L 7 AS 494/08 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 43/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 494/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beurteilt sich nach dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung.
I. Die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom
20. November 2008, Az.: S 19 AS 43/05 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 höhere Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Der Kläger bezog im Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 635,71 Euro und dazu Wohngeld in Höhe von 75,00 Euro, insgesamt also Leistungen von 710,71 Euro.
Die Beklagte gewährte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Bescheid vom 28.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2005 Leistungen nach dem SGB II. Die monatliche Leistung belief sich auf 694,54 Euro. Für die Monate Januar bis März erhielt der Kläger zusätzlich einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 44,00 Euro und für die Zeit vom 01.04. bis 10.04.2005 noch einen Zuschlag in Höhe von 14,67 Euro.
Die hiergegen erhobene Klage wies das SG München mit Urteil vom 20.11.2008 als unbegründet zurück. Die Höhe des Leistungsanspruchs sei zutreffend berechnet. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe bis zum 31.12.2004 gewährten Arbeitslosenhilfe zusammen mit dem Wohngeld bestünde nicht. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreite 750,00 Euro wesentlich und betrage 1.380,48 Euro. Außerdem halte das Urteil des Sozialgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert von
750,00 Euro nicht überschritten wird. Insoweit ist auf den Klageantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht abzustellen. Danach begehrte er Leistungen in Höhe der ihm im Dezember 2004 gewährten Arbeitslosenhilfe samt Wohngeld, also Leistungen in Höhe von monatlich 710,71 Euro. Von Januar bis einschließlich März 2005 erhielt der Kläger monatlich 738,54 Euro (wegen des Zuschlags nach § 24 SGB II), so dass in diesen Monaten gar kein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Klägers vorhanden war, nachdem er mehr erhalten hat als er mit seinem Klageantrag begehrt. Im Monat April 2005 erhielt der Kläger 709,07 Euro, also nicht einmal 2 Euro weniger als ihm nach der früheren Rechtslage zugestanden hätten. In den Monaten Mai und Juni 2005 erhielt der Kläger 694,54 Euro und damit lediglich ca. 16,00 Euro monatlich weniger als beantragt. Insgesamt ergibt sich damit ein Beschwerdegegenstand von höchstens 34,00 Euro.
Nachdem der Kläger auch keine Leistungen für länger als zwölf Monate geltend macht, ist die Berufung unzulässig und die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft.
Die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde liegen vor.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat in seiner Beschwerde zur Begründung auch lediglich vorgetragen, das erstinstanzliche Urteil sei inhaltlich unrichtig. Eine solche Überprüfung ist im Wege des Zulassungsverfahrens nicht möglich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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