Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 2301/05
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 352/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Übernahme der Kosten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse, wenn diese Gutachten lediglich die vorangegangenen Gutachten bestätigen und für eine Entscheidung sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht München (SG) der Anspruch des Beschwerdeführers (Bf) auf Weitergewährung einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung.
Im Verwaltungsverfahren waren Gutachten auf dem psychiatrischen, orthopädischen, augenärztlichen und internistischen Fachgebiet eingeholt worden. Der Bf wurde danach für leichte Arbeiten vollschichtig einsetzbar angesehen. Das Sozialgericht (SG) hörte als Sachverständige von Amts wegen den Orthopäden Dr. L. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. sowie auf Antrag des Bf gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Neurochirurgen Prof. Dr. M. und den Facharzt für Psychiatrie Dr. V ... Alle gehörten Sachverständigen sahen den Bf für leichte Arbeiten vollschichtig einsetzbar. In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2008 schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich, wonach die Beklagte sich bereit erklärte "ein Verfahren wegen Neuüberprüfung dahingehend durchzuführen, ob beim Kläger seit heute teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt."
Den Antrag des Bf, ihm die Kosten für die in erster Instanz nach § 109 SGG bei Prof.
Dr. M. und Dr. V. eingeholten Gutachten aus der Staatskasse zu erstatten, hat das SG mit Beschluss vom 18.11.2008 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, die Sachverständigen hätten im Wesentlichen ähnliche Befunde erhoben wie deren Vorgutachter. So sei es auch folgerichtig, dass auch sie bei der Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit ein über sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen hätten. Von einer maßgeblichen Bedeutung der Gutachten im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung könne daher nicht ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf, der zur Begründung vorträgt, dass allein Prof. Dr. M. auf dem Fachgebiet der Neurochirurgie sein Gutachten erstellt habe. In diesem sei auch im Vergleich zur den Vorbegutachtungen eine wesentlich stärkere Belastung des Bf durch seine Gesundheitsstörungen aufgezeigt worden. So habe Dr. B. die an der rechten Hand bestehenden Gesundheitsstörungen auch in ihrer Schwere nicht aufgeführt. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. L. habe Prof. Dr. M. Diagnosen aufgeführt, die bei Dr. L. fehlten.
Beim Vergleich der Gutachten des Dr. B. und Dr. V. falle auf, dass Dr. V. der sog. somatoformen Schmerzstörung einen höheren Beweiswert zugeordnet habe.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Eine Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG a.F. ist seit dem 01.04.2008 entbehrlich (vgl. Art. 1 Nr. 30 SGGArbGGÄndG vom 26.03.2008, BGBl I S. 444).
Der Bf hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des auf seinen Antrag nach
§ 109 SGG eingeholten neurochirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. M. und psychiatrischen Gutachten des Dr. V. auf die Staatskasse übernommen werden.
Soweit § 109 Abs. 1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden Amtsermittlungsgrundsatz dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Beweiserhebung gem. Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl. M.-Ladewig, SGG, 9. Aufl., 2008, § 109 Rdnrn. 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich, dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gem. § 109 Abs. 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahmen gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung genommen hat. Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, so weit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht der Senat im vorliegenden Fall keinen
Anlass für die Übernahme der durch die Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. M. und Dr. V. entstandenen Kosten auf die Staatskasse. Aus diesen Gutachten haben sich für die Sachaufklärung des Rechtsstreites keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Allen im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten ist gemeinsam, dass das Leistungsvermögen des Bf in quantitativer Hinsicht auf zumindest sechs Stunden täglich bei leichter Arbeit eingeschätzt wird. Entgegen der Ansicht des Bf sind die Gutachten des Dr. B. und des Prof. Dr. M. auch vergleichbar, da sich das Fachgebiet der Neurochirurgie und Neurologie, die beide die Erkennung von Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems zum Gegenstand haben, nur noch darin unterscheiden, dass die Neurochirurgie noch die operative Behandlung beinhaltet. Diese spezielle Therapieform hat aber im Rahmen einer Rentenbegutachtung keine Bedeutung. Im Übrigen hat sich auch Dr. B. mit den geäußerten Störungen am rechten Arm auseinandergesetzt. Aber weder Dr. B. noch Prof. Dr. M. haben hieraus eine qualitative Leistungseinschränkung wie z.B. eine verminderte Greiffähigkeit der rechten Hand ableiten wollen. Dass Prof. Dr. M. und Dr. L. zu unterschiedlichen Diagnosestellungen gekommen sind, ist schon aus der Tatsache heraus verständlich, dass die Gutachten auf unterschiedlichen Fachgebieten erstellt worden sind und sich grundsätzlich auch auf diese Gebiete zu beschränken haben. Nicht zutreffend ist das Vorbringen des Bf,
Dr. B. habe sich im Gegensatz zu Dr. V. nicht mit der somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt. Auch Dr. B. hat bei dem Vorliegen eines chronifizierten Schmerzsyndroms eine Somatisierungsstörung gesehen. Die daraus von den Sachverständigen abgeleiteten qualitativen Leistungseinschränkungen sind wiederum im weitesten identisch. Deshalb kann im Ergebnis von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung durch die gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten nicht gesprochen werden, weshalb eine (auch teilweise) Übernahme der Kosten für dieses Gutachten auf die Staatskasse nicht zu begründen ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht München (SG) der Anspruch des Beschwerdeführers (Bf) auf Weitergewährung einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung.
