Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 45/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 15/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das im Rahmen eines Stipendiums gezahlte Büchergeld bleibt gemäß „ 2 Abs. 2 S. 5 BKGG bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG außer Betracht.
2. Für Nachzahlungen gilt auch im BKGG das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG.
2. Für Nachzahlungen gilt auch im BKGG das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2008 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld für das Jahr 2007.
Der 1955 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Pastor der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). Im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses war er ab Juli 2005 in Peru eingesetzt. 2008 kehrte er nach Deutschland zurück.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab August 2005 Kindergeld (u.a.) für seine 1982 geborene, in Deutschland studierende Tochter N. (Tochter) in Höhe von 154,00 EUR monatlich (Bescheid vom 18. Oktober 2005).
In einem Antrag auf Weiterbewilligung des Kindergeldes nach Heirat der Tochter (im Juli 2006) vom 11. September 2006 gab der Kläger zu den Einkünften und Bezügen seiner Tochter an, sie erhalte für 2006 und voraussichtlich auch 2007 ein Grundstipendium und Büchergeld in Höhe von insgesamt 420,00 EUR monatlich. Beigefügt war ein Bescheid der Stiftung der Deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation e.V. (sdw) vom 5. April 2006 über die Folgebewilligung eines Grundstipendiums in Höhe von 340,00 EUR sowie eines Büchergeldes in Höhe von 80,00 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides der Eltern für das Jahr 2005. Als voraussichtliches Förderende wurde der 30. Juni 2007 festgelegt. Daraufhin leistete die Beklagte, die die Kindergeldbewilligung aufgrund der Heirat der Tochter zunächst ab September 2006 aufgehoben hatte (Bescheid vom 31. August 2006) für die Zeit ab September 2006 erneut Kindergeld in Höhe von (inzwischen) 179,00 EUR monatlich.
Ab Mai 2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes erneut auf und forderte den Kläger auf, (u.a.) eine Erklärung zu den Einkünften seiner Tochter und ihres Ehemannes vorzulegen (Bescheid vom 17. April 2007 - der Bescheid wurde bestandskräftig). Der Kläger gab hierzu an, seine Tochter habe 2006/2007 Kapitaleinkünfte in Höhe von jeweils 200,00 EUR und erhalte seit April 2006 ein höheres Grundstipendium sowie seit Juli 2006 einen Familienzuschlag. Beigefügt war ein Änderungsbescheid der sdw für das Jahr 2006 über die rückwirkende Erhöhung des Grundstipendiums auf 455,00 EUR monatlich ab 1. April 2006, die Bewilligung eines Familienzuschlags in Höhe von 155,00 EUR monatlich ab 1. Juli 2006 und die Ankündigung einer Nachzahlung (für 2006) in Höhe von 1.155,00 EUR sowie eine Folgebewilligung für die Zeit von Januar bis Juni 2007 über ein Grundstipendium in Höhe von 455,00 EUR monatlich, einen Familienzuschlag in Höhe von 155,00 EUR monatlich und ein Büchergeld in Höhe von 80,00 EUR monatlich (Bescheide vom 17. Januar 2007).
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab Januar 2007 seien die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes weggefallen, weil seine Tochter im Kalenderjahr 2007 Bezüge in Höhe von wenigstens 7.680,00 EUR habe, wobei auch das Büchergeld zu berücksichtigen sei. Bevor im Wege der rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldbewilligung entschieden werde, ob das für 2007 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 716,00 EUR zu erstatten sei, erhalte er Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern (Schreiben vom 22. August 2007). Der Kläger wandte dagegen ein, Büchergeld gehöre nach einem Rundschreiben Nummer 3/2002, einem dort beigefügten Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2002 und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zum Kindeseinkommen (Schreiben vom 15. September 2007).
Die Beklagte hob die Kindergeldbewilligung in Höhe von 179,00 EUR monatlich rückwirkend für die Zeit von Januar bis April 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie für die Zeit ab Mai 2007 auf, setzte den Erstattungsbetrag für die Zeit von Januar bis April 2007 auf 716,00 EUR fest, forderte den Kläger auf, diesen Betrag gemäß § 50 SGB X zu erstatten und teilte mit, der Erstattungsbetrag werde gemäß § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in monatlichen Raten von 231,00 EUR vom laufend zu zahlenden Kindergeld einbehalten (Bescheid vom 4. Oktober 2007). Der Grenzbetrag in Höhe von 7.680,00 EUR werde 2007 bereits durch die (neben dem laufenden Stipendium für 2007 erfolgte) Nachzahlung für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 1.155,00 EUR überschritten (weshalb keine Ausführungen zum Büchergeld erfolgten). Besondere Umstände, nach denen von einer Aufhebung für die Vergangenheit abgesehen werden könnte, lägen nicht vor.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger unter Hinweis auf eine
BT-Drs. 13/1558 (erste Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes - JStG - 1996) und Verwaltungsvorschriften des Bundesamtes für Finanzen (BStBl I 2003 S. 207) geltend, das Büchergeld diene besonderen Ausbildungszwecken und sei daher nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei seiner Tochter kein zu berücksichtigendes Einkommen. Die Nachzahlung für 2006 sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, denn gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 EStG gälten regelmäßige Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, zuflössen, als in diesem Kalenderjahr bezogen (Schreiben vom 20. Oktober 2007).
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. November 2007). Die Tochter habe 2007 laufende Stipendiumszahlungen in Höhe von 8.030,00 EUR (inklusive Büchergeld) und eine Nachzahlung für 2006 in Höhe von 1.155,00 EUR erhalten. Nach Abzug einer Kostenpauschale in Höhe von 180,00 EUR beliefen sich die Bezüge 2007 auf 9.005,00 EUR. Besondere Ausbildungskosten seien nicht geltend gemacht beziehungsweise nachgewiesen worden. Damit sei der Grenzbetrag von 7.680,00 EUR überschritten, so dass für das gesamte Jahr 2007 kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Die Kindergeldbewilligung sei daher zu Recht ab Januar 2007 aufgehoben worden. Soweit die Aufhebung rückwirkend erfolgt sei, sei kein Ermessen auszuüben, da kein atypischer Fall vorliege.
Zur Begründung der am 14. November 2007 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht A-Stadt erhobenen und von dort an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (SG) verwiesenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Kindergeldbewilligung Einfluss auf seine Bezüge und auf die Beihilfeberechtigung seiner Tochter habe. Dies sei eine vom Gesetz nicht gewollte Härte, die sich bei richtiger Anwendung des § 11 EStG nicht ergeben würde.
