L 9 AL 199/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 177/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 199/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Berechnung der Fahrkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte mit einem anderen, als einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend.
2. Eine Änderung der Wegstreckenentschädigung nach Bewilligung der Maßnahme ist der während der Maßnahme jeweils geltende einschlägige Auslagenersatz zugrunde zu legen.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. April 2006 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verurteilt, im Rahmen der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme im Jahr 2001 die Fahrten von A-Stadt nach I. bis einschließlich 30. November 2001 nach einer einfachen Entfernung von 50 km und für die Fahrten zum Praktikum von A-Stadt nach K. in der Zeit vom 17. September bis 29. November 2001 nach der kürzesten Entfernung jeweils nach einer Kilometerpauschale von 0,43 DM in Euro zu vergüten.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Erstattung von Fahrkosten.

Die 1967 geborene Klägerin mit Wohnsitz im A-Stadt/Niederbayern beantragte am 04.05.2000 bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger. Maßnahmeziel war die Weiterbildung zur Buchhaltungsfachkraft -Teilzeit; der Lehrgang wurde vom Bildungswerk der D. in Bayern e. V. (Zweigstelle I.) vom 04.12.2000 bis 30.11.2001 durchgeführt. Daran war laut Praktikumsvereinbarung vom 22.08.2001 ein betriebliches Praktikum zwischen dem Bildungsträger, dem Praktikumsbetrieb (Kreiskrankenhaus K.) und der Klägerin vorgesehen. Es fand vom 17.09.2001 bis 29.11.2001 statt; am 30.11.2001 legte die Klägerin ihre Prüfung in I. ab.

Nach Eingang des Antrags, der die Anmeldebescheinigung des Maßnahmeträgers sowie die Erklärung über Fahrkosten - die Klägerin korrigierte am 14.11.2000 telefonisch die früheren Angaben der Fahrstrecke von A-Stadt nach I. auf 50 km - enthielt, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2000 die Übernahme der Lehrgangskosten in Höhe von 5.782,00 DM, der Fahrkosten für Pendlerfahrten vom 04.12.2000 bis 14.09.2001 in Höhe von 6.498,00 DM, wobei sie für 171 Unterrichttage bei 100 km je Kilometer eine Wegstreckenentschädigung von 38 Pfennige zu Grunde legte. Die Fahrkosten wurden in monatlichen Raten von Dezember 2000 bis September 2001 von jeweils 649,80 DM ausgezahlt. Am 11.01.2001 beantragte die Klägerin die Erstattung der Fahrtkosten zum Praktikum.

Das Sozialgericht Landshut (SG) wies mit Urteil vom 26.05.2004 (S 6 AL 177/02) die Klage der Klägerin gegen die Rücknahme der Bewilligung von Unterhaltsgeld ab 04.12.2000 und Erstattung des Betrags von 1.446,32 Euro ab. In der dagegen anhängig gemachten Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht vom 26.07.2004 (L 8 AL 286/04), mit der die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf höhere Fahrkosten erklärte, schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2004 einen Vergleich, in dem die Beklagte sich zur Minderung der Erstattungsforderung auf 732,00 Euro, zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen und zu der Prüfung verpflichtete, ob der Klägerin höhere Fahrkosten zustehen.

Am 15.11.2004 beantragte die Klägerin höhere Fahrkosten unter Berücksichtigung einer täglichen Fahrstrecke von 124 km und zusätzliche Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 797,37 Euro. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.12.2004 die Rücknahme des Bescheides vom 27.11.2000 ab. Nach dem Routenplaner habe die einfache Fahrstrecke 50 km betragen. Die Klägerin machte mit dem Widerspruch geltend, auf der von der Beklagten zugrunde gelegten Fahrstrecke von 50 km sei die Fahrzeit nahezu doppelt so lang wie bei anderen Strecken. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 den Widerspruch zurück. Für die Bestimmung der Entfernung sei die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Die kürzeste Fahrstrecke habe nach dem Routenplaner, aber auch nach den eigenen Angaben der Klägerin vom 14.11.2000, einfach 50 km betragen.

