Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 262/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 41/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Rücknahme eines die Arbeitsfähigkeit feststellenden Bescheides nach § 44 SGB X bei nicht nachgewiesener fehlerhafter Entscheidung der Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld über den 13.04.2001 hinaus durch Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X.
Der 1946 geborene Kläger ist seit 1972 in der Bundesrepublik beschäftigt.
Nach seinen Schilderungen in verschiedenen Begutachtungen hat er in der Türkei den Beruf eines Möbellackierers erlernt, diesen in der Bundesrepublik aber nicht mehr ausgeübt, sondern in zahlreichen anderen Tätigkeiten, wie z.B. in einer Tuchfabrik, bei der Gemeinde, bei der Müllabfuhr, in einer Fenster- und Kunststofffabrik und zuletzt seit 1989 in der Kristallfabrik in W. bis 2001, gearbeitet. Im Gutachten von Dr. F. vom 14.07.2003, eingeholt zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens, schilderte er, dass es sich bei der Arbeit in der Kristallfabrik um leichte Arbeit gehandelt habe. Er habe Glas gewaschen, mit einem Hubwagen gearbeitet und große Boxen bewegt. Dieser Gutachter hat das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der eingeschränkten psychischen Kompensationsfähigkeiten reduziert auf eine tägliche Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden mit Schwergewicht eher bei sechs Stunden ab 1. Januar 2001 eingestuft. Nachgewiesen seien die Einschränkungen aber erst ab dem Untersuchungszeitpunkt am 14.07.2003. Der vom Kläger am 12.04.2001 gestellte Rentenantrag war von der LVA Oberfranken und Mittelfranken mit Bescheid vom 26.07.2001, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 abgelehnt worden. Die LVA stellte ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich fest, sofern keine Zwangshaltung, kein Heben und Tragen von Lasten sowie häufiges Bücken erforderlich sei. Im sich anschließenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten am 15.10.2003 einen Vergleich, wonach die beklagte LVA unter Berücksichtigung eines auf drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens ab 12.05.2003 Erwerbsminderungsrente auf Zeit bis längstens 30.11.2006 zugesagt hat. Dieser Vergleich basierte auf dem Gutachten von Dr. F. und beendete den Rechtsstreit.
Der Kläger hatte im April 2001 nicht nur Rente beantragt, sondern sich am 12.04.2001 auch arbeitslos gemeldet und auch dort als letzte Tätigkeit die Beschäftigung als Glasarbeiter angegeben. Er bezog bis zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Erstbescheinigung vom 25.05.2001 Arbeitslosengeld. Der weitere Bezug des Arbeitslosengeldes war von mehreren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Aus einem Heilverfahren September 2002 wurde er auf eigenen Wunsch vorzeitig entlassen, im Entlassungsbericht wurde die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer leichten bis mittelschweren Arbeiten vollschichtig bejaht ...
Im streitigen Zeitraum war der Kläger Mitglied der beklagten Krankenkasse. Die Beschäftigung endete zum 31.03.2001. Aufgrund eines Arbeitsunfalls bezog er vom 12.02.2001 bis 16.03.2001 Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, ab 17.03.2001 erhielt er Krankengeld von der Beklagten wegen einer anderen Erkrankung. Der behandelnde Arzt Dr. H. hatte am 05.03.2001 einen Auszahlungsschein für das Krankengeld ausgestellt und Arbeitsunfähigkeit vom 23.02.2001 bis 01.03.2001 und 02.03.2001 bis 30.03.2001 bestätigt. Weiter liegt eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Orthopäden Dr. S., festgestellt am 16.03.2001 bis voraussichtlich 01.04.2001 sowie ein Auszahlungsschein ausgestellt am 02.04.2001 bis voraussichtlich 22.04.2001 vor. Die Beklagte veranlasste eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK, die nach Aktenlage, basierend auf dem Bericht des Orthopäden Dr. S. vorgenommen wurde. Dabei wurden diffuse Beschwerden, jedoch keine gravierenden Funktionseinschränkungen festgestellt. Da die Rippenfraktur bereits über drei Monate alt sei, stelle diese keine weitere Begründung der Arbeitsunfähigkeit mehr dar. Aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und der subjektiv angegebenen Beschwerden im Bereich der HWS seien zunächst Überkopfarbeiten zu vermeiden, so dass eine Rückkehr in die bisherige berufliche Tätigkeit als Malereiarbeiter nicht möglich erscheine. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche Gehstrecken, seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar.