Das SG hat den Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter über den April 2007 hinaus bis zum Dezember 2007 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen (Urteil vom 28. Mai 2008). Es sei zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger (jedenfalls bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland 2008) aufgrund seiner Tätigkeit als von der EKD entsandter evangelischer Pfarrer die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld nach § 1 Abs. 1 BKGG erfüllt habe und seine Tochter von Januar bis Dezember 2007 als Medizinstudentin mit Wohnort in Deutschland gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) BKGG als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen sei. Nach Auffassung der Kammer habe die Tochter im Kalenderjahr 2007 auch keine Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680,00 EUR erhalten. Zu berücksichtigen seien dabei nur das Grundstipendium (5.210,00 EUR) und der Familienzuschlag (1.860,00 EUR) für 2007. Das Büchergeld in Höhe von 960,00 EUR bleibe dagegen nach § 2 Abs. 2 S. 5 BKGG als Bezug, der für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sei, außer Ansatz, wie der BFH zum wortgleichen § 32 Abs. 4 S. 3 EStG entschieden habe. Büchergeld sei bereits in der amtlichen Begründung zu § 32 Abs. 4 EStG (richtig: in der Beschlussempfehlung BT-Drs. 13/1558) ausdrücklich als Beispiel für solche Bezüge genannt worden. Auch die Nachzahlung für das Kalenderjahr 2006 sei nicht zu berücksichtigen. Zwar seien Grundstipendium und Familienzuschlag regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG, die dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen seien, als in diesem Kalenderjahr bezogen gälten. Bei der Auslegung rein sozialrechtlicher Vorschriften wie des BKGG bestehe jedoch keine zwingende Bindung an die Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG (Urteil vom 6. November 2002, Az.: X B 30/02 - danach gilt als kurze Zeit ein Zeitraum von 10 Tagen). Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I sei bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diesem sozialrechtlichen Sicherstellungsauftrag könne hier nur so Rechnung getragen werden, dass die erkennbar und nachweisbar für das Kalenderjahr 2006 erfolgte Nachzahlung von Grundstipendium und Familienzulage dem Kalenderjahr 2006 zuzurechnen sei. Bei steuerfreien Einnahmen, die ohne Rechtsanspruch gewährt werden, wie dies beim Stipendium der sdw der Fall sei, und für die somit kein verbindlicher vertraglicher oder gesetzlicher Auszahlungszeitpunkt bestimmt sei, komme es maßgeblich darauf an, für welchen Zeitraum die Förderbeträge vorgesehen seien und gewährt würden. Andernfalls sei eine manipulative Gestaltung der Auszahlungstermine zu befürchten, zum Beispiel die Auszahlung eines Jahresförderbetrages bereits vor Beginn oder erst nach Abschluss der Ausbildung. Dies gelte es auch rechtlich zu vermeiden. Daher gehöre die im Januar 2007 ausdrücklich für 2006 bestimmte Nachzahlung in Höhe von 1.155,00 EUR zu den Bezügen des Kalenderjahres 2006. Für das Jahr 2006 habe die Tochter somit 6.165,00 EUR und für das Jahr 2007 nur 7.070,00 EUR anrechenbare Stipendienleistungen bezogen. Hinzu kämen Kapitaleinkünfte in Höhe von
149,00 EUR (200,00 EUR abzüglich 51,00 EUR Werbungskosten nach § 9a S. 1 Nr. 2 EStG). Auch damit werde der Grenzbetrag von 7.680,00 EUR jedoch in beiden Kalenderjahren nicht überschritten.
Gegen das ihr am 21. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. August 2008 (Eingang bei Gericht) Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Nachzahlung (Grundstipendium und Familienzuschlag) für das Kalenderjahr 2006 sei bei den Bezügen der Tochter im Kalenderjahr 2007 zu berücksichtigen mit der Folge, dass im Kalenderjahr 2007 der Grenzbetrag von 7.680,00 EUR überschritten sei. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung seien Einkünfte und Bezüge des Kindes dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie dem Kind zugeflossen seien. Etwas anderes gelte nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG, wenn der Zufluss kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres erfolge, zu dem die Leistung wirtschaftlich gehöre, wobei als kurze Zeit lediglich ein Zeitraum von 10 Tagen gelte. Später zugeflossene Leistungen könnten nicht mehr dem Jahr, für das sie geleistet werden, zugerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei der Tochter mit Schreiben vom 17. Januar 2007 mitgeteilt worden, dass sie für das Jahr 2006 eine Nachzahlung erhalte. Es sei davon auszugehen, dass die Auszahlung des Betrages nicht vor der Erstellung dieses Schreibens erfolgt sei, so dass der Zeitraum von 10 Tagen überschritten sei. An der Auffassung, auch das Büchergeld sei den Bezügen zuzurechnen, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, Büchergeld gehöre nicht zu den anrechenbaren Einkünften und Bezügen. Auch die Nachzahlung für 2006 sei nicht zu berücksichtigen. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG ziehe insoweit keine absolute (zeitliche) Grenze. Diese müsse vielmehr in Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffes nach den Verhältnissen des Einzelfalles gefunden werden. Eine gewisse Typisierung nach bestimmten Rechts- und Sachgebieten sei im Interesse einer vereinheitlichten Verwaltungspraxis keineswegs ausgeschlossen. Eine Tag genau fixierte Festlegung für den gesamten, sehr weiten Anwendungsbereich des § 11 EStG sei jedoch nicht geboten und vom Gesetz nicht gewollt, sonst wäre, wie in anderen Fällen, eine feste Frist normiert worden. Nach der Rechtsprechung des BFH solle die im Gesetz genannte "kurze Zeit" in der Regel nicht mehr als 10 Tage betragen. Das SG habe bereits darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften die Zielsetzungen des sozialen Rechts weitgehend verwirklicht werden sollen. Wenn die Zehntagesfrist aber selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich der maßgebenden Vorschrift, beim Lohnsteuerabzug, keinesfalls ausnahmslos zur Anwendung komme, sondern nach den Lohnsteuerrichtlinien (Abschnitt 115 Abs. 1 Nr. 7) ein Zeitraum bis zu drei Wochen maßgebend sei, sollte für den Bereich des Kindergeldes ebenfalls ein weiterer Rahmen gefunden werden. Angemessen erscheine ein Zeitraum von einem Monat, also die Periode der wiederkehrenden monatlichen Leistungen. Die finanziellen Folgen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kehrten den Gesetzeszweck in drastischer Weise in sein Gegenteil um. Dies sei im Gesetz jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen sollte anstelle des Zuflussprinzips das Entstehungsprinzip Anwendung finden, weil dieses dem Grundgedanken des Sozialrechts entspreche und seit langem Anwendung im gesamten Beitragsrecht finde. Zumindest sollte die grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers für das Entstehungsprinzip bei der Auslegung des § 11 EStG berücksichtigt werden.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007, soweit die Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für die Zeit von Januar bis April 2007 rückwirkend aufgehoben und die Zahlung von Kindergeld für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 abgelehnt hat. Das SG hat der dagegen erhobenen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat für das Kalenderjahr 2007 keinen Anspruch auf (sozialrechtliches) Kindergeld, weil seine Tochter in diesem Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge in Höhe von mehr als 7.680,00 EUR hatte.
