L 7 AS 371/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 942/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 371/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach Eintritt von Bestands- bzw. Rechtskraft im Hauptsacheverfahren entfällt das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung und höhere Leistungen für die Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1951 geborene Beschwerdeführerin (Bf) bezieht seit Mai 2009 Arbeitslosengeld II. Sie bewohnt seit 01.05.2008 in A-Stadt eine Zweizimmerwohnung mit einer Kaltmiete von 550,- Euro, Nebenkosten von 50,- Euro und Heizkosten von 50,- Euro (zusammen monatlich 650,- Euro). Die Bf erhält monatlich 300,- Euro Unterhalt vom geschiedenen Ehemann.

Mit Schreiben vom 04.06.2008 wies die Beschwerdegegnerin (Bg) die Bf darauf hin, dass die angemessenen Aufwendungen für die Kaltmiete lediglich 449,21 Euro (Mietobergrenze) betragen würden und ab 01.11.2008 nur noch dieser Betrag hierfür übernommen werde. Mit Bescheid vom 28.10.2008 wurde Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.11.2008 bis 30.04.2009 bewilligt. Wegen nachgewiesener Bemühungen um eine günstigere Wohnung wurde auch bis 31.01.2009 die tatsächliche Miete der Leistungsgewährung zugrunde gelegt, danach wurde nur mehr die Mietobergrenze berücksichtigt. Der Antrag der Bf auf Überprüfung des Bescheids vom 28.10.2008 wegen Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete wurde mit Bescheid vom 06.05.2009 abgelehnt. Ein Widerspruch oder eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Bereits im Mai 2008 beantragte die Bf erstmals Leistungen für eine kostenaufwändige Ernährung. Mit Bescheid vom 06.10.2008 und nochmals mit Bescheid vom 03.02.2009 wurde die Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung abgelehnt. Der gegen den Bescheid vom 03.02.2009 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2009 zurückgewiesen. Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Mit Bescheid vom 22.04.2009 bewilligte die Bg der Bf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2009. Dabei wurde die Mietobergrenze zugrunde gelegt und monatlich 300,- Euro an Unterhaltszahlungen als Einkommen angerechnet. Ein Widerspruch oder eine Klage hiergegen sind nicht ersichtlich.

Am 27.04.2009 stellte die Bf beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 08.05.2009 (S 48 AS 942/09 ER) lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es sei weder bei den Kosten der Unterkunft noch beim Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung ein Anordnungsanspruch glaubhaft. Gleiches gelte für den Anordnungsgrund.

Am 05.06.2009 hat die Bf "Klage" gegen den Beschluss vom 08.05.2009 erhoben. Dieses Schreiben war nicht unterschrieben. Sie habe ernsthaft und intensiv nach einer preiswerten Wohnung gesucht. Es bestünde ein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung, weil sie seit Jahren unter Allergien gegen Lebensmittel, Baumpollen, Konservierungsstoffe, Medikamente, Histaminika, Chemikalien (Putzmittel, Zahnpasta), Schimmelpilze sowie Staub und Gase sowie Dämpfe leide. Dieser Mehrbedarf bestehe schon seit Mai 2008.

Mit Bescheid vom 06.06.2009 änderte die Bg dem Bewilligungsbescheid vom 22.04.2009 wegen Anhebung der Regelleistung ab 01.07.2009 um 8,- Euro monatlich. Ein Widerspruch oder eine Klage hiergegen ist nicht ersichtlich.

Die Bf beantragt sinngemäß,
die Bg unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 08.05.2009 vorläufig zu verpflichten, höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete ab 01.02.2009 und Leistungen für Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung ab Mai 2008 zu gewähren.

Die Bg beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Bg, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 08.05.2009 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die
Beschwerde soll gemäß § 173 S. 1 SGG schriftlich, das heißt durch eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz erhoben werden. Das Fehlen der Unterschrift unter dem Beschwerdeschreiben vom 05.06.2009 ist dann unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu bringen, ergibt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 173 Rn. 3 und § 151 Rn. 3a). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Die Beschwerde ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat weitere Leistungen für die Unterkunft und Leistungen für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung zu Recht abgelehnt.

Die Bescheide der Bg zu den strittigen Leistungen sind gemäß § 77 SGG in der Sache bindend geworden.

Der Bescheid vom 22.04.2009 zur laufenden Bewilligung von Arbeitslosengeld II bis zum 31.10.2009, ab 01.07.2009 geändert durch den Änderungsbescheid vom 06.06.2009, wurde mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs (Monatsfrist nach § 84 SGG) bestandskräftig. Ein Widerspruch wurde nicht erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung in den beiden Bescheiden ist korrekt, so dass die Widerspruchsfrist nicht nach § 66 Abs. 2 SGG verlängert wird. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht erkennbar. Auch der ablehnende Bescheid vom 06.05.2009 zum Überprüfungsantrag für den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2008 (Leistungszeitraum bis 30.04.2009) wurde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung nicht mit Widerspruch angefochten. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es ohnehin grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist, Leistungen für die Vergangenheit (Zeit vor dem Eilantrag an das Gericht) zu gewähren.

Gleiches gilt für den Bescheid zur Ablehnung der Leistungen für Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung vom 03.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2009. Eine Klage dagegen ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 27.04.2009 wurde vor Erlass des Widerspruchsbescheids gestellt. Die Beschwerde vom 05.06.2009 ist trotz der Bezeichnung als "Klage" allein gegen den Beschluss zum einstweiligen Rechtsschutz gerichtet.

Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahren, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht (vgl. Krodel, 2. Auflage 2008, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 290), wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung spätestens während des Beschwerdeverfahrens unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 26d). Das Sozialgericht hat damit den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde dagegen ist unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Das Gericht gestattet sich folgende Hinweise:

Es verwundert, dass die Bf die Erhöhung der Regelleistung um 8,- Euro pro Monat in ihrem Schreiben vom 15.07.2009 als Anerkennung des Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung betrachtet und nur den späten Beginn dieses vermeintlichen Anerkenntnisses rügt. Dies spricht gegen einen erheblichen Mehrbedarf bei der Ernährung. Eventuell kann das von der Bg in die Wege geleitete amtsärztliche Gutachten zur Aufklärung beitragen.

Ebenso verwundert, dass die Bg bei der Leistungsberechnung monatlich 300,- Euro an Unterhalt als Einkommen anrechnet, jedoch den Abzug der Pauschale von 30,- Euro für private Versicherungen unterlässt. Das ist korrekturbedürftig (§ 44 SGB X).
Rechtskraft
Aus
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