Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 653/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 65/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 491/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vergabe einer neuen Versicherungsnum-mer.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger das Geburtsdatum 1959 anstelle des 1964 anzuerkennen und die Versicherungsnummer dementsprechend abzuändern.
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, wurde in T., Türkei, geboren und ist am 1. November 1979 aus der Türkei in das Bundesgebiet zugezogen. Am 16. November 1981 wurde von der Beklagten aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten die Versicherungsnummer 21 160364 T 015 vergeben. Eine Beanstandung erfolgte damals nicht.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht 1964, sondern 1957 geboren sei. Vorgelegt wurden ein Abgangszeugnis der haus- und landwirtschaftlichen Schule E. vom 8. Juli 1981, diverse türkische Bescheinigungen einschließlich eines Auszugs aus dem türkischen Melderegister aus den Jahren 1988, 1990, 1991, 2000 und eine Meldebescheinigung der Gemeinde E ... Aus sämtlichen Dokumenten geht der 1964 als Geburtsdatum des Klägers hervor. Darüber hinaus wurde ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. D. übersandt, wonach aufgrund des körperlichen Befundes davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger wesentlich älter als Jahrgang 1964 sei. Die Angaben des Klägers, dass er Jahrgang 1957 sei, könnten somit bestätigt werden. Mit Bescheid vom 14. November 2000 wurde der Antrag des Klägers vom 9. Oktober 2000 abgelehnt; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2001 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Berichtigung seiner Rentenversicherungsnummer, diesmal unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1959. Übersandt wurden ein Gutachten des gerichtsmedizinischen Amtes I. vom 8. September 2003, ein Urteil des Amtsgerichts zu S. vom 20. November 2003 sowie ein Auszug aus dem türkischen Melderegister vom 12. Januar 2004.
In dem Gutachten vom 8. September 2003 wird auf Kopien der Grundschule des Dorfes T. verwiesen, aus denen hervorgehe, dass der Kläger die Grundschule am 10. Mai 1974 absolviert habe und er in der Grundschule des Dorfes A. am 10. Januar 1967 in der ersten Klasse registriert gewesen sei. Aus der Untersuchungsbescheinigung vom 27. August 2003 gehe hervor, dass der Kläger physiognomisch zwischen ca. 40-45 Jahre alt sei. Nach radiologischen Aufnahmen vom 17. April 2003 sei der Kläger aus radiologischer Sicht über 40 Jahre alt.
In dem Urteil vom 20. November 2003 ist ausgeführt, der Kläger habe zunächst eine Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 16. März 1957, dann aber auf den 16. März 1959 begehrt. Aus dem Standesamtregisterauszug gehe hervor, dass der 1964 als das Geburtsdatum des Klägers registriert worden sei. Ein Zeuge habe erklärt, der Kläger sei ein Jahr später als sein Sohn geboren worden. Sein Sohn sei im Jahr 1958 geboren worden. Ein weiterer Zeuge habe angegeben, der Kläger sei ungefähr ein Jahr später als sein älterer Bruder M. und ungefähr ein Jahr vor seiner Schwester A. zur Welt gekommen. Aufgrund des gesamten Akteninhalts werde das Geburtsdatum des Klägers auf 1959 berichtigt. In dem Melderegisterauszug vom 12. Januar 2004 ist dementsprechend 1959 als Geburtsdatum des Klägers vermerkt.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei bis zu seinem 16. Lebensjahr mit dem Namen E. angesprochen worden. 1967 sei er in der ersten Klasse gewesen, 1974 habe er die Schule beendet. Im Rahmen des Verfahrens zur Berichtigung seines Geburtsdatums in der Türkei seien seine Schulakten von dem Gericht gefunden worden. Das Geburtsdatum sei festgestellt bzw. auch umgeschrieben worden. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Schülerregister der Schule von T. (ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI), in dem unter der laufenden Nr. 59 ein E. A./ A. verzeichnet ist. Hierbei ist zum einen direkt unter dem Foto des Schülers und damit an anderer Stelle als bei den anderen Schülern in erkennbar abweichender Schrift der Name E. A. vermerkt. In dem Kästchen, das für den Namen des Schülers vorgesehen ist, ist der Name A. zu lesen, wobei der Name wohl über den Namen E. geschrieben wurde. Als Geburtsort und -jahr sind T., 1964, angegeben, als Datum ist der 10. Mai 1974, als Zeitpunkt der persönlichen Entgegennahme des Abschlusszeugnisses (nach der schriftlichen Anmerkung des Klägers: Grundschulende) der 26. März 1975 vermerkt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Augsburg (Az. S 6 RJ 194/04) wurde in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2004 vom Kläger zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 beantragte der Kläger erneut die Änderung seiner Versicherungsnummer. Er legte einen am 27. Mai 2004 ausgestellten Personalausweis (Geburtsdatum 1959), eine bereits im vorgehenden Widerspruchsverfahren übersandte Auflistung der Abschlusszeugnisse der Grundschule aus dem Schuljahr 1973/ 1974 vom 10. Mai 1974 (ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI), in dem das Geburtsjahr 1964 verzeichnet ist, sowie eine zusammengeklebte unbeglaubigte und undatierte Fotokopie aus dem Schülerregister vor ("Ögrenci Kütügü"). Hierin ist ein E. A. mit dem Geburtsdatum 1959 verzeichnet. In der Spalte "absolviertes Schuljahr" in der Zeile I ist der 10. Januar 1967 aufgeführt. In den Zeilen II - V sind die Eintragungen 1968-1969, 1969-1970, 1970-1971, 1971-1972, 1972-1973, 1973-1974 enthalten.
Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 1. Oktober 2004 abgelehnt. Das Geburtsdatum 1964 werde nicht auf 1959 abgeändert. Der Kläger behalte weiterhin seine bisherige Versicherungsnummer. Der türkische Gerichtsbeschluss sei ebenso wie die eingereichten Urkunden nach dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Geburtsdatums gegenüber dem Versicherungsträger ergangen. Weitere eingereichte Unterlagen (Aufenthaltstitel, Arbeitsbescheinigung, Schulbescheinigungen, Nüfus) seien keine Urkunden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG (Az. S 5 R 653/04), das die Beklagte um Durchführung des Widerspruchsverfahrens bat (Bl. 15 SG-Akte). Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005 zurückgewiesen.
Der Kläger legte eine Lohnsteuerkarte 2005, eine am 10. Dezember 2004 ausgestellte Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde B-Stadt, einen am 16. Dezember 2004 ausgestellten Fahrzeugschein sowie einen am 11. Juni 2004 ausgestellten türkischen Pass vor. In diesen Dokumenten ist jeweils das Geburtsdatum 1959 verzeichnet. Aus einer "Abschrift der Geburtseintragung" geht hervor, dass durch das am 2. Januar 2004 rechtskräftig gewordene Urteil vom 20. November 2003 das Geburtsdatum des Klägers vom 1964 auf 1959 korrigiert wurde.
Der Kläger trug vor, er habe eine originale Urkunde eingereicht, aus der sich sein Schulanfang am 10. Januar 1967 ergebe. Er sei 1979 nach Deutschland gereist, habe fünf Kinder und arbeite schon seit 25 Jahren in Deutschland. Für türkische Staatsangehörige sei es schwierig, ihr tatsächliches Geburtsdatum anzugeben. Im Geburtsort des Klägers sei es nicht üblich gewesen, die Geburt eines Kindes registrieren zu lassen. Er sei 1967 zur Schule gekommen. Aus diesem Grunde müsse er mindestens 1959 geboren worden sein. Bei Geburt im Jahr 1964 wäre er schon mit 3 Jahren zur Schule gekommen, was nicht zutreffend sein könne. Auch das zuständige Amtsgericht in der Türkei habe mittlerweile das Geburtsdatum 1959 akzeptiert. Es bestehe auch die Möglichkeit, die Geschwister des Klägers, insbesondere seine jüngere Schwester A., als Zeugen zu laden bzw. ein medizinisches Gutachten über das tatsächliche Alter des Klägers in Auftrag zu geben. Er benannte Zeugen zum Beweis des Umstands, dass der Kläger A. den Rufnamen E. habe.