Dass der Kläger im Jahr 2007 die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach § 1 Abs. 1 BKGG erfüllt hat und seine 1982 geborene Tochter aufgrund ihres Studiums in Deutschland in diesem Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 20 Abs. 4 S. 1 BKGG als Kind grundsätzlich berücksichtigungsfähig war, ist zwischen den Beteiligten weiterhin nicht streitig. Auch ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge (§ 2 Abs. 2 S. 2 BKGG) das im Rahmen des Stipendiums gewährte Büchergeld gemäß § 2 Abs. 2 S. 5 BKGG außer Ansatz bleibt, weil es für besondere Ausbildungszwecke bestimmt ist. Insoweit stand die zunächst vertretene Ansicht der Beklagten, derartige Bezüge seien nur in Höhe der tatsächlichen ausbildungs-bezogenen Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge abzusetzen, schon nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes.
Gemäß § 2 Abs. 2 BKGG wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,00 EUR im Kalenderjahr hat (S. 2). Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden (S. 5).
Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 EStG definiert. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Demgegenüber sind Bezüge alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkommensentwicklung erfasst werden, das heißt die nicht steuerbaren oder im Einzelnen für steuerfrei erklärten Einnahmen (vgl. BFH in BFH/NV 2002 S. 1430 - juris Rn. 12 -). Zu diesen Bezügen gehören gemäß § 3 Nr. 44 EStG unter anderem Stipendien, die zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Danach ist das von der sdw gewährte Stipendium bei der Tochter des Klägers grundsätzlich als Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind allerdings nur das Grundstipendium und Familienzulage. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bleibt Büchergeld dagegen außer Ansatz, da es sich um Bezüge für besondere Ausbildungszwecke handelt, gemäß § 2 Abs. 2 S. 5 BKGG (zur Definition der besonderen Ausbildungszwecke vgl. BFHE 193, 444 - juris Rn. 37 -). Die Norm unterscheidet zwischen zweckgebundenen Bezügen, die ohne Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge außer Betracht bleiben, und Aufwendungen, die aus sonstigen Einkünften und Bezügen (vgl. BFHE 193, 444 - juris Rn. 25 -) bestritten werden und daher erst bei entsprechendem Nachweis von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzusetzen sind. Ob auch für zweckgebundene Bezüge ein Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erforderlich ist, wenn Aufwendungen aus sonstigen Einkünften und Bezügen für denselben Zweck geltend gemacht werden, bedarf hier keiner Erörterung, da der Kläger keine über das von der sdw gewährte Büchergeld hinausgehenden Aufwendungen für die Beschaffung ausbildungsbezogener Literatur geltend gemacht hat. Auch die Begründung des Finanzausschusses in der BT-Drs. 13/1558 - Seite 155 - zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Nr. 21 c (Neufassung des § 32 EStG, die im Gesetzentwurf zum JStG 1996 noch nicht enthalten war) weist das Büchergeld der Begabtenförderung ausdrücklich als Beispiel für Bezüge aus, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind.
Soweit das SG auch die Nachzahlung von Grundstipendium und Familienzuschlag für das Kalenderjahr 2006 bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2007 unberücksichtigt gelassen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Gesetz zur Familienförderung von 28. Dezember 1999 der Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG zum 1. Januar 2000 geändert wurde. In der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung der Norm waren Kinder nicht zu berücksichtigen, denen Einkünfte und Bezüge über den Grenzbetrag "zustehen". Nach der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge bis zum Grenzbetrag "hat". Damit kommt es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf an, welche Leistungen dem Kind im maßgebenden Kalenderjahr zustanden, sondern welche Leistungen ihm tatsächlich zugeflossen sind. Mit dieser, im Gesetz zur Familienförderung nicht näher begründeten Änderung wurde der Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG an den Wortlaut des (bereits mit dem JStG 1996 vom 28. Dezember 1995 entsprechend geänderten) inhaltsgleichen § 32 Abs. 4 S. 2 EStG angepasst. Nachdem die Änderung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit der Begründung erfolgt war, durch die Neufassung solle klargestellt werden, dass auch hier das Zuflussprinzip des § 11 EStG gelte (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum JStG 1996 BT-Drs. 13/3084 Seite 20 zu Art. 1 Nr. 7 Buchst. b) aa)), ist auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG anstelle des Entstehungsprinzips ab 1. Januar 2000 das Zuflussprinzip anzuwenden. Dies ist insofern konsequent, als das einkommensteuerrechtliche und das sozialrechtliche Kindergeld grundsätzlich das Ziel verfolgen, Eltern von kindbezogenen Unterhaltsaufwendungen teilweise zu entlasten. Dass dieses Ziel bei Leistungen nach dem BKGG nicht im Wege der steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes (in Form von Kinderfreibetrag und steuerrechtlichem Kindergeld), sondern allein durch Zahlung des Kindergeldes erfolgt, rechtfertigt es nicht, bei den an die Einkünfte und Bezüge des Kindes anknüpfenden Leistungsvoraussetzungen unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden.
Das Gesetz geht davon aus, dass einem Kind, dessen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag überschreiten, für seinen Unterhalt ausreichende eigene Mittel zur Verfügung stehen, so dass der existenznotwendige Bedarf des Kindes nicht mehr bei den Eltern durch Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag freigestellt werden muss (vergleiche BFHE 193, 444 - Juris Rn. 26 - zu § 32 Abs. 4 S. 3 EStG). Dementsprechend ist auch beim Überschreiten des Grenzbetrages nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG davon auszugehen, dass dem Kind ausreichende eigene Mittel zum Bestreiten seines Unterhalts zur Verfügung stehen und eine Entlastung der Eltern durch sozialrechtliches Kindergeld nicht mehr erforderlich ist. Die Weitergewährung des Kindergeldes würde in diesen Fällen somit auch beim sozialrechtlichen Kindergeld den Leistungszweck verfehlen.
Die Anwendung des Entstehungsprinzips wird in diesen Fällen auch nicht durch § 2 Abs. 2 SGB I gerechtfertigt. Danach sind die in §§ 3 ff. SGB I genannten sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des SGB und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte, zu denen gemäß § 6 SGB I auch die Minderung der durch Kindesunterhalt entstehenden wirtschaftlichen Belastungen zählt, möglichst weitgehend verwirklicht werden. Sieht das Gesetz jedoch vor, dass eine solche Entlastung ab einer bestimmten Höhe eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes weder steuerrechtlich noch sozialrechtlich in Betracht kommt und hat der Gesetzgeber sich mit der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG erkennbar für die Anwendung des Zuflussprinzips entschieden, ist für eine davon abweichende, auf die Anwendung des Entstehungsprinzips gerichtete Auslegung der Norm kein Raum. Zudem bedürfte es hinsichtlich des auch im Bereich des Kindergeldrechts geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) einer besonderen Rechtfertigung, warum trotz Wortgleichheit der Vorschriften für das steuerrechtliche und das sozialrechtliche Kindergeld hinsichtlich der eigenen Einkünfte und Bezüge des zu berücksichtigenden Kindes unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen gelten, die letztlich nur davon abhängen, ob der Anspruchsberechtigte selbst der Einkommensteuerpflicht unterliegt (dann Zuflussprinzip) oder nicht (dann Entstehungsprinzip), so dass bei identischen Einkünften und Bezügen zwar Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, nicht aber auf Kindergeld nach dem EStG bestehen würde.