Mit der Klage vom 31.05.2005 hat die Klägerin beim SG unter Bezugnahme auf einen Routenplaner geltend gemacht, sie habe die von den meisten Autofahrern befahrene Strecke von A-Stadt nach I. gewählt (71,4 km), während die Beklagte von der kürzesten Strecke (49,7 km) ausgegangen ist. Aufgrund ihrer familiären Situation (Bringen ihrer behinderten Tochter zum Schulbus) und der ungünstigen Verkehrslage auf der kürzesten Strecke im Winter habe sie die schnellste Strecke über die Autobahn zum Autobahndreieck H. bis zur Abfahrt I.-Süd genommen.

Das SG hat mit Urteil vom 26.04.2006 die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht bei der Vergütung der Fahrkosten von der kürzesten Fahrstrecke ausgegangen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie wieder die Erstellung weiterer Fahrkosten in Höhe von 797,37 Euro beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner geltend gemacht, ihr seien außerdem noch die Fahrkosten für die Teilnahme am Praktikum vom 17.09.2001 bis 29.11.2001 im Krankenhaus K. und an der Prüfung in I. am 30.11.2001 zu erstatten. Sie erklärt sich nunmehr mit einer Abrechnung der Fahrkosten von A-Stadt nach I. nach der kürzesten Fahrstrecke einverstanden.

Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung höherer Fahrkosten für die bewilligte berufliche Weiterbildungsmaßnahme unter Berücksichtigung der zutreffenden Kilometerpauschale und des Praktikums vom 17.09 bis 29.11.2001 sowie des letzten Unterrichtstages am 30.11.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro. Maßgebender Zeitpunkt ist hierfür die Zeit der Einlegung der Berufung, d. h. ein späteres Absinken des Beschwerdewertes durch Beschränkung des Berufungsantrags, wobei die Berufungssumme nicht mehr erreicht würde, macht die Berufung grundsätzlich nicht unzulässig (§ 202 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung; vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144, Rn. 19 m. w. N. der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)). Maßgebend ist also, dass die Klägerin mit Einlegung der Berufung eine Fahrkostenerstattung von mehr als
500,00 Euro geltend gemacht hat; auf die späteren Veränderungen (Beschränkung auf die einfache Entfernung von 50 km für die Fahrstrecke A-Stadt - I., Erweiterung auf die Fahrten zum Praktikum in das Kreiskrankenhaus K. und zum Prüfungstag in I.) kommt es nicht mehr an.

Die Berufung ist zum Teil begründet, d. h. das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide sind abzuändern. Denn die Beklagte hat versäumt, der Klägerin auch die Fahrkosten für die Fahrten zum Praktikum im Kreiskrankenhaus K. vom 17.09.2001 bis 29.11.2001 sowie zur Abschlussprüfung in I. am 30.11.2001 zu erstatten. Hierin liegt entgegen der Beklagten keine unzulässige Klageerweiterung; denn gemäß §§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Spätestens mit dem gerichtlichen Vergleich, mit dem die Beklagte sich u. a. zur Prüfung der Erstattung höherer Fahrkosten verpflichtet hat, hätte die Beklagte - obwohl eine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt (Eingang der Praktikumsvereinbarung beim Arbeitsamt I. am 27.09.2001) schon geboten gewesen wäre - auch über die weiteren Fahrkosten für das Praktikum und die Abschlussprüfung entscheiden müssen. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.11.2000 die Kostenübernahme für den Lehrgang vom 04.12.2000 bis einschließlich 30.11.2001 entschieden, aber nur über einen Teil der insgesamt anfallenden Fahrkosten. Mit Schreiben vom 11.01.2001 hat dann die Klägerin die Fahrkosten ein weiteres Mal für die Fahrten zum Praktikum geltend gemacht. Die Verpflichtung der Beklagten im o.g. gerichtlichen Vergleich bezweckte, eine abschließende Entscheidung über die Fahrkosten herbeizuführen.

