L 7 AS 496/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 374/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 496/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsbescheid setzt schwerwiegende Gründe voraus. Im Regelfall bleibt es beim gesetzlich angeordneten Sofortvollzug des Bescheides.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26.06.2009 gegen den Eingliederungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.06.2009.
Dieses Begehren lehnte das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 14.07.2009 ab. Auch wenn der Bf die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides anzweifle, ergäbe eine Interessenabwägung, dass der Bf zumutbar mit seinen Bedenken auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe werde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht mit der Begründung eingelegt, der Eingliederungsbescheid sei rechtswidrig, ihm drohten Sanktionen hierdurch und bei Hauptsacheverfahren sei mit längeren Wartezeiten zu rechnen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur schwerwiegende Gründe den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug in eng begrenzten Ausnahmefällen außer Kraft setzen dürfen (vergleiche zum Maßstab beim Sofortvollzug ausführlich Beschluss des Senats vom 16.07.2009 Az L 7 AS 368/09 B ER).
Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, erst recht nicht, nachdem der Bf aktuell Leistungen erhält.
Der Prozesskostenhilfeantrag wurde demgemäß zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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