Mit Bescheid vom 10.04.2001 stellte die Beklagte das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 11.04.2001 fest und teilte mit, dass Krankengeld nur bis einschließlich 11.04.2001 gezahlt werde. Dem behandelnden Arzt Dr. S. wurde diese Entscheidung ebenfalls mit Bescheid vom 10.04.2001 bekannt gegebenen und er darauf hingewiesen, dass er eine abweichende Auffassung unter Darlegung der Gründe schriftlich an den MDK zu leiten könne.
Der Bescheid enthielt gegenüber dem Kläger keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 30.01.2003 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg mit dem Antrag ihm ab 14.04.2001 Krankengeld zu bezahlen da er infolge seines Unfalls ab 12.02.2001 arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Beklagte legte in diesem Verfahren eine Aufstellung der gespeicherten Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 1970 bis Dezember 2002 vor. Daraus er gibt sich, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis 11.04.2001 anerkannt war und wegen Nachbehandlung eines operativen Eingriffs ab 07.05.2001 erneut Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.07.2007 als unzulässig, weil verspätet erhoben, ab, da Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht ersichtlich seien. Im Hinblick auf die verspätete Klageerhebung sei auch aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen das erforderliche Vorverfahren nachzuholen.
Die dagegen gerichtete Berufung (L 4 KR 216/03) wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.03.2004 zurückgewiesen. Das Sozialgericht habe zurecht festgestellt das die Klage verfristet sei, da ein mögliches Verschulden des Bevollmächtigten dem Kläger zugerechnet werden müsse. Selbst wenn man die Klage als Verpflichtungsklage auf Leistungen von Krankengeld wegen eines neuen Versicherungsfalls am 14.04.2001 deute, sei die Klage unzulässig wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens gewesen.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2004 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts als unzulässig verworfen (B 1 KR 96/04 B).
Mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers nach § 44 SGB X den Verwaltungsakt zum Krankengeldanspruch aus dem Jahr 2001 zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 30.12.2005 teilte die Beklagte mit, bereits auf Antrag des D. eine Überprüfung nach § 44 SGB vorgenommen zu haben. Auch bei der jetzigen Prüfung sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterzahlung des Krankengelds über den 11.04.2001 hinaus nicht möglich sei. Der Bescheid vom 10.04.2001 sei nicht zu beanstanden. Der behandelnde Arzt habe die Mitteilung über die Einstellung des Krankengeldes erhalten und dazu keinen Widerspruch eingelegt. Im Übrigen habe der Kläger ab 12.04.2001 Arbeitslosengeld erhalten, wodurch die Auffassung der Beklagten gestützt werde, dass über den 11.04.2001 hinaus Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Im weiteren Schriftwechsel wandte der Bevollmächtigte des Klägers ein, dass bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit die bisherige Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des BSG vom 14.02.2001 (AZ.: B 1 KR 30/00 R) hinzuweisen. Bei fehlerhaft rechtlichem Maßstab zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit könne sich in die Beklagte auch nicht auf das Fehlen von AU-Bescheinigungen berufen. Der Vergleich mit der Vermittlung durch die Arbeitsverwaltung gehe ins Leere, da hier gerade nicht der gleiche Maßstab Anwendung finde.
Mit Bescheid vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 10.04.2001 nach § 44 SGB X ab., da eine Unrichtigkeit des Bescheides nicht feststellbar sei.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2006 von der Beklagten zurückgewiesen.