Schließlich führt die Anwendung des Entstehungsprinzips nicht generell zu einer weitergehenden Verwirklichung sozialer Rechte als die Anwendung des Zuflussprinzips. Dies ist zwar in der konkreten Fallkonstellation des Klägers so. Bei einer umgekehrten Verteilung der Einkünfte der Tochter in den Jahren 2006 und 2007 entstünde bei Berücksichtigung des Nachzahlungsbetrags im Jahr 2006 aufgrund einer Anwendung des Entstehungsprinzips ein Erstattungsanspruch der Beklagten, nicht jedoch bei Berücksichtigung des Nachzahlungsbetrags im Jahr 2007 aufgrund Geltung des Zuflussprinzips. Das Zuflussprinzip führt also im gleichen Unfang zu einer Verwirklichung sozialer Rechte wie das Entstehungsprinzip.
Die Beklagte ist in Anwendung des Zuflussprinzips zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die der Tochter des Klägers von der sdw gewährte Nachzahlung von Grundstipendium und Familienzuschlag für das Jahr 2006 den Einkünften und Bezügen des Kalenderjahrs 2007 zuzurechnen ist. Die Zuordnung der steuerrechtlich zu bestimmenden Einkünfte und Bezüge richtet sich auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG nach § 11 Abs. 1 EStG. Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind (S. 1). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (S. 2). Nach der Rechtsprechung des BFH gilt als kurze Zeit im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG nur ein Zeitraum von höchstens 10 Tagen (vgl. BFH in BFH/NV 2003,169 - juris Rn. 7). Soweit in einzelnen Entscheidungen des BFH der Zusatz "in der Regel" verwendet wurde, ist diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die betreffenden Senate von der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung des BFH abweichen wollten (vgl. BFH a.a.O. - juris Rn. 8 -).
Entgegen der Ansicht des Klägers spricht die in Abschnitt 115 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien getroffene Regelung, wonach Lohnzahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr auch dann noch diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, wenn die Zahlung innerhalb von drei Wochen erfolgt ist, nicht gegen eine konsequente Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG im Steuerrecht. Abschnitt 115 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien betrifft nicht die Anwendung des § 11 EStG, sondern des § 39 b Abs. 5 S. 2 EStG, in dem die in den Lohnsteuerrichtlinien genannte Frist von drei Wochen speziell für Lohnzahlungen normiert wurde (zu den Gründen vgl. BFH in EFG 2000, 326. - juris Rn. 14 -).
Die Nachzahlung wurde der Tochter des Klägers erst mit Bescheid vom 17. Januar 2007 bewilligt. Dass die Nachzahlung bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden und aufgrund der mangels Rechtsanspruch der Tochter frühestens mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides eintretenden Fälligkeit der Nachzahlung auch nicht anzunehmen. Da die Nachzahlung somit nicht im Sinn des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehört, zugeflossen ist, ist sie gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG den Einnahmen und Bezügen des Jahres 2007 zuzurechnen.
Unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Kapitaleinkünfte seiner Tochter in Höhe von 149,00 EUR (200,00 EUR abzüglich 51,00 EUR Werbungskosten, § 2 Abs. 2 S. 4 BKGG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG), der für das Kalenderjahr 2006 erfolgten Nachzahlung in Höhe von 1.155,00 EUR und der im Kalenderjahr 2007 erfolgten laufenden Zahlungen (Grundstipendium und Familienzuschlag) in Höhe von insgesamt 7.070,00 EUR hatte die Tochter des Klägers im Kalenderjahr 2007 Bezüge von mehr als 7.680,00 EUR, so dass der Grenzbetrag des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG überschritten wurde und ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld für das Kalenderjahr 2007 nicht mehr gegeben war. Unerheblich ist, welche mittelbaren wirtschaftlichen Folgen sich aus der Überschreitung des Grenzbetrages und dem daraus resultierenden Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld für die Kindergeldberechtigten oder das Kind ergeben. Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge des Unterhaltsberechtigten (Minderung des Familienzuschlags) sind schon deshalb unbeachtlich, weil das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt wird und mit der Überschreitung des Grenzbetrages typisierend ein Wegfall der Unterhaltslast angenommen wird, die letztlich auch Grund für die Gewährung des kindbezogenen Familienzuschlags war. Auch dient der Bezug des Kindergeldes nicht der Sicherung eines finanziell günstigen Krankenversicherungsschutzes (hier in Form der Beihilfe).
Die Beklagte hat die Bewilligung des Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2007 zutreffend nach § 48 SGB X aufgehoben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Abs. 1 S. 1). Diese Aufhebung erfolgte im vorliegenden Fall für die Zeit ab Mai 2007 bereits mit bestandskräftigem Verwaltungsakt vom 17. April 2007. Insoweit wurde im angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2007 lediglich eine wiederholende zukunftsbezogene Verfügung getroffen. Die Beklagte war nach erfolgter Anhörung des Klägers auch berechtigt, die mit der Fortzahlung des Kindergeldes ab September 2006 unbefristet erfolgte Bewilligung des Kindergeldes für die Zeit von Januar bis April 2007 rückwirkend aufzuheben, weil durch das Überschreiten des Grenzbetrages des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG der Anspruch des Klägers auf Kindergeld mit Ablauf des Dezember 2006 entfallen war (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Einer Ermessensausübung der Beklagten bedurfte es nicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Soweit er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, der Entzug des Kindergeldes habe Auswirkungen auf die Höhe seiner Bezüge und die Beihilfeberechtigung seiner Tochter, resultieren diese Folgen letztlich aus (und korrespondieren mit) dem fehlenden Unterhaltsbedarf der Tochter, der zum Wegfall des Kindergeldes führt. Dass der Kläger hierdurch in besonderer Weise beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine rückwirkende Aufhebung nur für die Monate Januar bis April 2007 erfolgt ist, nicht erkennbar.
Da die Aufhebung der Bewilligung für die Monate Januar bis April 2007 zu Recht erfolgte, hat der Kläger das für diesen Zeitraum geleistete Kindergeld in Höhe von 716,00 EUR gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstatten.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage letztlich erfolglos geblieben ist.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da zu der Frage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG der § 11 Abs. 1 S. 2 EStG in der vom BFH gefundenen Auslegung Anwendung findet, bisher - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des BSG vorliegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld für das Jahr 2007.
