Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 750/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 148/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit einer Berufung wegen Fristversäumnis
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1943 geborene Kläger ist Kosovo-Albaner. Nach seinen Angaben lebte er vom 24.05.1969 bis 31.07.2000 in München; er bezog seit 1976 - unterbrochen von Zeiten der Beschäftigungsaufnahme und der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldzahlung - wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe); zuletzt wurde mit Bewilligungsbescheid vom 24.02.2000 Arbeitslosenhilfe ab 09.02.2000 in Höhe von 159,73 EUR wöchentlich gewährt. Ausweislich eines Beratungsvermerks der Beklagten vom 02.06.2000 bezieht der Kläger seit 01.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger hat am 04.07.2006 vor dem Sozialgericht München Klage gegen das Arbeitsamt München auf Kostenerstattung erhoben und zunächst 13.259 EUR Kostenerstattung gefordert. Mit der Klage hat er einen Aufhebungsbescheid vom 17.12.1999 (Versicherungsnummer 15010243A017) beigefügt. Danach wurde Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 17.12.1999 wegen Anspruchs auf Krankengeld beziehungsweise Versorgungskranken- oder Verletztengeld aufgehoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2007 hat das SG München die Klage abgewiesen, da kein Rechtsschutzinteresse vorliege. Der Kläger habe keinen Antrag auf Bewilligung beziehungsweise Erstattung von Leistungen bei der Beklagten gestellt. Gemäß dem Eingangsstempel des SG hat der Kläger spätestens am 21.03.2007 den Gerichtsbescheid erhalten.
Hiergegen hat der Kläger am 02.06.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Es habe ihm niemand "Krankenurlaub" oder Rente bezahlt. Mit Beschluss des LSG vom 06.11.2008 hat der Senat die Entscheidung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf dem Berichterstatter übertragen. Mit Schreiben, eingegangen beim LSG am 13.02.2009, hat der Kläger weiter vorgetragen, er habe am 02.10.1987 einen Arbeitsunfall erlitten. Mit weiterem Schreiben, eingegangen am 20.02.2009, hat der Kläger daraufhin hingewiesen, dass er nur eine kleine Rente in Höhe von 580 EUR monatlich beziehe. Ferner bittet er den Termin ohne ihn wahrzunehmen. Zu Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Kläger übersandten weiteren Schreiben verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009 hat der Vorsitzende zu Protokoll nochmals auf die Bedenken hinsichtlich der Frage einer fristgerechten Berufungseinlegung hingewiesen und dem Kläger mit Schreiben vom 05.03.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Folge wurden umfangreiche Schreiben des Klägers übersandt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zur Nachzahlung von mindestens 84.000 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das LSG hat die Verwaltungsakte (Übersicht Beratungsvermerke) sowie die Akte des Sozialgerichts München (Az.: S 7 AL 750/06) beigezogen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden, § 151 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG.
Nach § 151 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils im Ausland einzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 14.02.2007 war rechtmäßig, da sie ausdrücklich auf eine Frist von drei Monaten bei Zustellungen außerhalb des Geltungsbereichs des SGG hinwies. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben. Aus den Akten des SG ergibt sich, dass der Kläger den Gerichtsbescheid spätestens am 21.03.2007 (Eingangsstempel beim Sozialgericht München 22.03.2007) erhielt. Die Berufungsschrift des Klägers ist beim LSG am 02.06.2008 eingegangen. Die Berufungsfrist ist daher offensichtlich nicht erfüllt.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs.1 SGG. Auf die Anfrage des LSG vom 05.03.2009, mit welcher der Kläger auf die
Fristversäumnis hingewiesen wurde, hat er umfangreiche Unterlagen übersandt, aus denen sich jedoch keine Gründe für eine Widereinsetzung ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1943 geborene Kläger ist Kosovo-Albaner. Nach seinen Angaben lebte er vom 24.05.1969 bis 31.07.2000 in München; er bezog seit 1976 - unterbrochen von Zeiten der Beschäftigungsaufnahme und der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldzahlung - wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe); zuletzt wurde mit Bewilligungsbescheid vom 24.02.2000 Arbeitslosenhilfe ab 09.02.2000 in Höhe von 159,73 EUR wöchentlich gewährt. Ausweislich eines Beratungsvermerks der Beklagten vom 02.06.2000 bezieht der Kläger seit 01.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger hat am 04.07.2006 vor dem Sozialgericht München Klage gegen das Arbeitsamt München auf Kostenerstattung erhoben und zunächst 13.259 EUR Kostenerstattung gefordert. Mit der Klage hat er einen Aufhebungsbescheid vom 17.12.1999 (Versicherungsnummer 15010243A017) beigefügt. Danach wurde Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 17.12.1999 wegen Anspruchs auf Krankengeld beziehungsweise Versorgungskranken- oder Verletztengeld aufgehoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2007 hat das SG München die Klage abgewiesen, da kein Rechtsschutzinteresse vorliege. Der Kläger habe keinen Antrag auf Bewilligung beziehungsweise Erstattung von Leistungen bei der Beklagten gestellt. Gemäß dem Eingangsstempel des SG hat der Kläger spätestens am 21.03.2007 den Gerichtsbescheid erhalten.
Hiergegen hat der Kläger am 02.06.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Es habe ihm niemand "Krankenurlaub" oder Rente bezahlt. Mit Beschluss des LSG vom 06.11.2008 hat der Senat die Entscheidung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf dem Berichterstatter übertragen. Mit Schreiben, eingegangen beim LSG am 13.02.2009, hat der Kläger weiter vorgetragen, er habe am 02.10.1987 einen Arbeitsunfall erlitten. Mit weiterem Schreiben, eingegangen am 20.02.2009, hat der Kläger daraufhin hingewiesen, dass er nur eine kleine Rente in Höhe von 580 EUR monatlich beziehe. Ferner bittet er den Termin ohne ihn wahrzunehmen. Zu Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Kläger übersandten weiteren Schreiben verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009 hat der Vorsitzende zu Protokoll nochmals auf die Bedenken hinsichtlich der Frage einer fristgerechten Berufungseinlegung hingewiesen und dem Kläger mit Schreiben vom 05.03.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Folge wurden umfangreiche Schreiben des Klägers übersandt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zur Nachzahlung von mindestens 84.000 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das LSG hat die Verwaltungsakte (Übersicht Beratungsvermerke) sowie die Akte des Sozialgerichts München (Az.: S 7 AL 750/06) beigezogen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden, § 151 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG.
Nach § 151 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils im Ausland einzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 14.02.2007 war rechtmäßig, da sie ausdrücklich auf eine Frist von drei Monaten bei Zustellungen außerhalb des Geltungsbereichs des SGG hinwies. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben. Aus den Akten des SG ergibt sich, dass der Kläger den Gerichtsbescheid spätestens am 21.03.2007 (Eingangsstempel beim Sozialgericht München 22.03.2007) erhielt. Die Berufungsschrift des Klägers ist beim LSG am 02.06.2008 eingegangen. Die Berufungsfrist ist daher offensichtlich nicht erfüllt.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs.1 SGG. Auf die Anfrage des LSG vom 05.03.2009, mit welcher der Kläger auf die
Fristversäumnis hingewiesen wurde, hat er umfangreiche Unterlagen übersandt, aus denen sich jedoch keine Gründe für eine Widereinsetzung ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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