Bei dem im fraglichen Zeitraum aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgelegen und der ungelernte Kläger habe auf diesen auch verwiesen werden können. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung wäre auch bei angenommener weiterer Arbeitsunfähigkeit bis Ablauf der Höchstanspruchsdauer kein Krankengeldspitzbetrag zu bezahlen gewesen. Im Übrigen sei auf das Urteil des BSG vom 08.11.2005 (B 1 KR 18/04 R) zu verweisen, so dass die nicht mehr feststellbare Arbeitsunfähigkeit zu Lasten des Versicherten gehe, da weder der Kläger selbst noch der behandelnde Arzt zeitnah Hinweise auf die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit über den 11.04.2001 hinaus vorgebracht haben.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.08.2006 zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage. Zu deren Begründung wurde vorgetragen, nach der Rechtsprechung des BSG sei auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die bisherige Tätigkeit maßgebend. Es komme zwar nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz an, abzustellen sei aber auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, dies gelte auch bei ungelernten Arbeitern. Der Anspruch werde darauf gestützt, dass nach der Einschätzung des MDK ein Einsatz als Maler nicht mehr in Betracht gekommen sei, so dass auf Grundlage dieser Einschätzung der Anspruch bestehe.
Das Sozialgericht wies die Klage nach Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2008 ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Rücknahme der Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers dann nicht mehr vorzunehmen sei, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betreffe, die länger als vier Jahre vor dem Rücknahmeantrag liege. Da der Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 14.04.2001 hinaus allenfalls für die Dauer von 78 Wochen geltend gemacht werden könne, erstrecke sich der Leistungszeitraum nur auf das Jahr 2001 und 2002, so dass der Anspruch außerhalb der Vier-Jahresfrist des §§ 44 Abs. 4 SGB X liege. Auch bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit seien Leistungen nur bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit nach dem 14.04.2001 begründen, da auch im Rahmen des Herstellungsanspruchs Leistungen nur für vier Jahre rückwirkend beansprucht werden können.
Dagegen richtet sich die am 26.02.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangene Berufung.
Mit der Berufung erstrebt der Kläger die Überprüfung und Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2001 und die Leistungsgewährung über den 11.04.2001 hinaus, da nach seiner Auffassung der geforderte Zeitraum von der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 S. 3 SGB X noch erfasst werde, so dass ein Anspruch bestehe. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der ersten Instanz Bezug genommen und vor allem darauf hingewiesen, dass dem Kläger das Krankengeld zu Unrecht verweigert wurde, da die Beklagte bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sei und sich daher auch nicht auf das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen berufen könne. Eine materielle Rechtsprüfung habe in den Vorinstanzen gerade nicht stattgefunden.
Mit Beschluss des Senats vom 16.10.2008 wurde die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 31.01.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 10. April 2001 aufzuheben und Krankengeld über dem 11.04.2001 hinaus zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass vom Bevollmächtigten zwar zu Recht auf die nicht abgelaufene Vierjahresfrist hingewiesen werde. Eine andere Entscheidung mit Gewährung von Krankengeld über den 11.04.2001 hinaus könne jedoch nicht erfolgen, da keine Nachweise der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wurden. Der Vortrag des Klägers lasse im Übrigen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beklagten einen Antrag nach § 44 SGB X rechtfertigen würde. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers während des Krankengeld- Bezuges zum 31.03.2001 beendet wurde, seien nicht mehr die konkreten Verhältnisse am ehemaligen Arbeitsplatz Beurteilungsmaßstab, sondern eine Verweisung auf ähnlich geartete Tätigkeiten grundsätzlich möglich. Da ausweislich der Stellungnahme des MDK lediglich Überkopfarbeiten zu vermeiden seien, habe der Kläger als ungelernter Arbeiter körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die nicht überdurchschnittliche Gehstrecken erfordern, ausüben können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg S 2 KR 37/03, S 2 KR 276/03, S 2 KR 262/06, S. 6 KR 439/84, S 9 RJ 84/04, S 9 RJ 673/01, die beigezogene Akte der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, sowie der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamts A-Stadt und die Akte des bayerischen Landessozialgerichts L 5 KR 41/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Entscheidung konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, da die Berufung mit Beschluss vom 16.01.2008 auf die Berichterstatterin übertragen wurde ...
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der verbindlichen Entscheidung der Beklagten vom 10. April 2001 und Zahlung von Krankengeld über den 11. April 2001 hinaus. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2001 rechtsfehlerhaft ist, da eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 11. April 2001 hinaus nicht nachgewiesen ist.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dabei werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. (§ 44 Abs. 4 S. 1 bis 3 SGB X).
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Versorgung- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nur bis 11.04.2001 vor.