Herr N. P., ehemaliger Religionslehrer in T., wandte sich mit Schreiben vom 8. April 2005 an das SG. Er gab an, er und alle anderen Einwohner des Dorfes T. hätten den Kläger immer mit dem Namen "E." gerufen. In dem Dorf seien sehr viele Geburtsdaten falsch geschrieben worden. Der Dorfvorsteher des Dorfes T. sowie weitere Mitglieder des Dorfrates bestätigen mit Schreiben vom 16. März 2005, dass die Namen A. und E. A. derselben Person gehörten. Eine ähnliche Bestätigung erstellte die Schwester des Klägers A. K.-A ...
Nach einer Reise in die Türkei legte der Kläger eine weitere Kopie eines Auszugs aus dem Schülerregister vor (ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI im Diploma Kayift Defteri). Hierin wurde die laufende Nummer 59 für den Schüler E. A. wie folgt ergänzt: 16/3/59. Ein Datum geht aus der Urkunde nicht hervor. Ein weiterer Auszug aus dem Schülerregister weist ebenfalls einen E. A. mit dem Geburtsdatum 1959 auf. Dieser Auszug trägt den Stempel "26. Agustos 2005".
Der ehemalige Schulleiter E. S. teilte dem Gericht mit Schreiben vom 29. September 2005 mit, der 1959 geborene Kläger habe die Grundschule am 10. Mai 1974 abgeschlossen. Bei der Anmeldung am 10. Januar 1967 habe wegen der schlechten Verkehrsanbindung und aufgrund vieler Analphabeten keine Ausweispflicht bestanden. Die Schüler seien damals mit den im Dorf bekannten Namen registriert worden. Bei der Zeugnisausstellung habe Personalausweispflicht bestanden. Bei dieser Zeugnisausstellung sei aufgrund des Personalausweises festgestellt worden, dass der richtige Name A. und nicht E. A. gewesen sei. Deshalb sei eine Berichtigung in den Zeugnisunterlagen im Schuljahr 1973/1974 erforderlich gewesen. Diese Berichtigung sei nach den richtigen Angaben im Personalausweis vorgenommen worden.
Mit Urteil vom 27. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine vor dem 16. November 1981 ausgestellte Urkunde, die ein anderes Geburtsdatum des Klägers ausweise, liege nicht vor. Dies gelte insbesondere für den Auszug aus dem Schülerregister, soweit er den Abschluss der Schullaufbahn des Klägers im Jahre 1974 betreffe. Die nachträglich eingefügten Abänderungen hinsichtlich des Geburtsdatums seien keinesfalls früher als im Jahr 2004 eingefügt worden. Dies ergebe sich aus dem Abgleich der vorliegenden Auszüge aus dem Schulregister. In der mit Schreiben vom 7. Juli 2004 vorgelegten Kopie des Auszugs aus dem Schülerregister sei nur ein Geburtsdatum im Jahr 1964 aufgeführt. Das im Rahmen des Verfahrens vor dem SG vorgelegte Original habe hierzu eine weitere Ergänzung vorgenommen und das Geburtstag 1959 an nicht zutreffender Stelle eingefügt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bestätigung des Schulleiters E. S ... Diese beziehe sich nur auf die Namensänderung. Auch seien die in dem Schülerregister durchgeführten Änderungen so ausgeführt, dass der Schluss nicht fern liege, es handele sich hierbei nicht um amtliche Änderungen, sondern um eigenmächtige Korrekturen. So sei das Datum 1959 in der Spalte eingetragen worden, in der die Schülernummern enthalten seien. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Schülernummer 59 dazu benutzt worden sei, möglichst unauffällig ein anderes Geburtsdatum einzufügen. Bei einer amtlichen Korrektur wäre das Geburtsdatum an der richtigen Stelle eingetragen worden. Auch die Kopie des Auszugs aus einem Schülerregister, das am 26. August 2005 von einem türkischen Notar gestempelt worden sei, sei keine beweiskräftige ältere Urkunde. Ein Original dieses Auszugs sei nie vorgelegt worden. Auch sei äußerst fraglich, ob damit der Schulbesuch des Klägers und sein Geburtsdatum dokumentiert werde. Bis zu der Entscheidung des Amtsgerichts in der Türkei am 20. November 2003 sei der Kläger immer mit dem Geburtsdatum 1964 geführt worden. Das Geburtsdatum im Personalausweis sei erst im Jahr 2003 geändert worden. Bei Abschluss der Schullaufbahn im Jahre 1974 habe der Personalausweis (mit dem Geburtsjahr 1964) vorgelegt werden müssen. Es sei daher anzunehmen, dass dieser Auszug einen anderen Schüler betreffe.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Schülerregister ergebe sich das Geburtsdatum 1959 des Klägers. Das Schreiben des Schulleiters vom 29. September 2005 belege, dass eine Berichtigung der Zeugnisunterlagen im Schuljahr 1973-1974 vorgenommen worden sei. Es wurde erneut eine Kopie des Schülerverzeichnisses ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI vorgelegt, in der ohne jegliche Abänderungen für einen A. das Geburtsjahr 1964 verzeichnet ist.
Der Kläger gab an, es existiere ein weiteres Dokument ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI. Er wisse nicht, wer wann auf dem anderen Dokument ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI das Geburtsdatum 59 eingetragen habe. Die Ausbesserung habe der jetzige Schuldirektor jedenfalls nicht ausgeführt, sondern vermutlich ein Schuldirektor, der vorher tätig war.
Das Original des Buches, in dem die Schüler der Gesamtschule eingetragen sind "ÖGRENCI KÜTÜK DEFTERI", sowie eine Mikroverfilmung hiervon, wurden ebenso wie ein Original des ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI übergeben.
In dem Original der Schülerliste "ÖGRENCI KÜTÜK DEFTERI" ist ein E. A., Geburtsdatum 1959 verzeichnet. Während die sonstigen Eintragungen zum Schüler E. A. mit Füller erfolgt sind, wurde das Geburtsdatum mit einem Kugelschreiber eingetragen. Ein Bild des Schülers wurde entfernt. Die laufende Nummer 60 des Blatts, auf dem der Schüler E. A. verzeichnet ist, wurde mit 59 überschrieben. Das Original des "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" weist - ohne jede Überschreibung - unter der laufenden Nummer 59 einen A., Geburtsjahr 1964 auf.
Es wurde ein weiteres Dokument vorgelegt, das den Schulbesuch der Schwester des Klägers A. A. dokumentiert (Abschlusszeugnis vom 25. Mai 1976). Versehentlich sei bei der Schwester A. das Geburtsjahr 1960 angegeben worden. Tatsächlich sei A. A. jedoch ca. fünf Jahre jünger als der Kläger. A. A., eingetragen mit dem Namen M., habe die Schule ab 1970 fünf Jahre besucht. Aus der Tatsache, dass der Kläger die Schule früher besucht habe als die Schwester A., ergebe sich, dass der Kläger auf jeden Fall vor 1960 geboren sein müsse. In einer Familienstandsbescheinigung aus dem Jahr 1980 seien sämtliche Geschwister des Klägers und der Kläger selbst aufgeführt. Damals habe man auf das falsche Geburtsdatum 1964 bei dem Kläger angegeben und bei der Schwester A. das Geburtsdatum 1960. Vermutlich liege hier eine Vertauschung der Geburtsdaten vor.
Mit Beschluss vom 2. November 2006 wurde das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht, um dem Kläger weitere Ermittlungen zu ermöglichen.
Der Kläger reichte ein 10 cm x 72 cm großes Brett ein, auf dem 4 Kindernamen mit Geburtsdaten 1957 bis 1977 verzeichnet sind. Der Name des Klägers findet sich darunter nicht. Ferner wurde eine 66 cm x 50 cm große Schranktür vorgelegt, deren gesamte Rückseite ungeordnet versehen ist mit Namen, Daten und sonstigen Worten sowie dem Namenszug "E. A.". Der darüber stehende Eintrag mit der gleichen Farbe ähnelt " 4 NO 50" bzw. 4 NO-50. bei der letzten Zahl (0 oder Buchstabe O) wurden mit einem spitzen Gegenstand 3 schwache, dünne, fast parallel laufende Abstriche ins Holz geritzt. Eine Interpretation als die Zahl 9 ist nicht ausgeschlossen, aber nach den Umrissen äußerst fernliegend.
Auf Anfrage des Senats übersandte der Direktor des Landratsamts zu S. ein Diplomeintrags- und Prüfungsergebnisbuch aus der staatlichen Hauptschule von T. aus dem Jahr 1973/1974 (IMTIHAN SONU DEFTERI). Hierin finden sich unter dem Namen A. und der laufenden Nr. 59 diverse Schulnoten, aber kein Geburtsdatum. Zudem übersandte er das Original des ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI, in dem sich der maßgebliche Eintrag wie folgt liest: Foto des Schülers; direkt darunter außerhalb jeder Zeile: E. A.; No.: 16/3/1959, Name: A., Geburtsjahr T. 1964.