Der 1955 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Pastor der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). Im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses war er ab Juli 2005 in Peru eingesetzt. 2008 kehrte er nach Deutschland zurück.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab August 2005 Kindergeld (u.a.) für seine 1982 geborene, in Deutschland studierende Tochter N. (Tochter) in Höhe von 154,00 EUR monatlich (Bescheid vom 18. Oktober 2005).
In einem Antrag auf Weiterbewilligung des Kindergeldes nach Heirat der Tochter (im Juli 2006) vom 11. September 2006 gab der Kläger zu den Einkünften und Bezügen seiner Tochter an, sie erhalte für 2006 und voraussichtlich auch 2007 ein Grundstipendium und Büchergeld in Höhe von insgesamt 420,00 EUR monatlich. Beigefügt war ein Bescheid der Stiftung der Deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation e.V. (sdw) vom 5. April 2006 über die Folgebewilligung eines Grundstipendiums in Höhe von 340,00 EUR sowie eines Büchergeldes in Höhe von 80,00 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides der Eltern für das Jahr 2005. Als voraussichtliches Förderende wurde der 30. Juni 2007 festgelegt. Daraufhin leistete die Beklagte, die die Kindergeldbewilligung aufgrund der Heirat der Tochter zunächst ab September 2006 aufgehoben hatte (Bescheid vom 31. August 2006) für die Zeit ab September 2006 erneut Kindergeld in Höhe von (inzwischen) 179,00 EUR monatlich.
Ab Mai 2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes erneut auf und forderte den Kläger auf, (u.a.) eine Erklärung zu den Einkünften seiner Tochter und ihres Ehemannes vorzulegen (Bescheid vom 17. April 2007 - der Bescheid wurde bestandskräftig). Der Kläger gab hierzu an, seine Tochter habe 2006/2007 Kapitaleinkünfte in Höhe von jeweils 200,00 EUR und erhalte seit April 2006 ein höheres Grundstipendium sowie seit Juli 2006 einen Familienzuschlag. Beigefügt war ein Änderungsbescheid der sdw für das Jahr 2006 über die rückwirkende Erhöhung des Grundstipendiums auf 455,00 EUR monatlich ab 1. April 2006, die Bewilligung eines Familienzuschlags in Höhe von 155,00 EUR monatlich ab 1. Juli 2006 und die Ankündigung einer Nachzahlung (für 2006) in Höhe von 1.155,00 EUR sowie eine Folgebewilligung für die Zeit von Januar bis Juni 2007 über ein Grundstipendium in Höhe von 455,00 EUR monatlich, einen Familienzuschlag in Höhe von 155,00 EUR monatlich und ein Büchergeld in Höhe von 80,00 EUR monatlich (Bescheide vom 17. Januar 2007).
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab Januar 2007 seien die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes weggefallen, weil seine Tochter im Kalenderjahr 2007 Bezüge in Höhe von wenigstens 7.680,00 EUR habe, wobei auch das Büchergeld zu berücksichtigen sei. Bevor im Wege der rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldbewilligung entschieden werde, ob das für 2007 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 716,00 EUR zu erstatten sei, erhalte er Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern (Schreiben vom 22. August 2007). Der Kläger wandte dagegen ein, Büchergeld gehöre nach einem Rundschreiben Nummer 3/2002, einem dort beigefügten Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2002 und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zum Kindeseinkommen (Schreiben vom 15. September 2007).
Die Beklagte hob die Kindergeldbewilligung in Höhe von 179,00 EUR monatlich rückwirkend für die Zeit von Januar bis April 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie für die Zeit ab Mai 2007 auf, setzte den Erstattungsbetrag für die Zeit von Januar bis April 2007 auf 716,00 EUR fest, forderte den Kläger auf, diesen Betrag gemäß § 50 SGB X zu erstatten und teilte mit, der Erstattungsbetrag werde gemäß § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in monatlichen Raten von 231,00 EUR vom laufend zu zahlenden Kindergeld einbehalten (Bescheid vom 4. Oktober 2007). Der Grenzbetrag in Höhe von 7.680,00 EUR werde 2007 bereits durch die (neben dem laufenden Stipendium für 2007 erfolgte) Nachzahlung für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 1.155,00 EUR überschritten (weshalb keine Ausführungen zum Büchergeld erfolgten). Besondere Umstände, nach denen von einer Aufhebung für die Vergangenheit abgesehen werden könnte, lägen nicht vor.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger unter Hinweis auf eine
BT-Drs. 13/1558 (erste Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes - JStG - 1996) und Verwaltungsvorschriften des Bundesamtes für Finanzen (BStBl I 2003 S. 207) geltend, das Büchergeld diene besonderen Ausbildungszwecken und sei daher nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei seiner Tochter kein zu berücksichtigendes Einkommen. Die Nachzahlung für 2006 sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, denn gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 EStG gälten regelmäßige Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, zuflössen, als in diesem Kalenderjahr bezogen (Schreiben vom 20. Oktober 2007).
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. November 2007). Die Tochter habe 2007 laufende Stipendiumszahlungen in Höhe von 8.030,00 EUR (inklusive Büchergeld) und eine Nachzahlung für 2006 in Höhe von 1.155,00 EUR erhalten. Nach Abzug einer Kostenpauschale in Höhe von 180,00 EUR beliefen sich die Bezüge 2007 auf 9.005,00 EUR. Besondere Ausbildungskosten seien nicht geltend gemacht beziehungsweise nachgewiesen worden. Damit sei der Grenzbetrag von 7.680,00 EUR überschritten, so dass für das gesamte Jahr 2007 kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Die Kindergeldbewilligung sei daher zu Recht ab Januar 2007 aufgehoben worden. Soweit die Aufhebung rückwirkend erfolgt sei, sei kein Ermessen auszuüben, da kein atypischer Fall vorliege.
Zur Begründung der am 14. November 2007 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht A-Stadt erhobenen und von dort an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (SG) verwiesenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Kindergeldbewilligung Einfluss auf seine Bezüge und auf die Beihilfeberechtigung seiner Tochter habe. Dies sei eine vom Gesetz nicht gewollte Härte, die sich bei richtiger Anwendung des § 11 EStG nicht ergeben würde.