Insbesondere konnte der Senat nicht feststellen, dass die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat, denn sie ist bei der Prüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit von einer ungelernten Tätigkeit des Klägers ausgegangen. Es kann nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte nicht im Ergebnis die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durchgeführt hat.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R ) ausgeführt, dass Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Der rechtliche Maßstab ändert sich allerdings dann, wenn der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle aufgibt. Dann sind für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. (BSG, a.a.O., Rn. 13).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht entschieden, der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (wobei von einer Tätigkeit als Glaswäscher oder Hohlglasmacher tatsächlich ausgegangen werden muss) trotz der gesundheitlichen Einschränkungen auf leichte Arbeiten, ohne dass überdurchschnittliche Gehstrecken zurückgelegt werden müssen, noch ausüben. Diese Feststellung stützt sich zum einen auf die Angaben des Klägers bei der Untersuchung im Rentenverfahren, dass er zuletzt eine leichte Tätigkeit ausgeübt habe sowie auf den Umstand, dass die Folgen des letzten Arbeitsunfalls, die zur jetzt streitigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben, auf eine Rippenfraktur zurückzuführen sind und im streitigen Zeitraum nur noch Restbeschwerden vorliegen konnten, da das Unfallereignis bereits drei Monate zurücklag. Wie sich aus der zeitnahen Untersuchung im Rentenverfahren ergibt, war die wesentliche Leistungseinschränkung hingegen auf psychischem Gebiet zu sehen sowie durch nachgewiesene degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule bedingt. Trotz dieser vorbestehenden Gesundheitsstörungen hatte der Kläger die Tätigkeit in der Kristallfabrik vor dem Unfall ausüben können, so dass keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass er die Tätigkeit nach dem Abheilen der Rippenfraktur nicht erneut wieder ausüben konnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt Dr. S., der sowohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 22.04.2001 sowie den Bericht für den medizinischen Dienst zur Überprüfung der AU erstellt hatte, von der Beklagten über die Entscheidung des MDK mit Schreiben vom 10.04.2001 unterrichtet worden war. Dieser hat trotz des Hinweises im genannten Schreiben auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, keinen Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit zum 11.04.2001 zu beenden, eingelegt. Darüber hinaus wurden weder von Dr. S. noch von anderen Ärzten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erneut Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so dass nach Auffassung des Senats sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Entscheidung, der Kläger sei ab 12.04.2001 arbeitsfähig gewesen, fehlerhaft war. Dies gilt umso mehr als nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Krankenkassen und die Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden sind und dieser somit lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zukomme welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8.11.2005, Az.: B 1 KR 18/04 Rn. 20 m.w.N.). Solche die Arbeitsunfähigkeit bestätigenden Bescheinigungen liegen aber für den fraglichen Zeitraum gerade nicht vor.
Grundsätzlich würde aber die Entstehung und damit der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V die ärztliche Feststellung erfordern, denn der Anspruch entsteht nach dieser Bestimmung erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Beklagte hat daher zu Recht zuletzt noch einmal in der mündlichen Verhandlung auf das Fehlen der AU-Bescheinigungen ab dem 22. April 2001 hingewiesen.
Entgegen der Auffassung des früheren Klägerbevollmächtigten führen die Ausführungen des BSG im Urteil vom 14.12.2006 (B 1 KR 6/06 R) nicht zu einem Krankengeldanspruch des Klägers, denn diese Entscheidung betrifft einen nicht vergleichbaren Fall und beschäftigte sich überwiegend mit der Frage nach dem Ende der Mitgliedschaft bei fehlerhafter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Hier ist hingegen gerade - wie oben ausgeführt - festzuhalten, dass es keine überzeugenden Hinweise dafür gibt, dass die Beklagte fehlerhaft von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 12.04.2001 ausgegangen ist.
Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt ihren Bescheid vom 10.04.2001 gemäß § 44 SGB X aufzuheben und entsprechend Krankengeld für die Zeit ab 12.04.2001 nachzubezahlen. Da sich die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes nicht feststellen ließ, waren auch keine weiteren Ermittlungen dahingehend erforderlich, in welchem zeitlichen
Umfang der Kläger noch einen Krankengeldanspruch hätte haben können, obwohl er wegen der gleichen Krankheit vor dem 16. März 2001 bereits für frühere Zeiträume Krankengeld bezogen hatte.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 war daher im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31. Januar 2008, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht obsiegt hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld über den 13.04.2001 hinaus durch Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X.