Der Kläger erklärte, die über ihn existierenden Originalunterlagen seien zum Teil geändert worden, zum Teil auch nicht. Leider könne nicht ermittelt werden, wann die Änderungen in den Dokumenten vorgenommen wurden. Es sei davon auszugehen, dass diese Änderungen aufgrund der Angaben im Personalausweis und aufgrund des Gerichtsverfahrens in I. erfolgt seien.
Das Verfahren wurde auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 11. Januar 2008 wieder aufgenommen und unter dem Az. L 14 R 65/08 fortgeführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2006 sowie des Bescheids vom 1. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1959 zu vergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatum 1959 gerichtete Klage abgewiesen.
Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001, B 13 RJ 35/0 0 R, in juris). Dementsprechend wurde der Antrag des Klägers auf Änderung der Versicherungsnummer von der Beklagten auch durch Verwaltungsakt abgelehnt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1959. Der für diesen Rechtsstreit entscheidende Teil der Versicherungsnummer ist das in ihr gem. § 147 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI enthaltene Geburtsdatum. Im Falle einer Änderung des Geburtsjahres hätte dies gem. § 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer - VNrV - zur Folge, dass der Versicherte eine neue Versicherungsnummer erhält.
Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist gem. § 33a Abs. 1 SGB I das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des dritten oder sechsten Abschnitts des vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Gem. § 33 a Abs. 2 SGB I darf von einem nach § 33a Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a
Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Gem. § 33a Abs. 3 SGB I gelten die Absätze 1 und 2 des § 33 a SGB I für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung dieser
Bestimmung auch im Verhältnis zur Türkei bestehen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, sowie Urteil des EuGH vom 14. März 2000, Rs. C-102/98,
C-211/98).
Eine Anerkennung des Geburtsdatums 1959 kommt bei Anwendung von § 33a Abs. 1 SGB I nicht in Betracht. Der Kläger hat bei seiner ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger am 16. November 1981 das Geburtsdatum 1964 genannt. Daraufhin wurde eine Versicherungsnummer vergeben, in der dieses Geburtsdatum enthalten ist. Gem. § 33a Abs. 1 SGB I ist damit grundsätzlich von diesem Geburtsdatum auszugehen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung dieses Geburtsdatums gem. § 33a Abs. 2 SGB I. Es liegt weder ein Schreibfehler vor noch ergibt sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum.
Eine Berichtigung des Geburtsdatums aufgrund eines Schreibfehlers kommt nicht in Betracht. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Geburtsdatum des Klägers wegen eines Schreibfehlers beim deutschen Sozialleistungsträger falsch eingetragen worden wäre. Beruht die Angabe des Geburtsdatums eines ausländischen Berechtigten auf einer wegen eines Schreibfehlers falschen Eintragung in seinem Herkunftsland, wird kein Anspruch auf Berichtigung begründet (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 1. November 2005, L 2 RA 66/04 unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 19. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R). Die Beklagte hat das sich aus den damals vorliegenden Dokumenten des Klägers ergebende Geburtsdatum 1964 übernommen; ein Schreibfehler ist ihr nicht unterlaufen.
Im Übrigen liegt auch kein Nachweis für einen Schreibfehler in den türkischen Dokumenten vor. Ein typischer Schreibfehler bei Daten ist die Vertauschung von Zahlen ("Zahlendreher"). Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Senat hält es aufgrund der völlig unterschiedlichen Ziffern für ausgeschlossen, dass durch einen Schreibfehler aus dem geltend gemachten Geburtsdatum 1959 das Geburtsjahr 1964 entstanden ist. Für Verwechslung der Geburtsdaten des Klägers mit denen seiner nach seinen Angaben jüngeren Schwester A. (M.), die nach dem Auszug aus dem Standesregister am 1. Januar 1960 geboren wurde, gibt es weder einen Beleg noch erscheint dies aufgrund der völlig unterschiedlichen Geburtsdaten wahrscheinlich.
Der Auszug aus dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" sowie die vom Kläger vorgelegten Kopien hiervon stellen nach Auffassung des Senats nicht eine Urkunde in Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I dar, aus der sich das Geburtsdatum 1959 oder ein anderes, vor dem 1964 liegendes Geburtsdatum für den Kläger ergeben würde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG richtet sich der Begriff einer Urkunde im Sinne von § 33 a Abs. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen. Danach fällt unter den Urkundsbegriff jede schriftliche Verkörperung eines Gedankens. Der Hersteller und die Art und Weise der Herstellung sind unerheblich. Eine Beschränkung auf die Berücksichtigung nur bestimmter Urkunden erfolgt nicht. Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass auch ausländische Schulregisterauszüge Urkunden im Sinne des
§ 33a Abs. 2 SGB I darstellen können (BSG, Urteil vom 28. April 2004, B 5 RJ 33/03, in juris).
Die Beweiskraft von Urkunden ist in §§ 415 bis 419 Zivilprozessordnung - ZPO - geregelt, die gemäß § 118 Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden sind. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges (§ 415 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden
(§ 417 ZPO). Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken (§ 418 Abs. 2 ZPO). Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO nur anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist (§ 418 Abs. 3 ZPO). Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 419 ZPO). Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für ausländische öffentliche Urkunden (Meyer-Ladewig, SGG, § 118 Rn. 13a unter Hinweis auf BVerwG NJW 1987, 1159).
Der Auszug aus dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" kann als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Sie wurde von einer öffentlichen Behörde (Schule) innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen. Die Beweiskraft dieser Urkunden richtet sich nach § 418 ZPO, da sie keinen in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt hat. Das Schülerregister verzeichnet einen E. A. mit dem Geburtsdatum 1959. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass mit diesem Eintrag der Kläger gemeint ist. Hierfür sprechen die Aussage des Dorfvorstehers im Schriftsatz vom 16. März 2005, der Kläger habe den Rufnamen E. A. getragen sowie der Umstand, dass die Eltern des Klägers S. und A. A. auch als Eltern des E. A. eingetragen sind. In dem Schülerregister ist jedoch nicht verzeichnet, wann diese Eintragung erfolgt ist. Weder das gesamte Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" noch die Zeile, in der der Schüler E. A. aufgeführt ist, enthält ein Datum, aus dem der Zeitpunkt der Eintragungen hervorgehen würde. Dieser Umstand unterliegt damit nicht der vollen Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, da es sich nicht um eine in dieser Urkunde bezeugte Tatsache handelt. Insoweit gilt damit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Für den Senat steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Eintragung des Geburtsdatums 1959 in dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" vor dem maßgeblichen Stichtag 16. November 1981 erfolgt ist. Generell weisen die Eintragungen in dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" keinerlei Datum auf. Auch wenn die Annahme nahe liegt, dass die Eintragungen grundsätzlich zeitnah zum Schulbesuch des jeweiligen Schülers erfolgt sind, gilt dies jedoch nicht für die Eintragung des Geburtsdatums 1959. Das Geburtsdatum wurde deutlich erkennbar erst später eingefügt. Dies ergibt sich aus der Verwendung eines Kugelschreibers anstelle des ansonsten verwendeten Füllers. Für die Eintragung des Geburtsdatum 1959 ergab sich vor dem Urteil des türkischen Amtsgerichts im Jahr 2003 auch keinerlei Anlass. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde das Geburtsdatum des Klägers vom bis dahin gültigen 1964 auf den 1959 geändert. Auch der Kläger hat eingeräumt, dass die Schuldokumente geändert wurden, wobei er jedoch keine Angaben darüber machen konnte, von wem und zu welchem Zeitpunkt. Damit steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die schriftliche Gedankenerklärung "Geburtstag des E. A. am 1959" bereits vor dem Stichtag 16. November 1981 erfolgt ist.