Das SG hat den Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter über den April 2007 hinaus bis zum Dezember 2007 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen (Urteil vom 28. Mai 2008). Es sei zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger (jedenfalls bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland 2008) aufgrund seiner Tätigkeit als von der EKD entsandter evangelischer Pfarrer die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld nach § 1 Abs. 1 BKGG erfüllt habe und seine Tochter von Januar bis Dezember 2007 als Medizinstudentin mit Wohnort in Deutschland gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) BKGG als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen sei. Nach Auffassung der Kammer habe die Tochter im Kalenderjahr 2007 auch keine Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680,00 EUR erhalten. Zu berücksichtigen seien dabei nur das Grundstipendium (5.210,00 EUR) und der Familienzuschlag (1.860,00 EUR) für 2007. Das Büchergeld in Höhe von 960,00 EUR bleibe dagegen nach § 2 Abs. 2 S. 5 BKGG als Bezug, der für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sei, außer Ansatz, wie der BFH zum wortgleichen § 32 Abs. 4 S. 3 EStG entschieden habe. Büchergeld sei bereits in der amtlichen Begründung zu § 32 Abs. 4 EStG (richtig: in der Beschlussempfehlung BT-Drs. 13/1558) ausdrücklich als Beispiel für solche Bezüge genannt worden. Auch die Nachzahlung für das Kalenderjahr 2006 sei nicht zu berücksichtigen. Zwar seien Grundstipendium und Familienzuschlag regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG, die dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen seien, als in diesem Kalenderjahr bezogen gälten. Bei der Auslegung rein sozialrechtlicher Vorschriften wie des BKGG bestehe jedoch keine zwingende Bindung an die Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG (Urteil vom 6. November 2002, Az.: X B 30/02 - danach gilt als kurze Zeit ein Zeitraum von 10 Tagen). Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I sei bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diesem sozialrechtlichen Sicherstellungsauftrag könne hier nur so Rechnung getragen werden, dass die erkennbar und nachweisbar für das Kalenderjahr 2006 erfolgte Nachzahlung von Grundstipendium und Familienzulage dem Kalenderjahr 2006 zuzurechnen sei. Bei steuerfreien Einnahmen, die ohne Rechtsanspruch gewährt werden, wie dies beim Stipendium der sdw der Fall sei, und für die somit kein verbindlicher vertraglicher oder gesetzlicher Auszahlungszeitpunkt bestimmt sei, komme es maßgeblich darauf an, für welchen Zeitraum die Förderbeträge vorgesehen seien und gewährt würden. Andernfalls sei eine manipulative Gestaltung der Auszahlungstermine zu befürchten, zum Beispiel die Auszahlung eines Jahresförderbetrages bereits vor Beginn oder erst nach Abschluss der Ausbildung. Dies gelte es auch rechtlich zu vermeiden. Daher gehöre die im Januar 2007 ausdrücklich für 2006 bestimmte Nachzahlung in Höhe von 1.155,00 EUR zu den Bezügen des Kalenderjahres 2006. Für das Jahr 2006 habe die Tochter somit 6.165,00 EUR und für das Jahr 2007 nur 7.070,00 EUR anrechenbare Stipendienleistungen bezogen. Hinzu kämen Kapitaleinkünfte in Höhe von
149,00 EUR (200,00 EUR abzüglich 51,00 EUR Werbungskosten nach § 9a S. 1 Nr. 2 EStG). Auch damit werde der Grenzbetrag von 7.680,00 EUR jedoch in beiden Kalenderjahren nicht überschritten.
Gegen das ihr am 21. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. August 2008 (Eingang bei Gericht) Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Nachzahlung (Grundstipendium und Familienzuschlag) für das Kalenderjahr 2006 sei bei den Bezügen der Tochter im Kalenderjahr 2007 zu berücksichtigen mit der Folge, dass im Kalenderjahr 2007 der Grenzbetrag von 7.680,00 EUR überschritten sei. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung seien Einkünfte und Bezüge des Kindes dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie dem Kind zugeflossen seien. Etwas anderes gelte nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG, wenn der Zufluss kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres erfolge, zu dem die Leistung wirtschaftlich gehöre, wobei als kurze Zeit lediglich ein Zeitraum von 10 Tagen gelte. Später zugeflossene Leistungen könnten nicht mehr dem Jahr, für das sie geleistet werden, zugerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei der Tochter mit Schreiben vom 17. Januar 2007 mitgeteilt worden, dass sie für das Jahr 2006 eine Nachzahlung erhalte. Es sei davon auszugehen, dass die Auszahlung des Betrages nicht vor der Erstellung dieses Schreibens erfolgt sei, so dass der Zeitraum von 10 Tagen überschritten sei. An der Auffassung, auch das Büchergeld sei den Bezügen zuzurechnen, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, Büchergeld gehöre nicht zu den anrechenbaren Einkünften und Bezügen. Auch die Nachzahlung für 2006 sei nicht zu berücksichtigen. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG ziehe insoweit keine absolute (zeitliche) Grenze. Diese müsse vielmehr in Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffes nach den Verhältnissen des Einzelfalles gefunden werden. Eine gewisse Typisierung nach bestimmten Rechts- und Sachgebieten sei im Interesse einer vereinheitlichten Verwaltungspraxis keineswegs ausgeschlossen. Eine Tag genau fixierte Festlegung für den gesamten, sehr weiten Anwendungsbereich des § 11 EStG sei jedoch nicht geboten und vom Gesetz nicht gewollt, sonst wäre, wie in anderen Fällen, eine feste Frist normiert worden. Nach der Rechtsprechung des BFH solle die im Gesetz genannte "kurze Zeit" in der Regel nicht mehr als 10 Tage betragen. Das SG habe bereits darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften die Zielsetzungen des sozialen Rechts weitgehend verwirklicht werden sollen. Wenn die Zehntagesfrist aber selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich der maßgebenden Vorschrift, beim Lohnsteuerabzug, keinesfalls ausnahmslos zur Anwendung komme, sondern nach den Lohnsteuerrichtlinien (Abschnitt 115 Abs. 1 Nr. 7) ein Zeitraum bis zu drei Wochen maßgebend sei, sollte für den Bereich des Kindergeldes ebenfalls ein weiterer Rahmen gefunden werden. Angemessen erscheine ein Zeitraum von einem Monat, also die Periode der wiederkehrenden monatlichen Leistungen. Die finanziellen Folgen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kehrten den Gesetzeszweck in drastischer Weise in sein Gegenteil um. Dies sei im Gesetz jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen sollte anstelle des Zuflussprinzips das Entstehungsprinzip Anwendung finden, weil dieses dem Grundgedanken des Sozialrechts entspreche und seit langem Anwendung im gesamten Beitragsrecht finde. Zumindest sollte die grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers für das Entstehungsprinzip bei der Auslegung des § 11 EStG berücksichtigt werden.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007, soweit die Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für die Zeit von Januar bis April 2007 rückwirkend aufgehoben und die Zahlung von Kindergeld für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 abgelehnt hat. Das SG hat der dagegen erhobenen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat für das Kalenderjahr 2007 keinen Anspruch auf (sozialrechtliches) Kindergeld, weil seine Tochter in diesem Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge in Höhe von mehr als 7.680,00 EUR hatte.