Der 1946 geborene Kläger ist seit 1972 in der Bundesrepublik beschäftigt.
Nach seinen Schilderungen in verschiedenen Begutachtungen hat er in der Türkei den Beruf eines Möbellackierers erlernt, diesen in der Bundesrepublik aber nicht mehr ausgeübt, sondern in zahlreichen anderen Tätigkeiten, wie z.B. in einer Tuchfabrik, bei der Gemeinde, bei der Müllabfuhr, in einer Fenster- und Kunststofffabrik und zuletzt seit 1989 in der Kristallfabrik in W. bis 2001, gearbeitet. Im Gutachten von Dr. F. vom 14.07.2003, eingeholt zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens, schilderte er, dass es sich bei der Arbeit in der Kristallfabrik um leichte Arbeit gehandelt habe. Er habe Glas gewaschen, mit einem Hubwagen gearbeitet und große Boxen bewegt. Dieser Gutachter hat das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der eingeschränkten psychischen Kompensationsfähigkeiten reduziert auf eine tägliche Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden mit Schwergewicht eher bei sechs Stunden ab 1. Januar 2001 eingestuft. Nachgewiesen seien die Einschränkungen aber erst ab dem Untersuchungszeitpunkt am 14.07.2003. Der vom Kläger am 12.04.2001 gestellte Rentenantrag war von der LVA Oberfranken und Mittelfranken mit Bescheid vom 26.07.2001, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 abgelehnt worden. Die LVA stellte ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich fest, sofern keine Zwangshaltung, kein Heben und Tragen von Lasten sowie häufiges Bücken erforderlich sei. Im sich anschließenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten am 15.10.2003 einen Vergleich, wonach die beklagte LVA unter Berücksichtigung eines auf drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens ab 12.05.2003 Erwerbsminderungsrente auf Zeit bis längstens 30.11.2006 zugesagt hat. Dieser Vergleich basierte auf dem Gutachten von Dr. F. und beendete den Rechtsstreit.
Der Kläger hatte im April 2001 nicht nur Rente beantragt, sondern sich am 12.04.2001 auch arbeitslos gemeldet und auch dort als letzte Tätigkeit die Beschäftigung als Glasarbeiter angegeben. Er bezog bis zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die Erstbescheinigung vom 25.05.2001 Arbeitslosengeld. Der weitere Bezug des Arbeitslosengeldes war von mehreren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Aus einem Heilverfahren September 2002 wurde er auf eigenen Wunsch vorzeitig entlassen, im Entlassungsbericht wurde die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer leichten bis mittelschweren Arbeiten vollschichtig bejaht ...
Im streitigen Zeitraum war der Kläger Mitglied der beklagten Krankenkasse. Die Beschäftigung endete zum 31.03.2001. Aufgrund eines Arbeitsunfalls bezog er vom 12.02.2001 bis 16.03.2001 Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, ab 17.03.2001 erhielt er Krankengeld von der Beklagten wegen einer anderen Erkrankung. Der behandelnde Arzt Dr. H. hatte am 05.03.2001 einen Auszahlungsschein für das Krankengeld ausgestellt und Arbeitsunfähigkeit vom 23.02.2001 bis 01.03.2001 und 02.03.2001 bis 30.03.2001 bestätigt. Weiter liegt eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Orthopäden Dr. S., festgestellt am 16.03.2001 bis voraussichtlich 01.04.2001 sowie ein Auszahlungsschein ausgestellt am 02.04.2001 bis voraussichtlich 22.04.2001 vor. Die Beklagte veranlasste eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK, die nach Aktenlage, basierend auf dem Bericht des Orthopäden Dr. S. vorgenommen wurde. Dabei wurden diffuse Beschwerden, jedoch keine gravierenden Funktionseinschränkungen festgestellt. Da die Rippenfraktur bereits über drei Monate alt sei, stelle diese keine weitere Begründung der Arbeitsunfähigkeit mehr dar. Aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und der subjektiv angegebenen Beschwerden im Bereich der HWS seien zunächst Überkopfarbeiten zu vermeiden, so dass eine Rückkehr in die bisherige berufliche Tätigkeit als Malereiarbeiter nicht möglich erscheine. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche Gehstrecken, seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar.