Auch die sonstigen schriftlichen Gedankenerklärungen des Schülerregisters "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" ergeben nicht das vom Kläger gewünschte Geburtsdatum bzw. zumindest ein anderes Geburtsdatum, das vor dem 1964 liegt. Aus dem Schülerregister lässt sich unter Berücksichtigung der Aussage des Schuldirektors entnehmen, dass der Kläger am 10. Januar 1967 zur Grundschule angemeldet wurde. Aus den weiteren Eintragungen ergibt sich nicht mit der hinreichenden Sicherheit, dass der Kläger bereits ab 10. Januar 1967 bzw. im Schuljahr 1967/1968 die Grundschule besucht hat. Denn das Schuljahr 1967/1968 ist in der Auflistung nicht enthalten, sondern nur die Jahre 1968/ 1969, 1969/1970, 1970/1971, 1971/1972, 1972/1973, 1973/1974. Damit ist durch das Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur nachgewiesen, dass der Kläger am 10. Januar 1967 zur Schule angemeldet wurde, diese aber erst ab dem Schuljahr 1968/69 tatsächlich besucht hat.
Der Kläger war somit bei Zugrundelegung des Geburtsdatums 1964 und einem Schulbeginn im September (immer am Montag in der zweiten Woche; vgl. "Das Fleisch gehört dir, die Knochen mir" von Hasan Akinci) viereinhalb Jahre alt. Dem Senat ist bewusst, dass dies ein sehr junges Alter ist. Aus dem Schülerregister ergibt sich aber kein anderes Geburtsdatum, das "richtiger" wäre als das Datum 1964.
In dem vom BSG entschiedenen Fall (BSG, a.a.O.) hatte der dortige Kläger erstmals gegenüber der Beklagten das Geburtsdatum 18. Januar 1947 angegeben. Aus Kopien von Auszügen aus dem Schulregister ergab sich, dass er im Jahr 1945 geboren und am
15. September 1951 im Alter von sechs Jahren eingeschult worden ist. Hier hat das BSG judiziert, dass zumindest der Schluss auf das Geburtsjahr 1945 aufgrund dieser Urkunde gerechtfertigt sei. Unerheblich sei, dass aus der Urkunde nicht Tag und Monat der Geburt des dortigen Klägers hervorgingen.
Ein derart eindeutiger Rückschluss auf ein anderes Geburtsjahr lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger mit viereinhalb Jahren die Schule besucht hat, nicht ziehen. In dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" ist ganz überwiegend das Geburtsdatum der Schüler nicht verzeichnet. Soweit es aufgeführt ist, ergibt sich vielfach ein Schuleintrittsalter zwischen sechs und neun Jahren. Es findet sich aber auch eine Eintragung, nach der eine am 1973 geborene Schülerin (Z. K.) ab dem Jahr 1976 die Schule besucht hat. Ein anderer, am 1978 geborener Schüler (S. D.) hat ab 1983 die Schule besucht, war bei Schulbeginn im September 1983 also noch keine 5 Jahre alt.
Damit lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit ein früheres Geburtsdatum des Klägers aus dem Schulbesuchszeiten des Klägers im Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" ableiten. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er doch bereits im Schuljahr 1967/1968 die Schule besucht haben sollte. Auch dann gilt, dass sich aus dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" kein anderes Geburtsdatum für den Kläger ergibt. Angesichts der weitgehend lückenhaften Angaben im Schülerregister in Bezug auf die Geburtsdaten der Kinder und der großen Spannweite des Einschulungsalters von 3 1/2 Jahren bis 9 Jahren in den Fällen, in denen Geburtsdaten angegeben sind, lässt sich aus den im Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" angegebenen Schulbesuchsdaten kein sicherer Schluss auf ein bestimmtes Geburtsjahr des Klägers ziehen.
Aus dem Schülerregister "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" sowie den hiervon vorgelegten Kopien ergibt sich ebenfalls kein Berichtigungsanspruch des Klägers. In dem vom Kläger dem Senat vorgelegten Original des ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI ist - ohne jede Korrektur - unter der laufenden Nummer 59 ein A., Geburtsjahr 1964, verzeichnet.
Aus dem dem Senat vom Direktor des Landratsamts zu S. übersandten "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" ist in der Zeile Geburtsort und -datum das Jahr 1964 verzeichnet. In der Spalte vor der laufenden Nr. 59 findet sich - ausschließlich bei dem Schüler E./ A. - die Ziffernfolge 16/3. Der Senat vermag nicht die notwendige Sicherheit zu erlangen, dass damit aus einer vor dem 18. November 1981 ausgestellten Urkunde das Geburtsdatum 1959 hervorgeht.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach wie vor als Geburtsjahr das Jahr 1964 angegeben ist. Die Ziffernfolge 16/3/1959 steht in der Zeile mit der laufenden Nummer. Bei allen anderen Kindern findet sich nichts derartiges. Aus dem Schülerregister "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" geht damit in keiner Weise das Geburtsdatum 1959 hervor.
Selbst wenn man annehmen sollte, die Ziffernfolge 16/3/1959 soll das Geburtsdatum des Klägers darstellen, fanden offensichtlich Änderungen mit schwarzer Tinte an dem Eintrag statt. So wurde der Vorname mit überschrieben. Auch in der Ziffernfolge 16/3/1959 finden sich Überschreibungen. Damit weist die Urkunde "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" erhebliche äußere Mängel auf, die nach Auffassung des Senats gemäß § 419 ZPO die Beweiskraft dieser Urkunde aufheben.
Der Senat teilt die Einschätzung des SG, dass die laufende Nummer 59 dazu benutzt wurde, nachträglich die Ziffernfolge 16/3/1959 einzutragen. Schließlich gab es vor dem Urteil des türkischen Amtsgerichts im November 2003 keinerlei Veranlassung, das Geburtsdatum auf den 1959 festzusetzen, zumal der Kläger ursprünglich im Prozess vor dem türkischen Amtsgericht geltend gemacht hatte, bereits im Jahr 1957 geboren worden zu sein. Die Ausweispapiere des Klägers wurden erst in Folge des Urteils des türkischen Amtsgerichts vom 20. November 2003 geändert. Auch der Umstand, dass ein anderes Schülerregister existiert, in dem diese Eintragung nicht enthalten ist, spricht gegen die Annahme, vor dem November 1981 sei ein Geburtsdatum 16. März 1959 eingetragen worden. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass an den Schülerverzeichnissen Änderungen vorgenommen worden sind. Aufgrund dieser Umstände ist der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass mit dem vom Direktor des Landratsamts zu S. übersandten "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" eine vor dem November 1981 ausgestellte Urkunde vorliegt, aus der sich das Geburtsdatum 16. März 1959 ergibt.
Das vom Kläger dem Senat übermittelte Brett und die Schranktür mit den weitgehend unleserlichen Aufschriften mögen zwar ebenfalls als Urkunden angesehen werden, da es sich auch hierbei um verkörperte Gedankenerklärungen handelt. Ihnen kommt aber keinerlei Beweiswert zu. Aus dem übersandten Brett ergibt sich überhaupt kein Hinweis auf das Geburtsdatum des Klägers. Auf die Schranktür wurde zwar der Name E. A. geschrieben, aus den sonstigen Einritzungen lässt sich aber nicht mit der notwendigen Sicherheit das Geburtsdatum 16. März 1959 entnehmen. Im übrigen steht in keiner Weise fest, von wem und wann diese Einritzungen erfolgt sind.
Die sonstigen vom Kläger vorgelegten Urkunden (Fahrzeugschein, Urteil des türkischen Amtsgerichts vom 20. November 2003, Meldebestätigungen, Abschrift der Geburtseintragung, Diplomeintrags- und Prüfungsergebnisbuch aus der staatlichen Hauptschule von T. aus dem Jahr 1973/1974 IMTIHAN SONU DEFTERI) wurden alle nach dem Stichtag 16. November 1981 ausgestellt oder weisen allein das Geburtsdatum 1964 bzw. kein Geburtsdatum auf. Sie führen damit nicht zu einem Berichtigungsanspruch gemäß § 33 a Abs. 2 SGB I.
Zu der vom Kläger begehrten medizinischen Beweiserhebung über sein Alter besteht kein Anlass. Hierdurch kann der Beweis für ein früheres Geburtsdatum nicht erbracht werden, da § 33a SGB I nur den Urkundsbeweis zulässt. Dasselbe gilt für die angeregte Einvernahme von Zeugen (Schulleiter S., Schwester A.). Ein anderes Geburtsdatum muss sich aus einer Urkunde ergeben, nicht aus einer Aussage eines Zeugen, damit ein Berichtigungsanspruch entstehen kann.
Die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I sind damit nicht erfüllt. Ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung der Versicherungsnummer besteht nicht.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) entspricht dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger das Geburtsdatum 1959 anstelle des 1964 anzuerkennen und die Versicherungsnummer dementsprechend abzuändern.
Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, wurde in T., Türkei, geboren und ist am 1. November 1979 aus der Türkei in das Bundesgebiet zugezogen. Am 16. November 1981 wurde von der Beklagten aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten die Versicherungsnummer 21 160364 T 015 vergeben. Eine Beanstandung erfolgte damals nicht.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht 1964, sondern 1957 geboren sei. Vorgelegt wurden ein Abgangszeugnis der haus- und landwirtschaftlichen Schule E. vom 8. Juli 1981, diverse türkische Bescheinigungen einschließlich eines Auszugs aus dem türkischen Melderegister aus den Jahren 1988, 1990, 1991, 2000 und eine Meldebescheinigung der Gemeinde E ... Aus sämtlichen Dokumenten geht der 1964 als Geburtsdatum des Klägers hervor. Darüber hinaus wurde ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. D. übersandt, wonach aufgrund des körperlichen Befundes davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger wesentlich älter als Jahrgang 1964 sei. Die Angaben des Klägers, dass er Jahrgang 1957 sei, könnten somit bestätigt werden. Mit Bescheid vom 14. November 2000 wurde der Antrag des Klägers vom 9. Oktober 2000 abgelehnt; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2001 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Berichtigung seiner Rentenversicherungsnummer, diesmal unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1959. Übersandt wurden ein Gutachten des gerichtsmedizinischen Amtes I. vom 8. September 2003, ein Urteil des Amtsgerichts zu S. vom 20. November 2003 sowie ein Auszug aus dem türkischen Melderegister vom 12. Januar 2004.
In dem Gutachten vom 8. September 2003 wird auf Kopien der Grundschule des Dorfes T. verwiesen, aus denen hervorgehe, dass der Kläger die Grundschule am 10. Mai 1974 absolviert habe und er in der Grundschule des Dorfes A. am 10. Januar 1967 in der ersten Klasse registriert gewesen sei. Aus der Untersuchungsbescheinigung vom 27. August 2003 gehe hervor, dass der Kläger physiognomisch zwischen ca. 40-45 Jahre alt sei. Nach radiologischen Aufnahmen vom 17. April 2003 sei der Kläger aus radiologischer Sicht über 40 Jahre alt.
In dem Urteil vom 20. November 2003 ist ausgeführt, der Kläger habe zunächst eine Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 16. März 1957, dann aber auf den 16. März 1959 begehrt. Aus dem Standesamtregisterauszug gehe hervor, dass der 1964 als das Geburtsdatum des Klägers registriert worden sei. Ein Zeuge habe erklärt, der Kläger sei ein Jahr später als sein Sohn geboren worden. Sein Sohn sei im Jahr 1958 geboren worden. Ein weiterer Zeuge habe angegeben, der Kläger sei ungefähr ein Jahr später als sein älterer Bruder M. und ungefähr ein Jahr vor seiner Schwester A. zur Welt gekommen. Aufgrund des gesamten Akteninhalts werde das Geburtsdatum des Klägers auf 1959 berichtigt. In dem Melderegisterauszug vom 12. Januar 2004 ist dementsprechend 1959 als Geburtsdatum des Klägers vermerkt.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei bis zu seinem 16. Lebensjahr mit dem Namen E. angesprochen worden. 1967 sei er in der ersten Klasse gewesen, 1974 habe er die Schule beendet. Im Rahmen des Verfahrens zur Berichtigung seines Geburtsdatums in der Türkei seien seine Schulakten von dem Gericht gefunden worden. Das Geburtsdatum sei festgestellt bzw. auch umgeschrieben worden. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Schülerregister der Schule von T. (ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI), in dem unter der laufenden Nr. 59 ein E. A./ A. verzeichnet ist. Hierbei ist zum einen direkt unter dem Foto des Schülers und damit an anderer Stelle als bei den anderen Schülern in erkennbar abweichender Schrift der Name E. A. vermerkt. In dem Kästchen, das für den Namen des Schülers vorgesehen ist, ist der Name A. zu lesen, wobei der Name wohl über den Namen E. geschrieben wurde. Als Geburtsort und -jahr sind T., 1964, angegeben, als Datum ist der 10. Mai 1974, als Zeitpunkt der persönlichen Entgegennahme des Abschlusszeugnisses (nach der schriftlichen Anmerkung des Klägers: Grundschulende) der 26. März 1975 vermerkt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Augsburg (Az. S 6 RJ 194/04) wurde in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2004 vom Kläger zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 beantragte der Kläger erneut die Änderung seiner Versicherungsnummer. Er legte einen am 27. Mai 2004 ausgestellten Personalausweis (Geburtsdatum 1959), eine bereits im vorgehenden Widerspruchsverfahren übersandte Auflistung der Abschlusszeugnisse der Grundschule aus dem Schuljahr 1973/ 1974 vom 10. Mai 1974 (ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI), in dem das Geburtsjahr 1964 verzeichnet ist, sowie eine zusammengeklebte unbeglaubigte und undatierte Fotokopie aus dem Schülerregister vor ("Ögrenci Kütügü"). Hierin ist ein E. A. mit dem Geburtsdatum 1959 verzeichnet. In der Spalte "absolviertes Schuljahr" in der Zeile I ist der 10. Januar 1967 aufgeführt. In den Zeilen II - V sind die Eintragungen 1968-1969, 1969-1970, 1970-1971, 1971-1972, 1972-1973, 1973-1974 enthalten.
Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 1. Oktober 2004 abgelehnt. Das Geburtsdatum 1964 werde nicht auf 1959 abgeändert. Der Kläger behalte weiterhin seine bisherige Versicherungsnummer. Der türkische Gerichtsbeschluss sei ebenso wie die eingereichten Urkunden nach dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Geburtsdatums gegenüber dem Versicherungsträger ergangen. Weitere eingereichte Unterlagen (Aufenthaltstitel, Arbeitsbescheinigung, Schulbescheinigungen, Nüfus) seien keine Urkunden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG (Az. S 5 R 653/04), das die Beklagte um Durchführung des Widerspruchsverfahrens bat (Bl. 15 SG-Akte). Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005 zurückgewiesen.
Der Kläger legte eine Lohnsteuerkarte 2005, eine am 10. Dezember 2004 ausgestellte Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde B-Stadt, einen am 16. Dezember 2004 ausgestellten Fahrzeugschein sowie einen am 11. Juni 2004 ausgestellten türkischen Pass vor. In diesen Dokumenten ist jeweils das Geburtsdatum 1959 verzeichnet. Aus einer "Abschrift der Geburtseintragung" geht hervor, dass durch das am 2. Januar 2004 rechtskräftig gewordene Urteil vom 20. November 2003 das Geburtsdatum des Klägers vom 1964 auf 1959 korrigiert wurde.
Der Kläger trug vor, er habe eine originale Urkunde eingereicht, aus der sich sein Schulanfang am 10. Januar 1967 ergebe. Er sei 1979 nach Deutschland gereist, habe fünf Kinder und arbeite schon seit 25 Jahren in Deutschland. Für türkische Staatsangehörige sei es schwierig, ihr tatsächliches Geburtsdatum anzugeben. Im Geburtsort des Klägers sei es nicht üblich gewesen, die Geburt eines Kindes registrieren zu lassen. Er sei 1967 zur Schule gekommen. Aus diesem Grunde müsse er mindestens 1959 geboren worden sein. Bei Geburt im Jahr 1964 wäre er schon mit 3 Jahren zur Schule gekommen, was nicht zutreffend sein könne. Auch das zuständige Amtsgericht in der Türkei habe mittlerweile das Geburtsdatum 1959 akzeptiert. Es bestehe auch die Möglichkeit, die Geschwister des Klägers, insbesondere seine jüngere Schwester A., als Zeugen zu laden bzw. ein medizinisches Gutachten über das tatsächliche Alter des Klägers in Auftrag zu geben. Er benannte Zeugen zum Beweis des Umstands, dass der Kläger A. den Rufnamen E. habe.
Herr N. P., ehemaliger Religionslehrer in T., wandte sich mit Schreiben vom 8. April 2005 an das SG. Er gab an, er und alle anderen Einwohner des Dorfes T. hätten den Kläger immer mit dem Namen "E." gerufen. In dem Dorf seien sehr viele Geburtsdaten falsch geschrieben worden. Der Dorfvorsteher des Dorfes T. sowie weitere Mitglieder des Dorfrates bestätigen mit Schreiben vom 16. März 2005, dass die Namen A. und E. A. derselben Person gehörten. Eine ähnliche Bestätigung erstellte die Schwester des Klägers A. K.-A ...
