Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 533/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 295/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für zusätzliche Leistungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus gehen, gibt es im SGB II keine Anspruchsgrundlage. Auch ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheidet insoweit regelmäßig aus.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2009, Az.: S 16 AS 533/08 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 11.03.2009 wies das Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2008 ab, mit der der Kläger Kosten für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von 79,39 Euro geltend machte. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Fax vom 01.05.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das Urteil des SG werde dem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 16.10.2008, Az.: L 7 B 668/08 AS PKH nicht gerecht, mit dem ihm PKH als Verfahren vor dem Sozialgericht gewährt worden war. Das Urteil sei im Übrigen weder schlüssig noch in sich stimmig. Eine weitere Begründung werde bis 25.05.2009 erfolgen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes, der unter 750,00 Euro vorliegt, nach dem der Kläger lediglich 79,39 Euro als Einmalhilfe geltend macht, ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährungen von Einmalbeihilfen für Leistungsbezieher nach dem SGB II sind hinreichend geklärt (vgl. die Hinweise im Beschluss des BayLSG, auf den Kläger Bezug genommen hat).
Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz ist nicht gegeben. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers so verstehen möchte, dass das SG vom Beschluss des BayLSG im Prozesskostenhilfeverfahren abgewichen sei, so ist es nicht zutreffend. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der PKH wurde lediglich festgestellt, dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können, vielmehr das SG noch weitere Prüfungen anzustellen hat. Diese Prüfungen sind durch das SG erfolgt. Eine Abweichung ist insoweit nicht ersichtlich. Weitere Entscheidungen, von denen das SG angeblich abgewichen sei, sind vom Kläger nicht benannt und auch nicht ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hätte der Kläger mit seinem Vortrag, das Urteil des SG sei unschlüssig, einen Zulassungsgrund rügen wollen, so entspricht dieser Vortrag nicht den Anforderungen, die an den Vortrag eines solchen Zulassungsgrundes zu stellen sind.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 11.03.2009 wies das Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2008 ab, mit der der Kläger Kosten für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von 79,39 Euro geltend machte. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Fax vom 01.05.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das Urteil des SG werde dem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 16.10.2008, Az.: L 7 B 668/08 AS PKH nicht gerecht, mit dem ihm PKH als Verfahren vor dem Sozialgericht gewährt worden war. Das Urteil sei im Übrigen weder schlüssig noch in sich stimmig. Eine weitere Begründung werde bis 25.05.2009 erfolgen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes, der unter 750,00 Euro vorliegt, nach dem der Kläger lediglich 79,39 Euro als Einmalhilfe geltend macht, ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährungen von Einmalbeihilfen für Leistungsbezieher nach dem SGB II sind hinreichend geklärt (vgl. die Hinweise im Beschluss des BayLSG, auf den Kläger Bezug genommen hat).
Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz ist nicht gegeben. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers so verstehen möchte, dass das SG vom Beschluss des BayLSG im Prozesskostenhilfeverfahren abgewichen sei, so ist es nicht zutreffend. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der PKH wurde lediglich festgestellt, dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können, vielmehr das SG noch weitere Prüfungen anzustellen hat. Diese Prüfungen sind durch das SG erfolgt. Eine Abweichung ist insoweit nicht ersichtlich. Weitere Entscheidungen, von denen das SG angeblich abgewichen sei, sind vom Kläger nicht benannt und auch nicht ersichtlich.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hätte der Kläger mit seinem Vortrag, das Urteil des SG sei unschlüssig, einen Zulassungsgrund rügen wollen, so entspricht dieser Vortrag nicht den Anforderungen, die an den Vortrag eines solchen Zulassungsgrundes zu stellen sind.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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