Im Verwaltungsverfahren waren Gutachten auf dem psychiatrischen, orthopädischen, augenärztlichen und internistischen Fachgebiet eingeholt worden. Der Bf wurde danach für leichte Arbeiten vollschichtig einsetzbar angesehen. Das Sozialgericht (SG) hörte als Sachverständige von Amts wegen den Orthopäden Dr. L. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. sowie auf Antrag des Bf gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Neurochirurgen Prof. Dr. M. und den Facharzt für Psychiatrie Dr. V ... Alle gehörten Sachverständigen sahen den Bf für leichte Arbeiten vollschichtig einsetzbar. In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2008 schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich, wonach die Beklagte sich bereit erklärte "ein Verfahren wegen Neuüberprüfung dahingehend durchzuführen, ob beim Kläger seit heute teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt."
Den Antrag des Bf, ihm die Kosten für die in erster Instanz nach § 109 SGG bei Prof.
Dr. M. und Dr. V. eingeholten Gutachten aus der Staatskasse zu erstatten, hat das SG mit Beschluss vom 18.11.2008 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, die Sachverständigen hätten im Wesentlichen ähnliche Befunde erhoben wie deren Vorgutachter. So sei es auch folgerichtig, dass auch sie bei der Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit ein über sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen hätten. Von einer maßgeblichen Bedeutung der Gutachten im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung könne daher nicht ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf, der zur Begründung vorträgt, dass allein Prof. Dr. M. auf dem Fachgebiet der Neurochirurgie sein Gutachten erstellt habe. In diesem sei auch im Vergleich zur den Vorbegutachtungen eine wesentlich stärkere Belastung des Bf durch seine Gesundheitsstörungen aufgezeigt worden. So habe Dr. B. die an der rechten Hand bestehenden Gesundheitsstörungen auch in ihrer Schwere nicht aufgeführt. Im Vergleich zum Gutachten des Dr. L. habe Prof. Dr. M. Diagnosen aufgeführt, die bei Dr. L. fehlten.
Beim Vergleich der Gutachten des Dr. B. und Dr. V. falle auf, dass Dr. V. der sog. somatoformen Schmerzstörung einen höheren Beweiswert zugeordnet habe.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Eine Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG a.F. ist seit dem 01.04.2008 entbehrlich (vgl. Art. 1 Nr. 30 SGGArbGGÄndG vom 26.03.2008, BGBl I S. 444).
Der Bf hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des auf seinen Antrag nach
§ 109 SGG eingeholten neurochirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. M. und psychiatrischen Gutachten des Dr. V. auf die Staatskasse übernommen werden.
Soweit § 109 Abs. 1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden Amtsermittlungsgrundsatz dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Beweiserhebung gem. Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl. M.-Ladewig, SGG, 9. Aufl., 2008, § 109 Rdnrn. 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich, dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gem. § 109 Abs. 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahmen gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung genommen hat. Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, so weit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht der Senat im vorliegenden Fall keinen
Anlass für die Übernahme der durch die Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. M. und Dr. V. entstandenen Kosten auf die Staatskasse. Aus diesen Gutachten haben sich für die Sachaufklärung des Rechtsstreites keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Allen im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten ist gemeinsam, dass das Leistungsvermögen des Bf in quantitativer Hinsicht auf zumindest sechs Stunden täglich bei leichter Arbeit eingeschätzt wird. Entgegen der Ansicht des Bf sind die Gutachten des Dr. B. und des Prof. Dr. M. auch vergleichbar, da sich das Fachgebiet der Neurochirurgie und Neurologie, die beide die Erkennung von Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems zum Gegenstand haben, nur noch darin unterscheiden, dass die Neurochirurgie noch die operative Behandlung beinhaltet. Diese spezielle Therapieform hat aber im Rahmen einer Rentenbegutachtung keine Bedeutung. Im Übrigen hat sich auch Dr. B. mit den geäußerten Störungen am rechten Arm auseinandergesetzt. Aber weder Dr. B. noch Prof. Dr. M. haben hieraus eine qualitative Leistungseinschränkung wie z.B. eine verminderte Greiffähigkeit der rechten Hand ableiten wollen. Dass Prof. Dr. M. und Dr. L. zu unterschiedlichen Diagnosestellungen gekommen sind, ist schon aus der Tatsache heraus verständlich, dass die Gutachten auf unterschiedlichen Fachgebieten erstellt worden sind und sich grundsätzlich auch auf diese Gebiete zu beschränken haben. Nicht zutreffend ist das Vorbringen des Bf,
Dr. B. habe sich im Gegensatz zu Dr. V. nicht mit der somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt. Auch Dr. B. hat bei dem Vorliegen eines chronifizierten Schmerzsyndroms eine Somatisierungsstörung gesehen. Die daraus von den Sachverständigen abgeleiteten qualitativen Leistungseinschränkungen sind wiederum im weitesten identisch. Deshalb kann im Ergebnis von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung durch die gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten nicht gesprochen werden, weshalb eine (auch teilweise) Übernahme der Kosten für dieses Gutachten auf die Staatskasse nicht zu begründen ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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