Nach einer Reise in die Türkei legte der Kläger eine weitere Kopie eines Auszugs aus dem Schülerregister vor (ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI im Diploma Kayift Defteri). Hierin wurde die laufende Nummer 59 für den Schüler E. A. wie folgt ergänzt: 16/3/59. Ein Datum geht aus der Urkunde nicht hervor. Ein weiterer Auszug aus dem Schülerregister weist ebenfalls einen E. A. mit dem Geburtsdatum 1959 auf. Dieser Auszug trägt den Stempel "26. Agustos 2005".
Der ehemalige Schulleiter E. S. teilte dem Gericht mit Schreiben vom 29. September 2005 mit, der 1959 geborene Kläger habe die Grundschule am 10. Mai 1974 abgeschlossen. Bei der Anmeldung am 10. Januar 1967 habe wegen der schlechten Verkehrsanbindung und aufgrund vieler Analphabeten keine Ausweispflicht bestanden. Die Schüler seien damals mit den im Dorf bekannten Namen registriert worden. Bei der Zeugnisausstellung habe Personalausweispflicht bestanden. Bei dieser Zeugnisausstellung sei aufgrund des Personalausweises festgestellt worden, dass der richtige Name A. und nicht E. A. gewesen sei. Deshalb sei eine Berichtigung in den Zeugnisunterlagen im Schuljahr 1973/1974 erforderlich gewesen. Diese Berichtigung sei nach den richtigen Angaben im Personalausweis vorgenommen worden.
Mit Urteil vom 27. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine vor dem 16. November 1981 ausgestellte Urkunde, die ein anderes Geburtsdatum des Klägers ausweise, liege nicht vor. Dies gelte insbesondere für den Auszug aus dem Schülerregister, soweit er den Abschluss der Schullaufbahn des Klägers im Jahre 1974 betreffe. Die nachträglich eingefügten Abänderungen hinsichtlich des Geburtsdatums seien keinesfalls früher als im Jahr 2004 eingefügt worden. Dies ergebe sich aus dem Abgleich der vorliegenden Auszüge aus dem Schulregister. In der mit Schreiben vom 7. Juli 2004 vorgelegten Kopie des Auszugs aus dem Schülerregister sei nur ein Geburtsdatum im Jahr 1964 aufgeführt. Das im Rahmen des Verfahrens vor dem SG vorgelegte Original habe hierzu eine weitere Ergänzung vorgenommen und das Geburtstag 1959 an nicht zutreffender Stelle eingefügt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bestätigung des Schulleiters E. S ... Diese beziehe sich nur auf die Namensänderung. Auch seien die in dem Schülerregister durchgeführten Änderungen so ausgeführt, dass der Schluss nicht fern liege, es handele sich hierbei nicht um amtliche Änderungen, sondern um eigenmächtige Korrekturen. So sei das Datum 1959 in der Spalte eingetragen worden, in der die Schülernummern enthalten seien. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Schülernummer 59 dazu benutzt worden sei, möglichst unauffällig ein anderes Geburtsdatum einzufügen. Bei einer amtlichen Korrektur wäre das Geburtsdatum an der richtigen Stelle eingetragen worden. Auch die Kopie des Auszugs aus einem Schülerregister, das am 26. August 2005 von einem türkischen Notar gestempelt worden sei, sei keine beweiskräftige ältere Urkunde. Ein Original dieses Auszugs sei nie vorgelegt worden. Auch sei äußerst fraglich, ob damit der Schulbesuch des Klägers und sein Geburtsdatum dokumentiert werde. Bis zu der Entscheidung des Amtsgerichts in der Türkei am 20. November 2003 sei der Kläger immer mit dem Geburtsdatum 1964 geführt worden. Das Geburtsdatum im Personalausweis sei erst im Jahr 2003 geändert worden. Bei Abschluss der Schullaufbahn im Jahre 1974 habe der Personalausweis (mit dem Geburtsjahr 1964) vorgelegt werden müssen. Es sei daher anzunehmen, dass dieser Auszug einen anderen Schüler betreffe.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Schülerregister ergebe sich das Geburtsdatum 1959 des Klägers. Das Schreiben des Schulleiters vom 29. September 2005 belege, dass eine Berichtigung der Zeugnisunterlagen im Schuljahr 1973-1974 vorgenommen worden sei. Es wurde erneut eine Kopie des Schülerverzeichnisses ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI vorgelegt, in der ohne jegliche Abänderungen für einen A. das Geburtsjahr 1964 verzeichnet ist.
Der Kläger gab an, es existiere ein weiteres Dokument ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI. Er wisse nicht, wer wann auf dem anderen Dokument ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI das Geburtsdatum 59 eingetragen habe. Die Ausbesserung habe der jetzige Schuldirektor jedenfalls nicht ausgeführt, sondern vermutlich ein Schuldirektor, der vorher tätig war.
Das Original des Buches, in dem die Schüler der Gesamtschule eingetragen sind "ÖGRENCI KÜTÜK DEFTERI", sowie eine Mikroverfilmung hiervon, wurden ebenso wie ein Original des ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI übergeben.
In dem Original der Schülerliste "ÖGRENCI KÜTÜK DEFTERI" ist ein E. A., Geburtsdatum 1959 verzeichnet. Während die sonstigen Eintragungen zum Schüler E. A. mit Füller erfolgt sind, wurde das Geburtsdatum mit einem Kugelschreiber eingetragen. Ein Bild des Schülers wurde entfernt. Die laufende Nummer 60 des Blatts, auf dem der Schüler E. A. verzeichnet ist, wurde mit 59 überschrieben. Das Original des "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" weist - ohne jede Überschreibung - unter der laufenden Nummer 59 einen A., Geburtsjahr 1964 auf.
Es wurde ein weiteres Dokument vorgelegt, das den Schulbesuch der Schwester des Klägers A. A. dokumentiert (Abschlusszeugnis vom 25. Mai 1976). Versehentlich sei bei der Schwester A. das Geburtsjahr 1960 angegeben worden. Tatsächlich sei A. A. jedoch ca. fünf Jahre jünger als der Kläger. A. A., eingetragen mit dem Namen M., habe die Schule ab 1970 fünf Jahre besucht. Aus der Tatsache, dass der Kläger die Schule früher besucht habe als die Schwester A., ergebe sich, dass der Kläger auf jeden Fall vor 1960 geboren sein müsse. In einer Familienstandsbescheinigung aus dem Jahr 1980 seien sämtliche Geschwister des Klägers und der Kläger selbst aufgeführt. Damals habe man auf das falsche Geburtsdatum 1964 bei dem Kläger angegeben und bei der Schwester A. das Geburtsdatum 1960. Vermutlich liege hier eine Vertauschung der Geburtsdaten vor.
Mit Beschluss vom 2. November 2006 wurde das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht, um dem Kläger weitere Ermittlungen zu ermöglichen.
Der Kläger reichte ein 10 cm x 72 cm großes Brett ein, auf dem 4 Kindernamen mit Geburtsdaten 1957 bis 1977 verzeichnet sind. Der Name des Klägers findet sich darunter nicht. Ferner wurde eine 66 cm x 50 cm große Schranktür vorgelegt, deren gesamte Rückseite ungeordnet versehen ist mit Namen, Daten und sonstigen Worten sowie dem Namenszug "E. A.". Der darüber stehende Eintrag mit der gleichen Farbe ähnelt " 4 NO 50" bzw. 4 NO-50. bei der letzten Zahl (0 oder Buchstabe O) wurden mit einem spitzen Gegenstand 3 schwache, dünne, fast parallel laufende Abstriche ins Holz geritzt. Eine Interpretation als die Zahl 9 ist nicht ausgeschlossen, aber nach den Umrissen äußerst fernliegend.
Auf Anfrage des Senats übersandte der Direktor des Landratsamts zu S. ein Diplomeintrags- und Prüfungsergebnisbuch aus der staatlichen Hauptschule von T. aus dem Jahr 1973/1974 (IMTIHAN SONU DEFTERI). Hierin finden sich unter dem Namen A. und der laufenden Nr. 59 diverse Schulnoten, aber kein Geburtsdatum. Zudem übersandte er das Original des ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI, in dem sich der maßgebliche Eintrag wie folgt liest: Foto des Schülers; direkt darunter außerhalb jeder Zeile: E. A.; No.: 16/3/1959, Name: A., Geburtsjahr T. 1964.