Dass der Kläger im Jahr 2007 die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach § 1 Abs. 1 BKGG erfüllt hat und seine 1982 geborene Tochter aufgrund ihres Studiums in Deutschland in diesem Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 20 Abs. 4 S. 1 BKGG als Kind grundsätzlich berücksichtigungsfähig war, ist zwischen den Beteiligten weiterhin nicht streitig. Auch ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge (§ 2 Abs. 2 S. 2 BKGG) das im Rahmen des Stipendiums gewährte Büchergeld gemäß § 2 Abs. 2 S. 5 BKGG außer Ansatz bleibt, weil es für besondere Ausbildungszwecke bestimmt ist. Insoweit stand die zunächst vertretene Ansicht der Beklagten, derartige Bezüge seien nur in Höhe der tatsächlichen ausbildungs-bezogenen Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge abzusetzen, schon nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes.
Gemäß § 2 Abs. 2 BKGG wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,00 EUR im Kalenderjahr hat (S. 2). Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden (S. 5).
Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 EStG definiert. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Demgegenüber sind Bezüge alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkommensentwicklung erfasst werden, das heißt die nicht steuerbaren oder im Einzelnen für steuerfrei erklärten Einnahmen (vgl. BFH in BFH/NV 2002 S. 1430 - juris Rn. 12 -). Zu diesen Bezügen gehören gemäß § 3 Nr. 44 EStG unter anderem Stipendien, die zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. Danach ist das von der sdw gewährte Stipendium bei der Tochter des Klägers grundsätzlich als Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind allerdings nur das Grundstipendium und Familienzulage. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bleibt Büchergeld dagegen außer Ansatz, da es sich um Bezüge für besondere Ausbildungszwecke handelt, gemäß § 2 Abs. 2 S. 5 BKGG (zur Definition der besonderen Ausbildungszwecke vgl. BFHE 193, 444 - juris Rn. 37 -). Die Norm unterscheidet zwischen zweckgebundenen Bezügen, die ohne Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge außer Betracht bleiben, und Aufwendungen, die aus sonstigen Einkünften und Bezügen (vgl. BFHE 193, 444 - juris Rn. 25 -) bestritten werden und daher erst bei entsprechendem Nachweis von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzusetzen sind. Ob auch für zweckgebundene Bezüge ein Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erforderlich ist, wenn Aufwendungen aus sonstigen Einkünften und Bezügen für denselben Zweck geltend gemacht werden, bedarf hier keiner Erörterung, da der Kläger keine über das von der sdw gewährte Büchergeld hinausgehenden Aufwendungen für die Beschaffung ausbildungsbezogener Literatur geltend gemacht hat. Auch die Begründung des Finanzausschusses in der BT-Drs. 13/1558 - Seite 155 - zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Nr. 21 c (Neufassung des § 32 EStG, die im Gesetzentwurf zum JStG 1996 noch nicht enthalten war) weist das Büchergeld der Begabtenförderung ausdrücklich als Beispiel für Bezüge aus, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind.
Soweit das SG auch die Nachzahlung von Grundstipendium und Familienzuschlag für das Kalenderjahr 2006 bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2007 unberücksichtigt gelassen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Gesetz zur Familienförderung von 28. Dezember 1999 der Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG zum 1. Januar 2000 geändert wurde. In der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung der Norm waren Kinder nicht zu berücksichtigen, denen Einkünfte und Bezüge über den Grenzbetrag "zustehen". Nach der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge bis zum Grenzbetrag "hat". Damit kommt es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf an, welche Leistungen dem Kind im maßgebenden Kalenderjahr zustanden, sondern welche Leistungen ihm tatsächlich zugeflossen sind. Mit dieser, im Gesetz zur Familienförderung nicht näher begründeten Änderung wurde der Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG an den Wortlaut des (bereits mit dem JStG 1996 vom 28. Dezember 1995 entsprechend geänderten) inhaltsgleichen § 32 Abs. 4 S. 2 EStG angepasst. Nachdem die Änderung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit der Begründung erfolgt war, durch die Neufassung solle klargestellt werden, dass auch hier das Zuflussprinzip des § 11 EStG gelte (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum JStG 1996 BT-Drs. 13/3084 Seite 20 zu Art. 1 Nr. 7 Buchst. b) aa)), ist auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG anstelle des Entstehungsprinzips ab 1. Januar 2000 das Zuflussprinzip anzuwenden. Dies ist insofern konsequent, als das einkommensteuerrechtliche und das sozialrechtliche Kindergeld grundsätzlich das Ziel verfolgen, Eltern von kindbezogenen Unterhaltsaufwendungen teilweise zu entlasten. Dass dieses Ziel bei Leistungen nach dem BKGG nicht im Wege der steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes (in Form von Kinderfreibetrag und steuerrechtlichem Kindergeld), sondern allein durch Zahlung des Kindergeldes erfolgt, rechtfertigt es nicht, bei den an die Einkünfte und Bezüge des Kindes anknüpfenden Leistungsvoraussetzungen unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden.
Das Gesetz geht davon aus, dass einem Kind, dessen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag überschreiten, für seinen Unterhalt ausreichende eigene Mittel zur Verfügung stehen, so dass der existenznotwendige Bedarf des Kindes nicht mehr bei den Eltern durch Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag freigestellt werden muss (vergleiche BFHE 193, 444 - Juris Rn. 26 - zu § 32 Abs. 4 S. 3 EStG). Dementsprechend ist auch beim Überschreiten des Grenzbetrages nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG davon auszugehen, dass dem Kind ausreichende eigene Mittel zum Bestreiten seines Unterhalts zur Verfügung stehen und eine Entlastung der Eltern durch sozialrechtliches Kindergeld nicht mehr erforderlich ist. Die Weitergewährung des Kindergeldes würde in diesen Fällen somit auch beim sozialrechtlichen Kindergeld den Leistungszweck verfehlen.
Die Anwendung des Entstehungsprinzips wird in diesen Fällen auch nicht durch § 2 Abs. 2 SGB I gerechtfertigt. Danach sind die in §§ 3 ff. SGB I genannten sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des SGB und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte, zu denen gemäß § 6 SGB I auch die Minderung der durch Kindesunterhalt entstehenden wirtschaftlichen Belastungen zählt, möglichst weitgehend verwirklicht werden. Sieht das Gesetz jedoch vor, dass eine solche Entlastung ab einer bestimmten Höhe eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes weder steuerrechtlich noch sozialrechtlich in Betracht kommt und hat der Gesetzgeber sich mit der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG erkennbar für die Anwendung des Zuflussprinzips entschieden, ist für eine davon abweichende, auf die Anwendung des Entstehungsprinzips gerichtete Auslegung der Norm kein Raum. Zudem bedürfte es hinsichtlich des auch im Bereich des Kindergeldrechts geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) einer besonderen Rechtfertigung, warum trotz Wortgleichheit der Vorschriften für das steuerrechtliche und das sozialrechtliche Kindergeld hinsichtlich der eigenen Einkünfte und Bezüge des zu berücksichtigenden Kindes unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen gelten, die letztlich nur davon abhängen, ob der Anspruchsberechtigte selbst der Einkommensteuerpflicht unterliegt (dann Zuflussprinzip) oder nicht (dann Entstehungsprinzip), so dass bei identischen Einkünften und Bezügen zwar Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, nicht aber auf Kindergeld nach dem EStG bestehen würde.