Mit Bescheid vom 10.04.2001 stellte die Beklagte das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 11.04.2001 fest und teilte mit, dass Krankengeld nur bis einschließlich 11.04.2001 gezahlt werde. Dem behandelnden Arzt Dr. S. wurde diese Entscheidung ebenfalls mit Bescheid vom 10.04.2001 bekannt gegebenen und er darauf hingewiesen, dass er eine abweichende Auffassung unter Darlegung der Gründe schriftlich an den MDK zu leiten könne.
Der Bescheid enthielt gegenüber dem Kläger keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 30.01.2003 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg mit dem Antrag ihm ab 14.04.2001 Krankengeld zu bezahlen da er infolge seines Unfalls ab 12.02.2001 arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Beklagte legte in diesem Verfahren eine Aufstellung der gespeicherten Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 1970 bis Dezember 2002 vor. Daraus er gibt sich, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis 11.04.2001 anerkannt war und wegen Nachbehandlung eines operativen Eingriffs ab 07.05.2001 erneut Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.07.2007 als unzulässig, weil verspätet erhoben, ab, da Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht ersichtlich seien. Im Hinblick auf die verspätete Klageerhebung sei auch aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen das erforderliche Vorverfahren nachzuholen.
Die dagegen gerichtete Berufung (L 4 KR 216/03) wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.03.2004 zurückgewiesen. Das Sozialgericht habe zurecht festgestellt das die Klage verfristet sei, da ein mögliches Verschulden des Bevollmächtigten dem Kläger zugerechnet werden müsse. Selbst wenn man die Klage als Verpflichtungsklage auf Leistungen von Krankengeld wegen eines neuen Versicherungsfalls am 14.04.2001 deute, sei die Klage unzulässig wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens gewesen.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2004 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts als unzulässig verworfen (B 1 KR 96/04 B).
Mit Schreiben vom 15.12.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers nach § 44 SGB X den Verwaltungsakt zum Krankengeldanspruch aus dem Jahr 2001 zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 30.12.2005 teilte die Beklagte mit, bereits auf Antrag des D. eine Überprüfung nach § 44 SGB vorgenommen zu haben. Auch bei der jetzigen Prüfung sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterzahlung des Krankengelds über den 11.04.2001 hinaus nicht möglich sei. Der Bescheid vom 10.04.2001 sei nicht zu beanstanden. Der behandelnde Arzt habe die Mitteilung über die Einstellung des Krankengeldes erhalten und dazu keinen Widerspruch eingelegt. Im Übrigen habe der Kläger ab 12.04.2001 Arbeitslosengeld erhalten, wodurch die Auffassung der Beklagten gestützt werde, dass über den 11.04.2001 hinaus Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Im weiteren Schriftwechsel wandte der Bevollmächtigte des Klägers ein, dass bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit die bisherige Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des BSG vom 14.02.2001 (AZ.: B 1 KR 30/00 R) hinzuweisen. Bei fehlerhaft rechtlichem Maßstab zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit könne sich in die Beklagte auch nicht auf das Fehlen von AU-Bescheinigungen berufen. Der Vergleich mit der Vermittlung durch die Arbeitsverwaltung gehe ins Leere, da hier gerade nicht der gleiche Maßstab Anwendung finde.
Mit Bescheid vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 10.04.2001 nach § 44 SGB X ab., da eine Unrichtigkeit des Bescheides nicht feststellbar sei.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2006 von der Beklagten zurückgewiesen.
Bei dem im fraglichen Zeitraum aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgelegen und der ungelernte Kläger habe auf diesen auch verwiesen werden können. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung wäre auch bei angenommener weiterer Arbeitsunfähigkeit bis Ablauf der Höchstanspruchsdauer kein Krankengeldspitzbetrag zu bezahlen gewesen. Im Übrigen sei auf das Urteil des BSG vom 08.11.2005 (B 1 KR 18/04 R) zu verweisen, so dass die nicht mehr feststellbare Arbeitsunfähigkeit zu Lasten des Versicherten gehe, da weder der Kläger selbst noch der behandelnde Arzt zeitnah Hinweise auf die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit über den 11.04.2001 hinaus vorgebracht haben.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.08.2006 zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage. Zu deren Begründung wurde vorgetragen, nach der Rechtsprechung des BSG sei auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die bisherige Tätigkeit maßgebend. Es komme zwar nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz an, abzustellen sei aber auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, dies gelte auch bei ungelernten Arbeitern. Der Anspruch werde darauf gestützt, dass nach der Einschätzung des MDK ein Einsatz als Maler nicht mehr in Betracht gekommen sei, so dass auf Grundlage dieser Einschätzung der Anspruch bestehe.
