdrücklich darauf hin, dass die Mitarbeit des Klägers eingeschränkt war. Auch Dr. L. und Dr. M. haben festgestellt, dass beim Kläger erhebliche Verdeutlichungstendenzen zu beobachten waren. Die Fraktur am rechten Unterschenkel ist bei eingeschränkter Beweglichkeit in Form einer weitgehenden Versteifung des rechten Sprunggelenks und nur in geringer Fehlstellung knöchern fest verheilt.

In psychiatrischer Hinsicht fand sich beim Kläger keine depressive Symptomatik im eigentlichen Sinne. Antrieb und Psychomotorik waren bei der Untersuchung durch Dr. L. unauffällig; eine depressive Stimmungslage fand sich während der Untersuchung nicht. Der Kläger war bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert, formale oder inhaltliche Denkstörungen fanden sich ebenso wenig wie psychotische Denk- oder Erlebnisinhalte. Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit waren durchschnittlich ausgeprägt. Die beim Kläger vorliegende Somatisierungsstörung hat nach den überzeugenden Feststellungen von Dr. L. noch kein Ausmaß erreicht, das mit einer Einschränkung der Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit oder mit funktionellen Einbußen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbunden wäre.

Wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. S. entnehmen lässt, ergibt sich auch aus den nach der Einholung des Gutachtens von Dr. L. vom SG beigezogenen Befundberichten keine Veränderung in der sozialmedizinischen Bewertung. Der Senat geht vielmehr mit Professor Dr. S. davon aus, dass beim Kläger in Bezug auf die Unfallfolgen ein Endzustand erreicht worden ist.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Gerichtssachverständigen lassen sich aus diesen Gesundheitsstörungen nur qualitative, jedoch keine quantitativen Leistungseinschränkungen für überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ableiten. Bei derartigen Tätigkeiten wirken sich die im Vordergrund stehenden Bewegungseinschränkungen am rechten Bein und an der Wirbelsäule nicht aus.

Auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. beigezogenen Befundberichten ergibt sich insoweit keine Änderung der gesundheitlichen Situation des Klägers.

Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde.

Insbesondere ist kein Grund dafür zu erkennen, dass der Kläger unübliche Pausen benötigen würde. Eine Notwendigkeit hierzu wurde von keinem Gerichtssachverständigen festgestellt. Wie für das Sozialgericht ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar, warum aus den beim Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen an den unteren Extremitäten ein unüblicher Pausenbedarf für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten resultieren sollte. Von Seiten des Klägers wird dies auch in keiner Weise begründet.

Schließlich liegt auch keine relevante Einschränkungen der Wegefähigkeit des Klägers vor. Die Auffassung des Klägers, eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit resultiere schon daraus, dass er auf die Verwendung von Stützkrücken angewiesen sei, ist unzutreffend. Denn für die Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung in Form der eingeschränkten Wegefähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29. August 2002, B 5 RJ 12/02 R, in Juris) erforderlich, dass der Versicherte auch bei Verwendung von Hilfsmitteln nicht in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zurückzulegen. Dass der Kläger hierzu in der Lage ist, steht für den Senat außer Zweifel. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. S. ist die Wegefähigkeit des Klägers in keiner Weise eingeschränkt. Die Verwendung von 2 Stützkrücken ist darüber hinaus medizinisch nicht erforderlich. Diese Einschätzung wurde auch von Dr. L., der auf die gut ausgebildete Muskulatur des rechten Beines verwiesen hat, und Prof. Dr. S. geteilt. Auch Dr. K. hat im Verfahren vor dem SG mit dem Az. S 5 U 157/06 ausdrücklich festgestellt, dass angesichts der festen Konsolidierung der Fraktur am Unterschenkel in ordentlicher Stellung die Benutzung von Krücken durch den Kläger demonstrativen Charakter habe und medizinisch nicht begründbar sei. Gegen eine Einschränkung der Wegefähigkeit spricht auch die von Dr. S. festgestellte starke Beschwielung an beiden Fersen sowie die eigenen Angaben des Klägers gegenüber Dr. S., dass er bis zu einer Stunde spazieren gehen würde. Auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. eingeholten Befundberichten ergibt sich nicht nachvollziehbar eine Verschlechterung. Die pauschal von Dr. E. in seinem Befundbericht vom 8. September 2008 angegebene Verschlechterung der Beschwerden am Bewegungsapparat wird nicht durch konkrete Befunde untermauert und steht auch in deutlichem Widerspruch zu den Ausführungen im Befundbericht der Chirurgie des Krankenhauses F-Stadt vom 14. Januar 2009, aus dem hervorgeht, dass der Kläger ein weitgehend unauffälliges Gangbild aufweist.

Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30,75,81,90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen der Sachverständigen und der Überzeugung des erkennenden Senats - kein Anhalt vor.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI.

Ebenso wenig kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) in Betracht.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt war der Kläger ausweislich der Auskunft der Firma B. GmbH vom 19. Dezember 2004 als ungelernter Hilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Mangels Berufsschutz in dem maßgeblichen Hauptberuf kann er damit uneingeschränkt auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr täglich Arbeiten verrichten kann, kommt auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.

Nach alledem ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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