Der Kläger erklärte, die über ihn existierenden Originalunterlagen seien zum Teil geändert worden, zum Teil auch nicht. Leider könne nicht ermittelt werden, wann die Änderungen in den Dokumenten vorgenommen wurden. Es sei davon auszugehen, dass diese Änderungen aufgrund der Angaben im Personalausweis und aufgrund des Gerichtsverfahrens in I. erfolgt seien.
Das Verfahren wurde auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 11. Januar 2008 wieder aufgenommen und unter dem Az. L 14 R 65/08 fortgeführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2006 sowie des Bescheids vom 1. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 1959 zu vergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatum 1959 gerichtete Klage abgewiesen.
Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001, B 13 RJ 35/0 0 R, in juris). Dementsprechend wurde der Antrag des Klägers auf Änderung der Versicherungsnummer von der Beklagten auch durch Verwaltungsakt abgelehnt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1959. Der für diesen Rechtsstreit entscheidende Teil der Versicherungsnummer ist das in ihr gem. § 147 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI enthaltene Geburtsdatum. Im Falle einer Änderung des Geburtsjahres hätte dies gem. § 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer - VNrV - zur Folge, dass der Versicherte eine neue Versicherungsnummer erhält.
Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist gem. § 33a Abs. 1 SGB I das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des dritten oder sechsten Abschnitts des vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Gem. § 33 a Abs. 2 SGB I darf von einem nach § 33a Abs. 1 maßgebenden Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a
Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Gem. § 33a Abs. 3 SGB I gelten die Absätze 1 und 2 des § 33 a SGB I für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung dieser
Bestimmung auch im Verhältnis zur Türkei bestehen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, sowie Urteil des EuGH vom 14. März 2000, Rs. C-102/98,
C-211/98).
Eine Anerkennung des Geburtsdatums 1959 kommt bei Anwendung von § 33a Abs. 1 SGB I nicht in Betracht. Der Kläger hat bei seiner ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger am 16. November 1981 das Geburtsdatum 1964 genannt. Daraufhin wurde eine Versicherungsnummer vergeben, in der dieses Geburtsdatum enthalten ist. Gem. § 33a Abs. 1 SGB I ist damit grundsätzlich von diesem Geburtsdatum auszugehen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung dieses Geburtsdatums gem. § 33a Abs. 2 SGB I. Es liegt weder ein Schreibfehler vor noch ergibt sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum.
Eine Berichtigung des Geburtsdatums aufgrund eines Schreibfehlers kommt nicht in Betracht. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Geburtsdatum des Klägers wegen eines Schreibfehlers beim deutschen Sozialleistungsträger falsch eingetragen worden wäre. Beruht die Angabe des Geburtsdatums eines ausländischen Berechtigten auf einer wegen eines Schreibfehlers falschen Eintragung in seinem Herkunftsland, wird kein Anspruch auf Berichtigung begründet (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 1. November 2005, L 2 RA 66/04 unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 19. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R). Die Beklagte hat das sich aus den damals vorliegenden Dokumenten des Klägers ergebende Geburtsdatum 1964 übernommen; ein Schreibfehler ist ihr nicht unterlaufen.
Im Übrigen liegt auch kein Nachweis für einen Schreibfehler in den türkischen Dokumenten vor. Ein typischer Schreibfehler bei Daten ist die Vertauschung von Zahlen ("Zahlendreher"). Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Senat hält es aufgrund der völlig unterschiedlichen Ziffern für ausgeschlossen, dass durch einen Schreibfehler aus dem geltend gemachten Geburtsdatum 1959 das Geburtsjahr 1964 entstanden ist. Für Verwechslung der Geburtsdaten des Klägers mit denen seiner nach seinen Angaben jüngeren Schwester A. (M.), die nach dem Auszug aus dem Standesregister am 1. Januar 1960 geboren wurde, gibt es weder einen Beleg noch erscheint dies aufgrund der völlig unterschiedlichen Geburtsdaten wahrscheinlich.
Der Auszug aus dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" sowie die vom Kläger vorgelegten Kopien hiervon stellen nach Auffassung des Senats nicht eine Urkunde in Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I dar, aus der sich das Geburtsdatum 1959 oder ein anderes, vor dem 1964 liegendes Geburtsdatum für den Kläger ergeben würde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG richtet sich der Begriff einer Urkunde im Sinne von § 33 a Abs. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen. Danach fällt unter den Urkundsbegriff jede schriftliche Verkörperung eines Gedankens. Der Hersteller und die Art und Weise der Herstellung sind unerheblich. Eine Beschränkung auf die Berücksichtigung nur bestimmter Urkunden erfolgt nicht. Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass auch ausländische Schulregisterauszüge Urkunden im Sinne des
§ 33a Abs. 2 SGB I darstellen können (BSG, Urteil vom 28. April 2004, B 5 RJ 33/03, in juris).
Die Beweiskraft von Urkunden ist in §§ 415 bis 419 Zivilprozessordnung - ZPO - geregelt, die gemäß § 118 Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden sind. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges (§ 415 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden
(§ 417 ZPO). Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken (§ 418 Abs. 2 ZPO). Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO nur anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist (§ 418 Abs. 3 ZPO). Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 419 ZPO). Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für ausländische öffentliche Urkunden (Meyer-Ladewig, SGG, § 118 Rn. 13a unter Hinweis auf BVerwG NJW 1987, 1159).
Der Auszug aus dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" kann als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Sie wurde von einer öffentlichen Behörde (Schule) innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen. Die Beweiskraft dieser Urkunden richtet sich nach § 418 ZPO, da sie keinen in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt hat. Das Schülerregister verzeichnet einen E. A. mit dem Geburtsdatum 1959. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass mit diesem Eintrag der Kläger gemeint ist. Hierfür sprechen die Aussage des Dorfvorstehers im Schriftsatz vom 16. März 2005, der Kläger habe den Rufnamen E. A. getragen sowie der Umstand, dass die Eltern des Klägers S. und A. A. auch als Eltern des E. A. eingetragen sind. In dem Schülerregister ist jedoch nicht verzeichnet, wann diese Eintragung erfolgt ist. Weder das gesamte Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" noch die Zeile, in der der Schüler E. A. aufgeführt ist, enthält ein Datum, aus dem der Zeitpunkt der Eintragungen hervorgehen würde. Dieser Umstand unterliegt damit nicht der vollen Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, da es sich nicht um eine in dieser Urkunde bezeugte Tatsache handelt. Insoweit gilt damit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Für den Senat steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Eintragung des Geburtsdatums 1959 in dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" vor dem maßgeblichen Stichtag 16. November 1981 erfolgt ist. Generell weisen die Eintragungen in dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" keinerlei Datum auf. Auch wenn die Annahme nahe liegt, dass die Eintragungen grundsätzlich zeitnah zum Schulbesuch des jeweiligen Schülers erfolgt sind, gilt dies jedoch nicht für die Eintragung des Geburtsdatums 1959. Das Geburtsdatum wurde deutlich erkennbar erst später eingefügt. Dies ergibt sich aus der Verwendung eines Kugelschreibers anstelle des ansonsten verwendeten Füllers. Für die Eintragung des Geburtsdatum 1959 ergab sich vor dem Urteil des türkischen Amtsgerichts im Jahr 2003 auch keinerlei Anlass. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde das Geburtsdatum des Klägers vom bis dahin gültigen 1964 auf den 1959 geändert. Auch der Kläger hat eingeräumt, dass die Schuldokumente geändert wurden, wobei er jedoch keine Angaben darüber machen konnte, von wem und zu welchem Zeitpunkt. Damit steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die schriftliche Gedankenerklärung "Geburtstag des E. A. am 1959" bereits vor dem Stichtag 16. November 1981 erfolgt ist.