Das Sozialgericht wies die Klage nach Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2008 ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Rücknahme der Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers dann nicht mehr vorzunehmen sei, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betreffe, die länger als vier Jahre vor dem Rücknahmeantrag liege. Da der Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 14.04.2001 hinaus allenfalls für die Dauer von 78 Wochen geltend gemacht werden könne, erstrecke sich der Leistungszeitraum nur auf das Jahr 2001 und 2002, so dass der Anspruch außerhalb der Vier-Jahresfrist des §§ 44 Abs. 4 SGB X liege. Auch bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit seien Leistungen nur bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit nach dem 14.04.2001 begründen, da auch im Rahmen des Herstellungsanspruchs Leistungen nur für vier Jahre rückwirkend beansprucht werden können.
Dagegen richtet sich die am 26.02.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangene Berufung.
Mit der Berufung erstrebt der Kläger die Überprüfung und Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2001 und die Leistungsgewährung über den 11.04.2001 hinaus, da nach seiner Auffassung der geforderte Zeitraum von der 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 S. 3 SGB X noch erfasst werde, so dass ein Anspruch bestehe. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der ersten Instanz Bezug genommen und vor allem darauf hingewiesen, dass dem Kläger das Krankengeld zu Unrecht verweigert wurde, da die Beklagte bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sei und sich daher auch nicht auf das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen berufen könne. Eine materielle Rechtsprüfung habe in den Vorinstanzen gerade nicht stattgefunden.
Mit Beschluss des Senats vom 16.10.2008 wurde die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 31.01.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 10. April 2001 aufzuheben und Krankengeld über dem 11.04.2001 hinaus zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass vom Bevollmächtigten zwar zu Recht auf die nicht abgelaufene Vierjahresfrist hingewiesen werde. Eine andere Entscheidung mit Gewährung von Krankengeld über den 11.04.2001 hinaus könne jedoch nicht erfolgen, da keine Nachweise der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wurden. Der Vortrag des Klägers lasse im Übrigen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beklagten einen Antrag nach § 44 SGB X rechtfertigen würde. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers während des Krankengeld- Bezuges zum 31.03.2001 beendet wurde, seien nicht mehr die konkreten Verhältnisse am ehemaligen Arbeitsplatz Beurteilungsmaßstab, sondern eine Verweisung auf ähnlich geartete Tätigkeiten grundsätzlich möglich. Da ausweislich der Stellungnahme des MDK lediglich Überkopfarbeiten zu vermeiden seien, habe der Kläger als ungelernter Arbeiter körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die nicht überdurchschnittliche Gehstrecken erfordern, ausüben können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg S 2 KR 37/03, S 2 KR 276/03, S 2 KR 262/06, S. 6 KR 439/84, S 9 RJ 84/04, S 9 RJ 673/01, die beigezogene Akte der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, sowie der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamts A-Stadt und die Akte des bayerischen Landessozialgerichts L 5 KR 41/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Entscheidung konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, da die Berufung mit Beschluss vom 16.01.2008 auf die Berichterstatterin übertragen wurde ...
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der verbindlichen Entscheidung der Beklagten vom 10. April 2001 und Zahlung von Krankengeld über den 11. April 2001 hinaus. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2001 rechtsfehlerhaft ist, da eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 11. April 2001 hinaus nicht nachgewiesen ist.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dabei werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. (§ 44 Abs. 4 S. 1 bis 3 SGB X).
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Versorgung- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nur bis 11.04.2001 vor.