Schließlich führt die Anwendung des Entstehungsprinzips nicht generell zu einer weitergehenden Verwirklichung sozialer Rechte als die Anwendung des Zuflussprinzips. Dies ist zwar in der konkreten Fallkonstellation des Klägers so. Bei einer umgekehrten Verteilung der Einkünfte der Tochter in den Jahren 2006 und 2007 entstünde bei Berücksichtigung des Nachzahlungsbetrags im Jahr 2006 aufgrund einer Anwendung des Entstehungsprinzips ein Erstattungsanspruch der Beklagten, nicht jedoch bei Berücksichtigung des Nachzahlungsbetrags im Jahr 2007 aufgrund Geltung des Zuflussprinzips. Das Zuflussprinzip führt also im gleichen Unfang zu einer Verwirklichung sozialer Rechte wie das Entstehungsprinzip.
Die Beklagte ist in Anwendung des Zuflussprinzips zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die der Tochter des Klägers von der sdw gewährte Nachzahlung von Grundstipendium und Familienzuschlag für das Jahr 2006 den Einkünften und Bezügen des Kalenderjahrs 2007 zuzurechnen ist. Die Zuordnung der steuerrechtlich zu bestimmenden Einkünfte und Bezüge richtet sich auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG nach § 11 Abs. 1 EStG. Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind (S. 1). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (S. 2). Nach der Rechtsprechung des BFH gilt als kurze Zeit im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG nur ein Zeitraum von höchstens 10 Tagen (vgl. BFH in BFH/NV 2003,169 - juris Rn. 7). Soweit in einzelnen Entscheidungen des BFH der Zusatz "in der Regel" verwendet wurde, ist diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die betreffenden Senate von der bis dahin geltenden ständigen Rechtsprechung des BFH abweichen wollten (vgl. BFH a.a.O. - juris Rn. 8 -).
Entgegen der Ansicht des Klägers spricht die in Abschnitt 115 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien getroffene Regelung, wonach Lohnzahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr auch dann noch diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, wenn die Zahlung innerhalb von drei Wochen erfolgt ist, nicht gegen eine konsequente Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG im Steuerrecht. Abschnitt 115 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien betrifft nicht die Anwendung des § 11 EStG, sondern des § 39 b Abs. 5 S. 2 EStG, in dem die in den Lohnsteuerrichtlinien genannte Frist von drei Wochen speziell für Lohnzahlungen normiert wurde (zu den Gründen vgl. BFH in EFG 2000, 326. - juris Rn. 14 -).
Die Nachzahlung wurde der Tochter des Klägers erst mit Bescheid vom 17. Januar 2007 bewilligt. Dass die Nachzahlung bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden und aufgrund der mangels Rechtsanspruch der Tochter frühestens mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides eintretenden Fälligkeit der Nachzahlung auch nicht anzunehmen. Da die Nachzahlung somit nicht im Sinn des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehört, zugeflossen ist, ist sie gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG den Einnahmen und Bezügen des Jahres 2007 zuzurechnen.
Unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Kapitaleinkünfte seiner Tochter in Höhe von 149,00 EUR (200,00 EUR abzüglich 51,00 EUR Werbungskosten, § 2 Abs. 2 S. 4 BKGG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG), der für das Kalenderjahr 2006 erfolgten Nachzahlung in Höhe von 1.155,00 EUR und der im Kalenderjahr 2007 erfolgten laufenden Zahlungen (Grundstipendium und Familienzuschlag) in Höhe von insgesamt 7.070,00 EUR hatte die Tochter des Klägers im Kalenderjahr 2007 Bezüge von mehr als 7.680,00 EUR, so dass der Grenzbetrag des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG überschritten wurde und ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld für das Kalenderjahr 2007 nicht mehr gegeben war. Unerheblich ist, welche mittelbaren wirtschaftlichen Folgen sich aus der Überschreitung des Grenzbetrages und dem daraus resultierenden Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld für die Kindergeldberechtigten oder das Kind ergeben. Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge des Unterhaltsberechtigten (Minderung des Familienzuschlags) sind schon deshalb unbeachtlich, weil das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt wird und mit der Überschreitung des Grenzbetrages typisierend ein Wegfall der Unterhaltslast angenommen wird, die letztlich auch Grund für die Gewährung des kindbezogenen Familienzuschlags war. Auch dient der Bezug des Kindergeldes nicht der Sicherung eines finanziell günstigen Krankenversicherungsschutzes (hier in Form der Beihilfe).
Die Beklagte hat die Bewilligung des Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2007 zutreffend nach § 48 SGB X aufgehoben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Abs. 1 S. 1). Diese Aufhebung erfolgte im vorliegenden Fall für die Zeit ab Mai 2007 bereits mit bestandskräftigem Verwaltungsakt vom 17. April 2007. Insoweit wurde im angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2007 lediglich eine wiederholende zukunftsbezogene Verfügung getroffen. Die Beklagte war nach erfolgter Anhörung des Klägers auch berechtigt, die mit der Fortzahlung des Kindergeldes ab September 2006 unbefristet erfolgte Bewilligung des Kindergeldes für die Zeit von Januar bis April 2007 rückwirkend aufzuheben, weil durch das Überschreiten des Grenzbetrages des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG der Anspruch des Klägers auf Kindergeld mit Ablauf des Dezember 2006 entfallen war (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Einer Ermessensausübung der Beklagten bedurfte es nicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Soweit er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, der Entzug des Kindergeldes habe Auswirkungen auf die Höhe seiner Bezüge und die Beihilfeberechtigung seiner Tochter, resultieren diese Folgen letztlich aus (und korrespondieren mit) dem fehlenden Unterhaltsbedarf der Tochter, der zum Wegfall des Kindergeldes führt. Dass der Kläger hierdurch in besonderer Weise beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine rückwirkende Aufhebung nur für die Monate Januar bis April 2007 erfolgt ist, nicht erkennbar.
Da die Aufhebung der Bewilligung für die Monate Januar bis April 2007 zu Recht erfolgte, hat der Kläger das für diesen Zeitraum geleistete Kindergeld in Höhe von 716,00 EUR gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstatten.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage letztlich erfolglos geblieben ist.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da zu der Frage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 BKGG der § 11 Abs. 1 S. 2 EStG in der vom BFH gefundenen Auslegung Anwendung findet, bisher - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des BSG vorliegt.
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