Der Bescheid vom 08.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2005 ist im Ergebnis insoweit rechtswidrig, als die Beklagte im Überprüfungsverfahren die Fahrten zum Praktikum und zum Prüfungstag wieder nicht berücksichtigt hat. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Die genannten Bescheide sind teilweise rechtswidrig, weil die Klägerin mit Aufnahme des Praktikums bis zur Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme durch Ablegen der Prüfung noch Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten gehabt hat. Sie ist mit diesem Antrag im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X nicht ausgeschlossen, weil auch die Fahrten zum Praktikum und zur Prüfung schon dem Grunde nach von der Erklärung über Fahrkosten vom 08.11.2000 im Zusammenhang mit der Praktikumsvereinbarung vom 22.08.2001 umfasst waren.

Rechtsgrundlage für die noch streitige Fahrkostenerstattung ist § 83 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift können u. a. Fahrkosten übernommen werden für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten). Die Höhe bestimmt sich nach § 83 Abs. 2 SGB III, d. h. Fahrkosten können bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels anfällt, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel bis zur Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).

Bei der Berechnung der Fahrkosten der Fahrten zum Praktikum vom 17.09.2001 bis 29.11.2001 hat die Beklagte die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen. Dieser Maßstab ergibt sich nach Auffassung des Senats vorrangig aus § 3 Abs. 2 BRKG, wonach nur die notwendigen Reisekosten vergütet werden, und ferner aus dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz i.d.F. vom 21.12.2000, wonach für die Bestimmung die Entfernung die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend ist (s. auch Finanzgericht München, Urteil vom 28.05.2008 -10 K 2680/07). Die spätere Änderung durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz i.d.F. vom 20.12.2001, die ab dem Jahr 2002 eine längere, offensichtlich verkehrsgünstige Straßenverbindung zur Anrechnung zulässt, hat im vorliegenden Fall noch nicht gegolten. Die Kosten für die Fahrt zur Abschlussprüfung am 30.11.2001 nach I. sind auf der Grundlage einer einfachen Entfernung von 50 km von A-Stadt nach I. zu berechnen; denn die Klägerin hat eine weitere Entfernung nicht mehr geltend gemacht, und diese Entfernungsangabe stellt im Übrigen nach den eingesetzten Routenplanern die kürzeste Verkehrsverbindung dar.

Bei beiden Fahrstrecken hat die Beklagte gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 6 BRKG i. d. F. vom 28.03.2001, die vom 01.01.2001 bis 20.08.2002 gegolten hat, eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer Höhe von 43 Pfennige zugrunde zu legen. Es ist unstreitig, dass bei der Klägerin § 6 Abs. 1 Nr. 4 BRKG anzuwenden ist, also die Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit einem Hubraum von mehr als 600 cm³ einschlägig ist, weil die Beklagte auch bei der übrigen Reisekostenabrechnung von einem Kraftfahrzeug mit dieser Hubraumgröße ausgegangen ist. Die Auffassung der Beklagten, dass es für die Berechnung der Fahrkosten auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme geltenden Rechtslage ankomme, d. h. die im Mai 2000 geltende Wegstreckenentschädigung von
38 Pfennige auch im Jahr 2001 trotz einer Rechtsänderung zugrunde zu legen ist, ist abzulehnen. Denn sie widerspricht § 83 Abs. 2 SGB III und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 02.06.2004 SozR 4-4300 § 422 Nr. 1 = SGb 2004, 699). Das BSG hat hier ausgeführt, dass § 83 Abs. 2 SGB III durch die Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 BRKG eine dynamische Verweisung enthält. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang; denn sonst hätte es nahegelegen, die Entschädigungssätze im SGB III selbst festzuschreiben. Eine derartige Regelung sollte aber gerade vermieden werden. Vielmehr sollen die Reisekostensätze des § 6 Abs. 1 BRKG für alle einschlägigen Regelungsbereiche in ihrer jeweiligen Fassung gelten. § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III verweist damit stets nur auf die jeweils geltenden Sätze der Wegstreckenentschädigung, ohne dass diese für die Dauer einer Maßnahme festgeschrieben wären. Dem steht § 422 Abs. 1 SGB III nicht entgegen, weil die Übergangsvorschrift auf die Änderung der Reisekostensätze von vornherein nicht anwendbar ist.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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