Auch die sonstigen schriftlichen Gedankenerklärungen des Schülerregisters "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" ergeben nicht das vom Kläger gewünschte Geburtsdatum bzw. zumindest ein anderes Geburtsdatum, das vor dem 1964 liegt. Aus dem Schülerregister lässt sich unter Berücksichtigung der Aussage des Schuldirektors entnehmen, dass der Kläger am 10. Januar 1967 zur Grundschule angemeldet wurde. Aus den weiteren Eintragungen ergibt sich nicht mit der hinreichenden Sicherheit, dass der Kläger bereits ab 10. Januar 1967 bzw. im Schuljahr 1967/1968 die Grundschule besucht hat. Denn das Schuljahr 1967/1968 ist in der Auflistung nicht enthalten, sondern nur die Jahre 1968/ 1969, 1969/1970, 1970/1971, 1971/1972, 1972/1973, 1973/1974. Damit ist durch das Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur nachgewiesen, dass der Kläger am 10. Januar 1967 zur Schule angemeldet wurde, diese aber erst ab dem Schuljahr 1968/69 tatsächlich besucht hat.
Der Kläger war somit bei Zugrundelegung des Geburtsdatums 1964 und einem Schulbeginn im September (immer am Montag in der zweiten Woche; vgl. "Das Fleisch gehört dir, die Knochen mir" von Hasan Akinci) viereinhalb Jahre alt. Dem Senat ist bewusst, dass dies ein sehr junges Alter ist. Aus dem Schülerregister ergibt sich aber kein anderes Geburtsdatum, das "richtiger" wäre als das Datum 1964.
In dem vom BSG entschiedenen Fall (BSG, a.a.O.) hatte der dortige Kläger erstmals gegenüber der Beklagten das Geburtsdatum 18. Januar 1947 angegeben. Aus Kopien von Auszügen aus dem Schulregister ergab sich, dass er im Jahr 1945 geboren und am
15. September 1951 im Alter von sechs Jahren eingeschult worden ist. Hier hat das BSG judiziert, dass zumindest der Schluss auf das Geburtsjahr 1945 aufgrund dieser Urkunde gerechtfertigt sei. Unerheblich sei, dass aus der Urkunde nicht Tag und Monat der Geburt des dortigen Klägers hervorgingen.
Ein derart eindeutiger Rückschluss auf ein anderes Geburtsjahr lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger mit viereinhalb Jahren die Schule besucht hat, nicht ziehen. In dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" ist ganz überwiegend das Geburtsdatum der Schüler nicht verzeichnet. Soweit es aufgeführt ist, ergibt sich vielfach ein Schuleintrittsalter zwischen sechs und neun Jahren. Es findet sich aber auch eine Eintragung, nach der eine am 1973 geborene Schülerin (Z. K.) ab dem Jahr 1976 die Schule besucht hat. Ein anderer, am 1978 geborener Schüler (S. D.) hat ab 1983 die Schule besucht, war bei Schulbeginn im September 1983 also noch keine 5 Jahre alt.
Damit lässt sich nicht mit der notwendigen Gewissheit ein früheres Geburtsdatum des Klägers aus dem Schulbesuchszeiten des Klägers im Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" ableiten. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er doch bereits im Schuljahr 1967/1968 die Schule besucht haben sollte. Auch dann gilt, dass sich aus dem Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" kein anderes Geburtsdatum für den Kläger ergibt. Angesichts der weitgehend lückenhaften Angaben im Schülerregister in Bezug auf die Geburtsdaten der Kinder und der großen Spannweite des Einschulungsalters von 3 1/2 Jahren bis 9 Jahren in den Fällen, in denen Geburtsdaten angegeben sind, lässt sich aus den im Schülerregister "OGRENCI KÜTÜK DEFTERI" angegebenen Schulbesuchsdaten kein sicherer Schluss auf ein bestimmtes Geburtsjahr des Klägers ziehen.
Aus dem Schülerregister "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" sowie den hiervon vorgelegten Kopien ergibt sich ebenfalls kein Berichtigungsanspruch des Klägers. In dem vom Kläger dem Senat vorgelegten Original des ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI ist - ohne jede Korrektur - unter der laufenden Nummer 59 ein A., Geburtsjahr 1964, verzeichnet.
Aus dem dem Senat vom Direktor des Landratsamts zu S. übersandten "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" ist in der Zeile Geburtsort und -datum das Jahr 1964 verzeichnet. In der Spalte vor der laufenden Nr. 59 findet sich - ausschließlich bei dem Schüler E./ A. - die Ziffernfolge 16/3. Der Senat vermag nicht die notwendige Sicherheit zu erlangen, dass damit aus einer vor dem 18. November 1981 ausgestellten Urkunde das Geburtsdatum 1959 hervorgeht.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach wie vor als Geburtsjahr das Jahr 1964 angegeben ist. Die Ziffernfolge 16/3/1959 steht in der Zeile mit der laufenden Nummer. Bei allen anderen Kindern findet sich nichts derartiges. Aus dem Schülerregister "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" geht damit in keiner Weise das Geburtsdatum 1959 hervor.
Selbst wenn man annehmen sollte, die Ziffernfolge 16/3/1959 soll das Geburtsdatum des Klägers darstellen, fanden offensichtlich Änderungen mit schwarzer Tinte an dem Eintrag statt. So wurde der Vorname mit überschrieben. Auch in der Ziffernfolge 16/3/1959 finden sich Überschreibungen. Damit weist die Urkunde "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" erhebliche äußere Mängel auf, die nach Auffassung des Senats gemäß § 419 ZPO die Beweiskraft dieser Urkunde aufheben.
Der Senat teilt die Einschätzung des SG, dass die laufende Nummer 59 dazu benutzt wurde, nachträglich die Ziffernfolge 16/3/1959 einzutragen. Schließlich gab es vor dem Urteil des türkischen Amtsgerichts im November 2003 keinerlei Veranlassung, das Geburtsdatum auf den 1959 festzusetzen, zumal der Kläger ursprünglich im Prozess vor dem türkischen Amtsgericht geltend gemacht hatte, bereits im Jahr 1957 geboren worden zu sein. Die Ausweispapiere des Klägers wurden erst in Folge des Urteils des türkischen Amtsgerichts vom 20. November 2003 geändert. Auch der Umstand, dass ein anderes Schülerregister existiert, in dem diese Eintragung nicht enthalten ist, spricht gegen die Annahme, vor dem November 1981 sei ein Geburtsdatum 16. März 1959 eingetragen worden. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass an den Schülerverzeichnissen Änderungen vorgenommen worden sind. Aufgrund dieser Umstände ist der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass mit dem vom Direktor des Landratsamts zu S. übersandten "ILK OKUL DIPLOMA DEFTERI" eine vor dem November 1981 ausgestellte Urkunde vorliegt, aus der sich das Geburtsdatum 16. März 1959 ergibt.
Das vom Kläger dem Senat übermittelte Brett und die Schranktür mit den weitgehend unleserlichen Aufschriften mögen zwar ebenfalls als Urkunden angesehen werden, da es sich auch hierbei um verkörperte Gedankenerklärungen handelt. Ihnen kommt aber keinerlei Beweiswert zu. Aus dem übersandten Brett ergibt sich überhaupt kein Hinweis auf das Geburtsdatum des Klägers. Auf die Schranktür wurde zwar der Name E. A. geschrieben, aus den sonstigen Einritzungen lässt sich aber nicht mit der notwendigen Sicherheit das Geburtsdatum 16. März 1959 entnehmen. Im übrigen steht in keiner Weise fest, von wem und wann diese Einritzungen erfolgt sind.
Die sonstigen vom Kläger vorgelegten Urkunden (Fahrzeugschein, Urteil des türkischen Amtsgerichts vom 20. November 2003, Meldebestätigungen, Abschrift der Geburtseintragung, Diplomeintrags- und Prüfungsergebnisbuch aus der staatlichen Hauptschule von T. aus dem Jahr 1973/1974 IMTIHAN SONU DEFTERI) wurden alle nach dem Stichtag 16. November 1981 ausgestellt oder weisen allein das Geburtsdatum 1964 bzw. kein Geburtsdatum auf. Sie führen damit nicht zu einem Berichtigungsanspruch gemäß § 33 a Abs. 2 SGB I.
Zu der vom Kläger begehrten medizinischen Beweiserhebung über sein Alter besteht kein Anlass. Hierdurch kann der Beweis für ein früheres Geburtsdatum nicht erbracht werden, da § 33a SGB I nur den Urkundsbeweis zulässt. Dasselbe gilt für die angeregte Einvernahme von Zeugen (Schulleiter S., Schwester A.). Ein anderes Geburtsdatum muss sich aus einer Urkunde ergeben, nicht aus einer Aussage eines Zeugen, damit ein Berichtigungsanspruch entstehen kann.
Die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I sind damit nicht erfüllt. Ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung der Versicherungsnummer besteht nicht.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) entspricht dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
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