Insbesondere konnte der Senat nicht feststellen, dass die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat, denn sie ist bei der Prüfung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit von einer ungelernten Tätigkeit des Klägers ausgegangen. Es kann nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte nicht im Ergebnis die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durchgeführt hat.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R ) ausgeführt, dass Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Der rechtliche Maßstab ändert sich allerdings dann, wenn der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle aufgibt. Dann sind für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. (BSG, a.a.O., Rn. 13).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht entschieden, der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (wobei von einer Tätigkeit als Glaswäscher oder Hohlglasmacher tatsächlich ausgegangen werden muss) trotz der gesundheitlichen Einschränkungen auf leichte Arbeiten, ohne dass überdurchschnittliche Gehstrecken zurückgelegt werden müssen, noch ausüben. Diese Feststellung stützt sich zum einen auf die Angaben des Klägers bei der Untersuchung im Rentenverfahren, dass er zuletzt eine leichte Tätigkeit ausgeübt habe sowie auf den Umstand, dass die Folgen des letzten Arbeitsunfalls, die zur jetzt streitigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben, auf eine Rippenfraktur zurückzuführen sind und im streitigen Zeitraum nur noch Restbeschwerden vorliegen konnten, da das Unfallereignis bereits drei Monate zurücklag. Wie sich aus der zeitnahen Untersuchung im Rentenverfahren ergibt, war die wesentliche Leistungseinschränkung hingegen auf psychischem Gebiet zu sehen sowie durch nachgewiesene degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule bedingt. Trotz dieser vorbestehenden Gesundheitsstörungen hatte der Kläger die Tätigkeit in der Kristallfabrik vor dem Unfall ausüben können, so dass keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass er die Tätigkeit nach dem Abheilen der Rippenfraktur nicht erneut wieder ausüben konnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt Dr. S., der sowohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 22.04.2001 sowie den Bericht für den medizinischen Dienst zur Überprüfung der AU erstellt hatte, von der Beklagten über die Entscheidung des MDK mit Schreiben vom 10.04.2001 unterrichtet worden war. Dieser hat trotz des Hinweises im genannten Schreiben auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, keinen Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit zum 11.04.2001 zu beenden, eingelegt. Darüber hinaus wurden weder von Dr. S. noch von anderen Ärzten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erneut Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so dass nach Auffassung des Senats sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Entscheidung, der Kläger sei ab 12.04.2001 arbeitsfähig gewesen, fehlerhaft war. Dies gilt umso mehr als nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Krankenkassen und die Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden sind und dieser somit lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zukomme welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8.11.2005, Az.: B 1 KR 18/04 Rn. 20 m.w.N.). Solche die Arbeitsunfähigkeit bestätigenden Bescheinigungen liegen aber für den fraglichen Zeitraum gerade nicht vor.
Grundsätzlich würde aber die Entstehung und damit der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V die ärztliche Feststellung erfordern, denn der Anspruch entsteht nach dieser Bestimmung erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Beklagte hat daher zu Recht zuletzt noch einmal in der mündlichen Verhandlung auf das Fehlen der AU-Bescheinigungen ab dem 22. April 2001 hingewiesen.
Entgegen der Auffassung des früheren Klägerbevollmächtigten führen die Ausführungen des BSG im Urteil vom 14.12.2006 (B 1 KR 6/06 R) nicht zu einem Krankengeldanspruch des Klägers, denn diese Entscheidung betrifft einen nicht vergleichbaren Fall und beschäftigte sich überwiegend mit der Frage nach dem Ende der Mitgliedschaft bei fehlerhafter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Hier ist hingegen gerade - wie oben ausgeführt - festzuhalten, dass es keine überzeugenden Hinweise dafür gibt, dass die Beklagte fehlerhaft von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 12.04.2001 ausgegangen ist.
Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt ihren Bescheid vom 10.04.2001 gemäß § 44 SGB X aufzuheben und entsprechend Krankengeld für die Zeit ab 12.04.2001 nachzubezahlen. Da sich die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes nicht feststellen ließ, waren auch keine weiteren Ermittlungen dahingehend erforderlich, in welchem zeitlichen
Umfang der Kläger noch einen Krankengeldanspruch hätte haben können, obwohl er wegen der gleichen Krankheit vor dem 16. März 2001 bereits für frühere Zeiträume Krankengeld bezogen hatte.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 war daher im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden wie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31. Januar 2008, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht obsiegt hat (§§ 183, 193 SGG).
Gründe gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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